Urteil des HessVGH vom 08.07.1993
VGH Kassel: kostenbefreiung, ausländer, gesetzesänderung, asylverfahren, beweisantrag, anwendungsbereich, auflage, anschrift, auskunft, beweismittel
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UZ 1392/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 83b AsylVfG vom
30.06.1993, § 87a Abs 1
AsylVfG vom 30.06.1993
(Zeitlicher Anwendungsbereich der Regelung über die
Gerichtskostenfreiheit in Asylverfahren nach AsylVfG § 83b
(F: 1993-06-30))
Gründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung
gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz ist unbegründet. Ohne Erfolg
macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe durch Unterlassung der
Vernehmung des benannten Zeugen die ihm von Amts wegen obliegende
Sachaufklärungspflicht verletzt und damit ihm - dem Kläger - das rechtliche Gehör
versagt. Zweifelhaft, für das vorliegende Verfahren indessen letztlich nicht
entscheidungserheblich, ist zunächst, ob aus der von dem Kläger gerügten
Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 auferlegten
Sachaufklärungsverpflichtung überhaupt ein - gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in
Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO allein zur Zulassung der Berufung führender -
Gehörsverstoß hergeleitet werden kann. Der gemäß Art. 103 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich abgesicherte Anspruch eines Prozeßbeteiligten auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das zuständige Prozeßgericht
grundsätzlich nur dazu, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den
entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten vor Erlaß
einer Entscheidung äußern zu können und das Vorbringen des Beteiligten, soweit
es nicht ausnahmsweise aus prozeßrechtlichen Gründen außer Betracht bleiben
kann, zur Kenntnis zu nehmen und in der Entscheidung zu würdigen.
Darüberhinausgehende Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten sind
dagegen grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1
GG (BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 834/79 -, NJW 1980,
1093). Die Frage, ob ein Verstoß gegen die gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO
einfachgesetzlich geregelte Verpflichtung zur umfassenden
Sachverhaltsaufklärung gleichwohl unter bestimmten Umständen eine Verletzung
des Grundrechtes aus Art. 103 Abs. 1 GG beinhalten kann, bedarf vorliegend aber
keiner Beantwortung, da dem Verwaltungsgericht die ihm von dem Kläger
vorgeworfene unzureichende Sachverhaltsaufklärung nicht anzulasten ist.
Zunächst kann dem Verwaltungsgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, es
habe einen beachtlichen Beweisantrag des Klägers übergangen. Ein solcher
Beweisantrag, den das Gericht nur aus besonderen Gründen ablehnen kann, liegt
nur dann vor, wenn durch einen Beteiligten für bestimmte Tatsachen genau
bezeichnete Beweismittel benannt werden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 -
VIII C 248.63 -, DVBL 1964, 193; Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 18 a zu § 86
VwGO). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz
seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. September 1992 den besagten
namentlich und unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als Zeugen benannt,
indessen keine genau bestimmten tatsächlichen Behauptungen in das Wissen
dieses Zeugen gestellt. Vielmehr sollte der Zeuge ganz allgemein dazu Auskunft
geben, ob er - der Kläger - auch heute noch bei seiner Rückkehr in das Heimatland
"aufgrund seiner politischen Aktivitäten und Stammeszugehörigkeit mit
Verfolgungen rechnen muß". Auch ein solcher, lediglich ein allgemeines
Beweisthema beinhaltender sogenannter Beweisermittlungsantrag kann allerdings
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Beweisthema beinhaltender sogenannter Beweisermittlungsantrag kann allerdings
die Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes auslösen, mit Blick auf die
asylrechtliche Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG geeignete und
erforderliche Beweise von Amts wegen zu erheben (BVerfG, Beschluß vom 20.
Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986, Buchholz 310 §
86 Abs. 1 VwGO Nr. 177). Dies setzt allerdings voraus, daß sich das zuständige
Prozeßgericht aus den Angaben des Beteiligten bzw. aus den sonstigen
Umständen des Falles ein klares Bild darüber machen kann, ob und
gegebenenfalls inwieweit die von dem Beteiligten angestrebte Beweiserhebung
neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte erbringen kann. Diese
Voraussetzungen erfüllt der von dem Kläger gestellte Antrag auf Vernehmung des
Zeugen nicht. Der Kläger hatte dem Verwaltungsgericht gegenüber - auch auf
dessen ausdrückliche Nachfrage hin - die von dem benannten Zeugen im
einzelnen zu erwartenden konkreten Wahrnehmungen und Bekundungen nicht
einmal grob umrissen. Vielmehr hat er sich bei der Bezeichnung des
Beweisthemas letztlich auf eine bloße Wiedergabe der tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter beschränkt.
Darüberhinaus hat er es auch versäumt, der Vorinstanz näher darzulegen,
inwiefern der von ihm benannte Zeuge überhaupt dazu in der Lage sein soll, über
für den Kläger gefahrenbegründende tatsächliche Umstände substantiierte
Angaben zu machen. Insoweit hat sich der Kläger darauf beschränkt, vage
anzudeuten, daß sich der Zeuge "in gleicher Situation" wie er selbst befinde bzw.
"bestens mit den derzeitigen politischen Gegebenheiten in Guinea" vertraut sei.
Ein solcher Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag, der so unbestimmt ist,
daß im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen
Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, braucht regelmäßig das
zuständige Prozeßgericht nicht zu einer Beweisaufnahme zu bewegen (BVerwG,
Beschluß vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118).
Die - außergerichtlichen - Kosten des vorliegenden Antragsverfahrens hat der
Kläger zu tragen, da er mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs.
2 VwGO). Gerichtskosten werden nach der zum 1. Juli 1993 in Kraft getretenen
Bestimmung des § 83 b Abs. 1 AsylVfG n.F. (vgl. Art. 1 Ziff. 46 des Gesetzes zur
Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher
Vorschriften vom 30. Juni 1993, BGBl. I S.1062) nicht erhoben. Die vorgenannte
gerichtskostenrechtliche Regelung ist auch auf das vorliegende, am 1. Juli 1993
bereits anhängige Streitverfahren anzuwenden. Eine speziell die Anwendung der
Vorschrift des § 83 b Abs. 1 AsylVfG n.F. betreffende Übergangsregelung für zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Änderungsgesetzes bereits anhängige
Streitverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz liegt nicht vor. Vielmehr findet
insoweit die allgemeine Regelung in § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG n. F. Anwendung,
wonach die Vorschriften des Änderungsgesetzes mit Ausnahme der §§ 26 a und
34 a AsylVfG auch für Ausländer gelten, die, wie der Kläger, vor dem 1. Juli 1993
einen Asylantrag gestellt haben. § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach in
Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig
geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden, steht dem
nicht entgegen. Trotz des allgemein gefaßten Wortlautes ("einer
Gesetzesänderung") gilt diese Regelung nur für Änderungen des
Gerichtskostengesetzes selbst, im übrigen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 GKG nur
dann, wenn Vorschriften außerhalb des Gerichtskostengesetzes geändert werden,
auf die dieses verweist. Daß die Übergangsregelung in § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG nur
für Änderungen des Gerichtskostengesetzes selbst Bedeutung hat, folgt zum
einen aus dem Bestehen der erwähnten Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 3 GKG, die
bei Allgemeingültigkeit der Übergangsvorschrift in Satz 1 überflüssig wäre, zum
anderen auch aus der Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, daß die im Gerichtskostengesetz neu eingefügte allgemeine
Übergangsvorschrift "für diese und künftige Änderungen", d. h. (nur) für
Änderungen des Gerichtskostengesetzes selbst gelten soll (vgl. BT-Drucks.
10/5113, S. 17).
Eine zur Anwendung der Übergangsregelung in § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG führende
Änderung des Gerichtskostengesetzes ist mit dem Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 83 b
AsylVfG n. F. nicht verbunden. Zunächst dürfte § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG
voraussetzen, daß eine ausdrückliche Änderung von Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes vorliegt. Eine solche Änderung ist durch das erwähnte
Gesetz vom 30. Juni 1993 aber gerade nicht erfolgt. Selbst wenn man aber hiervon
absehen und annehmen wollte, daß auch eine Änderung der Sache nach zur
Anwendung der oben genannten Übergangsvorschrift führt, würde dies keine
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Anwendung der oben genannten Übergangsvorschrift führt, würde dies keine
andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Auch eine solche ist nämlich durch §
83 b Abs. 1 AsylVfG n.F. nicht herbeigeführt worden. Die vorgenannte Regelung
beinhaltet eine für alle Beteiligten in Rechtsstreitigkeiten nach dem
Asylverfahrensgesetz gleichermaßen geltende, d. h. sachliche Kostenbefreiung.
Derartige Vorschriften bleiben gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG "unberührt", d. h.
werden von den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht betroffen. Da dem
Gerichtskostengesetz kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, daß nur solche
bundes- und landesrechtliche Regelungen über die Einführung der sachlichen
Kostenbefreiung unberührt bleiben sollen, die bereits bei Inkrafttreten des § 2 Abs.
3 Satz 2 GKG am 15. September 1975 (vgl. § 6 des Gesetzes zur Änderung des
Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20.
August 1975, BGBl. I S. 2189) bestanden, läßt es das Gerichtskostengesetz zu,
daß durch den Bundes- bzw. Landesgesetzgeber auch nachträglich gemäß § 2
Abs. 3 Satz 2 GKG unberührt bleibende Regelungen über die sachliche
Kostenbefreiung erlassen werden und damit für die betreffenden Sachbereiche die
grundsätzliche Kostenfreiheit für gerichtliche Handlungen (vgl. hierzu: Hartmann,
Kostengesetze, 24. Auflage, Anm. Bb zu § 1 GKG) wiederhergestellt wird. Die
Einführung einer solchen sachlich begrenzten Kostenbefreiung führt zwar dazu,
daß nunmehr in diesem Sachgebiet keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz
mehr erhoben werden können. Gleichwohl wird damit das Gerichtskostengesetz
nicht im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG geändert, da das Gerichtskostengesetz
keine über § 2 Abs. 2 Satz 3 GKG hinausgehenden Vorschriften über die sachliche
Kostenbefreiung enthält, diesen Regelungsbereich vielmehr gänzlich ausklammert.
Auch einen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 GKG zur Anwendung der Übergangsregelung
in § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG führenden Verweis auf Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes (vergleichbar mit dem Verweis auf die §§ 3 - 9 ZPO in § 12
Abs. 1 GKG) enthält das Gerichtskostengesetz nicht.
Da Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, sieht der Senat davon ab, gemäß §
25 Abs. 1 Satz 1 GKG von Amts wegen einen Streitwert für das vorliegende
Antragsverfahren festzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.