Urteil des HessVGH vom 17.11.1992

VGH Kassel: rückerstattung der leistung, ausbildung, vertrauensschutz, rückforderung, ermessen, rechtsgrundlage, freibetrag, auflage, krankengymnastik, zukunft

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 1589/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 53 BAföG vom
06.06.1983, § 53 BAföG
vom 16.06.1986, § 48 SGB
10, § 50 SGB 10
(Rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides
nach BAföG - Vertrauensschutz)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm gewährter
Ausbildungsförderung für die Monate November 1983 bis einschließlich September
1984.
Der am 05. Dezember 1955 geborene Kläger hatte im Wintersemester 1980/81
das Studium der Anglistik aufgenommen. In der Folgezeit förderte der Beklagte
das Studium des Klägers. Seinem Antrag auf Weitergewährung von
Förderungsleistungen vom 10. August 1981 fügte der Kläger eine Bescheinigung
der staatlichen Berufsfachschule für Krankengymnastik an der Universität W vom
02. November 1981 bei, in der bestätigt wurde, daß seine Schwester A ab dem 01.
November 1981 Schülerin der Berufsfachschule ist und ihre Ausbildung
voraussichtlich am 31. Oktober 1983 mit der staatlichen Prüfung endet.
Im Bescheid vom 30.09.1981 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1981 bis
September 1982 berücksichtigte der Beklagte einen entsprechenden Freibetrag
zunächst nicht. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung,
der Beklagte habe die seinen Eltern durch die Ausbildung seiner Schwester
entstehende Mehrbelastung bei der Berechnung der
Ausbildungsförderungsleistungen nicht berücksichtigt.
Daraufhin gewährte der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
30.09.1981 mit Bescheid vom 31.12.1981 für den Bewilligungszeitraum Oktober
1981 bis September 1982 Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Berücksichtigung eines
entsprechenden Freibetrages für die in Ausbildung befindliche Schwester des
Klägers.
Am 12. August 1983 beantragte der Kläger die Weitergewährung von
Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum Oktober 1983 bis September
1984. Seinem Antrag legte er eine Bescheinigung der staatlichen Berufsfachschule
für Krankengymnastik an der Universität W vom 22. März 1982 bei. Diese hat den
gleichen Inhalt wie die Bescheinigung vom 02. November 1981.
Mit Bescheid vom 30. September 1983 setzte der Beklagte für den
Bewilligungszeitraum Oktober 1983 bis September 1984 unter Berücksichtigung
des Freibetrages für die Schwester des Klägers die Ausbildungsförderung als
unverzinsliches Darlehen in Höhe von 472,00 DM monatlich fest.
Mit Bescheid vom 28. September 1984 (Blatt 01) hob der Beklagte den Bescheid
vom 30. September 1983 teilweise auf und setzte für den Bewilligungszeitraum
November 1983 bis September 1984, ohne einen Ausbildungsfreibetrag für die
Schwester des Klägers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung neu als
unverzinsliches Darlehen auf 90,00 DM monatlich fest und forderte den
überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 4.202,00 DM zurück. Zugleich
bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Oktober 1984 bis September 1985 einen
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bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Oktober 1984 bis September 1985 einen
monatlichen Förderungsbetrag in Höhe von 178,00 DM (Blatt 02) und rechnete
hiergegen mit einem Betrag in Höhe von 69,00 DM monatlich auf, so daß sich der
Rückforderungsbetrag auf 3.374,00 DM verminderte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26. Oktober 1984 Widerspruch ein. Er
trug zur Begründung vor, er habe sich darauf verlassen, daß die von ihm
vorgelegte Bescheinigung von dem Beklagten bei der Berechnung der
Ausbildungsförderungsleistungen berücksichtigt werde. Eine rückwirkende
Aufhebung des Bescheides sei rechtswidrig.
Der Beklagte wies mit am 10. Juli 1987 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom
06. Juli 1987 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen
aus, die getroffene Entscheidung beruhe auf § 53 BAföG in Verbindung mit § 50
Abs. 1 SGB X. Die im Laufe des Bewilligungszeitraumes eingetretene Änderung
(Abschluß der Ausbildung der Schwester des Klägers) rechtfertige die Aufhebung
des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Auf ein Verschulden des Klägers und
schützenswertes Vertrauen komme es nicht an.
Am 07. August 1987 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, zu Unrecht
stütze der Beklagte seine Rückforderung auf § 50 Abs. 1 SGB X und auf § 53 Abs. 1
Nr. 2 BAföG. In seinem Fall sei während des Bewilligungszeitraums keine Änderung
des Sachverhaltes eingetreten, sondern eine bereits bekannte Tatsache nicht
berücksichtigt worden. Der Bescheid sei fehlerhaft, denn der Beklagte habe weder
das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes noch ein Verschulden geprüft.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. September 1984 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 1987 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen und ergänzend
ausgeführt, eine Rücknahme des Bescheides in vollem Umfang gemäß § 45 SGB X
komme deshalb nicht in Betracht, weil der ursprüngliche Bescheid vom 30.
September 1983 zum Zeitpunkt seines Erlasses für den ersten Monat des
Bewilligungszeitraumes -- Oktober 1983 -- rechtmäßig gewesen sei. Die
Anwendung von § 48 SGB X sei durch § 53 Satz 2 BAföG ausgeschlossen, so daß
der Bescheid seine Rechtsgrundlage ausschließlich in § 53 Satz 1 Ziffer 2 BAföG
finde.
Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 07. Mai 1991 die Klage
abgewiesen und dies wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Beklagten
hätten die angefochtenen Bescheide ihre Rechtsgrundlage in den §§ 48, 50 SGB X.
Denn die Neufassung des § 53 BAföG sei erst am 01. Juli 1986 in Kraft getreten. In
der davor gültigen Gesetzesfassung sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes § 53 BAföG allein auf die Änderung laufender
Bewilligungsbescheide mit Wirkung nur für die Zukunft gerichtet gewesen und habe
nicht Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung und die Rückforderung bewilligter
Ausbildungsförderung sein können. Die Beendigung der Ausbildung der Schwester
des Klägers im Oktober 1983 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die
bei Erlaß des Bescheides noch nicht vorgelegen habe. Damit habe bei der
Berechnung ein Freibetrag ab November 1983 nicht mehr berücksichtigt werden
können. Der Kläger habe grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
SGB X gehandelt. Denn ihm habe bei Erhalt der Förderungsleistungen ab
November 1983 bekannt sein müssen, daß das Ende der Ausbildung seiner
Schwester die Höhe seines Anspruches auf Ausbildungsförderung mindere. Der
Beklagte sei daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X verpflichtet gewesen, den
Bewilligungsbescheid vom 30. September 1983 mit Wirkung vom 01. November
1983 aufzuheben. Eine atypische Fallgestaltung habe nicht vorgelegen.
Gegen den am 21. Mai 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am
21. Juni 1991 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt. Er macht geltend: Seine Kenntnis von der Relevanz der
Ausbildungszeiten seiner Schwester für die Berechnung der
Ausbildungsförderungsleistungen rechtfertige nicht den Schluß auf ein grob
fahrlässiges Verhalten. Er selbst habe das Ende der Ausbildung seiner Schwester
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fahrlässiges Verhalten. Er selbst habe das Ende der Ausbildung seiner Schwester
pflichtgemäß mitgeteilt. Er habe auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vertrauen
können. Denn wann und in welchem Umfang sich das Ausbildungsende auf die
Förderungsleistungen auswirke, sei ihm nicht bekannt gewesen und ergebe sich
auch nicht zwingend aus dem Gesetz. Zudem habe der Beklagte es versäumt, im
Bescheid vom 30. September 1983 einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu
geben. Er habe auch erkennbar kein Ermessen ausgeübt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai
1991 (II/1 E 2141/87) sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. September 1984
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 1987 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen
Gerichtsbescheid, trägt jedoch im übrigen vor, daß § 53 BAföG dem
Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 1987 habe zugrundegelegt werden müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid
(II/1 E 2141/87), das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten,
sowie die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (ein Hefter), die
beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist
nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die -- zulässige -- Klage zu
Recht abgewiesen. Die mit Bescheid vom 28. September 1984 ausgesprochene
teilweise Aufhebung des Bescheides vom 30. September 1983 für den
Bewilligungszeitraum November 1983 bis einschließlich September 1984 und die
Festsetzung der Rückforderung der für diesen Bewilligungszeitraum zuviel
gewährten Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von insgesamt 4.202,00 DM
ist rechtmäßig.
Allerdings ist zweifelhaft, ob als Ermächtigungsgrundlage für den
Änderungsbescheid vom 28. September 1984 betreffend den
Bewilligungszeitraum November 1983 bis September 1984 § 53 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
in Verbindung mit § 50 Sozialgesetzbuch -- Verwaltungsverfahren -- (SGB X) oder §
48 in Verbindung mit § 50 SGB X in Frage kommt.
Daß § 53 BAföG in der für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1983 (BGBl. I Seite 645), bereinigt
durch das Gesetz vom 23. Dezember 1983 (BGBl. I Seite 1680) keine Anwendung
findet, hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Denn in dieser
Gesetzesfassung war § 53 BAföG allein auf die Änderung laufender
Bewilligungsbescheide mit Wirkung nur für die Zukunft gerichtet und konnte nicht
Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung und die Rückforderung bereits bewilligter
Ausbildungsförderung sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.
September 1987 -- 5 C 26/84 --, NVwZ 1988, 829 f.; im Anschluß daran: Hess.
VGH, Urteile vom 04. Oktober 1988 -- 9 UE 735/87 --; vom 20. März 1990 -- 9 UE
613/86 --; vom 27. November 1990 -- 9 UE 3341/86 --).
Ob hingegen die durch das 10. Bundesausbildungsförderungsänderungsgesetz
vom 16. Juni 1986 (BGBl. I, Seite 897) geänderte Fassung des § 53 BAföG auch für
die Bewilligungszeiträume Geltung beansprucht, die -- wie im Falle des Klägers --
vor dem 01. Juli 1986 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens) bereits abgelaufen waren
(so OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1990 -- 16 A 1244/88 --; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 22. Juni 1988 -- 7 S 1998/87 --), ist nicht frei von Zweifeln.
Denn dies würde zu einer Rückwirkung des Gesetzes führen. § 53 BAföG bewirkt
nämlich eine Änderung des materiellen Rechts dergestalt, daß die Auszubildenden
bei Änderung der für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblichen
Verhältnisse nunmehr von der allgemeinen Vertrauensschutzregelung der §§ 45,
48 SGB X ausgenommen werden (vgl. Ramsauer/Stallbaum,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 53 Anm. 8 und 9).
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Zwar ist eine rückwirkende Rechtsänderung nur dann unzulässig, wenn in
Sachverhalte eingegriffen wird, welche in der Vergangenheit abgeschlossen sind.
Dies ist der Fall, wenn nach dem bisherigen Rechtszustand die Jahresfrist des § 48
Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen war. Denn dann
wäre der Rückforderungsanspruch endgültig ausgeschlossen. Eine solche
Fallgestaltung liegt hier allerdings nicht vor. Denn der Beklagte hat noch innerhalb
eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, die im Hinblick auf die vom Kläger
vorgelegte Bescheinigung vom 22. März 1982 ab 01. November 1983 gegeben
waren und die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 30. September 1983
rechtfertigten, diesen Bescheid (teilweise) ab November 1983 bis einschließlich
September 1984 mit Bescheid vom 28. September 1984 aufgehoben.
Letztlich bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung darüber, ob
dem angefochtenen Bescheid § 53 (Fassung 86) oder § 48 SGB X
zugrundezulegen ist. Denn es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen jeder
der beiden in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen vor und in beiden
Fällen richten sich die aus der Änderung des Bescheides ergebenden Erstattungen
nach § 50 SGB X.
Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X sind für die Aufhebung des
Bescheides vom 30. September 1983 erfüllt. Der Bescheid über die Bewilligung
von Ausbildungsförderung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des
Satzes 1 dieser Bestimmung. Denn der Bescheid erschöpft sich nicht in einem Ge-
oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Seine rechtlichen
Wirkungen erstrecken sich vielmehr über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage
hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
17. September 1987 -- 5 C 26/84 --, a.a.O.). Der Bewilligungsbescheid vom 30.
September 1983 war nicht von Anfang an rechtswidrig. Vielmehr trat nachträglich
eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein. Diese
bestand darin, daß die Schwester des Klägers am 31. Oktober 1983 ihre
Ausbildung beendete und infolgedessen ein erhöhter Freibetrag gemäß § 25 Abs.
3 Satz 1 Ziffer 3b in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Ziffer 2 BAföG nicht mehr
berücksichtigt werden konnte. Nach den vom Kläger nicht beanstandeten
Berechnungen hat deshalb ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Monate
November 1983 bis September 1984 (einschließlich) nur noch in Höhe von 90,00
DM bestanden.
Richtet sich die Aufhebung nach § 48 SGB X, so "soll" sie rückwirkend
vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 der Vorschrift
erfüllt sind. Das bedeutet ein "Müssen (nur) im Regelfall". Wenn es sich nach den
tatsächlichen Gegebenheiten um eine atypische Fallgestaltung handelt, ist das
Amt für Ausbildungsförderung hingegen zur Ausübung von Ermessen berechtigt
und verpflichtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1987 --
5 C 26/84 -- a.a.O.).
Die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X liegen vor. Dies
hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen
nimmt der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe gemäß § 130b VwGO
Bezug und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Daß es der Beklagte unterlassen hat, im Bescheid vom 30. September 1983 einen
entsprechenden rechtlichen Hinweis auf die ab 01. November 1983 eintretende
Änderung zu geben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn selbst wenn man diesen
Umstand als ein Versäumnis des Beklagten qualifizieren würde, entbindet es den
Kläger nicht von den in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X normierten
Sorgfaltspflichten und den sich aus ihrer Mißachtung ergebenden Rechtsfolgen.
Bei dieser Sachlage war es für den Beklagten weder möglich noch notwendig, ein
Ermessen auszuüben. Denn erst wenn feststeht, daß vom Regelfall abweichende
Voraussetzungen gegeben sind, kann es darauf ankommen, ob im Einzelfall zum
Beispiel besondere wirtschaftliche Bedingungen Bedeutung erlangen können. Eine
atypische Fallgestaltung liegt hier nicht vor, denn es sind weder Umstände vom
Kläger vorgetragen noch erkennbar, die auf einen besonderen Sachverhalt
dergestalt hindeuten, daß die mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
30. September 1983 zusammenhängende Rückerstattung der Leistung unbillig
sein könnte, und zwar deshalb, weil der Kläger die ihm zu Unrecht zugeflossene
Leistung in der gerechtfertigten Annahme ausgegeben hat, einer (späteren)
Erstattungsforderung nicht ausgesetzt zu sein. Liegen aber keine Umstände vor,
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Erstattungsforderung nicht ausgesetzt zu sein. Liegen aber keine Umstände vor,
die eine Atypik eines bestimmten Lebenssachverhaltes begründen, dann können
die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes möglicherweise
verbundenen besonderen Nachteile auch nicht im Rahmen einer eventuell
auszuübenden Ermessensentscheidung von Bedeutung sein (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Januar 1989 -- 10 RKg 12/87 -- SozR 1300 § 48
Nr. 53). Eine Atypik der Fallgestaltung kann der Kläger deshalb nicht unter Hinweis
auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 1990 -- 7 RAr 132/88 -- (NZA
91, 117) begründen.
Seine Auffassung findet -- im Umkehrschluß -- auch keine Stütze im Urteil des
Bundessozialgerichts vom 03. Juli 1991 -- 9 b RAr 2/90 -- (NZA 92, 87 f.). Denn aus
der Rechtsfolge, daß, wenn ein Leistungsempfänger bewußt eine ihm nachteilige
Änderung der Verhältnisse verschweigt, die rückwirkende Aufhebung des
Leistungsbescheides nicht mit Ermessenserwägungen begründet werden muß,
folgt nicht zwingend und denknotwendig, daß in allen anderen Fällen Ermessen
auszuüben ist. Das Bundessozialgericht hat eine solche Aussage nicht getroffen.
Es hat vielmehr im Hinblick auf die besondere Fallkonstellation
Ermessenserwägungen -- selbst bei möglicherweise atypisch geprägter
Fallgestaltung -- für nicht notwendig erachtet.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Anwendung des § 53 BAföG Fassung 86.
Denn die Vorschrift bezweckt eine eigenständige Regelung der Möglichkeiten zur
Änderung erlassener Verwaltungsakte über die Leistung von
Ausbildungsförderung, soweit eine solche Bescheidänderung durch die Änderung
eines maßgeblichen Umstandes veranlaßt ist (vgl. Rothe/Blanke,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 53 Anm. 3).
Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind erfüllt. Denn die
Beendigung der Ausbildung der Schwester des Klägers ist ein für die (Höhe der)
Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand. Allerdings führt die
Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung dieser Vorschrift nicht zwangsläufig
dazu, daß im Hinblick auf § 53 Satz 2 BAföG (Fassung 86) Vertrauensschutz des
Auszubildenden nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 17. September 1987 -- 5 C 26/84 -- a.a.O.). Denn durch die Einfügung dieser
Bestimmung hat der Gesetzgeber zwar eindeutig und unmißverständlich geregelt,
daß die Bestimmungen des § 48 SGB X mit der Folge des weitreichenden
Vertrauensschutzes für den Auszubildenden (vgl. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4)
sowie zeitliche Beschränkungen für die Änderungsbefugnis (vgl. Abs. 4) keine
Anwendung mehr finden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1990 -- 16 A
1244/88 --). Dies ist verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich. Denn § 53 Satz 2
BAföG (Fassung 86) ist einschränkend dahin zu verstehen, daß nur der qualifizierte
Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 48 SGB X ausgeschlossen sein soll,
hingegen Vertrauensschutz nach den unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip
herzuleitenden Mindestanforderungen im Wege der Ausfüllung einer Rechtslücke
zu gewähren ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. September 1987 --
5 C 26/84 --, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 1988 -- 7 S
1998/87 --).
Vertrauensschutz ist danach in der Regel dann in Betracht zu ziehen, wenn der
Betroffene für eine verspätet vollzogene Bescheidänderung nicht verantwortlich
ist, mit ihr nicht oder nicht mehr rechnen mußte und eine Überzahlung guten
Glaubens für den Ausbildungsbedarf verbraucht hat (so VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 22. Juni 1988 -- 7 S 1998/87 --).
Im vorliegenden Fall liegen aber auch diese Voraussetzungen nicht vor. Weder
konnte der Kläger davon ausgehen, daß der Beklagte den Wegfall der
Freibetragsvergünstigung ab 01. November 1983 unberücksichtigt lassen würde,
noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in gutem Glauben den
überzahlten Betrag für seine Ausbildung verwendet hat. Insoweit kann hier auf die
vorstehenden Ausführungen zu den subjektiven Anforderungen des § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 SGB X verwiesen werden.
Der Beklagte war nach alledem gehalten, den Bewilligungsbescheid vom 30.
September 1983 mit Bescheid vom 28. September 1984 aufzuheben -- sei es
unter Zugrundelegung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sei es nach § 53 Satz 1
Nr. 2 BAföG -- und die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 SGB X
zurückzufordern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.