Urteil des HessVGH vom 05.11.1985

VGH Kassel: hauptsache, trennung, vorauszahlung, gebühr, anforderung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, quelle, beteiligter, minderung

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TE 2142/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 93 VwGO
Leitsatz
Sind in einem Klageverfahren mehrere Ansprüche erhoben worden und erklären die
Beteiligten im Verlauf des Verfahrens den Rechtsstreit bezüglich e i n e s Anspruchs in
der Hauptsache für erledigt, so kann mit Rücksicht auf die noch zu treffende
Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwG0 auch für den in der Hauptsache bereits
erledigten Anspruch eine Verfahrenstrennung nach § 93 VwG0 erfolgen.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob am 14. März 1983 gegen einen Bescheid des
Regierungspräsidenten in Darmstadt, der die Abwasserabgabe für das
Veranlagungsjahr 1981 festsetzte und für das Veranlagungsjahr 1982 eine
Abwasserabgabenvorauszahlung anforderte, Klage, die beim Verwaltungsgericht
Darmstadt unter dem Aktenzeichen IV/1 E 485/83 registriert wurde. Im Verlauf des
Klageverfahrens erließ der Regierungspräsident in Darmstadt einen Bescheid mit
der endgültigen Festsetzung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1982.
Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt, soweit er die Anforderung einer Vorauszahlung für das
Veranlagungsjahr 1982 betraf. Mit Beschluß vom 30. September 1985 trennte das
Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich des erledigten Teils des Rechtsstreits
ab. In dem abgetrennten Verfahren, welches das neue Aktenzeichen IV/1 E
1789/85 erhielt, traf das Verwaltungsgericht sodann am 8. Oktober 1985 folgende
Kosten- und Streitwertentscheidung:
"1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des
Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert wird auf 388.574,-- DM festgesetzt."
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluß am 22. Oktober 1985 Beschwerde
eingelegt, mit der sie sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses begehrt. Zur
Begründung trägt sie vor, daß das Verfahren, auf das sich der angefochtene
Beschluß beziehe, nicht wirksam abgetrennt worden sei. Der Trennungsbeschluß
des Verwaltungsgerichts vom 30. September 1985 sei nichtig, weil sich die
Hauptsache des abgetrennten Verfahrens schon vorher durch die
übereinstimmenden Erledigungserklärungen erledigt habe. Ein nach § 93 Satz 2
VwGO abtrennbarer "Anspruch" habe somit nicht mehr bestanden. Für die für
erledigt erklärte und folglich nicht mehr anhängige Hauptsache könne auch kein
Streitwert festgesetzt werden. Eine Streitwertfestsetzung komme nur im Hinblick
auf die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens in Frage; dies
wiederum scheitere aber daran, daß die Bestimmung der Kosten ohne
Streitwertfestsetzung nicht möglich sei. Die Tatsache, daß sich in diesem Punkt ein
unlösbares Problem ergebe, bestätige die Richtigkeit der Auffassung, daß nach
Teilerledigung einer Sache eine Abtrennung bezüglich des erledigten Teils nicht
mehr erfolgen könne.
5
6
7
II.
Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben.
Soweit die Beschwerde die Kostenentscheidung in Ziffer 1) des angefochtenen
Beschlusses betrifft, ist sie bereits unzulässig. Beschlüsse, mit denen gem. § 161
Abs. 2 VwGO über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens
entschieden wird, sind nach Art. 2 § 8 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in
der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (Entlastungsgesetz) vom 31. März
1978, BGBl. I 5.446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl. I
5.1274, unanfechtbar. Der Beschwerdeausschluß nach dieser Bestimmung greift
nur dann nicht ein, wenn die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach §
161 Abs. 2 VwGO in Wahrheit nicht vorlagen. Dies hat der Senat für den Fall
entschieden, daß lediglich ein Beteiligter eine Erledigungserklärung abgegeben hat
(Senatsbeschluß vom 8. November 1983 - V TH 46/83 - , ESVGH 34 S. 232 -L-;).
Ein Fall dieser Art lieft aber auch dann vor, wenn sich die Kostenentscheidung auf
ein gar nicht existentes Verfahren bezieht. Letzteres macht die Klägerin geltend,
indem sie vorträgt, daß der Trennungsbeschluß vom 30. September 1985 als
Grundlage des neuen Verfahrens VG Darmstadt VI/1 E 1789/85 nichtig gewesen
sei. Der Klägerin kann jedoch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die
Abtrennung des die Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 1982 betreffenden
Teils des Rechtsstreits war nach § 93 Satz 2 VwGO zulässig. Ein einzelner
Anspruch, der zusammen mit anderen Ansprüchen Gegenstand einer Klage ist,
läßt sich auch dann noch im Wege der Trennung verfahrensmäßig
verselbständigen, wenn der Rechtsstreit bezüglich dieses Anspruchs
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Es ist zwar
richtig, daß mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen die
Anhängigkeit des um die Hauptsache geführten Streits entfällt. Ein
Einstellungsbeschluß hat daher in diesem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung.
Zu entscheiden ist aber noch über die Kosten des Verfahrens. Solange diese
Entscheidung aussteht, kann im Interesse einer zweckmäßigen
Verfahrensgestaltung durchaus eine Abtrennung erfolgen. Dem steht der Wortlaut
des § 93 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Die dort ermöglichte getrennte
"Verhandlung und Entscheidung" kann auch "erhobene" Ansprüche betreffen,
bezüglich derer - nach zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache - nur noch
über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall hatte das
Verwaltungsgericht die erforderliche Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO
im Zeitpunkt der Abtrennung noch nicht getroffen. Das die
Vorauszahlungsanforderung betreffende Verfahren war in diesem Punkt noch nicht
"erledigt"; es konnte folglich abgetrennt werden. Der Argumentation der Klägerin
ist im übrigen auch entgegenzuhalten, daß das Verwaltungsgericht ebensogut den
noch streitigen Anspruch auf Aufhebung des Abwasserabgabenbescheides für
1981 hätte abtrennen können; dann wäre der in der Hauptsache erledigte
Anspruch im alten Verfahren verblieben. Wie insoweit das Verwaltungsgericht
verfährt, ist eine Frage der Technik und kann für die Zulässigkeit der Trennung
keinen Unterschied ausmachen. Die von der Klägerin angegriffene
Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO bezieht sich nach allem auf ein
wirksam abgetrenntes Verfahren. Damit greift der in Art. 2 § 8 des
Entlastungsgesetzes vorgesehene Beschwerdeausschluß für
Kostenentscheidungen nach § 161 Abs. 2 VwGO ein.
Sollte das Verwaltungsgericht die von der Klägerin beanstandete Trennung ohne
verständigen Grund und ohne Rücksicht auf die kostenmäßigen Konsequenzen
vorgenommen haben, könnte dies allenfalls als "unrichtige Sachbehandlung"
anzusehen sein, die gem. § 8 GKG die Nichterhebung von Kosten zur Folge hätte.
(vgl. OVG Münster, Beschluß vom 13. September 1977 - X B 1415/77 - , NJW 1978
S. 720 -L-;). Ein derartiger Fall liegt aber nach Auffassung des Senats - dies sei nur
vorsorglich angemerkt - nicht vor. Für die Klägerin ergeben sich letztlich dadurch
kostenmäßige Nachteile, daß sie selbst das Verfahren hinsichtlich der
Vorauszahlungsanforderung für 1982 für erledigt erklärt und gegen die endgültig
Festsetzung der Abwasserabgabe ein besonderes Rechtsmittelverfahren anhängig
gemacht hat, anstatt die endgültige Festsetzung durch Klageänderung zum
Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens zu machen (zu dieser
Möglichkeit, die solange besteht, als die zur Erledigung der
Vorauszahlungsanforderung führende endgültige Heranziehung nicht
bestandskräftig ist: Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1983 - V OE 51/80 - , HSGZ
1984 S. 101 ff. = Gemeindehaushalt 1984 S. 181 ff.) -. Für die kostenmäßigen
Auswirkungen dieser von der Klägerin selbst gewählten Verfahrensweise kann nicht
8
9
Auswirkungen dieser von der Klägerin selbst gewählten Verfahrensweise kann nicht
der Trennungsbeschluß des Verwaltungsgerichts verantwortlich gemacht werden.
Soweit sich die Beschwerde der Klägerin auf die Streitwertfestsetzung in Ziffer 2
des angefochtenen Beschlusses bezieht, ist sie nach § 25 Abs. 2 GKG zwar
zulässig, aber nicht begründet. Da gemäß den obigen Ausführungen die
Abtrennung des gegen die Vorauszahlungsanforderung gerichteten
Anfechtungsbegehrens wirksam war, konnte für das abgetrennte Verfahren ein
Streitwert festgesetzt werden. Der Höhe nach ist der vom Verwaltungsgericht
festgesetzte Streitwert nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten geforderte
Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 1982 belief sich auf 800.000,-- DM.
Hiergegen hatte die Klägerin Klage erhoben, soweit die Forderung 411.426,-- DM
überstieg. Streitig war damit ein Betrag in Höhe von 388.574,-- DM. Diesen Betrag
hat das Verwaltungsgericht gem. § 13 Abs. 1 GKG zu Recht als Streitwert
festgesetzt. Die ausgesprochene Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO
Die getroffene Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG in
entsprechender Anwendung. Ein Streitwert war nur für die Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung in Ziffer 1) des angefochtenen Beschlusses festzusetzen, da
nur insoweit Gerichtsgebühren anfallen; das Verfahren ist dagegen gebührenfrei
und löst auch Kostenerstattungsansprüche nicht aus, soweit sich die Beschwerde
gegen die Streitwertfestsetzung richtet (§.25 Abs. 3 GKG). Bei der
Streitwertbemessung ist der Senat vor den Kosten ausgegangen, mit denen die
Klägerin durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Kostenentscheidung nach §
161 Abs. 2 VwGO belastet wird. Diese Kosten stellen die derzeitige Beschwer dar,
gegen die sich die Klägerin wendet. Die Möglichkeit, daß das Verwaltungsgericht
später eine ebenso nachteilige oder gar noch ungünstigere Kostenentscheidung
für die Klägerin getroffen haben könnte, wenn es den erledigten Teil im alten
Verfahren belassen hätte, rechtfertigt nicht etwa eine Minderung des Streitwerts.
Denn die Klägerin selbst strebt auf Grund des von ihr vertretenen
Rechtstandpunkts ein stattgebendes Urteil in dem noch streitigen Verfahren IV/1 E
485/83 beim Verwaltungsgericht Darmstadt an. Wäre im Rahmen eines solchen
Urteils noch über die Kosten des zuvor erledigten Teiles des Verfahrens zu
entscheiden, so würde wohl auch diese Entscheidung bei Anlegung der Maßstäbe
des § 161 Abs. 2 VwGO zu Gunsten der Klägerin ausfallen. So gesehen entspricht
es der von der Klägerin geltend gemachten Beschwer, daß s ä m t l i c h e Kosten,
die sie nach der angegriffenen Kostenentscheidung zu tragen hat, als Streitwert
für das vorliegende Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden. Diese Kosten
belaufen sich auf 5.181,80 DM. Sie setzen sich aus den gesamten
außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Hälfte der Gerichtskosten
zusammen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin betragen unter
Zugrundelegung des von dem Verwaltungsgericht zutreffend auf 388.574,-- DM
festgesetzten Streitwerts für das abgetrennte Verfahren 3.841,80 DM (eine
Prozeßgebühr nach § 31 BRAGO = 3.330,-- DM, Auslagenpauschale nach § 26
BRAGO = 40,-- DM sowie 14 96 Umsatzsteuer = 471,80 DM). An Gerichtskosten
fallen in dem abgetrennten Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Ziff. 1201 der
Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) und eine Beschlußgebühr nach Ziff.
1208 der Anlage 1 zum GKG an. Die Verfahrensgebühr richtet sich nach dem vom
Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert und beträgt somit - unter
Zugrundelegung der Tabelle der Anlage 2 zum GKG - 2.552,-- DM. Die
Beschlußgebühr nach Ziff. 1208 der Anlage 1 zum GKG bestimmt sich nach dem
Wert, der noch Gegenstand der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist,
somit nach der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die bis
zur Erledigung der Hauptsache entstanden sind (vgl. Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 10. Juli 1978 - IV TH 14/77 - , HessVGRspr.
1979 5.17); sie ist damit im vorliegenden Fall nach einem Wert in Höhe von
6.393,80 DM (2.552,-- DM Gerichtskosten + 3.841,80 DM außergerichtliche
Kosten) zu ermitteln und beläuft sich - nach der genannten Tabelle - auf 140,- DM.
An Gerichtskosten ergibt sich so ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.692,-- DM. Die
Hälfte hiervon - 1.346,- DM - entfällt auf die Klägerin. Insgesamt wird diese daher
durch den angegriffenen Kostenbeschluß mit Kosten in Höhe von 5.18 7,80 DM
(3.841,80 DM + 1.34 6,-- DM) belastet. Dieser Betrag ist als Streitwert für die
Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in Ziff. 1 des
angefochtenen Beschlusses festzusetzen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.