Urteil des HessVGH vom 13.03.1991
VGH Kassel: probe, beamtenverhältnis, persönlichkeit, staatsprüfung, schokolade, lehrer, vergehen, begriff, behörde, hessen
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 2302/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 33 Abs 2 GG, § 8 Abs 1
S 1 BG HE, Art 56 Abs 4
Verf HE
(Zur Nichteinstellung in den Schuldienst wegen
Charaktermängel; hier: Diebstahlsbegehung)
Tatbestand
Der am 20.11.1951 geborene Kläger bestand am 09.04.1986 die Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer
Fachrichtung mit der Note "gut". Mit Wirkung vom 01.05.1987 wurde er unter
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt
und bestand am 19.10.1988 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an
beruflichen Schulen mit der Note "gut".
Mit seinem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom 15.12.1986
reichte er u. a. eine "Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu
laufenden Verfahren" ein, datiert vom 16.12.1986, wobei er entsprechende
Angaben durch einen Schrägstrich verneinte. Ausweislich eines
Führungszeugnisses des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof --
Dienststelle Bundeszentralregister -- vom 21.01.1987 lagen damals aber zwei
Verurteilungen vor:
1. wegen Vergehens nach §§ 242, 248 a StGB am 16.02.1984 (Diebstahl
geringwertiger Sachen), das am 25.05.1984 vom Amtsgericht Darmstadt mit einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 DM geahndet wurde;
2. wegen Vergehens nach §§ 242, 248 a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen)
am 29.01.1985, das vom Amtsgericht Darmstadt am 11.06.1985 mit einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 DM geahndet wurde.
Der Kläger, vom Regierungspräsidenten ... hierzu gehört, erklärte unter dem
05.02.1987, er habe diese Vergehen nicht angegeben, weil er davon ausgegangen
sei, daß lediglich Ahndungen von mehr als 90 Tagessätzen mitzuteilen seien. Er
sei über die Berücksichtigung im Führungszeugnis überrascht, zumal ihm seitens
des Amtsgerichts Darmstadt mitgeteilt worden sei, daß nur Strafen über 90
Tagessätze aufgenommen würden. Die Vergehen selbst hätten auf psychischen
und daher bewußtseinsmäßigen Ausnahmesituationen beruht, die als einmalig
anzusehen seien. In beiden Fällen habe die Ursache der Vergehen in mangelnder
psychischer und materieller Sicherheit gelegen. Eine auch aus diesem Grunde
erfolgreich durchgeführte Therapie habe den einmaligen Charakter der
Vergehensmotive deutlich werden lassen.
Ausweislich eines Vermerks in den Personalakten über den Kläger wurde er in
Kenntnis dieser Umstände zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zugelassen,
weil das strafbare Verhalten des Klägers eine Jugendverfehlung darstelle, die
offenbar aus Gedankenlosigkeit begangen worden sei.
Mit Formularschreiben vom 17.01.1989 teilte das Regierungspräsidium ... dem
Kläger mit, unter der Voraussetzung, daß alle rechtlichen und sonstigen
Einstellungsbedingungen erfüllt seien und der zuständige Personalrat seine
Zustimmung erteile, sei beabsichtigt, ihn zum 01.02.1989 in den hessischen
Schuldienst einzustellen. Daraufhin bewarb sich der Kläger zur Übernahme in das
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Schuldienst einzustellen. Daraufhin bewarb sich der Kläger zur Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe und nannte in der beigefügten "Erklärung zu Strafen
und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren", datiert vom
27.01.1988, die Straftat vom 29.01.1985. Das eingeholte Führungszeugnis vom
08.02.1989 wies keine Eintragung mehr aus.
Mit Bescheid vom 12.04.1989 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit,
seine Absicht, ihn in den Schuldienst einzustellen, könne nach Durchsicht aller
erforderlichen Unterlagen nicht realisiert werden. Die im Führungszeugnis vom
21.01.1987 enthaltenen Vergehen dürften nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG
berücksichtigt werden, weil es hier um die Einstellung in den öffentlichen Dienst
gehe. Diebstähle offenbarten Charaktermängel, so daß die Eignung des Klägers für
den öffentlichen Dienst nicht feststellbar sei. Diese Mängel würden dadurch
bekräftigt, daß der Kläger in seiner Erklärung vom 16.12.1986 angegeben habe,
nicht gerichtlich verurteilt worden zu sein. Er habe dadurch die Einstellungsbehörde
getäuscht. Daß er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden sei,
habe seinen Grund darin gehabt, ihm die Ausbildung bis zur Zweiten
Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zu ermöglichen. Im übrigen
könne aus medizinischer Sicht gegenwärtig keine überzeugende Aussage darüber
gemacht werden, ob und wann die beim Kläger eingetretene Malariaerkrankung als
ausgeheilt angesehen werden könne. Diese Ausführungen bezogen sich auf
entsprechende Feststellungen in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis über
den Kläger vom 10.02.1989 und Stellungnahmen hierzu des Medizinaldezernats
im Regierungspräsidium.
In seinem Widerspruch vom 18.05.1989 wies der Kläger zunächst darauf hin, die
genannte Vorschrift des Bundeszentralregistergesetzes scheide aus, weil nach
deren Sinn und Zweck nur schwerwiegende Straftaten zu berücksichtigen seien,
nicht jedoch "Lappalien", wie vorliegend. Die Taten hätten bei einem
Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit keineswegs beamtenrechtliche
Nachteile. Unter Würdigung der Straftaten wies er auf den eingetretenen
Zeitablauf und auf den erwähnten Aktenvermerk vor seiner Zulassung zum
Vorbereitungsdienst hin. Im übrigen berief er sich auf Vertrauensschutz.
Das Regierungspräsidium ... wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.07.1989
aus folgenden Gründen zurück: Der Kläger besitze nicht die nach § 8 Abs. 1 HBG
erforderliche charakterliche Eignung. Er sei in seiner Persönlichkeit nicht derart
gefestigt, daß seine einwandfreie Führung in Anbetracht des zu übertragenen
Amtes bei prognostischer Wertung auf Dauer erwartet werden könne. Die
Verfehlungen begründeten für sich allein den Eindruck einer charakterlichen
Schwäche, die seine Eignung, insbesondere mit Rücksicht auf das dienstliche
Aufgabenfeld eines Lehrers, ausschließe. Das Persönlichkeitsbild des Klägers weise
Strukturen auf, wonach er in Ausnahmesituationen seine ordentliche Führung nicht
mehr unter Kontrolle habe. Es habe sich keineswegs um gedankenlose
Jugendverfehlungen gehandelt, wie sich bereits aus dem Alter des Klägers zur Zeit
der Taten ergebe. Eine entsprechende Unterstellung würde lediglich dazu führen,
dem Kläger eine stark verzögerte Entwicklung zuzubilligen, die ihn ebenfalls für die
Beamtenlaufbahn ungeeignet erscheinen lasse, in der er als Lehrer den
staatlichen Erziehungsauftrag zu verwirklichen habe. Zumindest sei der Kläger in
Hinblick auf die frühere Malariaerkrankung zur Zeit gesundheitlich ungeeignet.
Am 24.07.1989 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt durch seine
Bevollmächtigten Klage erhoben. Er ist der vom Regierungspräsidenten
aufgestellten Prognose entgegengetreten und hat im übrigen seine Darlegungen
hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Konsequenzen bei Probe- und
Lebenszeitbeamten im Lichte der wiedergegebenen Straftaten wiederholt.
Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 20.07.1989 sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.04.1989 sowie den
Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 06.07.1989 aufzuheben und das
beklagte Land zu verpflichten, den Kläger in den hessischen Schuldienst als
Beamten auf Probe einzustellen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26.04.1990 hat
er den Verpflichtungsantrag dahingehend gestellt, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts über sein Einstellungsbegehren neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er hat im wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsbescheides im Hinblick
auf die dem Kläger vorgehaltenen charakterlichen Mängel vertieft.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 26.04.1990 unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide stattgegeben und das beklagte Land
verpflichtet, das Begehren des Klägers auf Einstellung in den hessischen
Schuldienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Behörde habe den Begriff der "Eignung" verkannt und sei deshalb zu einer
ungerechtfertigten Negativprognose gelangt.
Gegen dieses am 22.06.1990 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit
Schriftsatz des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.1990, bei dem
Verwaltungsgericht in Darmstadt eingegangen am selben Tage, einem Montag,
Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen wie
folgt begründet:
Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil indizierten die
Straftaten des Klägers dessen charakterliche Nichteignung für den Schuldienst.
Das zweimalige Fehlverhalten begründe durchaus eine Vermutung dahingehend,
daß der Kläger auch künftig in Krisensituationen sich in einer mit den dienstlichen
Obliegenheiten nicht zu vereinbarenden Art und Weise auffällig verhalten werde.
Angesichts des Alters des Klägers beim Begehen der Straftaten könne nicht von
einem Ausnahmecharakter ausgegangen werden. Es erscheine vielmehr
naheliegend, daß der Kläger infolge einer ungefestigten Persönlichkeitsstruktur in
problematischen Lebenssituationen zu sozial abweichendem Verhalten neige, was
nicht immer zwangsläufig kriminellen Charakter tragen müsse, mit den
Anforderungen an den Erziehungsauftrag und mit der Vorbildfunktion eines
Lehrers jedoch kollidieren könne. Eine grundlegende Änderung der
Persönlichkeitsstruktur sei nicht überzeugend dargetan.
Unzutreffend sei auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, Straftaten geringerer
Intensität könnten im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG in der Regel nicht
berücksichtigt werden. Dabei werde verkannt, daß im Rahmen des
Tatbestandsmerkmals "erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit" auf das zu
schützende Rechtsgut abgestellt werden müsse. Die ordnungsgemäße Erfüllung
des verfassungsrechtlich normierten staatlichen Bildungsauftrages liege im
besonderen öffentlichen Interesse.
Darüber hinaus sei dem Kläger zu Recht vorgehalten worden, beim Ausfüllen der
Bewerbungsunterlagen seine strafgerichtlichen Verurteilungen verschwiegen zu
haben. Der Wortlaut des Formulars habe für die vom Kläger angestellten
Überlegungen keinen Raum gelassen.
Schließlich sei festzustellen, daß die seinerzeitige Zulassung des Klägers zum
Vorbereitungsdienst ohne zukunftsbezogenen einschränkenden Hinweis
keineswegs die konkludente Aussage enthalten habe, der Kläger sei generell
charakterlich geeignet. Eine derartige Schlußfolgerung verbiete sich im Hinblick auf
die erheblichen Unterschiede zwischen Widerrufs- und Probebeamtenverhältnis mit
unterschiedlichen Anforderungen an die Eignung.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er bezieht sich auf dessen Gründe und seine
erstinstanzlichen Ausführungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 20.02.1991 und der Beklagte mit Schriftsatz vom
07.02.1991.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Personalakte des
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Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Personalakte des
Regierungspräsidenten ... (1 Band) und die Strafakten der Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht Darmstadt 60 Js 9687/84 und 11231/85 verwiesen, die zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der angerufene Senat im
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist
begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, so daß
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Der Kläger hat gegen den
Beklagten keinen Anspruch darauf, daß dieser über sein Einstellungsbegehren
erneut entscheidet.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der
Kläger -- wie jeder andere Bewerber um Einstellung in den öffentlichen Dienst --
keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe hat. Weder Art.
33 Abs. 2 GG noch Art. 134 der Verfassung des Landes Hessen oder die
beamtenrechtliche Vorschrift des § 8 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG)
gewährleisten einen solchen Anspruch. Die Entscheidung über die Einstellung
eines Bewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im
Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung ist nach der Rechtsprechung ein Akt wertender
Erkenntnis, der von den Gerichten nur beschränkt daraufhin überprüft werden
kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung
einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe
nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. hierzu etwa
BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 -- 2 C 42.79 --, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19
m.w.N.; Senatsurteil vom 20.12.1978 -- I UE 84/75 --, ESVGH 29, 52, 53 unter
Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 22.05.1975, BVerfGE 33, 334 ff. und
Senatsurteil vom 19.04.1978 -- I UE 77/75 --, Hess. VGRspr. 1979, 1; OVG
Münster, Urteil vom 24.02.1982 -- 6 A 1842/80 --, Schütz, ES/A II 1.5 Nr. 2).
Desweiteren hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend
ausgeführt, unter Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG sei sowohl die
("allgemeine") Eignung nach den geistigen Anlagewerten und nach den
körperlichen, gesundheitlichen Verhältnissen als auch nach Charakter und
Persönlichkeit zu verstehen. Insoweit sei der unbestimmte Rechtsbegriff der
Eignung ein umfassendes Qualifikationsmerkmal, das die gesamte Persönlichkeit
des Bewerbers betreffe (vgl. Fürst, GKÖD I K § 8 Rndr. 15; Plog-Wiedow-Beck,
Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 8 Rdnr. 8 -- 11 und Schütz,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 7 Rdnr. 4, jeweils
m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte
jedoch die Frage der charakterlichen Eignung des Klägers für den Lehrerberuf
durch seine ihm allein obliegende Prognoseentscheidung in den angefochtenen
Bescheiden zu Recht verneint.
Zunächst ist es unter dem Blickwinkel des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, der
die freie Berufswahl schützt, aber unter dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs.
1 Satz 2 Grundgesetz steht, nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber in § 8
Abs. 1 Satz 1 HBG durch die subjektive Zulassungsvoraussetzung "Eignung" die
freie Berufswahl zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter eingeschränkt hat, die
von einem Persönlichkeitsmerkmal abhängig ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE, 7, 377,
405 ff.; 39, 334, 369 f.). Die Zulassungsschranke der charakterlichen Eignung
eines Bewerbers um Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe spricht,
gemessen an dem Vorwurf früherer strafgerichtlicher Verurteilungen, etwas an,
worauf der Bewerber selbst Einfluß hatte. Sie steht deshalb auch zu dem
angestrebten und von dem Beklagten verfolgten Zweck, den Beruf als Lehrer
ordnungsgemäß erfüllen zu lassen, nicht außer Verhältnis. Daß die Erziehung
junger Menschen durch charakterlich einwandfreie Persönlichkeiten zu den
schutzwürdigen Gemeinschaftsgütern gehört, steht in Anbetracht des Art. 56 der
Verfassung des Landes Hessen außer Frage. Danach ist es Ziel der Erziehung, den
jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche
Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und
verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und
Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.
Bestehen, gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben, Bedenken
gegen die charakterliche Eignung eines Bewerbers um Übernahme in ein
Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst, so schließen sie seine Eignung für
die in Betracht kommende Laufbahn aus (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25.07.1990
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die in Betracht kommende Laufbahn aus (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25.07.1990
-- 1 UE 2162/87 -- unter Hinweis auf Schütz, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 und 7; OVG
Münster, Urteil vom 16.06.1978, DÖD 1979, 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil
vom 06.02.1975, BVerwGE 47, 330, 347/348). Daraus folgt zugleich, daß die
streitige charakterliche Eignung eines Bewerbers von der Einstellungsbehörde im
Lichte der jeweiligen Laufbahn, des konkret in Betracht kommenden Amtes, d. h.
im vorliegenden Falle im Lichte des Lehrerberufs zu sehen ist, wovon auch das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist.
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß die Frage der Bestraftheit
zumindest dann dazu führen kann, die charakterliche Ungeeignetheit eines
Bewerbers zu begründen, wenn es sich um ein Delikt mit erheblicher krimineller
Energie handelt, das auch zu einer harten Bestrafung geführt hat (so etwa OVG
Münster, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom
13.10.1978 -- 2 B 67.78 --, n.v.; Bayer. VGH, Urteil vom 17.02.1978, ZBR 1978,
308). Andererseits wird es für sachfremd gehalten, ein "Bagatelldelikt" aus
früheren Zeiten als Argument für die Ungeeignetheit eines Bewerbers
heranzuziehen (so etwa Senatsurteil vom 20.12.1978 -- 1 UE 84/75 --, a.a.O.).
Demnach wird nicht jede vorherige strafgerichtliche Verurteilung eines Bewerbers
um Übernahme in den Schuldienst als geeignet angesehen, den staatlichen
Erziehungsauftrag zu gefährden. Entscheidend sind hier die Umstände des
Einzelfalles, insbesondere das Gewicht, die Zeit und die Art des einzelnen Deliktes,
wobei allerdings die Anforderungen an die "charakterliche Eignung" bei der
Einstellung eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit höher zu gewichten sind
als bei dem Ausbildungscharakter des Vorbereitungsdienstes (so ausdrücklich
OVG Münster, Urteil vom 24.02.1982, a.a.O.).
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen durfte der Beklagte die Einstellung
des Klägers in den Schuldienst als Beamter auf Probe wegen Fehlens der
charakterlichen Eignung unter Hinweis auf dessen zweimalige strafgerichtliche
Verurteilung ablehnen. Es ist zwar aus den ausgesprochenen Geldstrafen von 20
Tagessätzen zu je 10,00 DM (Strafbefehl des Landgerichts Darmstadt vom
25.05.1984) und von 45 Tagessätzen zu je 10,00 DM (Strafbefehl des
Amtsgerichts Darmstadt vom 11.06.1985) ersichtlich, daß es sich nicht um
erhebliche kriminelle Delikte handelte, doch lassen Zeit und Art der Begehung der
einzelnen Delikte vor dem Hintergrund des Erziehungsauftrages eines Lehrers sie
in einem anderen Licht erscheinen.
Die beiden Straftaten des Klägers können nicht mehr als "Jugendverfehlungen"
charakterisiert werden. Er war im Zeitpunkt der beiden Taten über 32 bzw. knapp
34 Jahre alt. Er hatte zu dieser Zeit bereits in mehreren, teilweise qualifizierten,
Berufsfeldern gearbeitet, nach Erwerb der Fachhochschulreife an der
Fachhochschule ... im Fachbereich "Chemische Technologie" studiert und wurde
mit Urkunde vom 17.11.1977 zum Ingenieur (grad.) graduiert; mit Urkunde der
selben Fachhochschule vom 14.10.1983 wurde ihm der akademische Grad
"Diplom-Ingenieur" verliehen. Sowohl von seinem Alter als auch von seinem
Werdegang her muß er im Zeitpunkt der beiden Straftaten als "reifer Mann"
bezeichnet werden. Hieran ändert nichts seine erst im Laufe des
Verwaltungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 05.02.1987 vorgetragene
Einlassung, die beiden Straftaten beruhten "auf psychischen und daher
bewußtseinsmäßigen Ausnahmesituationen, die als einmalig anzusehen sind." Ihre
Ursache habe "in der mangelnden psychischen und materiellen Sicherheit seiner
Zeit" bestanden, "eine auch aus diesem Grunde danach erfolgreich durchgeführte
Therapie offenbarte den einmaligen Charakter dieser Vergehensmotive eindeutig.
Im ersten Fall lag ein persönlicher Verlust vor, und im zweiten Fall war psychischer
Prüfungsstreß die Ursache des Vergehenswunsches." Diese Einlassung erscheint
als reine Schutzbehauptung, zumal entsprechende Hinweise in der Stellungnahme
des Klägers in dem Ermittlungsverfahren der Strafsache aus dem Jahre 1984
(noch) nicht enthalten sind; in der zweiten Strafsache hat sich der Kläger zur
Sache nicht geäußert. Demgegenüber läßt die Einlassung zu der Straftat vom
16.02.1984 sowie die Art ihrer Begehung einen Charaktermangel erkennen. Geht
man allein von der Einlassung des Klägers aus, er "habe noch während des
Einkaufens zwei Tafeln Krokant-Schokolade in die Jackentasche gesteckt, von der
einen habe ich noch während des Einkaufens gegessen, weil ich Hunger hatte. An
der Kasse hatte ich die Schokolade vergessen, da ich sie nicht im Korb, sondern in
der Jackentasche hatte", so läßt sich dieses Verhalten mit den Anforderungen an
einen zukünftigen Lehrer, wie sie in Art. 56 Abs. 4 der Verfassung des Landes
Hessen umschrieben sind, nicht vereinbaren, insbesondere den jungen Menschen
zur Persönlichkeit zu bilden, seine politische Verantwortung zum Dienst an der
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zur Persönlichkeit zu bilden, seine politische Verantwortung zum Dienst an der
Menschheit durch Achtung, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit vorzubereiten. Das
Berufsziel, Berufsschullehrer zu werden, hatte der Kläger durch sein Studium für
das Lehramt an Berufsschulen mit den Fächern Politik und Deutsch an der
Technischen Hochschule ... im Jahre 1982 bereits begonnen. Die Einlassung des
Klägers, die Schokolade noch während des Einkaufens gegessen zu haben, weil er
Hunger gehabt habe, mag menschlich verständlich sein, vermag aber sein
späteres Verhalten, die angebrochene Tafel und die zweite Tafel Schokolade nicht
wieder in den Korb zurückzulegen, um sie an der Kasse zu bezahlen, sondern sie in
seine Jackentasche zu stecken, nicht zu rechtfertigen. Dieses Verhalten offenbart
eine charakterliche Schwäche eines erwachsenen Menschen, der sich auf einen
pädagogischen Beruf vorbereitet. Denn es gehört zu den Aufgaben eines Lehrers,
der junge Menschen zur sittlichen Persönlichkeit bilden soll, ihnen beizubringen
und bei gegebenen Anlässen wie etwa auf Klassenausflügen oder Klassenfahrten
vorzuleben, augenblickliche Bedürfnisse wie Hunger, Durst usw. entweder zu
beherrschen oder in dem Rahmen zu befriedigen, die die Rechts- und
Wirtschaftsordnung hierfür zur Verfügung stellt, nämlich durch Kauf der begehrten
Artikel. Nur so kann die "Rechtlichkeit" einer "sittlichen Persönlichkeit" verwirklicht
werden.
Auch das Verhalten des Klägers nach der Tat bestätigt die Zweifel des Beklagten
an seiner charakterlichen Eignung für den Lehrerberuf. Hierin kommt ein Mangel
an "Wahrhaftigkeit" zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund kann das Ziel der
Erziehung, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, nur
erreicht werden, wenn ihm auch beigebracht wird, daß diese ethische Norm
lediglich dann erfüllt werden kann, wenn man auch zu seinen Verfehlungen steht
und sich seinen Folgen stellt. Entsprechendes gilt für die zweite Straftat aus dem
Jahre 1985, bei der der Kläger aus dem Regal eines Kaufhauses einen
Steckschlüsselsatz stahl. Dieses Verhalten des Klägers nach dem Grundsatz
"nimm dir was du brauchst, es trifft keinen Armen" ist mit dem von einem Lehrer
geforderten Erziehungsauftrag nach "Rechtlichkeit" nicht zu vereinbaren und
rechtfertigt die von dem Beklagten getroffene Prognoseentscheidung der
charakterlichen Nichtgeeignetheit des Klägers. Es kommt hinzu, daß diese Tat in
zeitlicher Nähe zu der Rechtskraft des Strafbefehls wegen des ersten Diebstahls
begangen wurde, nämlich nur drei Monate später.
Der Gedanke der Resozialisierung eines Straftäters kann nicht zugunsten des
Klägers ins Feld geführt werden. Bereits die Vorschriften des
Bundeszentralregistergesetzes über die Tilgung von Eintragungen über
Verurteilungen im Bundeszentralregister (§§ 45 ff. BZRG) tragen diesem
Gedanken Rechnung, indem sie in § 51 Abs. 1 BZRG ein Verwertungsverbot
aussprechen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt
worden oder zu tilgen ist. Hiervon macht jedoch § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG eine
Ausnahme, wenn der Betroffene die Einstellung in den öffentlichen Dienst
beantragt, falls sie sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit
führen würde. Diese Voraussetzungen bejaht der erkennende Senat, wie sich aus
den obigen Ausführungen ergibt. Dabei geht es entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht darum, daß Straftaten mit geringerer krimineller
Intensität auch unter Berücksichtigung des Erziehungsauftrages des Lehrers und
einer schulbezogenen Vorbildfunktion nicht für sich charakterliche Nichteignung
anzeigen, sondern daß dieses Ergebnis -- wie dargelegt -- auf den Kläger zutrifft.
Allerdings ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, daß der Beklagte seine negative
charakterliche Eignungsprognose hinsichtlich des Klägers nicht auf dessen
(verneinende) "Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu
laufenden Verfahren" vom 16.12.1986 stützen kann. Das ergibt sich schon daraus,
daß der Kläger in dem erwähnten Formular nicht ordnungsgemäß belehrt worden
ist (vgl. § 53 Abs. 2 BZRG). Auch in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG kann
das Verweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 BZRG für getilgte oder tilgungsreife
Verurteilungen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, der Betroffene ist
hierüber belehrt worden (vgl. hierzu Rebmann/Uhlig, Bundeszentralregistergesetz,
Kommentar, 1985, § 53 BZRG Rdnr. 16 und 17).
Die ablehnende Entscheidung des Beklagten, den Kläger wegen mangelnder
charakterlicher Eignung nicht in den Schuldienst einzustellen, ist auch nicht
deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte es unterlassen hätte, das grundsätzliche
Verwertungsverbot des § 49 Abs. 1 BZRG samt seiner Ausnahme nach § 52 Abs. 1
Nr. 4 BZRG in seine Erwägungen mit einzubeziehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1983, ZBR 1984, 281). Das hat er
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1983, ZBR 1984, 281). Das hat er
sowohl in dem Ausgangsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.04.1989
als auch in dem Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 06.07.1989 getan.
Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten nicht auf eine "Zusage" aus dem Bescheid
des Regierungspräsidiums ... vom 17.01.1989 berufen, in dem ihm mitgeteilt
wurde, "unter der Voraussetzung, daß alle rechtlichen und sonstigen
Einstellungsbedingungen erfüllt sind und der zuständige Personalrat seine
Zustimmung erteilt," sei "beabsichtigt", ihn zum 01.02.1989 in den hessischen
Schuldienst einzustellen. Bei diesem Schreiben, das zwar die Voraussetzungen
des § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG erfüllt, handelt es sich nicht um eine Zusicherung
im Rechtssinne. Sie ist, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vom 26.04.1990 auf
Befragen ausdrücklich erklärt hat, allein deswegen abgesandt worden, weil der
Kläger die 2. Staatsprüfung bestanden habe und aufgrund der Rangliste für die
Bewerber, die einstellungsgeeignet gewesen seien, in Frage gekommen sei. Der
Begriff "einstellungsgeeignet" kann sich im gegebenen Zusammenhang nach
Auffassung des Senats allein darauf beziehen, daß der Kläger die genannte
Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit der Gesamtbewertung
"gut bestanden" (Gesamtnote: 2,0) abgelegt hat. Im übrigen hat das
Regierungspräsidium ... in seinem Bescheid vom 17.01.1989 -- wie erwähnt -- auf
das Erfordernis hingewiesen, daß alle rechtlichen und sonstigen
Einstellungsbedingungen erfüllt sein müssen. Dieser Bescheid ist daher als
Bekanntgabe einer personalen Planung über die Einstellung in den hessischen
Schuldienst zum 01.02.1989 anzusehen und nicht als Zusage im Sinne des § 38
Abs. 1 Satz 1 HVwVfG zu bezeichnen (vgl. hierzu Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 38
Rdnr. 4 unter Hinweis auf BVerwGE 63, 166).
Nach allem hat der Beklagte den Begriff der "charakterlichen Eignung" nicht
verkannt und bei seiner Würdigung in Bezug auf den Kläger auch nicht allgemein
gültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß der
Beklagte hierbei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder
sachwidrige Erwägungen angestellt hat; entsprechendes behauptet der Kläger
selbst nicht.
Kann die Prognose des Beklagten hinsichtlich der fehlenden charakterlichen
Eignung des Klägers für den hessischen Schuldienst nicht beanstandet werden, so
kommt es auf die in den angefochtenen Entscheidungen weiter erhobenen
Bedenken, der Kläger sei "zumindest zur Zeit gesundheitlich ungeeignet" nicht
mehr an. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß laut
amtsärztlichem Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes der Stadt ... und des
Landkreises ... vom 10.02.1969 "derzeit amtsärztlicherseits keine Bedenken gegen
die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe" bestehen. "Vor einer
Verbeamtung auf Lebenszeit sollte jedoch unbedingt eine erneute internistische
Untersuchung im Hinblick auf die durchgemachte Malaria Tropica erfolgen. Zur
Frage der endgültigen Ausheilung der Erkrankung kann zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Stellung genommen werden. Das Auftreten eines Malariarezidivs
bei dieser Malariaform ist unwahrscheinlich, ein rezidivfreies Intervall von einem
Jahr sollte jedoch zur endgültigen Beurteilung abgewartet werden." Nachdem der
medizinische Dezernent des Regierungspräsidiums ... unter dem 20.02.1989
zunächst keine Bedenken gegen die Übernahme als Studienrat zur Anstellung in
das Beamtenverhältnis auf Probe erhoben hatte, empfahl derselbe Dezernent auf
entsprechende Rückfrage des zuständigen Personaldezernenten unter dem
23.02.1989 "zunächst ein Angestelltenverhältnis auf ein bis zwei Jahre. In dieser
Zeit internistische Kontrolluntersuchung zur Frage eines Malariarezidivs. Danach
kann die Verbeamtung auf Probe erfolgen." Diese Stellungnahme veränderte der
Medizinaldezernent unter dem 03.04.1989 insofern, als er den Zeitraum von
einem Jahr des Angestelltenstatus für ausreichend erachtete. Er setzte hinzu:
"Meine Stellungnahme ist nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachbearbeiter
und unter Berücksichtigung der Bedenken der Abt. VI (Personalabteilung)
entstanden. Dadurch sollte ein brauchbarer gemeinsamer Nenner gefunden
werden. Wenn sie sich medizinisch schlau machen möchten, können noch ganz
andere Dinge diskutiert werden!" Ausgehend von dem Grundsatz, daß die
gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst durch
amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, der Nachweis der Nichteignung
insoweit der Behörde obliegt (vgl. etwa Schütz, a.a.O., § 7 Rdnr. 4), der Amtsarzt
aber -- wie dargelegt -- in seinem Gutachten vom 10.02.1989 "derzeit
amtsärztlicherseits keine Bedenken gegen die Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe" erhoben hat, sieht sich der angerufene Senat trotz
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Beamtenverhältnis auf Probe" erhoben hat, sieht sich der angerufene Senat trotz
Ablaufs der vom Amtsarzt genannten Jahresfrist wegen der unsubstantiierten
Darlegungen des Medizinaldezernenten des Regierungspräsidiums ... in den
zitierten Stellungnahmen nicht mehr veranlaßt, hierüber Beweis zu erheben,
zumal diese Frage in Anbetracht der festgestellten charakterlichen Nichteignung
des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil muß daher Erfolg
haben, es ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.