Urteil des HessVGH vom 26.04.1994

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, grundstück, entstehung, beitragsfestsetzung, gehweg, magistrat, vollziehung, aussetzung, festsetzungsverjährung, fahrbahn

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TH 542/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 132 Nr 4 BauGB
(Erschließungsbeitrag zum Herstellungsmerkmal
"beiderseitige Geh- und Radwege")
Tatbestand
Mit Bescheid vom 18. August 1992 an den Antragsteller und seine - im
erstinstanzlichen Verfahren neben dem Antragsteller als Antragstellerin beteiligte -
Ehefrau setzte die Antragsgegnerin für das den beiden Eheleuten gehörende
Grundstück in der Gemarkung Flur Flurstück 6 einen Erschließungsbeitrag in Höhe
von 9.539,60 DM fest, rechnete hierauf die von einem Voreigentümer erbrachte
Vorausleistung in Höhe von 4.720,62 DM an und forderte den noch verbleibenden
Beitrag von 4.818,92 DM an. Gleichzeitig hob die Antragsgegnerin einen an den
Antragsteller allein gerichteten Heranziehungsbescheid vom 10. Dezember 1986,
dessen Vollziehung sie nach Einlegung eines Rechtsmittels ausgesetzt hatte, auf.
Gegen den Bescheid vom 18. August 1992 erhoben der Antragsteller und seine
Ehefrau Widerspruch, soweit ein über die gezahlte Vorausleistung hinausgehender
Erschließungsbeitrag festgesetzt und angefordert worden war. Zur Begründung
machten sie geltend, daß der Beitrag wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht
mehr habe festgesetzt werden können. Ein Widerspruchsbescheid ist bislang nicht
ergangen. Nach Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Antragsgegnerin
machten der Antragsteller und seine Ehefrau ein gerichtliches
Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig. Das Verwaltungsgericht
Gießen ordnete in diesem Verfahren mit Beschluß vom 31. August 1993 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. In den Gründen heißt es, daß der
Erschließungsbeitragsanspruch der Antragsgegnerin für die Herstellung der das
streitbefangene Grundstück erschließenden spätestens 1981 - mit Eingang und
fachtechnischer und rechnerischer Überprüfung der letzten
Unternehmerrechnungen für die bereits 1980 technisch fertiggestellte Straße -
entstanden sei. Damit sei bereits im Zeitpunkt der ersten - auf den
antragstellenden Ehemann beschränkten - Heranziehung im Jahre 1986 die
Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen. Bei der antragstellenden Ehefrau liege erst
recht ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor, da sie überhaupt erst durch den
Bescheid vom 18. August 1992 erstmals herangezogen worden sei.
Gegen den ihr am 8. September 1993 zugestellten Beschluß hat die
Antragsgegnerin, soweit sich der Beschluß auf den antragstellenden Ehemann
bezieht, am 21. September 1993 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
die getroffene Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts dahin
abzuändern, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
nur insoweit angeordnet wird, als der festgesetzte Erschließungsbeitrag 7.847,81
DM übersteigt.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, daß sie der Auffassung des
Verwaltungsgerichts, im Zeitpunkt der streitigen Heranziehung sei bereits
Festsetzungsverjährung eingetreten, für den in Anspruch genommenen Ehemann
nicht folgen könne, da dieser gegen den Erstbescheid vom 10. Dezember 1986
Widerspruch eingelegt habe, was gemäß § 171 Abs. 3 AO den weiteren Ablauf der
Festsetzungsfrist gehemmt habe. Der Erstbescheid selbst sei noch innerhalb der
5
6
7
8
9
10
Festsetzungsfrist gehemmt habe. Der Erstbescheid selbst sei noch innerhalb der
Festsetzungsfrist ergangen, da der Beitragsanspruch frühestens im Zeitpunkt des
Fertigstellungsbeschlusses ihres Magistrats vom 7. November 1983 entstanden
sei. Der Fertigstellungsbeschluß enthalte nämlich die für die Entstehung des
Beitragsanspruchs notwendige Abweichung vom Herstellungsmerkmal
"beiderseitige Geh- und Radwege" in § 8 Abs. 1 Buchstabe b) ihrer
Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Juli 1978 (EBS 1978). Mit der technischen
Herstellung beiderseitiger Gehwege allein habe der Beitragsanspruch noch nicht
entstehen können, da nach dem eindeutigen Satzungswortlaut Radwege zum
verbindlichen Teileinrichtungsprogramm gehörten. Soweit § 8 Abs. 3 EBS 1978 für
Abweichungen von den in der Satzung festgelegten Herstellungsmerkmalen einen
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vorsehe, ändere das nichts daran,
daß eine Abweichung auch - konkludent - durch einen Fertigstellungsbeschluß zum
Ausdruck gebracht werden könne; für einen derartigen Fertigstellungsbeschluß sei
aber der Magistrat zuständig. Im übrigen müsse, wenn eine wirksame
Abweichungsentscheidung fehlen sollte, davon ausgegangen werden, daß es sich
bei der Heranziehung des antragstellenden Ehemanns im Jahre 1986 um eine
Abrechnung der damals fertiggestellten Teileinrichtungen im Wege der
Kostenspaltung gehandelt habe; in diesem Fall sei der entsprechende
Teilbeitragsanspruch ohnehin erst im Jahre 1986 mit dem konkludenten Ausspruch
der Kostenspaltung entstanden. Die Beschränkung der Beschwerde auf einen
Teilbetrag der ursprünglichen Beitragsfestsetzung sei die Konsequenz einer von ihr
- der Antragsgegnerin - vorgenommenen Einzelabrechnung der, die zu einer
Ermäßigung des auf das streitbefangene Grundstück entfallenden
Erschließungsbeitrags auf 7.841,81 DM führe. Die Antragsgegnerin verweist
insoweit auf einen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten
Abänderungsbescheid, mit dem zugleich die Heranziehung der Ehefrau des
Antragstellers in vollem Umfange aufgehoben worden ist.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Er schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß der
Beitragsanspruch spätestens am 17. Dezember 1981 mit der fachtechnischen und
rechnerischen Überprüfung der Unternehmerrechnungen entstanden sei. Die
endgültige Fertigstellung der habe entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
die Anlegung von Radwegen nicht erfordert, so daß die Beitragsentstehung nicht
vom Erlaß eines entsprechenden Abweichungsbeschlusses abhängig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen die Aussetzung der
sofortigen Vollziehung der Heranziehung des Antragstellers zu einem die
Vorausleistung des Voreigentümers übersteigenden Erschließungsbeitrag in Höhe
von - unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin selbst vorgenommenen
Ermäßigung - 3.121,19 DM wendet, ist zulässig, kann aber in der Sache keinen
Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers angeordnet, denn an der Rechtmäßigkeit der
Beitragsfestsetzung bestehen ernstliche Zweifel, die nach der im gerichtlichen
Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4
Satz 3 VwGO eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung gebieten.
Der Senat ist - wie schon das Verwaltungsgericht - der Auffassung, daß für die
streitige Beitragsfestsetzung wegen Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist (§
169 Abs. 1 AO in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b), 1 Abs. 2 KAG) kein Raum
mehr war. Für die - im erstinstanzlichen Verfahren als Antragstellerin beteiligte -
Ehefrau des Antragstellers hat dies die Antragsgegnerin auf Grund der Tatsache,
daß die Ehefrau überhaupt erst durch den Beitragsbescheid vom 18. August 1992
herangezogen worden ist, selbst anerkannt und die streitige Veranlagung
aufgehoben. Für den Antragsteller meint sie hingegen, daß mit der Heranziehung
vom 18. August 1992 die Festsetzungsfrist noch gewahrt sei, weil der Antragsteller
bereits durch den Bescheid vom 10. Dezember 1986 herangezogen worden sei
und durch seinen Widerspruch vom 30. Dezember 1986 die Hemmung des
weiteren Ablaufs der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs.3 AO ausgelöst habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die vierjährige Festsetzungsfrist war, wie das
11
12
13
14
Dem kann nicht gefolgt werden. Die vierjährige Festsetzungsfrist war, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon bei Erlaß des Bescheides
vom 10. Dezember 1986 abgelaufen, weil der Beitragsanspruch für die erstmalige
Herstellung der das streitbefangene Grundstück erschließenden bereits im
Dezember 1981 - nach Eingang und Überprüfung sämtlicher
Unternehmerrechnungen - entstanden ist.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stand der Entstehung des
Beitragsanspruchs im Dezember 1981 nicht entgegen, daß die lediglich mit
beidseitigen Gehwegen, nicht also auch mit Radwegen ausgestattet worden war.
Soweit nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b) EBS 1978 zu den Merkmalen der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlagen "beiderseitige Geh- und Radwege mit fester
Decke" gehören, bedeutet das bei richtiger Auslegung nicht, daß eine
Erschließungsanlage neben Gehwegen immer auch Radwege aufweisen müsse,
um - ohne Abweichungsentscheidung - als endgültig fertiggestellt angesehen
werden zu können. Zwar bringt die fragliche Satzungsregelung durch die
Anforderung "beiderseitig" bei der Teileinrichtung "Geh- und Radwege" zum
Ausdruck, daß eine nur einseitige Anlegung dieser Teileinrichtung nicht genügen
soll. Nicht vorgeschrieben wird jedoch durch den Sammelbegriff "Geh- und
Radwege", daß die hierfür auf beiden Seiten der Fahrbahn anzulegende Teilfläche
für beide Funktionen zugleich eingerichtet sein müsse. Es genügt vielmehr, daß die
fragliche Fläche e i n e r der beiden Funktionen dient. Die Entscheidung darüber,
ob eine reine - beidseitige - Gehweganlage oder eine kombinierte Gehweg-
/Radweganlage angelegt wird, wobei letzterenfalls wiederum mehrere Varianten
denkbar sind (etwa: Gehweg auf der einen, Radweg auf der anderen Straßenseite,
oder: kombinierter Geh- und Radweg auf der einen, reiner Gehweg auf der anderen
Seite), ergibt sich aus dem individuellen Bauprogramm der Gemeinde und wird
durch die Herstellungsmerkmalregelung der Satzung nicht festgelegt. Der Begriff
"beiderseitige Geh- und Radwege" ist bei diesem Verständnis nur ein beide
Funktionen umfassender "Gattungsbegriff", der der Abgrenzung von der Funktion
des Fahrens auf der Teileinrichtung "Fahrbahn" dient. Daß sich der Satzungsgeber
bei der Regelung der Herstellungsmerkmale eines solchen Gattungsbegriffs
bedient hat, liegt daran, daß er bezüglich der Teileinrichtungsausstattung für die
Funktionen Gehen und Radfahren gleiche Anforderungen (feste Decke aus Pflaster,
Platten, bituminöser Schicht oder gleichwertigem Material) hat stellen wollen und
deshalb eine einheitliche Regelung für beide Funktionen für zweckmäßig hielt.
Der Senat knüpft mit der obigen Auslegung des Begriffs "beiderseitige Geh- und
Radwege" an ein Urteil vom 28. Oktober 1981 (V OE 100/79) an, in dem er bereits,
bezogen auf die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin von 1974,
dargelegt hat, daß das Merkmal "Geh- und Radwege" auch durch Bürgersteige
allein erfüllt werden könne, da mit diesem Begriff "eine Fläche für beides" - d.h.
eine Fläche, die alternativ der einen oder der anderen Funktion oder auch
kumulativ beiden Funktionen dienen kann - gemeint sei. Soweit das
Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 12. Juni 1986 - 3 A 1369/83 - die
für "Geh- und Radwege" getroffene Herstellungsmerkmalregelung in einer
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln so ausgelegt hat, daß sowohl
Gehwege als auch Radwege (kumulativ) zum verbindlichen
Teileinrichtungsprogramm zu zählen seien, gibt das dem Senat keinen Anlaß für
eine geänderte rechtliche Beurteilung. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts
Münster, die bundesrechtlich nicht geboten ist (dazu: BVerwG, Beschluß vom 26.
Februar 1987 - 8 B 109.86 -), vermag den Senat nicht zu überzeugen.
Entsprach die straße mit der beiderseitigen Gehweganlage auch ohne die
Ausstattung mit Radwegen den Herstellungsmerkmalen der
Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 1978, so hing die
Entstehung des Beitragsanspruchs nicht von einem besonderen Verzicht auf die
Anlegung von Radwegen durch eine entsprechende Abweichungsentscheidung ab.
Der Beitragsanspruch ist danach bereits im Jahre 1981 entstanden. Folglich war
bereits bei der Heranziehung des Antragstellers durch den Erstbescheid vom 10.
Dezember 1986 Festsetzungsverjährung eingetreten. Das wiederum schließt die
Möglichkeit aus, die Festsetzungsfrist könnte als Folge einer vom Widerspruch des
Antragstellers gegen den Erstbescheid ausgehenden Ablaufhemmung auch noch
durch den Zweitbescheid vom 18. August 1992 gewahrt worden sein.
Angesichts der vorstehend beschriebenen Rechtslage kommt es nicht mehr
darauf an, daß auch die Auffassung der Antragsgegnerin, eine auf die Radwege
bezogene wirksame Abweichungsentscheidung könne in dem
Fertigstellungsbeschluß des Magistrats vom 24. Oktober 1983 - mit der Folge der
Fertigstellungsbeschluß des Magistrats vom 24. Oktober 1983 - mit der Folge der
Beitragsentstehung im Jahre 1983 - gesehen werden, nicht haltbar ist. Da nach § 8
Abs. 3 EBS 1978 der Erlaß von Abweichungsbeschlüssen in die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung fällt, kann eine Abweichung vom Magistrat nicht
wirksam beschlossen werden. Selbst wenn also der Magistrat mit dem
Fertigstellungsbeschluß vom 24. Oktober 1983 eine Abweichung hätte beschließen
wollen, so käme dem keine rechtliche Wirkung zu.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.