Urteil des HessVGH vom 28.11.2007

VGH Kassel: neue anlage, standort der anlage, bundesamt, bestehende anlage, neuanlage, inbetriebnahme, behörde, anerkennung, heizungsanlage, zertifizierung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 1882/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 KWKG
2002
(Zum Begriff der Anlage im Sinne des
Kraftwärmekopplungsgesetzes - KWKG 2002)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Februar 2006 abgeändert: Die Beklagte wird unter
Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. März 2005
verpflichtet, die KWK-Anlage im Stadtbad Göppingen zum 8. September 2004 als
neue kleine KWK-Anlage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG 2002 zuzulassen.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden
Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist die im Rahmen der Zulassung erfolgte Zertifizierung der
Heizungsanlage für den Betrieb des Stadtbades Göppingen im Sinne der
Förderung nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau
der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19. März 2002 (BGBI. 1 Seite 1092 - KWKG -). Die
Klägerin erachtet die von der Beklagten gewährte Zulassung für unzutreffend und
begehrt die Zertifizierung in einer anderen Kategorie, die eine höhere finanzielle
Förderung zur Folge hat.
Die Klägerin betrieb seitdem Jahr1991 zur Heizung des Stadtbades eine
erdgasbetriebene Verbrennungsmotorenanlage, die zusätzlich. Strom mit einer
maximalen elektrischen Leistung von 145 kW erzeugte, der in das allgemeine
Leitungsnetz eingespeist wurde. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (im Weiteren: Bundesamt) ließ die Anlage nach dem Inkrafttreten
des KWKG mit Bescheid vom 16. August 2002 als »neue Bestandsanlage« zu. Im
Mai 2004 nahm die Klägerin die Anlage mit der Begründung außer Betrieb, diese
sei technisch nicht mehr brauchbar und ihre Lebensdauer überschritten. An Stelle
der bisherigen Motoren und Maschinen ließ die Klägerin drei neue Heizmodule mit
einer elektrischen Leistung von je 112 kW, also insgesamt 336 kW, installieren, die
am 8 September 2004 in Betrieb genommen wurden. Die Klägerin beantragte bei
dem Bundesamt am 3. September 2004 die Änderung des früheren Bescheides
vom 16. August 2002. Am 23. September 2004 erließ die Behörde einen
Änderungsbescheid, mit dem sie - ohne nähere Begründung - feststellte, dass für
die Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage) Stadtbad Göppingen die
Zulassung als neue Bestandsanlage bestehen bleibe.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 30.
September 2004 mit der Begründung, es handele sich bei den installierten
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September 2004 mit der Begründung, es handele sich bei den installierten
Modulen nicht mehr um eine neue Bestandsanlage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG.
Es habe vielmehr wegen der vollständigen Ersetzung der ursprünglichen Anlage
eine Zulassung als sogenannte kleine KWK-Anlage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KWKG zu erfolgen, die mit dem Anspruch auf den KWK-Zuschlag von 2,40 Cent /
kWh (gegen den Netzbetreiber) verbunden sei. Dieser zu erzielende Mehrerlös sei
bei der Investition vorgesehen worden, da ansonsten ein negatives
Betriebsergebnis drohe. Es werde daher die Einstufung als kleine Anlage erbeten.
Mit Schreiben vom 16. November 2004 antwortete das Bundesamt der Klägerin,
der Änderungsantrag vom September 2004 sei nicht als Antrag auf Zulassung als
neue Anlage zu erkennen gewesen, so dass der Änderungsbescheid ohne
Begründung erfolgt sei. Eine Zulassung als neue Anlage komme aber nicht in
Betracht, da kein echter Zubau erfolgt sei. Die von der Klägerin eingebauten
Motoren speisten die Wärme nach wie vor in das Stadtbad ein.
Am 25. November 2004 erklärte die Klägerin daraufhin gegenüber der Behörde, ihr
Schreiben vom 30. September 2004 sei als Widerspruch zu verstehen. Sie halte an
ihrer Ansicht fest, dass eine neue Anlage installiert und nicht lediglich die alte
Anlage geändert oder ersetzt worden sei.
Die Beklagte wies den Antrag bzw. Widerspruch der Klägerin mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 zurück. Zur Begründung führte sie
aus, der Widerspruch sei zulässig, indes unbegründet. Für eine Zertifizierung als
kleine KWK-Anlage sei es u.a. erforderlich, dass der Dauerbetrieb der Anlage nach
dem 1. April 2004 begonnen habe und ein sogenannter echter Zubau erfolgt sei.
Dies setze jedoch die Installation einer neuen Anlage an einem neuen Standort
mit einem neuen Wärmenetz voraus. Zumindest müsse nach der geübten
Verwaltungspraxis zwischen der Außerbetriebnahme einer alten und der
Inbetriebnahme einer diese ersetzenden KWK-Anlage ein Zeitraum von zwei Jahren
liegen. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Heizwerks der Klägerin nicht
erfüllt, da die neu installierte Anlage die bisherige Heizung des Stadtbades nach
einer kurzen Umbauzeit nur ersetzt habe. Eine Qualifizierung als Modernisierung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Alternative 2 KWKG scheitere aber daran, dass es sich
bei der früheren Anlage der Klägerin um keine alte Bestandsanlage i.S.d.
Gesetzes, d.h. Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 1990, gehandelt habe.
Am 14. März 2005 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf
Zulassung der Heizungsanlage als kleine Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KWKG zu. Die jetzige Anlage sei am 8. September 2004 - also nach dem hier
maßgebenden 1. April 2002 - in Dauerbetrieb genommen worden und sie habe
auch nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus einer anderen
Anlage verdrängt. Die Lebensdauer der ursprünglichen Heizungsanlage sei
überschritten gewesen und deshalb komplett ausgebaut und entsorgt worden. Erst
fünf Monate später sei die neue kleine KWK-Anlage in Betrieb gegangen. Die
weiteren von der Beklagten aufgestellten Voraussetzungen fänden im Gesetz
keine Stütze. Insbesondere sei nicht die Installation einer Anlage an einem neuen
Standort oder ein Zubau erforderlich. Widersprüchlich und rechtswidrig sei auch
der Grundsatz der Behörde, eine Zulassung als kleine KWK-Anlage sei nur zu
gewähren, wenn eine vorangegangene Anlage mindestens zwei Jahren stillgelegt
gewesen sei. Eine solche Frist sei nämlich nirgends festgelegt. Die Regeln für eine
Modernisierung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KWKG seien nicht übertragbar, da für kleine
Anlagen die Sonderregelung des § 5 Abs. 2 KWKG gelte. Insoweit stelle sich hier
nicht die Frage, ob eine Ersetzung einer alten oder neuen Bestandsanlage
vorliege. Es sei das Ziel des Gesetzgebers klar erkennbar, neue KWK-Anlagen zwar
nicht generell zu fördern, aber immerhin dann, wenn es sich um kleine Anlagen
handele, und zwar in den Grenzen des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KWKG.
Die Klägerin hat beantragt,
den Änderungsbescheid vom 23. September 2004 und den
Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, die KWK-Anlage im Stadtbad Göppingen zum 8. September 2004 als
kleine KWK-Anlage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, im vorliegenden Falle komme eine Zulassung
als kleine KWK-Anlage gemäß § 5 Abs. 2 KWKG nicht in Betracht, da von einer
Ersatzanlage gesprochen werden müsse. Maßgeblich sei hier allein die Vorschrift
des § 5 Abs. 1 KWKG über Bestandsanlagen und deren Modernisierung und Ersatz.
Sinn und Zweck der höheren Förderungssätze für Anlagen nach § 5 Abs. 2 KWKG
sei es, einen Anreiz zum Zubau von KWK-Anlagen zu schaffen. Das Gesetz sehe
eine höhere Förderung nur deshalb vor, weil die Errichtung neuer Anlagen
einschließlich der dafür notwendigen Infrastruktur wesentlich teurer sei als der
Erhalt vorhandener Anlagen. Entscheidend für eine Kategorisierung sei also, ob
eine errichtete Anlage in ein bestehendes Wärmenetz einspeise und ein
räumlicher Zusammenhang zu einer alten Anlage bestehe. Wenn dies der Fall sei,
liege keine neue KWK-Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 KWKG vor, sondern eine
modernisierte Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KWKG. Ausgehend vom
allgemeinen Sprachgebrauch sei eine Anlage, die dieselben Funktionen wie eine
vorangegangene Anlage erfülle und am selben Standort installiert sei, als Ersatz
zu bezeichnen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vorn 16. Februar 2006 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine
andere Art der Zulassung als erfolgt. In § 5 KWKG würden verschiedene Kategorien
benannt, nach denen eine KWK-Anlage zuzulassen sei. Die Voraussetzungen für
eine Zulassung der klägerischen Anlage als kleine KWK-Anlage nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 KWKG lägen nicht vor. Dies sei nur dann der Fall wenn es sich um eine
kleine KWK-Anlage nach § 3 Abs. 3 KWKG handele, wenn die Höchstgrenze des § 5
Abs. 2 Satz 2 KWKG noch nicht erreicht sei, soweit nicht eine bereits bestehende
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt werde und wenn die Anlage
nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommen
worden sei. Zu fordern sei eine erstmalige Inbetriebnahme nach diesem Datum.
Das Gesetz unterscheide deutlich zwischen einer erstmaligen
Dauerinbetriebnahme und einer Wiederdauerinbetriebnahme (soweit
Neuerrichtung oder Modernisierungen durchgeführt worden seien). Die Auslegung
der Vorschriften zeige, dass § 5 Abs. 2 KWKG sich nur auf eine erstmalige
Dauerinbetriebnahme beziehe. Zu beanstanden sei auch nicht, dass das
Bundesamt eine Förderung demgegenüber am selben Standort dann gewähre,
wenn ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen sei. Dies könne wohl der
Überlegung Rechnung tragen, dass einem Standort nicht endgültig die
Fördermöglichkeiten verschlossen bleiben dürften, wenn sich dort jemals eine alte
Anlage ohne Zusammenhang mit einer später neu errichteten Anlage befunden
habe. Das Urteil wurde der Klägerin am 8. März 2006 zugestellt.
Am 31. März 2006 hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit
Beschluss vom 9. August 2006 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die
Berufung zugelassen (Aktenzeichen 6 UZ 857/06).
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, der Änderungsbescheid des
Bundesamts sei rechtswidrig, da sie einen Anspruch auf Zulassung der Heizanlage
als neue KWK-Anlage habe. Das Verwaltungsgericht habe bereits unzureichend zur
Kenntnis genommen, dass kein Fall des »erneuten« Betriebes vorliege, sondern
die alte KWK-Anlage komplett gegen neue Aggregate ausgetauscht worden sei.
Daher liege keine Wiederaufnahme des Dauerbetriebs vor, sondern eine
Neuinbetriebnahme. Entsprechend seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 KWKG erfüllt, was die Beklagte auch nicht bestritten habe. Entgegen der
Annahme der Behörde sei bei der Typisierung der Anlagen aber nicht auf den
Standort, sondern auf die konkrete Anlage abzustellen, die hier nach dem
entscheidenden Datum 1. April 2002 in Betrieb genommen worden sei. Das
Verwaltungsgericht habe den gesetzlichen Tatbestand indes falsch interpretiert,
indem es eine im Gesetz nicht enthaltene Beschränkung auf neue Systeme
angenommen habe. Darüber hinaus verdränge die modernisierte Heizungsanlage
des Stadtbades aber auch keine Altanlage und zudem sei die Kapazität deutlich
ausgeweitet worden. Nicht erforderlich für die Anerkennung als neue Anlage sei es,
dass die neuen Maschinen an ein neues Wärmenetz angeschlossen werden
müssten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar
2006 abzuändern, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 23. September
2004 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005
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2004 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die KWK-Anlage im Stadtbad
Göppingen, Leuscherstraße 44, 73033 Göppingen, bestehend aus drei Modulen
des Herstellers COMUNA-metall Typ 5450 mit einer elektrischen Leistung von
insgesamt 336 kw, die am 8. September 2004 in Dauerbetrieb genommen wurde,
zum 8. September 2004 als eine neue kleine KWK-Anlage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 KWKG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Ansinnen der Klägerin mit dem Hinweis entgegen, das angefochtene
Urteil sei zutreffend. Die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung
der hier maßgeblichen Gesetzesvorschrift des § 5 KWKG mit dem Ergebnis, eine
Ersatzvorlage werde von der einschlägigen Vorschrift nicht erfasst, sei zutreffend,
die gegen die sachgerechte Auslegung von der Klägerin vorgetragenen Argumente
hingegen nicht stichhaltig und wenig überzeugend. Die Klägerin habe gerade keine
völlig neue KWK-Anlage installieren lassen noch eine Erweiterung der bestehenden
Anlage durchgeführt. Vielmehr handele es sich bei der Anlage der Klägerin nur um
eine Ersatzanlage, die für eine technisch verbrauchte Anlage installiert worden sei.
Objektidentität sei von ihr, der Beklagten, gerade nicht gefordert worden.
Die Behördenakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung ist zulässig,
insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und
führt unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur
Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides den
von der Klägerin beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.
Die erhobene Klage ist zunächst bezüglich des Streitgegenstandes zu präzisieren.
Bei sachgerechter Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Begründung
des Begehrens der Klägerin gemäß § 88 VwGO ist festzustellen, dass der
Streitgegenstand der Klage ausschließlich die Verpflichtung der Beklagten auf
Erteilung des dargestellten Verwaltungsakts ist, d.h. die Feststellung, dass die
streitbefangene Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG zu zertifizieren sei.
Diesem Begehren der Klägerin steht jedoch nicht der Änderungsbescheid vom 23.
September 2004, dessen Aufhebung die Klägerin neben der des
Widerspruchsbescheides begehrt, sondern ausschließlich der
Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 entgegen, der - allein - die
Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Anerkennung der Anlage als neue
Anlage gemäß § 5 Abs. 2 KWKG durch die Beklagte beinhaltet.
Der Änderungsbescheid enthält lediglich eine Bestätigung der mit Bescheid vom
16. August 2002 erfolgten Zulassung der Anlage als neue Bestandsanlage, aber
keine Entscheidung über das im vorliegenden Verfahren allein in Frage stehende
Begehren der Klägerin auf Zulassung der im Jahre 2004 neu in Betrieb
genommenen Module als kleine KWK-Anlage nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KWKG. Über
dieses von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 30. September 2004
verdeutlichte Begehren ist durch den Änderungsbescheid vom 23. September
2004 nicht befunden worden. Die Änderung einer bereits ausgesprochenen
Zulassung als Bestandsanlage ist nämlich kein Minus gegenüber der Zulassung
als kleine KWK-Anlage, sondern dieser gegenüber ein aliud. Die Zulassung als
neue Bestandsanlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG beinhaltet nicht einen
bestimmbaren Teilbereich der Zulassung als (neue) kleine KWK-Anlage nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG. Umgekehrt wird durch die Anerkennung als KWK-Anlage
nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 KWKG eine frühere Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
nicht berührt.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei den von § 5 KWKG aufgeführten
Anlagen - mit Ausnahme der Voraussetzung, dass es sich überhaupt um eine
KWK-Anlage handelt - weichen erheblich voneinander ab. In § 5 Abs. 1 KWKG
werden die Anlagen als förderfähig erklärt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
(also bis zum 30. März 2002) in Betrieb genommen wurden, wohingegen § 5 Abs. 2
KWKG Anlagen betrifft, die nach dem Inkrafttreten in Betrieb genommen wurden.
Maßgebend ist zudem, dass das Gesetz mit dieser Aufteilung einmal den Erhalt
und die Modernisierung bestehender Anlagen, zum anderen nur noch den Zubau
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und die Modernisierung bestehender Anlagen, zum anderen nur noch den Zubau
durch kleine KWK-Anlagen (Leistung bis zu zwei Megawatt, § 3 Abs. 3 KWKG) und
Brennstoffzellen-Anlagen fördern will. Große neu errichtete Anlagen erhalten diese
Form der Förderung nicht. Gewichtigster Unterscheidungspunkt ist daher zunächst
die Frage des Zeitpunktes der Inbetriebnahme einer Anlage. Erfolgte diese vor
dem 1. April 2002, kann nur eine KWK-Anlage nach Abs. 1 vorliegen, erfolgte sie ab
diesem Tag, muss ein Antrag auf Zulassung nach Abs. 2 gestellt werden. In der
Feststellung, es liege eine Anlage nach Abs. 1 vor, ist damit nicht ein Teil der
Feststellung des Abs. 2 enthalten.
Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß
§ 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die begehrte Entscheidung, nämlich die Zulassung
der Anlage als neue KWK-Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG, als
feststellender Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren ist.
Das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist als - erfolglos -
durchgeführt anzusehen. Aus dem Schreiben der zu diesem Zeitpunkt noch nicht
anwaltlich vertretenen Klägerin vorn 30. September 2004 geht ihr Antrag auf
Anerkennung der Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG hervor und ihr
Begehren, dass eine erneute Entscheidung angestrebt werde. Es handelt sich
gegenüber dem Antrag vom 3. September 2004 um einen neuen - inhaltlich
modifizierten - Antrag. Ein Ausgangsbescheid liegt diesbezüglich mithin nicht vor,
sondern das Begehren der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid von
der Behörde abgelehnt, der somit erstmalig die Beschwer für die Klägerin enthält.
Unter Heranziehung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO führt dies dazu, dass es
einer Nachprüfung der behördlichen Entscheidung durch ein erneutes
Vorverfahren nicht bedarf.
Die Klage ist zudem begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die Feststeilung zu, dass
das im Jahr 2004 erneuerte Heizkraftwerk als kleine KWK-Anlage nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 KWKG zuzulassen ist. Die Ablehnung dieser Entscheidung verletzt die
Klägerin des Weiteren in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, die Anlage als KWK-Anlage
zuzulassen, ist § 5 Abs. 2 KWKG. Die Norm beinhaltet zwar dem Wortlaut nach
keinen Anspruch des Anlagenbetreibers auf Erteilung der Zulassung, ist jedoch im
Zusammenhang mit den Vorschriften über die mittelbare Förderung von
entsprechenden Anlagen durch Schaffung eines Anspruchs gegen den jeweiligen
Netzbetreiber auf Abnahme und Zahlung eines (erhöhten) Entgelts nach § 7 KWKG
auf der Grundlage der Zulassung durch das Bundesamt (6 KWKG) als
Anspruchsgrundlage zu sehen.
Die formellen Voraussetzungen für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts
liegen vor. So ist die Zuständigkeit des Bundesamts für die begehrte Entscheidung
gegeben, § 10 Abs. 1 KWKG, und die Klägerin hat auch einen entsprechenden
Antrag gestellt.
Ein Anspruch auf Anerkennung der Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG setzt
- wie sich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KWKG ergibt - voraus, dass die Klägerin einen
Antrag bei dem Bundesamt gestellt hat. Ein solcher Antrag auf Anerkennung der
Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG kann indes nicht in dem Formularantrag
vom 3. September 2004 (Veränderungsanzeige) erkannt werden, da die Klägerin
darin unter 7. lediglich eine Änderung für die bisherige Anlage bzgl. der Netto-
Leistungsdaten auf nunmehr 336 kW vorgetragen, jedoch keinen ausdrücklichen
Antrag auf Zulassung einer neuen KWK-Anlage gestellt hat. Ausgehend von diesen
Angaben (Veränderung) zu einer bestehenden Anlage konnte das Bundesamt
folgerichtig auch lediglich die vorgetragene Änderung prüfen und - mit Bescheid
vom 23. September 2004 - genehmigen.
Die Klägerin hat jedoch mit Schreiben vom 30. September 2004 ihr eigentliches
Interesse, die von ihr betriebene Anlage als kleine KWK-Anlage (im Sinne des § 5
Abs. 2 KWKG) qualifizieren zu lassen, deutlich gemacht. In Verbindung mit dem
weiteren Schreiben vom 25. November 2004 ist das solchermaßen geäußerte
Begehren der Klägerin als neuer Antrag unter Abänderung des ersten Antrags zu
erkennen, mit dem sie eine andere Art der Zulassung als die im
Änderungsbescheid vom 23. September 2004 ausgesprochene nach § 5 Abs. 1
KWKG begehrt. Es ist vor allem für eine Förderung des gewonnenen Stromes
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KWKG begehrt. Es ist vor allem für eine Förderung des gewonnenen Stromes
gemäß § 7 KWKG entscheidend für die Höhe der Entgeltansprüche der Klägerin
gegenüber dem Netzbetreiber, ob es sich bei der Anlage der Klägerin um eine
Bestandsanlage nach § 5 Abs. 1 KWKG handelt oder um eine nach Inkrafttreten
des KWKG in Betrieb genommene neue Anlage nach § 5 Abs. 2 KWKG.
Die Beklagte hat den (geänderten) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Anlage
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG im Widerspruchsverfahren auch - zumindest
konkludent - als zulässig gewertet (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) und ihrer
Entscheidung zugrunde gelegt. Die Behörde geht in dem Widerspruchsbescheid
zwar nicht ausdrücklich auf den Sachverhalt der Antragsänderung ein und stellt
lediglich fest, die Anlage der Klägerin sei auch nach dem Ersatz eine neue
Bestandsanlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG. Gleichwohl lautet die tragende
Entscheidung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid darauf, das zuvor
dargestellte (neue) Begehren der Klägerin auf Feststellung der Qualifizierung der
Anlage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG abzulehnen.
Des Weiteren liegen die materiellen Voraussetzungen für die Festsetzung als
Anlage nach 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG vor.
Die Klägerin betreibt eine KWK-Anlage, die als kleine Anlage einzustufen ist. Diese
Anlage wurde nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommen
und verdrängt keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung.
Bei dem Heizkraftwerk der Klägerin handelt es sich unabhängig davon, dass
mehrere Module installiert sind ( 3 Abs. 3 Satz 2 KWKG), um eine
Verbrennungsmotorenanlage (Blockheizkraftwerk), die die Begriffsbestimmung
des § 3 Abs. 2 KWKG erfüllt und damit eine KWK-Anlage darstellt.
Der Einstufung als - eigene - Anlage im vorgenannten Sinne steht nicht entgegen,
dass ohne “Zubau“ lediglich ein Austausch der nicht mehr funktionstüchtigen
Module am gleichen Standort ohne Neuerrichtung von Gebäuden und ohne
Schaffung eines eigenen Wärmenetzes erfolgt ist. Es verbietet sich insbesondere
mit Blick auf die rechtlichen Kriterien des Immissionsschutzrechtes lediglich eine
Änderung von Komponenten oder Teilen einer Haupteinrichtung anzunehmen, die
den gesamten Komplex der zum Betrieb erforderlichen Motoren, die Maschinen
und die Anschlüsse an die jeweiligen Netze einschließlich der erforderlichen
Gebäude umfasst. Ein solches Verständnis wäre mit dem spezifischen Charakter
des Anlagenbegriffs im KWKG nicht vereinbar. Als Anlage im Sinne des KWKG ist,
wie aus § 3 Abs. 2 KWKG, insbesondere aus dem letzten Halbsatz (“KWK-Anlagen
im Sinne dieses Gesetzes sind ... (Anlagen) ... in denen Strom und Nutzwärme
erzeugt werden“) folgt, das Maschinenkonglomerat zu verstehen. Nach
Büdenbender/Rosin (KWK-AusbauG Kommentar, § 3 Rdnr. 21) ist eine technische
Anlage i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG eine Einheit, die unabhängig von anderen
Anlageteilen gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen kann. Hierbei soll es auch
unerheblich sein, ob die verschiedenen Anlageteile in einer gemeinsamen
Gebäudehülle untergebracht sind. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 3 KWKG
(BT-Drucks. 14/7024, S. 10) ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei kleinen
Blockheizkraftwerken wie dem vorliegenden die Einzelaggregate (Module) als
eigenständige, über § 3 Abs. 3 Satz 2 KWKG zu einer KWK-Anlage
zusammengefassten Anlage betrachtet. Schließlich lässt auch der Vergleich mit §
3 Abs. 2 Satz 1 EEG die Eigenständigkeit der jeweiligen technischen Einrichtung für
den Begriff der Anlage zu Tage treten.
Ausgehend von diesem Verständnis der Norm ist für die Frage der
Anlagenidentität nicht entscheidend auf den Standort oder das Gebäude bzw. den
Aufstellort abzustellen. Anlage ist vielmehr zu definieren als die Gesamtheit von
Motoren und erforderlichen technischen Zusatzteilen, mit denen im Sinne des
KWKG aus einem primären Energieträger Strom und Wärme erzeugt werden, die
anschließend an entsprechende Nutzer abgegeben werden oder der Versorgung
der Anlage selbst oder von weiteren Betriebseinrichtungen zu dienen bestimmt
sind.
Da die streitbefangene Anlage 336 kW elektrische Leistung aufweist, stellt sie nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 KWGK des Weiteren eine kleine KWK-Anlage dar.
Die Anlage ist auch nach dem 1. April 2002 in Dauerbetrieb genommen worden.
Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht nehmen an, eine
Wiederaufnahme des Betriebes nach einer Betriebspause wegen baulicher oder
technischer Veränderungen sei nicht ausreichend. Vielmehr erfordere § 5 Abs. 2
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technischer Veränderungen sei nicht ausreichend. Vielmehr erfordere § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 KWKG eine erstmalige Inbetriebnahme nach dem 1. April 2002. Dieser
Auslegung ist nicht zu widersprechen. Da aber im vorliegenden Fall der
vollständige Ersatz der früheren Anlage durch eine neue Anlage erfolgt ist, so dass
nicht auf § 5 Abs. 1, sondern auf Abs. 2 KWKG abzustellen ist, ist in deren
Inbetriebnahme im September 2004 auch eine erstmalige Inbetriebnahme zu
erkennen.
Schließlich verdrängt die klägerische Anlage keine bestehende
Fernwärmeversorgung. Die Einschränkung des Gesetzes, dass eine bestehende
Fernwärmeversorgung durch die neue Anlage nicht verdrängt werden darf, beruht
auf der Zweckbestimmung des Gesetzes, die Erzeugung von zusätzlichem KWK-
Strom zu fördern, nicht vorrangig -aber auch - eine effektivere Gewinnung von
Wärme (§ 1 Abs. 2 KWKG). Sinn und Zweck der Einschränkung in § 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 KWKG ist es daher, zu verhindern, dass eine Neuanlage wegen
wirtschaftlicherer Bedingungen (verbesserte Effektivität) oder höherer Förderung
eine bestehende Fernwärmeversorgung einer anderen bestehenden Anlage
“wegnehmen“ kann. In einem solchen Fall käme es möglicherweise in der Summe
zu einem Verlust an gefördertem Strom, da der Anbieter der älteren, jetzt
verdrängten Anlage keinen Kopplungsstrom mehr erzeugen könnte.
Die negative Bedingung ist vorliegend indes bereits nicht einschlägig bzw. liegt
nicht vor. Die frühere Anlage der Klägerin - wie auch die derzeitige - bediente nach
Aktenlage keine Fernwärmeversorgung, sondern war dafür bestimmt, mit der
entstehenden Wärme für den Betrieb des Stadtbades zu sorgen. Erzeugt wird
vorrangig sogenannte Nutzwärme nach § 3 Abs. 6 KWKG. Doch auch dann, wenn
diese Versorgung als Fernwärmeversorgung zu werten wäre, läge eine
Verdrängung nicht vor. Verdrängung kann nur da bestehen, wo der bisherige
Anbieter (der nicht derselbe der Neuanlage sein kann, vgl. Schultz in:
Danner/Theobald, Energierecht, § 5 KWK Rdn. 9 mit FN 2) grundsätzlich weiter
leistungswillig und leistungsfähig ist, d.h. die Altanlage weiter besteht. Da die zuvor
bestehende Anlage der Klägerin aber technisch nicht mehr funktionsfähig war oder
von der Klägerin als wirtschaftlich unrentabel erachtet und vollständig entfernt
wurde, kann von einer Verdrängung der Altanlage durch eine Neuanlage nicht die
Rede sein.
Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin installierte Neuanlage
Fernwärme oder Nutzungswärme in einem deutlich höheren Maße produziert als
die ersetzte Anlage. Vielmehr wird nunmehr eine erheblich höhere elektrische
Leistung erzeugt und in das Netz eingespeist, so dass der gesetzliche Zweck
erreicht wird und zwar ohne dass eine Verlagerung oder Verdrängung von früher
möglichen Kapazitäten im Bereich der Wärmeversorgung zu besorgen ist.
Sind danach die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 KWKG erfüllt,
kann die Anwendung dieser Regelung auf die Anlage der Klägerin entgegen der
Ansicht der Beklagten nicht unter Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass es
sich im Verhältnis zur früheren neuen Bestandsanlage um eine Ersatzanlage
handelt.
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KWKG bezieht nach seinem Wortlaut alle Anlagen, die nach dem 1.
April 2002 in Dauerbetrieb genommen worden sind, ein. Eine Einschränkung des
Inhalts, dass hiervon Anlagen ausgenommen sind, die neue Bestandsanlagen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG ersetzen, ergibt sich aus der Vorschrift nicht.
Die Beklagte meint, eine derartige Einschränkung zunächst aus
rechtssystematischen Erwägungen entnehmen zu können. Sie führt in ihrer
Erwiderung zur Berufungsbegründung an, die Auslegung von § 5 Abs. 2 KWKG sei
anhand einer systematischen Gesamtbetrachtung, insbesondere von § 5 Abs. 1
KWKG vorzunehmen. Danach sei eine mögliche Förderung von Ersatzanlagen
abschließend in § 5 Abs. 1 KWKG geregelt. Dies lasse sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz
1, 2. Alt. KWKG erkennen.
Diese einengende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG überzeugt nicht.
Aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KWKG kann eine über die dort getroffene Regelung
hinausgehende Sperrwirkung auch für neue Anlagen nicht entnommen werden.
Die Regelung des Absatzes 1 betrifft drei mögliche Anlagentypen: alte
Bestandsanlagen (Nr. 1), neue Bestandsanlagen (Nr. 2) und modernisierte oder
durch eine Neuanlage ersetzte alte Bestandsanlagen (Nr. 3). In § 5 Abs. 1 KWKG
nicht erwähnt sind modernisierte oder durch eine Neuanlage ersetzte neue
Bestandsanlagen. Hieraus kann allein aber nicht gefolgert werden, dass eine
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Bestandsanlagen. Hieraus kann allein aber nicht gefolgert werden, dass eine
Modernisierung oder Ersetzung dieser neuen Bestandsanlagen vom Gesetzgeber
nicht als förderungswürdig angesehen wurde.
§ 5 Abs. 1 KWKG beschränkt sich in seinem Regelungsgehalt auf die in Nr. 1 bis Nr.
3 genannten spezifischen Anlagentypen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG regelt nur neue
Bestandsanlagen, nicht aber die als Ersatz für solche Anlagen neu errichteten
Anlagen. Die Bestimmung kann folglich bezüglich der hierin nicht erfassten
Anlagen, die als Ersatz für neue Bestandsanlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
errichtet worden sind, nicht erweiternd ausgelegt werden und kann für diese
Anlagen auch keine Ausschlusswirkung entfalten. Eine solche Ausschlusswirkung
ergibt sich nicht etwa daraus, dass im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 KWKG für alte
Bestandsanlagen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG eine Regelung über die Modernisierung
und den Ersatz von neuen Bestandsanlagen fehlt. Der (nur klarstellenden, vgl.
Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/7024, S. 12) Regelung in Nr.3 über die
Modernisierung bedurfte es wegen des (nur) für diese modernisierten Anlagen
geltenden spätesten Datums für die Wiederinbetriebnahme. Die fehlende
Erwähnung des Ersatzes und der Modernisierung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG
bedeutet somit nicht, dass ein Ersatz oder eine Modernisierung von neuen
Bestandsanlagen von jeglicher Förderung ausgeschlossen sein sollte. Vielmehr ist
rechtssystematisch davon auszugehen, dass - in Übereinstimmung mit dem
Wortlaut der Vorschrift - die nach dem 1. April 2002 als Ersatz für neue
Bestandsanlagen in Dauerbetrieb genommenen KWK-Anlagen unter 5 Abs. 2
KWKG fallen, wenn sie die dort geregelten weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Der von der Beklagten auf der Basis rechtssystematischer Überlegungen
befürwortete Ausschluss von Ersatzanlagen verträgt sich im Übrigen nicht mit ihrer
Annahme, nicht jegliche nachfolgende Anlage, die als Ersatz für eine neue
Bestandsanlage errichtet werde, sei von der Förderung nach § 5 Abs. 2 KWKG
ausgeschlossen, sondern lediglich eine solche, .die in zeitlicher Nähe zur
Einstellung der Bestandsanlage in Betrieb genommen werde, also ein
“unmittelbarer Ersatz“ der neuen Bestandsanlage sei. Wenn die Rechtsauffassung
der Beklagten zuträfe, dass Ersatzanlagen abschließend in § 5 Abs. 1 KWKG
geregelt sind, könnten auch diese nach der von der Beklagten angenommenen
Karenzzeit von zwei Jahren neu errichteten Anlagen nicht als KWK-Anlagen nach §
5 Abs. 2 KWKG erfasst werden. Das auch von der Beklagten anerkannte Bedürfnis,
den Standort einer außer Betrieb gesetzten neuen Bestandsanlage nicht
dauerhaft durch den Ausschluss einer Förderung nach § 5 Abs. 2 KWKG zu
belasten, verdeutlicht, dass der von der Beklagten herangezogene Begriff der
Ersatzanlage zu Begründung ihrer Rechtsauslegung untauglich ist.
Dieses Ergebnis wird durch einen Blick in die Gesetzesmaterialien erhärtet. Dort
wird darauf hingewiesen, dass ein besonderes Anliegen des Gesetzes der Ausbau
von Blockheizkraftwerken mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt
sei. Abweichend von dem grundsätzlichen Ansatz des § 5 KWKG, neue Anlagen aus
dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuschließen, sehe deshalb § 5 Abs. 2
KWKG die Einbeziehung von solchen kleinen Blockheizkraftwerken bis zwei
Megawatt elektrischer Leistung und Brennstoffzellen-Anlagen. vor, um den Ausbau
voranzutreiben. Solche Blockheizkraftwerke erzeugten ebenfalls Strom und
Nutzwärme in Kraft-Wärme-Kopplung und trügen durch ihre hohen Wirkungsgrade
und ihre verbrauchsnahe Erzeugung zum Ressourcen-, Umwelt- und Klimaschutz
bei. Während der Neubau von KWK-Anlagen im Allgemeinen ohne gesetzliche
Flankierung durch eigene Anstrengungen der Wirtschaft erfolgen solle, beziehe das
Gesetz die Neuerrichtung von kleinen Blockheizkraftwerken ein. Kleinere
Blockheizkraftwerke spielten vor allem bei der Eigenversorgung z B von
Haushalten, Krankenhäusern und kleineren Gewerbeansiedlungen eine Rolle (vgl.
BT-Drucks. 13/7024, S. 10 und 12). Der in der Gesetzesbegründung verwendete
Begriff des Ausbaus von kleinen Blockheizkraftwerken wird, wie sich aus dem
Folgenden ergibt, im Sinne einer Neuerrichtung dieser Anlagen verstanden, so
dass etwa die bloße Erweiterung von neuen Bestandsanlagen nicht erfasst wird.
Dagegen lässt sich der Gesetzesbegründung kein Anhaltspunkt für die von der
Vorinstanz vorgenommene Deutung entnehmen, mit Ausbau sei nur die
Herbeiführung eines Zustandes gemeint, den “es bisher nicht gab“, so dass nach
dem In-Kraft- Treten des KWKG nur solche kleinen KWK-Anlagen gefördert werden
könnten, die “es bisher so nicht gab“. Bei diesem Verständnis wäre der Standort
einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG geförderten Anlage für eine weitere Förderung
nach § 5 Abs. 2 KWKG endgültig verbraucht. Diese Konsequenz wird aber auch von
dem Verwaltungsgericht nicht gezogen, das - wie die Beklagte - die Förderung
einer neu errichteten Anlage an diesem Standort gemäß § 5 Abs. 2 KWKG nach
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einer neu errichteten Anlage an diesem Standort gemäß § 5 Abs. 2 KWKG nach
Ablauf einer Wartezeit in Erwägung zieht. Durch § 5 Abs. 2 KWKG einen
vollständigen Ausschluss nachfolgender Förderung am Standort neuer
Bestandsanlagen herbeizuführen, lag ersichtlich auch nicht in der Absicht des
Gesetzgebers. Wenn in der Gesetzesbegründung an anderer Stelle (S. 12)
ausgeführt wird, Modernisierung “im Sinne des Gesetzes“ liege auch dann vor,
wenn die bestehende Anläge am gleichen Standort durch eine völlig neu errichtete
Anlage ersetzt werde, wird damit gerade keine Einschränkung der Förderung
begründet. Vielmehr sollte durch diesen Passus klargestellt werden, dass bei alten
Bestandsanlagen eine förderungsfähige Modernisierung (auch) bei der
vollständigen Neuerrichtung der Anlage an gleicher Stelle stattfindet. Auch in der
Gesetzesbegründung findet sich folglich kein Hinweis auf die von der Beklagten
angenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 2 KWKG bei
einer als Ersatz für eine neue Bestandsanlage neu errichteten KWK-Anlage.
Vielmehr spricht das in der Begründung für sämtliche kleinen Blockheizkraftwerke
zum Ausdruck gebrachte Förderungsanliegen gerade gegen eine solche
Begrenzung.
Entgegen der von der Beklagten unter Berufung auf Büdenbender/Rosin, Rndnr. 72
zu § 5 KWKG, vertretenen Ansicht, lässt sich der Ausschluss des Ersatzes von
neuen Bestandsanlagen auch nicht aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 KWKG
ableiten. Dieser besteht nach Auffassung der Beklagten darin, nur solche Anlagen
als förderungsfähig zuzulassen, bei denen es sich um einen “echten“ Zubau in
Form einer vollständigen Neuerrichtung an einem neuen Standort mit eigenem
Wärmenetz handele. In dem Kommentar von Büdenbender/Rosin wird an der oben
angegebenen Stelle ausgeführt, dem § 5 Abs. 2 KWKG zu Grunde liegenden
Zweck, Förderanreize für den Zubau von KWK-Anlagen zu schaffen, liege die
Erwägung zu Grunde, dass die Neuerrichtung dieser Anlagen einschließlich der
dafür notwendigen Netze und Infrastrukturen wesentlich teurer als der Erhalt
bereits vorhandener Anlagen sei. Entscheidend für die Kategorisierung der Anlage
sei demnach, ob die als Ersatz errichtete (neue) KWK-Anlage in das gleiche
Wärmenetz einspeise und ein räumlicher Zusammenhang zur alten Anlage
bestehe. Diese Auslegung, die die Förderung von neuen kleinen KWK-Anlagen auf
vollständig neu konzipierte Anlagen außerhalb des Standortes von zuvor nach § 5
Abs. 1 KWKG geförderten Anlagen beschränken will, ist mit der durch die Regelung
in § 5 Abs. 2 KWKG erkennbar beabsichtigten umfassenden Förderung kleiner
Blockheizkraftwerke nicht vereinbar.
Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Alternative bewusst deshalb nicht in das
Gesetz aufgenommen worden ist, um eine Förderung auszuschließen, sind nicht
gegeben. Aus dem Zweck der vorgenommenen Differenzierung von Anlagetypen
kann geschlussfolgert werden, dass vor allem politische Ziele nach differenzierter
Behandlung bzw. Förderung von Anlagen - etwa dass der klimaschutzwirksame
Zubau von großen KWK-Anlagen nicht gefördert, sondern dem Markt überlassen
werden soll (vgl. Schultz, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 1 KWKG Rdn. 4; BT-
Drucksache 14/7024)- umgesetzt werden sollten. Denn die Unterscheidung der
Anlagen ist nach § 7 KWKG maßgeblich für die Höhe und die Dauer der Ansprüche
des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber, also die zu erzielende mittelbare
Förderung. Betreiber alter Bestandsanlagen konnten einen Zuschlag nur bis
einschließlich des Jahres 2006 erhalten (§ 7 Abs. 1 KWKG), Betreiber
modernisierter alter Bestandsanlagen hingegen können einen -leicht höheren -
Zuschlag bis zum Jahr 2010 in Anspruch nehmen (§ 7 Abs. 3 KWKG). Betreiber von
neuen Bestandsanlagen sind indes nur bis zum Jahr 2009 zuschlagsberechtigt (§ 7
Abs. 2 KWKG). Die Betreiber von Anlagen nach Absatz 2 sind - mit Ausnahme der
Kleinstanlagebetreiber - ebenfalls nur bis zum Jahr 2010 begünstigt; ihnen steht
aber ein deutlich höherer Zuschlag zu (§ 7 Abs. 4 KWKG).
Auch die Zielbestimmung des Gesetzes spricht im vorliegenden Fall gegen einen
mit der • Nichterwähnung bezweckten Förderungsausschluss einer Neuanlage als
Ersatz nach § 5 Abs. 2 KWKG. So steht, wie bereits ausgeführt, nach § 1 Abs. 2
KWKG nicht die Ausweitung der Fernwärmeversorgung, sondern die
Mehreinspeisung von Strom aus derartigen Anlagen, die quasi nebenbei
elektrische Energie produzieren, im Mittelpunkt (“Zweck des Gesetzes ist es ...
einen Beitrag zu leisten durch ... den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-
Anlagen …").
Daraus wird deutlich, dass die von der Beklagten vertretene Ansicht, es gäbe
keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung für den Ausschluss
von Ersatzanlagen von der Förderung nur auf große KWK-Anlagen habe beziehen
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von Ersatzanlagen von der Förderung nur auf große KWK-Anlagen habe beziehen
wollen und deshalb die Einschränkung auch auf Kleinanlagen anzunehmen sei, so
nicht zutrifft. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade die Förderung der kleinen KWK-
Anlagen ausdrücklich als Zielbestimmung in das Gesetz aufgenommen. Die
Aufnahme der Möglichkeit des Ersatzes von alten Bestandanlagen in § 5 Abs. 1 Nr.
3 KWKG hat somit keine über die Vorschrift hinausgehende Wirkung etwa
dergestalt, dass damit der Ersatz von neuen Bestandsanlagen von jeder
Förderung ausgeschlossen ist.
Dementsprechend kann die Befürchtung der Beklagten, es drohe bei einem
solchermaßen verstandenen Anspruch der Anlagenbetreiber die Gefahr des
Missbrauchs, nicht nachvollzogen werden. Wenn der Gesetzgeber die Förderung
der kleinen KWK-Anlagen ausdrücklich mit dem Ziel der Erhöhung des Anteils an
der Stromerzeugung statuiert, ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Fördermöglichkeiten auch genutzt werden. Und soweit Anlagenbetreiber neue
Bestandsanlagen durch neue Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 2 KWKG ersetzen,
können ohne weiteres neben technischen auch kaufmännische Gründe für den
Austausch anerkennenswert sein.
Unerheblich ist mithin, dass die Beklagte trotz ihrer entgegenstehenden
Rechtsansicht in einer unbekannten Zahl von Fällen anderen kleinen (Neu-)
Anlagen die Zertifizierung nach § 5 Abs. 2 KWKG auch bei dem Ersatz von neuen
Bestandsanlagen dann zuerkannt hat, wenn der Betrieb einer ersetzten Anlage
zwei Jahre ruhte. Denn daran zeigt sich zudem eine andere Auslegung des Begriffs
der Anlage, die durch die Betonung des Standortes nicht wie oben dargestellt dem
Sinn des KWKG folgt. Auf den Standort der Anlage kommt es aber bei dem
aggregatbezogenen Anlagenbegriff nicht an.
Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWKG im Fall der im Jahr 2004
installierten neuen Heizungsanlage der Klägerin vorliegen, ist die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin eine Zulassung der Anlage mit entsprechender
Zertifizierung zu erteilen. Der Ausübung eines Ermessens bedarf es nicht, so dass
das Verfahren spruchreif ist, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und
§ 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.