Urteil des HessVGH vom 13.09.1990
VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, einweisung, öffentliches interesse, sonderschule, grundrecht, verwaltungsverfahren, eltern, quelle, zivilprozessrecht, mitwirkungspflicht
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 TH 541/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 3 S 2 SchulPflG HE
vom 06.06.1989, § 24a
SchulPflG HE vom
06.06.1989, § 6 Abs 3 S 3
Nr 5 SchulPflG HE vom
06.06.1989
(Schulärztliche Untersuchung bei Einweisung in eine
Sonderschule)
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers
gegen den seine Einweisung in eine Sonderschule anordnenden Bescheid kommt
nicht in Betracht.
Aufgrund der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage ist der Senat der Auffassung, daß der angegriffene
Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.
Zunächst dürfte eine ausreichende gesetzliche Grundlage für
Sonderschuleinweisungen bestehen, nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz
zur Änderung des Hessischen Schulpflichtgesetzes und des
Schulverwaltungsgesetzes vom 6. Juni 1989 (GVBl. I, S. 133) § 6 Hessisches
Schulpflichtgesetz neu gefaßt hat. Die Neufassung trat nach Art. 3 des
Änderungsgesetzes am 14. Juni 1989 in Kraft, galt also zum Zeitpunkt des
angegriffenen Widerspruchsbescheids. Hinsichtlich der alten Gesetzeslage hatte
der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in mehreren
Entscheidungen ausgeführt, die Einweisung in eine Sonderschule greife in das
Grundrecht des betroffenen Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG, möglicherweise auch in
dasjenige aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (vgl. Urteil vom 24. Januar 1983 -- VI UE 34/81
--; Beschluß vom 30. September 1988 -- 6 R 3482/88 --). Für die Verwirklichung
dieser Grundrechte wesentliche Bestimmungen, die vom Parlamentsvorbehalt
erfaßt würden, seien vom Gesetzgeber nicht getroffen worden.
Die Voraussetzungen des § 6 Hessisches Schulpflichtgesetz sind hier unter
Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnisse erfüllt.
Im vorliegenden Fall war nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 Hessisches
Schulpflichtgesetz ein Überprüfungsverfahren erforderlich, da die
Erziehungsberechtigten des Antragstellers mit der vorgesehenen Einweisung in
eine Sonderschule nicht einverstanden sind. Nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift
besteht das Überprüfungsverfahren aus einer sonderpädagogischen Überprüfung
und einer schulärztlichen, in Zweifelsfällen auch schulpsychologischen
Untersuchung. Es geht also um ein zwingendes gesetzliches Erfordernis und nicht
darum, daß -- wie der Antragsgegner hilfsweise vorträgt --, die
Verwaltungsvorschriften vom 24. November 1983 (ABl. des HKM, S. 1037)
möglicherweise in dem einen oder anderen Punkt nicht hinreichend beachtet
wurden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber in § 24 a
Hessisches Schulpflichtgesetz ausdrücklich die vorläufige Weitergeltung der
Verwaltungsvorschriften angeordnet, sie also in seinen Willen aufgenommen hat.
Die somit gesetzlich gebotene schulärztliche Untersuchung wurde im
Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt. In dem Schreiben des
Kreisgesundheitsamts vom 21. Juli 1988 wird lediglich anhand der
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Kreisgesundheitsamts vom 21. Juli 1988 wird lediglich anhand der
Schulgesundheitskarte ein Überblick über die bisherigen ärztlichen
Untersuchungen gegeben und sodann festgestellt, daß, da der Antragsteller nicht
zur schulärztlichen Untersuchung erschienen sei, eine ärztliche Stellungnahme
nicht möglich sei. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß
zumindest eine nochmalige Einbestellung des Antragstellers (zweckmäßigerweise
mit Zustellungsnachweis) erforderlich gewesen wäre. Es konnte nicht davon
ausgegangen werden, daß die Eltern des Antragstellers zu keinerlei Kooperation
bereit sind, zumal sie sich im bisherigen Verfahrensverlauf mehrfach schriftlich und
mündlich geäußert haben. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die bereits
erwähnten Verwaltungsvorschriften für das Überprüfungsverfahren ausdrücklich
eine umfassende Sachaufklärung vorschreiben. So heißt es unter A I. 2.: "Wenn die
Erziehungsberechtigten die Durchführung der Überprüfung verhindern, müssen
alle Möglichkeiten genutzt werden, um ausreichende Grundlagen für die
Entscheidung zu gewinnen." Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die
Einweisung in eine Sonderschule in Grundrechte des Antragstellers eingreift. Auch
wenn in der einmaligen Versäumnis eines Termins beim Gesundheitsamt eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt, so kann dies angesichts der Tragweite der
Entscheidung nicht dazu führen, daß von dem gesetzlichen Erfordernis einer
schulärztlichen Untersuchung abgesehen werden kann.
Nachdem jedoch die gebotene schulärztliche Untersuchung am 14. August 1990
nachgeholt worden ist und sie keine von den Feststellungen im angegriffenen
Bescheid abweichenden Ergebnisse erbracht hat, liegen die Voraussetzungen für
die Einweisung des Antragstellers in eine Sonderschule für Lernbehinderte
nunmehr vor.
Der Regierungspräsident in D führt in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu
Recht aus, daß der Antragsteller den Anforderungen in der Regelschule nicht
gewachsen ist. Dies ergibt sich aus der durchgeführten sonderpädagogischen
Überprüfung, bei der die Ergebnisse der früheren Untersuchungen berücksichtigt
werden konnten. Für das erzielte Ergebnis spricht auch die Tatsache, daß der
Antragsteller jeweils die Klassen 5 und 6 wiederholen mußte. Weiter sanken die IQ-
Werte des Antragstellers von 90 bis 111 Anfang 1982 auf 64 bis 73 Dezember
1986/Januar 1987 und dann auf 59 bei der fraglichen Überprüfung im September
1988. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner aus dieser deutlich
negativen Entwicklung auf eine ständige Überforderung des Antragstellers in der
Regelschule schließt.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Sachverhalt
nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, zumal an die Ergebnisse der vorher
vorgenommenen Überprüfungen angeknüpft werden konnte. Aufgrund
summarischer Prüfung ist es nicht zu beanstanden, daß die schulischen
Leistungen im Leistungstest AST 4 deshalb nur stichprobenartig durchgeführt
wurden, weil der Antragsteller -- so die mit der Beschwerde vorgelegte
Stellungnahme des Leiters der B-schule -- früh Versagensmomente gezeigt habe
und er nicht durch "Quälerei" zum Durchhalten veranlaßt werden sollte.
Nachvollziehbar erscheint auch, daß der im Rahmen des Intelligenztests an sich
vorgesehene Verbaltest deshalb nicht durchgeführt wurde, weil ausländische
Kinder -- zumal solche aus einem anderen Kulturkreis -- im Hinblick auf die Sprach-
und Kulturgebundenheit des Tests benachteiligt seien.
Schließlich ist auch die Anordnung des Sofortvollzugs vom 27. November 1989
rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß damals rund 11 Monate seit
Ergehen des Bescheids vom 30. Dezember 1988 verstrichen waren, kann nicht zur
Verneinung des Vollzugsinteresses führen. Da der Antragsteller den
Anforderungen der Regelschule nicht gewachsen ist und andererseits seine
Teilnahme am dortigen Unterricht letztlich zu Lasten seiner Mitschüler gehen
würde, wie das Staatliche Schulamt unter dem 30. Dezember 1988 zur
Begründung des Sofortvollzugs näher ausgeführt hat, besteht vielmehr ein
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einweisung des
Antragstellers in eine Sonderschule.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.