Urteil des HessVGH vom 29.03.2017

VGH Kassel: rückwirkung, verkündung, satzung, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, quelle, gemeinde, strafrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
VI OE 39/68
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen
der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie
bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede
Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß.
2. Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend
machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133
Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitunkt der tatsächlichen Fertigstellung der
Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung
bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden
Rückwirkung gilt.
3. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen
Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen.
4. Eine Satzungsbestimmung, die eine über den Verjährungszeitraum hinausgehende
Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum
hinausgehen sollte.
5. Einzelfall zu der Frage, ob mit Rücksicht auf frühere Verzichtserklärungen jetzt zur
Vermeidung einer unbilligen Härte von der Erhebung des Erschließungsbeitrages
abgesehen werden muß.
6. Es bleibt offen, ob ein Beitragsbescheid auf eine erst nach seinem Erlaß verkündete
Beitragssatzung, die mit einer entsprechenden Rückwirkung gilt, gestützt werden kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.