Urteil des HessVGH vom 20.11.2003
VGH Kassel: satzung, öffentliche bekanntmachung, wohnhaus, landwirtschaft, nutzungsänderung, gebäude, ergänzung, grundstück, vollstreckung, gemeinde
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 2380/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 34 Abs 4 S 1 Nr 3 BauGB,
§ 5 Abs 1 BauNVO
(Ergänzungssatzung im Dorfgebiet)
Leitsatz
In einem dörflichen Mischgebiet kann eine Außenbereichsflächen einbeziehende
Ergänzungssatzung auch das Heranrücken von Wohnbebauung an einen emittierenden
landwirtschaftlichen Betrieb zulassen, ohne mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung unvereinbar zu sein.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin
"Im Pusch/Im Krautgarten", Stadtteil Wohnfeld.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 211 in der
Gemarkung Ulrichstein-Wohnfeld, auf dem sich ein Wohnhaus und ein
landwirtschaftliches Stallgebäude befinden. Ausweislich der zur Baugenehmigung
vom 13. Januar 1983 gehörenden Betriebsbeschreibung durften in dem
Stallgebäude 36 Stück Rindvieh gehalten werden. Derzeit hält der Antragsteller in
seinem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nach eigenen Angaben 24
Rinder und 65 Schweine. Mit Bauvorbescheid vom 14. Mai 2002 wurde ihm die
Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle in
Aussicht gestellt, die sich südwestlich an die bestehenden Gebäude anschließen
und ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 14. März 2002 zur Unterbringung
von landwirtschaftlichen Maschinen und Vorräten sowie als Ausweichquartier für
Rinder dienen soll. Das Kreisbauamt des Vogelsbergkreises erteilte dem
Antragsteller am 17. Oktober 2003 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung
des bestehenden Wirtschaftsgebäudes für die Haltung von bis zu 80
Mastschweinen.
Nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers ist auf dem Flurstück 212 mit
Baugenehmigung vom 2. Oktober 2002 ein Einfamilienwohnhaus mit
Doppelgarage errichtet worden. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen
diese Baugenehmigung ist noch nicht entschieden worden. Ein entsprechendes
nachbarrechtliches Eilverfahren des Antragstellers blieb in zwei Instanzen erfolglos
(VG Gießen, B. v. 24. Oktober 2002 - 1 G 3758/02 - und Hess. VGH, B. v. 27. Januar
2003 - 4 TG 3052/02 -).
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Im Aufstellungsverfahren für die streitbefangene Ergänzungssatzung brachte der
Antragsteller mehrfach Anregungen vor. Es wies auf drohende Nutzungskonflikte
für seinen landwirtschaftlichen Betrieb infolge heranrückender Wohnbebauung hin.
Bei der Zurückweisung dieser Anregungen ging die Antragsgegnerin davon aus,
das Nebeneinander von einem landwirtschaftlichen Betrieb und Wohngebäuden sei
in einem Dorfgebiet zulässig. Dies gelte auch bei einer Zunahme von Immissionen
infolge der Umstellung von Milchwirtschaft auf Schweinemast. Durch die
Abrundungssatzung werde die vorhandene Nutzung des Steuerberatungsbüros
des Antragstellers baurechtlich zulässig.
Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin
stammt vom 24. Juni 2002, die öffentliche Bekanntmachung im amtlichen
Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2002.
Der Antragsteller hat am 27. August 2002 einen Normenkontrollantrag gestellt.
Der Antragsteller macht geltend, die Antragsbefugnis folge daraus, dass er in
verstärktem Maße Abwehransprüchen seiner Nachbarn ausgesetzt sei. Die
Begründetheit des Antrags beruhe darauf, dass die Voraussetzungen des § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht erfüllt seien. Man habe die von der
Ergänzungssatzung erfassten Außenbereichsgrundstücke nicht in den
Innenbereich einbeziehen dürfen, da es an einer entsprechenden Prägung nach
Art und Maß der baulichen Nutzung fehle. Das Gebiet östlich des O-weges sei
durch Gärten und Grünflächen geprägt. Auch die beiden Wohnhäuser auf den
Flurstücken ... und ... lägen im Außenbereich. Im Übrigen sei die streitbefangene
Satzung nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Der
Interessenkonflikt zwischen Wohnen und Landwirtschaft sei einseitig zu Lasten der
Landwirtschaft auf dem Aussiedlerhof des Antragstellers geregelt worden. Im
Satzungsbereich solle gerade kein Dorfgebiet entstehen, sondern ein Wohngebiet.
Gestützt auf die VDI-Richtlinie 3471 sei vom Emissionsschwerpunkt des
landwirtschaftlichen Betriebes ein Geruchsschwellenabstand von etwa 140 m
einzuhalten, der nicht gewahrt werde. Die Baugenehmigung zur
Nutzungsänderung des Stallgebäudes für bis zu 80 Mastschweine vom 17.
Oktober 2003 habe in Ansehung des Wohnhauses auf dem Flurstück 212 das
Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag nicht entfallen lassen.
Soweit jetzt unter der Annahme eines Dorfgebietes zum Wohnhaus auf dem
Flurstück ... ein Geruchsabstand von 23 m als ausreichend angesehen worden sei,
könne auf dem Flurstück 212 ein weiteres, zu nah heranrückendes Wohnhaus
errichtet werden. Es drohe die Entwicklung eines Wohngebiets, zu dem ein
Geruchsabstand von 140 m eingehalten werden müsse. Im Übrigen wäre selbst
bei der Einstufung als Dorfgebiet eine weitere Ausdehnung des Tierbestands nicht
mehr möglich und die Existenz und Fortführung seines landwirtschaftlichen
Betriebes wären nachhaltig tangiert. Es gebe nur noch einen landwirtschaftlichen
Voll- und vier Nebenerwerbsbetriebe in Wohnfeld. Auch die Verkehrssituation auf
dem O-weg verschlechtere sich für die Landwirtschaft mit zunehmender
Wohnnutzung im Satzungsgebiet.
Der Antragsteller beantragt,
die am 3. Juli 2002 im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin
veröffentlichte Satzung "Im Pusch/Im Krautgarten", Gemeinde Wohnfeld, für
ungültig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Zur Begründung macht sie geltend, die streitbefangene Satzung habe
Außenbereichsflächen in den umbauten Ortsteil einbeziehen dürfen. Die Ortslage
von Wohnfeld sei dörflich geprägt. Ausweislich einer vorgelegten Flurkarte gebe es
in Wohnfeld einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb und sechs
Nebenerwerbsbetriebe, dazu Pferdehalter, Hobbylandwirte und Landwirte aus
Nachbargemarkungen. Insgesamt habe sie davon ausgehen können, dass vom
Betrieb des Antragstellers keine unzumutbaren Beeinträchtigungen künftiger
Bewohner von benachbarten Häusern ausgingen.
Dem Senat liegen ein Ordner Aufstellungsunterlagen für die streitbefangene
Satzung und eine Flurkarte der Antragsgegnerin mit Einzeichnungen
landwirtschaftlicher Betriebe in Wohnfeld vor, ebenso sechs Hefter Bauunterlagen
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landwirtschaftlicher Betriebe in Wohnfeld vor, ebenso sechs Hefter Bauunterlagen
des Vogelsbergkreises für das Grundstück des Antragstellers und benachbarte
Grundstücke im Satzungsgebiet. Diese Unterlagen sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie
auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist statthaft.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Normenkontrollantrags gegen eine
Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, deren Gültigkeit von
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft
werden kann.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im
Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ebenso wie bei Anfechtungs-
und Verpflichtungsklagen nach § 42 VwGO reicht für die Antragsbefugnis aus, dass
die Verletzung von subjektiven Rechten des Antragstellers möglich erscheint. Das
ist hier der Fall. Der Antragsteller, der sich mit seinem bisherigen Aussiedlerhof
nunmehr selbst im Geltungsbereich der streitbefangenen Ergänzungssatzung
befindet, wendet sich dagegen, dass auf bisherigen Außenbereichsflächen auch
eine an seinen Betrieb heranrückende Wohnbebauung ermöglicht wird, die seinen
bestehenden und auf Erweiterung angelegten Betrieb zusätzlichen nachbarlichen
Schutz- und Abwehransprüchen aussetzen kann. Dies ist nicht ohne eine nähere
Überprüfung von der Hand zu weisen, die nicht im Rahmen der Zulässigkeit des
Normenkontrollantrags vorzunehmen ist. Bei alledem ist der Antragsteller nicht
auf eine auf der Baugenehmigung vom 13. Januar 1983 beruhende bloße
Rindviehhaltung mit 36 Tieren verwiesen, wie es auch auf einen zwischenzeitlich
möglicherweise deutlich geringeren Rinderbestand und die Frage der Fortgeltung
des Bestandsschutzes aus der Baugenehmigung von 1983 infolge der zunächst
ungenehmigten, mindestens teilweise erfolgten Umnutzung zur Schweinehaltung
nicht ankommt. Dies beruht darauf, dass der Antragsteller bereits im Rahmen
seiner mit Schreiben vom 14. März 2002 vorgebrachten Anregungen unter Nr. 8
mitgeteilt hatte, es sei eine Expansion des Betriebes unter Einbeziehung von
Mastschweinehaltung im Gange, womit sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihres
Prüfergebnisses unter Nr. 7 im Rahmen der Abwägung befasst hatte. Die
Geruchsemissionen einer Schweine- gegenüber einer Rinderhaltung sind fünfmal
so stark, sodass die Zurücksetzung der geltend gemachten privaten Belange des
Antragstellers in der Abwägung eine subjektive Rechtsverletzung möglich
erscheinen lassen.
Der Antrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.
Verfahrensfehler sind nicht gerügt und nicht ersichtlich. Der Geltungsbereich der
Satzung ist hinreichend bestimmt. Die bebaute Ortslage von Wohnfeld wird nach
Westen hin zwischen der L 3407 und der Wegeparzelle ... unter Einbeziehung des
O-weges und dreier landwirtschaftlicher Anwesen neu abgegrenzt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen vor. In Ergänzung der im Zusammenhang bebauten
Ortslage von Wohnfeld sind einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich
einbezogen worden. Weder nach der Zahl, der Lage noch der Größe der teilweise
bereits bebauten Grundstücke haben diese Außenbereichsflächen ein solches
städtebauliches Gewicht, dass eine weitere Bebauung dieser Flächen das
Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB
auslösen würde.
Die einbezogenen Flächen sind auch durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. Diese Prägung beinhaltet nicht das
Gleiche, was Voraussetzung der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB ist, wonach
auch ohne Ergänzungssatzung bereits eine Baulandqualität in der unbeplanten
Ortslage feststeht. Angesichts der Einbeziehung von Außenbereichsflächen kann
es nur um eine Prägung minderer Art gehen (vgl. Schmaltz in Schrödter, BauGB,
Kommentar, 6. Auflage 1998, § 34 Rdnr. 73). Von der Art der Nutzung her
entspricht die maßgebliche Prägung der zusätzlichen Bauflächen einem dörflichen
Mischgebiet. Dafür sprechen nicht nur die westlich des Ortsberingweges auf
verhältnismäßig großen Grundstücken befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe,
sondern auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsnutzungen in der bebauten
Ortslage auf den benachbarten Flurstücken ..., ... und ..., wie sie auf der von der
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Ortslage auf den benachbarten Flurstücken ..., ... und ..., wie sie auf der von der
Antragsgegnerin vorgelegten Übersichtskarte grün eingezeichnet und vom
Antragsteller zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten worden
sind. Auch nach den im Übrigen zuletzt unwidersprochen gebliebenen Angaben
der Antragsgegnerin waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
auch die in der gemeindlichen Übersichtskarte eingezeichneten weiteren
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsnutzungen und der am östlichen Ortsrand von
Wohnstadt gelegene Vollerwerbsbetrieb vorhanden, was den insgesamt für den
Stadtteil Wohnfeld als prägend anzusehenden dörflichen Charakter unterstreicht.
Die streitbefangene Ergänzungssatzung ist auch gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB
mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Angesichts der als
dörfliches Mischgebiet anzusehenden maßgeblich prägenden Umgebung erzeugt
es keine beachtlichen bodenrechtlichen Spannungen, wenn im Satzungsgebiet
entsprechend § 5 Abs. 1 BauNVO auch zusätzliche Wohnbebauung an die
emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken kann. Indiziell wird dies
nachträglich dadurch bestätigt, dass der Antragsteller auch in Ansehung der
Baugenehmigung vom 2. Oktober 2002 für ein Wohnhaus auf dem Flurstück ... am
17. Oktober 2003 selbst eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des
bestehenden Rinderstalles für die Haltung von bis zu 80 Mastschweinen erhalten
konnte. Die dieser Baugenehmigung zugrunde liegende Bewertung des
Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und
Naturschutz B-Stadt vom 25. September 2003 hat für die mit 80 Mastplätzen
verbundenen 1,2 Großvieheinheiten (GV) pro Mastplatz (= 9,60 GV) einen Abstand
von 23 m zwischen Stallgebäude und Wohnhaus für ausreichend gehalten. Mit
diesem Abstand könnte im Übrigen auch ein weiteres Wohnhaus auf dem Flurstück
... errichtet werden, zumal ein solches Gebäude das Einfügungsgebot des § 34
Abs. 1 BauGB zu beachten und daher in etwa einen gleichen Abstand zum
Ortsberingweg einzuhalten hätte wie das schon bestehende Wohnhaus. Auch die
Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB kann
bauaufsichtlich fruchtbar gemacht werden, um die Errichtung eines zusätzlichen
Wohnhauses auf dem Flurstück ... unterhalb eines Abstands von 23 m zum
Stallgebäude des Antragstellers zu unterbinden. Nachbarrechtlich gebietet es
auch die architektonische Selbsthilfe, sich bei der Errichtung eines Wohnhauses
gegenüber einem emittierenden Betrieb selbst von unnötigen Belästigungen oder
Störungen durch ein zu nahes Heranrücken zu verschonen. Bei alledem ist zu
berücksichtigen, dass sich die mögliche weitere bauliche Entwicklung auf dem
Grundstück des Antragstellers im Wesentlichen nur noch nach Südwesten hin
ausrichten kann, womit zusätzlicher Abstand zu von der Satzung zugelassener
heranrückender Wohnbebauung gewonnen wird. Der dem Antragsteller erteilte
Bauvorbescheid vom 14. Mai 2002 für die Errichtung einer landwirtschaftlichen
Mehrzweckhalle auf dem südwestlichen Teil seines Flurstück ... weist in diese
Richtung. Insgesamt liegen die Fallumstände hier damit anders als in dem vom
VGH München durch Urteil vom 4. August 1988 - 2 N 86.0343 - BRS 48 Nr. 55
entschiedenen Fall, wo das Heranrücken von Wohnbebauung an einen
emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb als mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar angesehen wurde.
Soweit der Antragsteller rügt, die durch die Satzung ermöglichte zusätzliche
Bebauung am westlichen Ortsrand von Wohnfeld werde zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung der Verkehrsnutzung auf dem Ortsberingweg führen, ist ihm
entgegenzuhalten, dass schon die Bewohner der beiden Wohnhäuser am P-weg
auf den Flurstücken ... und ... eine wohnbedingte Verkehrsnutzung auf dem O-weg
vornehmen und auch die Kunden, die das Steuerberatungsbüro des Antragstellers
anfahren, keine landwirtschaftliche Verkehrsnutzung ausüben. Insgesamt sind die
vom Antragsteller bei einer Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten im
Satzungsgebiet geltend gemachten und zusätzlich erwartbaren
Verkehrsbelastungen auf dem O-weg als eher geringfügig einzustufen, weshalb
auch insoweit eine geordnete städtebauliche Entwicklung dadurch nicht gefährdet
wird. Gegebenenfalls kann die Antragsgegnerin mit verkehrslenkenden
Maßnahmen gegensteuern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in der Nähe des
O-weges befindlichen landwirtschaftlichen Anwesen nur Nebenerwerbsbetriebe
sind, sodass auch insoweit von einer besonderen Häufigkeit oder gewichtigen
Behinderung des landwirtschaftlich verursachten Verkehrs nicht ausgegangen
werden kann.
Auch die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander
gerecht abgewogen worden. Der Antragsteller hat Anregungen im
Satzungsaufstellungsverfahren vorgebracht, die im Prüfergebnis der
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Satzungsaufstellungsverfahren vorgebracht, die im Prüfergebnis der
Antragsgegnerin berücksichtigt worden sind. Unter Berücksichtigung der
verschiedenen Interessen, worin auch die Legalisierung des Steuerberatungsbüros
des Antragstellers einbezogen worden ist, ist bei Beachtung der gemeindlichen
planerischen Gestaltungsfreiheit insgesamt ein angemessenes bodenrechtliches
Ergebnis bei der Ergänzung der umbauten Ortslage von Wohnfeld erzielt worden,
das, wie dargelegt, mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
entsprechend.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.