Urteil des HessVGH vom 25.04.1989
VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, juristische person, aufschiebende wirkung, örtliche zuständigkeit, behörde, steinbruch, anzeige, verordnung, widerruf, betreiber
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TH 4749/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 17 Abs 1 BImSchG
(Örtliche Zuständigkeit staatlicher Gewerbeaufsichtsämter
- Adressat eines Sprengverbotes)
Tatbestand
Die Antragstellerin ist persönlich haftende Gesellschafterin der J GmbH & Co. KG,
die einen Steinbruch zur Basaltgewinnung in O betreibt. Das Gestein wird durch
Sprengungen gewonnen und mit einer Fallkugel zerkleinert.
Mit Schreiben vom 03.06.1975 zeigte die J KG, deren persönlich haftende
Gesellschafterin ebenfalls die Antragstellerin war, dem Regierungspräsidenten in D
den Betrieb des Steinbruchs unter Hinweis auf eine Übergangsvorschrift des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes -- BImSchG -- an. Die Behörde brachte mit
Schreiben vom 26.06.1975 an die J KG zum Ausdruck, daß sie die Anzeige
entgegengenommen habe und daß diese einen Steinbruch, in dem Sprengstoffe
verwendet werden, betreffe.
Auf einen Erweiterungsantrag der J GmbH & Co. KG vom 23.12.1976 erteilte der
Regierungspräsident diesem Unternehmen mit Bescheid vom 19.06.1979 die
Genehmigung, den Steinbruch auf im einzelnen bezeichneten Flurstücken mit
einer Größe von etwa 2,3 ha zu erweitern und zu betreiben. In dem Abschnitt über
Bedingungen und Auflagen schrieb die Behörde u.a. die Beachtung der
Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft vor (Nr. 3.1
des Genehmigungsverfahrens). Im gleichen Abschnitt regelte sie, in welcher Weise
die in einem Bereich von 300 m zum Bruchgelände wohnenden Personen über die
Sprengzeiten zu unterrichten seien (Nr. 3.18 aaO). Weiterhin hieß es, daß die
erteilte Genehmigung erlösche, wenn der Inhaber nach Zustellung einen Zeitraum
von einem Jahr verstreichen lasse, ohne davon Gebrauch zu machen (Abschnitt II).
Mit einem an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 18.01.1988 stellte der
Regierungspräsident fest, daß der Genehmigungsbescheid vom 19.06.1979
erloschen sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.02.1988 mit der
Begründung Widerspruch, daß sie von der Genehmigung bereits im Winter 1979/80
durch den Beginn umfangreicher Abräum- und Erweiterungsarbeiten Gebrauch
gemacht habe.
Bereits mit Schreiben vom 19.12.1987 hatte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt
G dem Geschäftsführer der Antragstellerin mitgeteilt, daß vorgesehen sei,
Sprengungen in einer geringeren Entfernung als 300 m zu den nächstgelegenen
Wohnhäusern zu untersagen, und ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu
äußern. Während des Verwaltungsverfahrens fanden Anwohner auf einem
Wiesengrundstück eines Vorstandsmitgliedes der Interessengemeinschaft "S", K S,
zwei Basaltsteine im Gewicht von 6,5 und 15,5 kg, die vom Staatlichen
Gewerbeaufsichtsamt sichergestellt werden und deren Herkunft zwischen den
Beteiligten streitig ist.
Mit Bescheid vom 02.05.1988 untersagte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt der
Antragstellerin die Gewinnung von Stein mittels Sprengstoffen innerhalb einer
Entfernung von 300 m von betriebsfremden, zum Aufenthalt von Menschen
bestimmten Gebäuden und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an.
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bestimmten Gebäuden und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an.
Zur Begründung führte die Behörde aus, daß bei Anwendung des üblichen
Sprengverfahrens und bei normalem Ablauf der Sprengungen eine Gefährdung
durch Sprengstücke nicht ausgeschlossen werden könne. Sie bezog sich darauf,
daß der Abbau mittels Sprengstoffen nach den vorliegenden Plänen bis auf eine
Entfernung von 80 m an die bestehende Wohnbebauung heranrücken solle.
Deckungsräume seien nicht vorhanden und müßten überdies zumindest 100 m
von der Sprengstelle entfernt sein, wie sich aus den Unfallverhütungsvorschriften
"Sprengarbeiten" ergebe. Auch für die Festlegung einer Schutzzone von 300 m
bezog sich das Gewerbeaufsichtsamt auf diese Unfallverhütungsvorschrift. Es
begründete die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem nach Auffassung
der Behörde bestehenden Umstand, daß bei den in Frage stehenden
Sprengungen die latent bestehende Gefahr jederzeit in eine konkrete
schwerwiegende Schädigung umschlagen könne.
Die Antragstellerin erhob am 06.05.1988 Widerspruch und beantragte am
13.05.1988 beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Sie führte aus, daß der Steinbruch
innerhalb von zwei Jahren ohnehin mangels weiterer abbaufähiger Vorkommen
enden werde. Für den derzeitigen Betrieb komme nur die Sprengtechnik in
Betracht, so daß das Sprengverbot eine Betriebsstillegung bedeute. Steinflug sei
durch verfeinerte Sprengmethoden ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt stellte durch Beschluß vom 12.10.1988 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Das Gericht sah den
Bescheid vom 02.05.1988 als offensichtlich rechtswidrig an, weil er nicht an die J
GmbH & Co. KG als Betreiberin des Steinbruchs, sondern an deren persönlich
haftende Gesellschafterin gerichtet worden war. Auch stelle sich die in dem
Bescheid getroffene Regelung nicht als nachträgliche Anordnung im Sinne des §
17 Abs. 1 BImSchG, sondern als Betriebsstillegung dar, für die der Behörde die
Zuständigkeit fehle.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 21.10.1988 zugestellten Beschluß mit
einem am 04.11.1988 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, daß der mit dem Widerspruch
angegriffene Bescheid mangels eigener Rechtspersönlichkeit der den Steinbruch
betreibenden Kommanditgesellschaft an den persönlich haftenden Gesellschafter
zu richten gewesen sei. Er behauptet, daß das Gestein auch mechanisch oder im
Wasserdruckverfahren abgebaut werden könne, der Abbau in dieser Form lediglich
mit hohen Kosten verbunden sei. Im übrigen habe bereits der
Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 19.06.1979 unter Nr. 3.1
die Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" und damit auch die dort
vorgesehene 300 m-Zone zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Diese
Zone stehe im Verhältnis zum gesamten Betrieb in einem untergeordneten
Verhältnis. Auch sei eine Ausdehnung des Steinbruchs nach Norden möglich.
Innerhalb der 300 m-Zone sei die nötige Räumung des Gebietes bei einer
Sprengung nicht sicherzustellen. Der von der Antragstellerin mit der Begutachtung
des Sachverhalts beauftragte Sachverständige für Sprengtechnik, Dipl.-Ing. W E,
komme nur unter idealen Bedingungen zu der Annahme, daß ein geringerer
Abstand als 300 m zwischen Wohnbebauung und Sprengstelle ausreiche.
Die Antragstellerin zieht in Zweifel, daß der Abbau von Basalt mit Wasserdruck
oder mechanischen Kräften technisch möglich sei. Jedenfalls sei er für die
Herstellung von Straßen- und Bahnbaumaterial wie in O unwirtschaftlich. Nach
Norden hin sei eine Ausdehnung des Steinbruchs nur in einem Teilgebiet von
7.800 qm möglich und überdies bisher nicht genehmigt.
Dem Senat liegen bei der Beschlußfassung die von den Beteiligten zur Prozeßakte
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, vier Hefter Behördenakten des
Regierungspräsidenten in D mit verschiedenen Karten des Steinbruchgebiets, der
Gemarkung O und des umgebenden Gebiets sowie die Gutachten der
Sachverständigen für Sprengtechnik Spreng- und Berging. G S und Dipl.-Ing. W E
vom 04.07.1978 (1 Hefter) bzw. vom 29.09.1988 (1 Hefter nebst Doppel) vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des von der
Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Staatlichen
Gewerbeaufsichtsamts G vom 02.05.1988 wiederhergestellt.
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Die bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu treffende Abwägung zwischen
den Interessen der Verfahrensbeteiligten führt zu dem Ergebnis, daß das auf die
Wiederherstellung gerichtete Interesse der Antragstellerin das von dem
Antragsgegner geltend gemachte Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Bescheides überwiegt. Dabei stellt das Verwaltungsgericht zutreffend darauf ab,
daß der Bescheid vom 02.05.1988 offensichtlich rechtswidrig ist.
Allerdings ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für nachträgliche Anordnungen
im Sinne des § 17 Abs. 1 BImSchG sachlich zuständig, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 a der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz vom 28.02.1978 (GVBl. I S. 145 u. 417), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 04.11.1987 (GVBl. I S. 200), ergibt. Dabei kann in diesem
Zusammenhang noch außer Betracht bleiben, daß die von der Behörde getroffene
Regelung die Reichweite einer nachträglichen Anordnung überschreitet und
inhaltlich einem Widerruf gleichkommt. Das nach § 2 Abs. 2 aaO für nachträgliche
Anordnungen erforderliche Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ist nach
dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Behördenakten hergestellt worden.
Genehmigungsbehörde ist der Regierungspräsident, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2a aaO ergibt. Die dort vorgesehene Zuständigkeit des
Regierungspräsidenten für die Durchführung von Genehmigungsverfahren und die
Erteilung von Genehmigungen bezieht sich u.a. auf die in Spalte 2 Nr. 2.2 des
Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -- 4. BImSchV --
vom 24.07.1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom
19.05.1988 (BGBl. I S. 608), genannten Anlagen. Hierbei handelt es sich um
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden.
Auch die örtliche Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts G ist
gegeben. Die Verordnung über die Amtsbezirke der Staatlichen
Gewerbeaufsichtsämter in Hessen vom 16.08.1988 (GVBl. I S. 340) ist allerdings
erst am 28.09.1988 (§ 2 aaO) und damit nach dem Erlaß des mit dem Widerspruch
angegriffenen Bescheides in Kraft getreten. Die am 28.03.1980 erlassene
Dienstanweisung des Hessischen Sozialministers (StAnZ S. 687) war nicht dazu
geeignet, die örtliche Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in der
gesetzlich gebotenen Weise zu regeln, wie der Senat durch Beschluß vom
01.09.1987 -- 8 TH 2208/87 -- entschieden hat. Hieraus läßt sich jedoch nicht der
Schluß ziehen, daß das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt G vor dem Inkrafttreten
der Verordnung über die Amtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in
Hessen nicht im Rahmen seiner einwandfrei geregelten sachlichen Zuständigkeit
hätte tätig werden können. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Rechtslage bis zum
Inkrafttreten der Verordnung auch eine Tätigkeit außerhalb der in rechtlich
fehlerhafter Weise festgelegten Amtsbezirke zugelassen hätte. Nur auf diese
Weise konnten die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter die ihnen zugewiesenen
Zuständigkeiten wahrnehmen und zugleich die Aufgaben erfüllen, zu deren
Erfüllung der Antragsgegner auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts durch
von ihm eingerichtete Behörden (§ 52 Abs. 1 BImSchG) und im Gewerberecht im
allgemeinen durch besondere von den Landesregierungen zu ernennende Beamte
(§ 139 b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung -- GewO --) kraft Bundesrechts
verpflichtet ist.
Der danach von der zuständigen Behörde erlassene Bescheid vom 02.05.1988
erweist sich jedoch entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon
deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil die Behörde ihn an die Antragstellerin,
die N Verwaltungsgesellschaft mbH, und damit an eine juristische Person gerichtet
hat, die von der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Betroffener im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -- HVwVfG --
ist vielmehr die J GmbH & Co. KG. Diese nicht rechtsfähige Gesellschaft ist nämlich
nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches -- HGB -- dazu in
der Lage, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Sie ist daher nach § 11 HVwVfG fähig, an dem von dem Antragsgegner
durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein, wobei offenbleiben kann,
ob sie im Hinblick auf ihre nach Maßgabe der genannten handelsrechtlichen
Bestimmungen vorhandene rechtliche Selbständigkeit in entsprechender
Anwendung des § 11 Nr. 1 HVwVfG wie eine juristische Person zu behandeln oder
nach Nr. 2 derselben Bestimmung als eine Vereinigung anzusehen ist, die zur
Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren befähigt ist, soweit ihr ein Recht
zustehen kann. Auch die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift sind
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zustehen kann. Auch die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift sind
nämlich gegeben, weil der J GmbH & Co. KG die Rechte aus dem
Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 19.06.1979 über die
Erweiterung des Steinbruchs und die Rechtsstellung aus der aufgrund des § 67
Abs. 2 Satz 1 BImSchG am 03.06.1975 bei dem Regierungspräsidenten in D
angebrachten Anzeige über den Betrieb des Steinbruchs im vormaligen Umfang
zustehen. Die J GmbH & Co. KG ist nämlich als Betreiber im Sinne der die
Überwachung der Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes regelnden
Bestimmungen der §§ 52 ff. anzusehen, weil der Zweck der Gesellschaft auf den
Steinbruchbetrieb gerichtet ist.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsgegner demgegenüber darauf, daß er den
Bescheid wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Kommanditgesellschaft an
die Antragstellerin als deren persönlich haftende Gesellschafterin und juristische
Person habe richten müssen. Die von dem Antragsgegner in diesem
Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung betrifft die Anwendung des § 35
Abs. 1 GewO, die mit der hier einschlägigen Bestimmung des § 17 BImSchG nicht
vergleichbar ist. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO bezieht sich nämlich nicht auf eine
bestimmte Anlage oder einen bestimmten Gewerbebetrieb, sondern sieht die
Untersagung der Ausübung eines Gewerbes als solchen, also einer Gewerbeart vor
(Landmann/Rohmer/Marcks, § 35, Rdnr. 79). § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO geht noch
darüber hinaus, indem die Vorschrift es ermöglicht, die Untersagung auf alle
Gewerbe zu erstrecken. In beiden Fällen handelt es sich nicht um anlagen- oder
betriebsbezogene, sondern um auf die Person des Gewerbetreibenden bezogene
behördliche Anordnungen. Es erschiene daher wenig sinnvoll, eine
Gewerbeuntersagung etwa gegen eine Kommanditgesellschaft zu richten, deren
Zweck sich in einem einzelnen Betrieb erschöpft. Vielmehr wird es der Zielrichtung
des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gerecht, Untersagungsverfügungen nach dieser
Bestimmung an die geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft
zu richten, um deren über den einzelnen Betrieb hinausgehende gewerbliche
Wirkungsmöglichkeiten im Ganzen zu erfassen.
Inwieweit die vorstehend genannten Grundsätze auch im Immissionsschutzrecht
eingreifen können, wenn die Behörde den weiteren Betrieb einer
genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 20 Abs. 3 BImSchG im Hinblick auf
Tatsachen untersagt, die die Unzuverlässigkeit des Betreibers oder eines mit der
Leitung des Betriebes Beauftragten dartun, kann hier auf sich beruhen, weil es sich
bei dem Bescheid vom 02.05.1988 nicht um eine auf § 20 Abs. 3 BImSchG
gestützte Maßnahme handelt.
Die von dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt mit Bescheid vom 02.05.1988
ausgesprochene nachträgliche Anordnung knüpft nämlich nicht an die Tätigkeit
bestimmter Personen in dem Steinbruchbetrieb, sondern an die Anlage als solche
an. Dabei kann hier offenbleiben, in welchem Umfang sie sich auf den
ursprünglichen Bereich des Steinbruchs und in welchem Umfang auf das
Erweiterungsgebiet, das den Gegenstand des Genehmigungsbescheides des
Regierungspräsidenten in D vom 19.06.1979 bildet, bezieht. Festzuhalten ist
lediglich, daß die Anordnung im Bescheid vom 02.05.1988 den Steinbruch in der
Gemarkung O, Flure ..., anspricht und daß sich auch der Genehmigungsbescheid
vom 19.06.1979 auf Flurstücke dieser Flure bezieht. Der Bescheid des
Regierungspräsidenten in D vom 18.01.1988, mit dem diese Behörde das
Erlöschen des Genehmigungsbescheides vom 19.06.1979 feststellt, kann in
diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil die Rechtsbeständigkeit des
feststellenden Verwaltungsakts noch ungeklärt ist, nachdem die Antragstellerin ihn
am 08.02.1988 angefochten hat.
Soweit die nachträgliche Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts G vom
02.05.1988 das in dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten in D
vom 19.06.1979 angesprochene Erweiterungsgelände erfaßt, greift sie in den
rechtlichen Wirkungskreis dieser Genehmigung ein (vgl. zur nachträglichen Auflage
als Teilaufhebung: Haedrich, Atomgesetz, § 17, Rdnr. 7; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 36
Rdnr. 44 ff.). Sie greift damit in eine nach augenscheinlich unbestrittener
Rechtsauffassung anlagenbezogene Rechtsstellung ein (Feldhaus/Vallendar,
Bundes-Immissionsschutzrecht, § 2 der 9. BImSchV, Anm. 3). Soweit die
Anordnung vom 02.05.1988 sich auf das ursprüngliche Steinbruchgebiet erstreckt,
betrifft sie die der Anlage in ihrem ursprünglichen Umfang durch die Anzeige des
Betriebes vom 03.06.1975 nach § 67 Abs. 2 BImSchG vermittelte Rechtsstellung.
Auch diese Rechtsstellung ist nicht an die Person des damaligen Betreibers oder
an irgendeine andere Person, etwa die Antragstellerin, geknüpft, sondern auf die
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an irgendeine andere Person, etwa die Antragstellerin, geknüpft, sondern auf die
Anlage bezogen. Sie ist nämlich beim Erlaß nachträglicher Anordnungen einer
Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 7 oder des § 19 und § 17 Abs. 2 Satz 2
BImSchG gleichzuachten, wie sich aus dem durch das Gesetz vom 04.10.1985
(BGBl. I S. 1950) neugefaßten jetzigen § 17 Abs. 5 BImSchG ergibt. Danach gelten
nämlich die Abs. 1 -- 4 derselben Bestimmung entsprechend u.a. für Anlagen, die
nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind. Die entgegenstehende Auffassung
von Vallendar (aaO, § 67 BImSchG, Anm. III.5) geht ersichtlich noch auf die frühere
Rechtslage zurück und kann daher keine Geltung mehr beanspruchen.
Der Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 02.05.1988 erweist sich
weiterhin deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil er sich der Sache nach als
Widerruf des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom
19.06.1979 und als Widerruf der dem jeweiligen Betreiber des Steinbruchs
aufgrund der Anzeige vom 03.06.1975 erwachsenen Rechtsstellung darstellt und
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für einen Widerruf nicht zuständig ist.
Nach dem dem Senat für die Entscheidungsfindung in dem vorliegenden
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zur Verfügung stehenden
Akteninhalt bleibt dem Betreiber des Steinbruchs nämlich bei einer Beachtung des
Bescheides vom 02.05.1988 mit Ausnahme eines geringfügigen Restes keine
Möglichkeit mehr, den Steinbruchbetrieb aufgrund der Anzeige vom 03.06.1975
und des Genehmigungsbescheides vom 19.06.1979 fortzusetzen.
Hinsichtlich des für den Basaltabbau anzuwendenden Verfahrens ist für die
Anzeige und für den Genehmigungsbescheid davon auszugehen, daß sich die
Rechtsstellung des Betreibers auf einen Abbau durch Sprengungen bezieht. Für
den von der Anzeige vom 03.06.1975 erfaßten Bereich ergibt sich dies aus der an
die J KG gerichteten Bestätigung des Regierungspräsidenten in D vom 26.06.1975.
Dort heißt es, daß die Anzeige einen Steinbruch betreffe, in dem Sprengstoffe
verwendet werden. Zugleich wird dort der frühere § 4 Nr. 38 der 4. BImSchV in
ihrer ursprünglichen Fassung herangezogen. Diese Bestimmung entsprach der Nr.
2.1 des Anhangs zu der heute geltenden Fassung der 4. BImSchV. Aus dieser
Regelung, die in der Spalte 2 des Anhangs eingeordnet ist, ergibt sich im
Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV, daß für Steinbrüche,
in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden, nach § 19 BImSchG
ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Auch der
Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 19.06.1979 zieht
ausdrücklich den früheren § 4 Nr. 38 der 4. BImSchV heran und zielt damit auf
einen Steinbruch, in dem Sprengstoff verwendet wird. Die eingehenden
Nebenbestimmungen des Bescheides, die insbesondere unter Nr. 3.1 ausführlich
auf die Sprengtechnik eingehen, bestätigen, daß sich auch der
Genehmigungsbescheid auf einen Basaltabbau mit Sprengstoff bezieht. Der
Einsatz dieser Technik wird jedoch durch den Bescheid vom 02.05.1988 in der dort
genannten räumlichen Abgrenzung vollständig untersagt. Die von den Beteiligten
eingereichten Karten lassen dabei im Zusammenhang mit dem Vorbringen der
Beteiligten lediglich den Schluß zu, daß die in dem Bescheid vom 02.05.1988 zur
räumlichen Bestimmung der Untersagungsanordnung genannte Entfernung von
300 m von betriebsfremden, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten
Gebäuden, von einem unerheblichen Rest abgesehen, das gesamte zur Zeit für
die Basaltgewinnung zur Verfügung stehende Gelände erfaßt. Der beschließende
Senat stützt sich dabei zunächst auf die dem Gutachten des Sachverständigen E
vom 29.09.1988 beigefügte Karte des Katasteramts beim Landrat des W-kreises
nach dem Stand vom 08.08.1985.
In die Karte im Maßstab 1 : 1000 hat der Sachverständige in ersichtlich
zutreffender Weise den 300 m-Bereich eingezeichnet. Der Vergleich mit einer in
der die Interessengemeinschaft betreffenden Akte des Regierungspräsidenten in D
abgehefteten Karte (grüner Hefter Bl. 75), zeigt, daß der Basaltabbau bereits im
März 1986 in die 300 m-Zone im Sinne des Bescheides vom 02.05.1988
eingedrungen war und bei fortschreitendem Abbau in der eingeschlagenen
Richtung auf das Erweiterungsgelände hin weiter in dieser Zone bleiben mußte. Die
ergänzende Betrachtung der den Genehmigungsbescheid des
Regierungspräsidenten vom 19.06.1979 betreffenden Behördenakte ergibt kein
anderes Bild. Die dort vorliegende Karte zeigt den Standort der Bruchwand
ebenfalls zum Teil innerhalb der 300 m-Zone. Die geschilderten örtlichen
Verhältnisse schließen es für den Senat zugleich bei der im vorliegenden
Verfahren allein möglichen Würdigung des Sachverhalts anhand des Inhalts der
vorliegenden Akten aus, entsprechend der Ansicht des Antragsgegners
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vorliegenden Akten aus, entsprechend der Ansicht des Antragsgegners
anzunehmen, daß der Genehmigungsbescheid vom 19.06.1979 bereits selbst die
300 m-Schutzzone unausgesprochen vorsah, indem er auf die eine solche Zone
vorsehenden Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft
Bezug nahm. Sprengungen im Erweiterungsgebiet wären bei dieser Annahme
nämlich von vornherein ausgeschlossen gewesen, weil das Gebiet vollständig in
der Schutzzone liegt.
Die Bewertung des Bescheides vom 02.05.1988 als eine inhaltlich einem Widerruf
gleichkommende Regelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Antragsgegner ausführt, es stehe dem Betreiber frei, die Ausdehnung des
Steinbruchs nach Norden zu erstreben bzw. bis zur maximal zulässigen Tiefe
abzubauen. Gegenüber diesem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen macht die
Antragstellerin geltend, daß die Ausdehnung des Steinbruchs nach Norden nur
noch in einem verhältnismäßig beschränkten Teilgebiet von etwa 7.800 qm
möglich sei. Bereits die Geringfügigkeit des in Betracht kommenden Gebiets läßt
es als zweifelhaft erscheinen, ob das für das gesamte übrige noch zur Verfügung
stehende Abbaugebiet erlassene Sprengverbot unter diesem Umständen lediglich
als nachträgliche Anordnung anzusehen wäre. Es kommt jedoch hinzu, daß der
Betreiber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin für
den Abbau in dem genannten kleineren Gebiet einer Erweiterungsgenehmigung
bedurfte, die bisher nicht erteilt worden ist. Auch den weiteren Vortrag der
Antragstellerin, daß der zwischen dem vorstehend genannten Erweiterungsgebiet
und der 300 m-Zone liegende Teil des Vorkommens weitgehend abgebaut sei und
nur noch für Restgewinnungen in die Tiefe für einen kurzen Zeitraum zur
Verfügung stehen werde, ist unbestritten geblieben.
Wie das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß
zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Umdeutung der von dem Staatlichen
Gewerbeaufsichtsamt am 02.05.1988 getroffenen nachträglichen Anordnung in
einen Widerrufsbescheid nicht in Betracht, weil für den Widerruf nach § 1 Abs. 2 Nr.
1 b der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz nicht diese Behörde, sondern der Regierungspräsident
als Genehmigungsbehörde zuständig ist. Dies gilt auch für einen Widerruf nach §
17 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, der in § 17 Abs. 5 BImSchG bei nach § 67 Abs. 2
BImSchG angezeigten Anlagen ausdrücklich vorgesehen ist.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage besteht für den beschließenden Senat
keine Veranlassung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben
sind, nachzugehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.