Urteil des HessVGH vom 02.08.2001

VGH Kassel: erneuerung, kreis, beitragspflicht, vorrang, gebrauchswert, bauland, abrechnung, gemeinde, beitragsbemessung, landwirtschaft

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TG 3723/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 1 KAG HE
(Vorteil iSd KAG HE § 11 Abs 1 - Außenbereichsgrundstück)
Gründe
Die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Auch der Senat hat -- wie das Verwaltungsgericht -- ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angefochtenen
Heranziehungsbescheide zu Straßenbeiträgen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer
Straßenbeitragssatzung vom 31. April 1983 über keine wirksame Rechtsgrundlage
für die Heranziehung der Antragstellerin zu Straßenbeiträgen für die abgerechnete
Baumaßnahme verfügt.
Nach § 7 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin unterliegen nur
die durch die Straße erschlossenen Grundstücke der Straßenbeitragspflicht, für die
entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und die bebaut,
gewerblich oder in sonstiger straßenbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt
werden dürfen oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht
festgesetzt ist, die aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich,
gewerblich oder in sonstiger straßenbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt
werden dürfen.
Die satzungsrechtliche Regelung, die nur baulich, gewerblich oder in sonstiger
(straßenbeitragsrechtlich relevanter) Weise genutzte Grundstücke der
Straßenbeitragspflicht unterwirft, bietet keine ausreichende rechtliche Grundlage
für die Erhebung von Ausbaubeiträgen bei solchen Straßen, durch die auch
Grundstücke mit nicht baulicher Nutzung bevorteilt werden. § 11 Abs. 1 des
Hessischen Kommunalabgabengesetzes -- KAG beschränkt nach seinem Wortlaut
den Kreis der Grundstücke, die straßenbeitragspflichtig werden können, nicht auf
diejenigen im unbeplanten Innenbereich und in beplanten Gebieten. Nach dieser
Vorschrift können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwandes für
die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von
den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung nicht nur vorübergehende
Vorteile bietet. Gesetzliches Anknüpfungsmerkmal der Beitragspflicht nach § 11
Abs. 1 KAG ist somit die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der um-
und/oder ausgebauten Verkehrsanlage. Diese Vorteilhaftigkeit lässt sich nicht
beschränken auf Grundstücke, die aufgrund planerischer Ausweisung oder
Innenbereichslage baulich, gewerblich oder "in vergleichbarer Weise" nutzbar sind
und damit im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch -- BauGB -- als
"Bauland" von der Verkehrsanlage "erschlossen" werden. Einen Vorteil können
vielmehr auch Grundstücksflächen im Außenbereich erhalten, die wegen der auf
ihnen ausgeübten land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von der Anbindung an
das öffentliche Straßennetz wirtschaftlich profitieren. Eine vorteilhafte Möglichkeit
der Inanspruchnahme drängt sich zum Beispiel auch bei einer
bestandsgeschützten privilegierten Wohnbebauung im Außenbereich auf (vgl.
hierzu OVG NW, Urteil vom 19.01.1998 -- 15 A 2939/95 --, GemHH 1999, 284).
Eine Straßenbeitragssatzung, die Anspruch auf vollständige Erfassung der
bevorteilten Grundstücke erhebt, muss alle Grundstücke in die Beitragspflicht mit
5
6
7
8
bevorteilten Grundstücke erhebt, muss alle Grundstücke in die Beitragspflicht mit
einbeziehen, deren Gebrauchswert durch die um- und ausgebaute Verkehrsanlage
gesteigert wird, damit auch Außenbereichsgrundstücke, die baulich, gewerblich,
landwirtschaftlich genutzt werden oder sonst eine vorteilhafte
Inanspruchnahmemöglichkeit durch die öffentliche Einrichtung haben. Eine § 133
Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB vergleichbare, den Kreis der von einer Straße
erschlossenen Grundstücke einschränkende Regelung enthält § 11 KAG an keiner
Stelle. Entscheidend ist nach dem Wortlaut nur die vorteilhafte Möglichkeit der
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Dies ist dann anzunehmen, wenn
sie den Gebrauchswert eines Grundstücks positiv beeinflusst, die ausgebaute
Anlage somit wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung
bewirkt (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.1997 -- 15 B 211/97 -- und Urteil
vom 19.01.1998 -- 15 A 2939/95 --, GemHH 1999, 284; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 08.03.1996 -- IX M 7369/95 --, Die Gemeinde 1997, S. 145; OVG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.1998 -- 2 L 79/96 --, NordÖR 1998, S. 269).
Dass der Vorteilsbegriff in § 11 Abs. 1 KAG straßenausbaubeitragsrechtlich nicht
identisch ist mit dem Begriff des Erschlossenseins nach den §§ 127 ff. BauGB,
verstößt nicht gegen den bundesrechtlichen Vorrang nach Art. 31 GG. Dieser
Vorrang erfasst ausschließlich die in § 127 Abs. 2 BauGB abschließend genannten
Erschließungsanlagen, für die Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Er erstreckt
sich seiner Zielrichtung nach nur auf die erstmalige Herstellung der nach Maßgabe
des § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähigen Erschließungsanlagen. Vom Vorrang des
Erschließungsbeitragsrechts sind somit nicht erfasst die Schaffung, Erneuerung
und Erweiterung der öffentlichen Einrichtung, die nicht Erschließungsanlagen im
Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB sind und Baumaßnahmen, die -- nach erfolgter
erstmaliger Herstellung -- zur Erweiterung oder Erneuerung dieser öffentlichen
Einrichtungen führen. Maßgeblich ist insoweit nur das landesrechtliche
Beitragsrecht in § 11 KAG. Unerheblich ist dabei, ob für die einzelnen Grundstücke
Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind bzw. überhaupt entstehen
konnten. Der Landesgesetzgeber ist im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz
nicht gehindert, abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung alle
Grundstücke, denen wirtschaftliche besondere Vorteile durch den Ausbau der
Einrichtung vermittelt werden, in die Beitragspflicht einzubeziehen.
Die Gemeinden müssen demnach ihre satzungsrechtlichen Regelungen derart
ausgestalten, dass an den um- und auszubauenden Straßen anliegende und
wirtschaftlich nutzbare Außenbereichsgrundstücke in die Abrechnung
vorteilsgerecht einbezogen werden. Dabei ist es Sache der Gemeinde, im Rahmen
des ihr obliegenden normgeberischen Gestaltungsspielraums zu entscheiden, wie
sie entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten
Außenbereichsgrundstücke im Verhältnis zu baulich genutzten Grundstücken an
dem Aufwand für den Um- und/oder Ausbau der Straße beteiligt und eine
entsprechende Verteilungsregelung schafft.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hätte die Antragsgegnerin ihre
satzungsrechtlichen Regelungen zum Kreis der straßenbeitragspflichtigen
Grundstücke in § 7 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung und die Verteilungsregelung
in § 8 der Straßenbeitragssatzung entsprechend ausgestalten müssen.
Der Rinnweg, für dessen zweifelsfrei straßenbaubeitragsfähigen Um- und Ausbau
die Antragstellerin zu den im Verfahren streitgegenständlichen Straßenbeiträgen
herangezogen worden ist, ist eine öffentliche Gemeindestraße und überwiegend
einseitig zum Anbau bestimmt. Er erschließt nämlich auf der westlichen Seite neun
Grundstücke, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen sämtlich im
unbeplanten Innenbereich liegen und baulich oder gewerblich genutzt werden
können und auch genutzt werden. Auf der östlichen Seite grenzen insgesamt
sechs Grundstücke an den Rinnweg an, wobei es sich bei dem Grundstück
Flurstück 211 ausweislich des vorliegenden Planes offenbar um eine Wegeparzelle
handelt. Von den übrigen Grundstücken wird das im Eigentum der Antragstellerin
stehende Flurstück 208 noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein.
Die Grundstücke Flurstücke 209, 210, 212 und 213 liegen in einem Bereich, den
der gültige Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Flächen für die
Landwirtschaft mit erwünschter Grünlandnutzung ausweist. Sie grenzen
unmittelbar an die Straße Rinnweg an. Der Rinnweg stellt nach den von der
Antragsgegnerin eingereichten Plänen offensichtlich die einzige Anfahrmöglichkeit
für diese Grundstücke und damit die einzige Anbindung an das übrige
Verkehrsnetz der Antragsgegnerin dar. Die planerischen Ausweisungen lassen
eine landwirtschaftliche Nutzung und damit eine wirtschaftlich messbare
9
10
11
12
eine landwirtschaftliche Nutzung und damit eine wirtschaftlich messbare
Nutzungsmöglichkeit zu. Die Antragsgegnerin durfte somit die vier
Außenbereichsgrundstücke, die an die Straße Rinnweg angrenzen, bei der
Abrechnung des Aufwandes für den Um- und Ausbau der Straße und
Heranziehung der Antragstellerin zu Beiträgen nicht unberücksichtigt lassen.
Insofern war sie gehalten, vor Heranziehung der Antragstellerin zu
Straßenbeiträgen in ihrer Straßenbeitragssatzung die Einbeziehung der
Außenbereichsgrundstücke in die Beitragsbemessung zu ermöglichen.
Nach alledem war dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin
hinsichtlich der von ihr angefochtenen Heranziehungsbescheide stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 analog und 20 Abs. 3
Gerichtskostengesetz -- GKG --.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.