Urteil des HessVGH vom 24.06.1993

VGH Kassel: rechtsschutzinteresse, form, wiederholung, wahrscheinlichkeit, rechtsgutachten, stimme, gerichtsakte, gefahr, absicht, rechtswidrigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Land)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
HPV TL 1402/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 71 Abs 4 Nr 2 PersVG
HE 1988
(Rechtsfolgen der gerichtlichen Aufhebung eines
Einigungsstellenbeschlusses nach Änderung des PersVG
HE 1988 § 71)
Gründe
I.
Nachdem der Anlaß für das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren seine
Erledigung gefunden hat, streiten die Verfahrensbeteiligten über die generelle
Frage, ob nach gerichtlicher Aufhebung eines Einigungsstellenbeschlusses das
Verfahren vor der Einigungsstelle zu wiederholen ist.
Der Beteiligte entschied sich dafür, die Schulleiterstelle an der W.schule in D. mit
dem Bewerber Oberstudienrat G. zu besetzen. Der Bezirkspersonalrat der Lehrer
beim Regierungspräsidium und - im Stufenverfahren - der Antragsteller
verweigerten ihre Zustimmung zu dieser Stellenbesetzung. Die vom Beteiligten
angerufene Einigungsstelle stimmte mit Beschluß vom 17. Dezember 1990 dem
Vorschlag des Beteiligten zu. Auf Antrag des Antragstellers hob das
Verwaltungsgericht Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungssachen
(Land) - mit Beschluß vom 15. Februar 1991 (Az.: PV L 3/91) den Beschluß der
Einigungsstelle auf. Nachdem die Landesregierung beschlossen hatte, dem von ihr
ausgewählten Bewerber Oberstudienrat G. die Schulleiterstelle nicht zu
übertragen, hat der Beteiligte inzwischen aufgrund verwaltungsgerichtlicher
Entscheidungen (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Oktober
1991 - V/1 G 476/91 - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Mai
1992 - 1 TG 2485/91 -) eine neue Auswahlentscheidung zugunsten des
Oberstudienrats G. getroffen.
Am 6. März 1991 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche
Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte nach Aufhebung des Beschlusses der
Einigungsstelle L 36/90 beim Hessischen Kultusminister vom 17. Dezember 1990
durch Beschluß der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.
Februar 1991 - PV L 3/91 - nicht befugt ist, in der Sache endgültig zu entscheiden.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Tätigkeit der Einigungsstelle sei mit deren Beschlußfassung
beendet gewesen. Ihre personalvertretungsrechtliche Stellung werde nicht mehr
unmittelbar berührt, so daß sie nicht Beteiligte des Beschlußverfahrens sein
könne.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 7. Mai 1991 abgelehnt
und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig. Das
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und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig. Das
Feststellungsinteresse des Antragstellers sei nicht entfallen. Zwar sei der
tatsächliche Vorgang, der den Streit ausgelöst habe, abgeschlossen. Das vom
Antragsteller gerügte Verhalten des Beteiligten entfalte aber im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung noch Rechtswirkungen, weil nicht auszuschließen sei,
daß der Beteiligte auch in künftigen Fällen von dem von ihm beanspruchten
Letztentscheidungsrecht Gebrauch machen werde und die Gefahr der
Wiederholung bestehe. Der Feststellungsantrag sei jedoch unbegründet. Dem
Beteiligten stehe ein Letztentscheidungsrecht in Personalangelegenheiten auch
dann zu, wenn ein Einigungsstellenbeschluß durch gerichtliche Entscheidung
aufgehoben worden sei. Denn auch wenn die Einigungsstelle innerhalb der ihr nach
§ 71 Abs. 2 Satz 3 HPVG 1988 aufgegebenen Frist nicht entschieden habe, sei es
Sache der obersten Dienstbehörde, endgültig zu entscheiden (§ 71 Abs. 6 HPVG
1988). Das Gesetz kodifiziere ein umfassendes Letztentscheidungsrecht der
obersten Dienstbehörde. Es enthalte keinen Hinweis darauf, daß dem Beteiligten
ein Letztentscheidungsrecht dann nicht gegeben sei, wenn ein Gericht den
Beschluß der Einigungsstelle aufgehoben habe. Außerdem widerspreche diese
Auffassung der gesetzgeberischen Absicht, das Verfahren vor den Einigungsstellen
zu beschleunigen, um eine handlungsfähige Verwaltung zu gewährleisten.
Gegen den am 16. Mai 1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 17.
Juni 1991 (Montag) Beschwerde eingelegt, die er - nachdem die
Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat verlängert worden war - am 6.
August 1991 begründet hat.
Der Antragsteller trägt vor, trotz der Änderung des § 71 HPVG bestehe sein
Rechtsschutzbedürfnis fort. Die Frage, ob die Landesregierung entscheiden dürfe,
obwohl der zugrundeliegende Einigungsstellenbeschluß gerichtlich aufgehoben sei,
sei ungeklärt. Das Letztentscheidungsrecht umfasse das Recht, sowohl
rechtmäßige als auch rechtswidrige Einigungsstellenbeschlüsse aufzuheben. Es
setze somit voraus, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem die oberste Dienstbehörde von
ihren Befugnissen aus § 71 Abs. 4 HPVG Gebrauch machen wolle, ein
entsprechender Einigungsstellenbeschluß rechtlich noch existent sei. Sei er vorher
durch das Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden, fehle es
an einer zwingenden Tatbestandsvoraussetzung für die Ausübung der Befugnisse
aus § 71 Abs. 4 HPVG. Nur durch die Wiederholung des Einigungsstellenverfahrens
könne in gesetzlicher Form erreicht werden, daß die von der obersten
Dienstbehörde beabsichtigte Maßnahme zur Durchführung gelange. Entweder
stimme die Einigungsstelle nach rechtmäßigem Verfahren und ohne Rechtsfehler
der beantragten Maßnahme zu oder sie lehne sie ab und eröffne hierdurch der
obersten Dienstbehörde die Möglichkeit der Letztentscheidung.
Nachdem der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ursprünglich beantragt hatte,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Land) - vom 7. Mai 1991 zu ändern und festzustellen,
daß der Beteiligte nicht befugt ist, nach Aufhebung eines
Einigungsstellenbeschlusses durch das Verwaltungsgericht nach § 71 Abs. 4 Nr. 4
HPVG in der Sache endgültig zu entscheiden, bevor nicht erneut die
Einigungsstelle entschieden hat,
hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Antrag modifiziert; er
beantragt nunmehr
1. festzustellen, daß die Ausübung des Letztentscheidungsrechtes der
zuständigen Stelle das Bestehen eines Einigungsstellenbeschlusses voraussetzt,
2. festzustellen, daß nach gerichtlicher Aufhebung eines
Einigungsstellenbeschlusses das Verfahren vor der Einigungsstelle zu wiederholen
ist, sofern die Dienststelle an der beabsichtigten Maßnahme festhält.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde hinsichtlich des Antrages zu 2. zurückzuweisen.
Auch er hat sein Interesse daran bekundet, daß die aufgeworfene Rechtsfrage
unter der Geltung des § 71 Abs. 4 Nr. 2 HPVG in der Fassung des 1992
ergangenen Änderungsgesetzes geklärt wird.
Die Gerichtsakten der Parallelverfahren VG Wiesbaden PV L 3 bis 6/91 und 12/91
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Die Gerichtsakten der Parallelverfahren VG Wiesbaden PV L 3 bis 6/91 und 12/91
haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die vorgenannten Unterlagen, die gewechselten Schriftsätze sowie den
übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben sowie
begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn die Anträge des
Antragstellers sind unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten
Feststellung nicht besteht.
Aufgrund der Durchführung des neuen Auswahlverfahrens hat sich die
ursprüngliche Auswahlentscheidung vom 15. März 1991 erledigt. Auch das auf die
ursprüngliche Auswahlentscheidung bezogene personalvertretungsrechtliche
Verfahren hat sich erledigt.
Ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung ist daher nur dann
gegeben, wenn sich die personalvertretungsrechtliche Streitfrage, die der
ursprüngliche Antrag aufgeworfen hat, mit einiger - mehr als nur geringer -
Wahrscheinlichkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten erneut stellen wird
(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. Februar 1993 - 6 P 28.91 - Seite 7 des amtlichen Umdrucks, 10. Januar 1991 - 6
P 14.88 - PersV 1991, 280 = DVBl. 1991, 707 = NVwZ 1991, 998, 9. Januar 1991 -
6 PB 7/90 -, 27. März 1990 - 6 P 34.87 - PersV 1990, 439 f., 12. August 1988 - 6 P
5.87 - BVerwGE 80, 50 ff., 52, 12. März 1986 - 6 P 5.85 - BVerwGE 74, 100 ff., 102,
12. Februar 1986 - 6 P 25.84 - PersV 1986, 327; HessVGH, Beschlüsse vom 29.
November 1989 - HPV TL 1890/88 - Seite 7 ff. des amtlichen Umdrucks, 24.
August 1988 - HPV TL 23/81 - Seite 12 des amtlichen Umdrucks, und vom 15.
März 1978 - BPV TK 2/78 - PersV 1980, 468). Daher muß ein Antragsteller, der eine
Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern
außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage
begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten
Antrag deutlich gemacht haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Februar 1993,
a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Der Antragsteller hat die danach zulässigen Grenzen der Antragsanpassung in
beiden neuen Anträgen überschritten, denn er hat nicht dieselbe, sondern eine
andere personalvertretungsrechtliche Streitfrage zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht; auch wird sich die ursprüngliche personalvertretungsrechtliche
Streitfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten nicht mit einiger
Wahrscheinlichkeit erneut stellen.
Was den Antrag zu 1. anlangt, begehrt der Antragsteller nunmehr die Feststellung,
daß die Ausübung des Letztentscheidungsrechtes der zuständigen Stelle das
Bestehen eines Einigungsstellenbeschlusses voraussetzt. Mit dieser
abstrahierenden Formulierung macht der Antragsteller eine andere Rechtsfrage
zum Gegenstand des Verfahrens als sie dem ursprünglichen Streitfall
zugrundelag. Es geht ihm nicht mehr um die Klärung der
Letztentscheidungskompetenz der hier im Gerichtsverfahren allein beteiligten
obersten Dienstbehörde. Vielmehr will er mit dem Hinweis auf die "zuständige
Stelle" die Klärung einer anderen Frage erreichen, nämlich ob die nach der 1992
erfolgten Neufassung des § 71 Abs. 4 Nr. 2 HPVG für die Letztentscheidung
zuständige Landesregierung auch dann ihr Letztentscheidungsrecht ausüben darf,
wenn ein Beschluß der Einigungsstelle aufgehoben worden ist. Damit begehrt er
eine gutachterliche Entscheidung über eine abstrakte Frage, die auch im Wege der
Antragsänderung nicht verlangt werden kann.
Es kommt hinzu, daß sich diese neue Rechtsfrage nicht zwischen den
Verfahrensbeteiligten des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschlußverfahrens stellen kann. Die im Hessischen Personalvertretungsgesetz
geregelte personalvertretungsrechtliche Kompetenz zur Letztentscheidung hat
nicht mehr der Hessische Kultusminister als oberste Dienstbehörde, sondern die
Landesregierung, die jedoch nicht Beteiligte des laufenden Beschlußverfahrens ist.
Hinsichtlich des nunmehr gestellten Antrags zu 2. festzustellen, daß nach
gerichtlicher Aufhebung eines Einigungsstellenbeschlusses das Verfahren vor der
Einigungsstelle zu wiederholen ist, sofern die Dienststelle an der beabsichtigten
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Einigungsstelle zu wiederholen ist, sofern die Dienststelle an der beabsichtigten
Maßnahme festhält, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzinteresse. Auch insofern wird
eine andere Rechtsfrage in das laufende verwaltungsgerichtliche
Beschlußverfahren eingeführt. Mit dem bisher in beiden Instanzen gestellten
Antrag wollte der Antragsteller die Feststellung erreichen, daß der Beteiligte nach
Aufhebung des Einigungsstellenbeschlusses nicht befugt sei, in der Sache
endgültig zu entscheiden. Dieser Frage ist durch die Gesetzesänderung die
Grundlage entzogen worden, denn nunmehr hat in den Fällen des § 71 Abs. 4 Nr. 2
HPVG die Landesregierung und nicht der Beteiligte die
Letztentscheidungskompetenz. Die Klärung der allgemeinen Rechtsfrage, ob das
Verfahren vor der Einigungsstelle zu wiederholen ist, wenn ein
Einigungsstellenbeschluß durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben
wurde, war bisher nicht Ziel des Verfahrens, sondern allenfalls eine zu
beantwortende Vorfrage. Von einer nach der oben zitierten Rechtsprechung in
Erledigungsfällen für geboten gehaltenen Anpassung des Antrags an die
veränderte Situation kann nicht mehr gesprochen werden, wenn im Wege eines
andere denkbare Sachverhaltsvarianten abdeckenden Rechtsgutachtens Fragen
geklärt werden sollen, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und
auch nicht sein konnten, weil die Gesetzeslage ursprünglich eine andere war als im
Beschwerdeverfahren.
Schließlich hat der Antragsteller - dies betrifft beide neuen Anträge - auch nicht
dargelegt, daß sich ein Fall wie der dem Verfahren zugrundeliegende wiederholen
wird. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung
erklärt, es habe während der Geltung des HPVG 1979, das eine der heutigen
Vorschrift entsprechende Regelung enthalten habe, durchaus mehrere Fälle
gegeben, in denen Einigungsstellenbeschlüsse gerichtlich angefochten worden
seien, nach seiner Erinnerung jedoch keinen Fall, in dem gleichzeitig eine
gerichtliche Anfechtung und Aufhebung sowie eine Anrufung der Landesregierung
erfolgt seien.
Nach allem geht es nicht mehr um die ursprünglich aufgeworfenen Rechtsfragen;
vielmehr erbitten die Verfahrensbeteiligten letztlich ein Rechtsgutachten über die
Anwendung der Neufassung des § 71 HPVG, jedenfalls soweit das
Letztentscheidungsrecht betroffen ist. Der Senat ist jedoch nicht berufen,
theoretische Rechtsfragen in einem Rechtsgutachten zu klären (vgl. BVerwG,
Beschluß vom 10. Januar 1991 - 6 P 14.88 - a.a.O.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.