Urteil des HessVGH vom 18.05.1994
VGH Kassel: genfer konvention, subjektives recht, innerstaatliches recht, widerruf, anwärter, beamtenverhältnis, unterhaltsbeitrag, staatsangehörigkeit, gleichbehandlung, dienstleistung
1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 2717/89
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, § 1 BBesG,
§ 2 BBesG, § 59 BBesG, §
23 Abs 4 S 2 JAG HE
(Zur Höhe des Unterhaltsbeitrages für ausländische
Rechtsreferendare)
Tatbestand
Der 1960 geborene Kläger war bulgarischer Staatsangehöriger. Am 3.7.1990
erwarb er die deutsche Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung. Er lebt seit 1977 in
der Bundesrepublik Deutschland. Durch Bescheid des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf vom 3.9.1979 wurde er
zusammen mit seinen Eltern als Asylberechtigter anerkannt. Nach dem Abitur
studierte der Kläger in Gießen Rechtswissenschaften und schloß dieses Studium
am 27.1.1988 mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab.
Durch Erlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 27.7.1988 wurde der
Kläger zum 1.9.1988 als Rechtsreferendar ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis
in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. Unter Bezugnahme auf die
Regelung des § 23 Abs. 4 S. 2 JAG bewilligte ihm der Beklagte eine widerrufliche
Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 50 % der Anwärterbezüge eines Beamten im
juristischen Vorbereitungsdienst. Infolge dieser Bewilligung erhielt der Kläger, der
verheiratet ist und eine Tochter hat, seit dem 1.9.1988 monatlich 1.047,50 DM
brutto; das Bruttoeinkommen seiner Ehefrau betrug damals monatlich 2.564,00
DM, für seine Tochter erhielt er Kindergeld. Nach Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit wurde der Kläger mit Wirkung vom 1.8.1990 unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt und erhielt
Anwärterbezüge.
Gegen den Erlaß vom 27.7.1988 erhob der Kläger am 30.8.1988 teilweise
Widerspruch und beantragte die Bewilligung einer "vollen Unterhaltsbeihilfe". Mit
Bescheid vom 3.10.1988 wies das Hessische Ministerium der Justiz den
Widerspruch zurück. Nachdem der Kläger seinen Status als Asylberechtigter
nachgewiesen hatte, gab das Hessische Ministerium der Justiz mit Schreiben vom
23.1.1989 an den Kläger dem Widerspruchsbescheid die ergänzende Begründung,
daß auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Genfer Konvention dem
Kläger ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 S. 2
JAG zustehe.
Der Kläger hat am 2.11.1988 Klage erhoben; mit Schriftsatz vom gleichen Tage
hat er zudem eine einstweilige Anordnung begehrt, die das Verwaltungsgericht mit
Beschluß vom 22.5.1989 im Hinblick auf die mangelnde Dringlichkeit einer
vorläufigen Regelung angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers und
seiner Ehefrau ablehnte.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, daß ihm nach
Art. 24 Ziff. 1 a Genfer Konvention ein Anspruch auf Zahlung einer
Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im
Vorbereitungsdienst zustehe. Bei der Tätigkeit eines Rechtsreferendars handele es
sich um ein Ausbildungsverhältnis, welches nicht dem Art. 22 Genfer Konvention
zugeordnet werden könne, der lediglich den Bereich des Unterrichts regele.
Vielmehr handele es sich um eine entgeltliche Tätigkeit, da der Auszubildende im
Gegensatz zu den Unterrichteten praktisch verwertbare Arbeiten ausführe. Aber
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Gegensatz zu den Unterrichteten praktisch verwertbare Arbeiten ausführe. Aber
auch bei Anwendung des Art. 22 Genfer Konvention komme man zu keinem
anderen Ergebnis. Die Anwendbarkeit der Norm unterstellt, sei er mit dem
Personenkreis gleichzusetzen, der die beste Ausländerbehandlung im allgemeinen
erfahre. Dies seien in der Referendarausbildung die Ausländer aus den
Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft, welche eine Unterhaltsbeihilfe in
Höhe der Anwärterbezüge erhielten.
Der Kläger hat beantragt,
den Erlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz, soweit ihm darin eine
Unterhaltsbeihilfe von nicht mehr als 50 % der Anwärterbezüge eines Beamten im
juristischen Vorbereitungsdienst bewilligt wurde, und dessen Widerspruchsbescheid
vom 3.10.1988 nebst Ergänzung vom 23.1.1989 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, ihm Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten
im juristischen Vorbereitungsdienst seit Aufnahme seines Vorbereitungsdienstes
zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt, dem Kläger erwachse aus Art. 24 Ziff. 1 a Genfer Konvention
kein Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge, da diese
Norm keine subjektive Rechtsposition des Klägers schaffe, sondern lediglich eine
Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Vorschrift in
innerstaatliches Recht normiere.
Art. 24 Ziff. 1 a Genfer Konvention sei darüber hinaus nicht einschlägig, da in der
Referendarausbildung der Ausbildungsgesichtspunkt im Vordergrund stehe und es
sich daher nicht um eine Lohnangelegenheit im Sinne der Vorschrift handele.
Vielmehr müsse das Ausbildungsverhältnis dem Bereich der "öffentlichen
Erziehung" im Sinne des Art. 22 Genfer Konvention zugeordnet werden. Zwar seien
die in Art. 22 Ziff. 2 Genfer Konvention genannten Beispiele nicht unmittelbar
einschlägig, jedoch spreche Art. 22 Ziff. 2 Genfer Konvention mit der Zuerkennung
von Stipendien auch eine Angelegenheit an, welche die finanzielle Ausstattung
während des weiterführenden Unterrichts betreffe. Der nach Art. 22 Ziff. 2 Genfer
Konvention zu gewährenden Gleichbehandlung mit anderen Ausländern sei durch
die Regelung des § 23 Abs. 4 S. 2 JAG entsprochen. Eine Gleichbehandlung mit EG-
Ausländern erfordere Art. 22 Ziff. 2 Genfer Konvention nicht.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage durch Urteil vom 29.6.1989
stattgegeben, weil der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe
in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im juristischen Vorbereitungsdienst
rückwirkend ab 1.9.1988 habe. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 3 AsylVfG i.V.m.
Art. 24 Ziff. 1 a der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28.7.1951 in der Gestalt des Bundesgesetzes vom 1.9.1953 (BGBl. II S. 559). Bei
den Anwärterbezügen eines Beamten im juristischen Vorbereitungsdienst handele
es sich um Lohn- bzw. Arbeitsentgelt im Sinne des genannten Artikels. Der Kläger
habe einen unmittelbaren Anspruch auf Gleichbehandlung, so daß die ihm
gewährte Unterhaltsbeihilfe den Bruttobezügen eines deutschen
Rechtsreferendars zu entsprechen habe.
Gegen das am 2.8.1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.8.1989
Berufung eingelegt:
Er hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, die Klage aber für unbegründet, weil
die vom Kläger begehrte Unterhaltsbeihilfe nicht in den Regelungsbereich des Art.
24 Ziff. 1 a Genfer Konvention falle. Der Charakter des Vorbereitungsdienstes sei
von der Eröffnung des Zuganges zu juristischen Berufen geprägt, der
Anwärterbezug diene der Unterhaltssicherung, sei nicht Entgelt oder Lohn für
geleistete Arbeit, auch sei er in diesem Sinne nicht "verrechtlicht". Vielmehr sei der
juristische Vorbereitungsdienst den weiterführenden Formen der "öffentlichen
Erziehung" im Sinne des Art. 22 Ziff. 2 Genfer Konvention zuzuordnen. Er ergänze
die Hochschulausbildung in vom Ausbildungsmonopol des Staates geprägten
Berufen. Die "möglichst günstige Behandlung" erfordere nicht die Gleichstellung
mit anderen Personengruppen, hier also EG-Ausländern oder Inländern, sondern
lasse Differenzierungen zu.
Selbst wenn man den Unterhaltsbeitrag mit dem Verwaltungsgericht dem Art. 24
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Selbst wenn man den Unterhaltsbeitrag mit dem Verwaltungsgericht dem Art. 24
Ziff. 1 a Genfer Konvention unterstellen wollte, folge daraus noch kein subjektives
Recht des Klägers, weil es insoweit an einer bundes- oder landesrechtlichen
Umsetzung fehle; unmittelbare Rechtswirkung zeige die Genfer Konvention durch
das Übernahmegesetz vom 1.9.1953 (BGBl. II S. 559) nur dort, wo sie aus ihren
Vorschriften selbst abzuleiten sei. In Artikeln 22 und 24 Genfer Konvention heiße
es dagegen, daß die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen eine
bestimmte Behandlung "gewähren werden".
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verpflichtet wird,
ihm eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für die Zeit vom 1.
September 1988 bis zum 2. Juli 1990 einschließlich zuzüglich 4 Prozent Zinsen zu
gewähren.
Er vertieft seine Auffassung, daß die Unterhaltsbeihilfe der Regelung des Art. 24
Ziff. 1 a Genfer Konvention unterfalle und diese subjektive Rechte gewähre. Im
übrigen sei ihm die Unterhaltsbeihilfe in voller Höhe der Anwärterbezüge
ermessensfehlerhaft verweigert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der dieses Verfahren betreffenden Gerichtsakten,
der Gerichtsakten - VG Gießen - V/V G 1487/88 - sowie der Personalakten des
Hessischen Ministeriums der Justiz über den Kläger - IpS 1015 - (jeweils 1 Band)
Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist
begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines vollen
Unterhaltsbeitrages nach § 23 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes für die juristische
Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7.11.1985 (GVBl. I S. 212) für die Zeit seines juristischen
Vorbereitungsdienstes vom 1.9.1988 bis zum 2.7.1990, so daß auch der geltend
gemachte Zinsanspruch entfällt. Auch aus Bestimmungen der Genfer Konvention
kann er den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des
Verwaltungsrechtsweges ausgegangen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.6.1989,
BAGE 62, 210; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992, BVerwGE 90, 147, 148).
In der Sache muß die Berufung des Beklagten Erfolg haben. Der Kläger erfüllt die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 JAG nicht. Diese Vorschrift
entspricht dem Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG. Nach ihr kann "anderen
Ausländern" (Nichtangehörige von EG-Mitgliedstaaten) im Falle ihrer Bedürftigkeit
eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines
Beamten im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Es kann dahingestellt bleiben,
ob der Hessische Minister der Justiz sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wie
der Kläger meint, als er ihm (nur) eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Hälfte der
Anwärterbezüge bewilligte; jedenfalls konnte er davon ausgehen, daß der Kläger
nicht bedürftig war, wie er im Widerspruchsbescheid vom 3.10.1988 zutreffend
dargelegt hat. Das stellt auch der Kläger selbst nicht in Abrede. Er ist vielmehr der
Auffassung, daß sich sein Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe in (voller) Höhe der
Anwärterbezüge eines deutschen Rechtsreferendars unmittelbar aus Art. 24 Ziff. 1
a Genfer Konvention ergebe. Dieser Rechtsansicht vermag der Senat nicht zu
folgen. Die Unterhaltsbeihilfe des § 23 Abs. 4 Satz 2 JAG, die den Anwärterbezügen
im Sinne des § 59 BBesG gleichsteht, ist kein "Lohn oder sonstiger Teil des
Arbeitsentgelts" im Sinne des Art. 24 Nr. 1 a Genfer Konvention.
Dieses Ergebnis läßt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des
Besoldungsrechts im Bundesbesoldungsgesetz entnehmen. Es enthält in § 1 Abs.
2 BBesG die Bestimmung, welche Dienstbezüge zur Besoldung gehören. § 1 Abs.
3 BBesG zählt dann "folgende sonstige Bezüge" auf, die ferner zur Besoldung
gehören, darunter auch die Anwärterbezüge. Nicht zuletzt hieraus hat das
26
27
28
29
gehören, darunter auch die Anwärterbezüge. Nicht zuletzt hieraus hat das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 3.11.1976,
ZBR 1977, 126; Urteil vom 23.3.1977, BVerwGE 52, 183; Urteil vom 9.3.1989,
NVwZ 1989, 874) gefolgert, daß Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht die Dienstleistung des Beamten sei,
sondern vielmehr seine Ausbildung im Vordergrund stehe. Die Anwärterbezüge -
vergleichbar der Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 4 Satz 4 JAG - seien deshalb
ebenso wie die früheren Unterhaltszuschüsse keine "amtsangemessene
Alimentation", die dazu dienen solle, den vollen Lebensunterhalt zu bestreiten,
sondern "Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit
(a.a.O. S. 875). Die beiden zuerst genannten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts sind anläßlich einer Verfassungsbeschwerde zu der
Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, daß Anwärterbezüge nach § 59
Abs. 2 BBesG einen Kinderzuschlag nicht einschließen, vom
Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 7.10.1992, DVBl. 1992, 1597 = ZBR
1993, 60 = NVwZ 1993, 467) in vollem Umfang bestätigt worden. In den Gründen
dieses Beschlusses hat das Bundesverfassungsgericht u. a. folgendes ausgeführt:
"... jedoch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, daß Angehörige
des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf
Widerruf sein - zu alimentieren sind (vgl. BVerfGE 33, 44, 50; BVerfG - Ausschuß
nach § 39 a Abs. 2 BVerfGG a. F. -, Beschluß vom 16.11.1982 - 2 BvR 1475/82 -).
Das Rechtsverhältnis des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
unterscheidet sich insoweit grundsätzlich von dem Rechtsverhältnis anderer
Beamtengruppen. Dem Anwärter wird kein Amt im statusrechtlichen Sinne
übertragen. Das zeitlich beschränkte Dienstverhältnis wird zum Zwecke der
Ausbildung begründet, wobei der Anwärter während der Zeit der Ausbildung für
seinen Dienstherrn nur eine beschränkte Dienstleistung erbringt. Deshalb sind die
dem Anwärter im Rahmen der §§ 59 ff. BBesG gewährten Anwärterbezüge - wie
vormals die Unterhaltszuschüsse - nicht auf Vollalimentation ausgelegt, sondern
stellen lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der
Ausbildungszeit dar. Eine volle Absicherung des Lebensunterhalts des Beamten
und seiner Familie ist damit nicht beabsichtigt. Dementsprechend steht dem
Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Anwärterbezüge ein sehr weiter
Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der bei einem Gehalt, wie es der
Beschwerdeführer während seines Vorbereitungsdienstes bezogen hat, nicht
überschritten ist... ".
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluß an den
Europäischen Gerichtshof vom 24.1.1985 (DVBl. 1985, 742, 744) seine Auffassung
wiederholt, daß Anwärterbezüge nicht, wie die Dienstbezüge anderer Beamter, die
deren umfassender Dienstleistungspflicht gegenüberstehende amtsgemäße
Alimentation seien, sondern der Sicherung des Ausbildungszwecks dienten.
Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der Auffassung des
Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil nicht anzuschließen, daß -
gemessen an der rechtlichen Ausgestaltung der Anwärterbezüge durch die §§ 1
Abs. 3, 3 Abs. 1, 59 ff. BBesG - alleiniger Anknüpfungspunkt der Bezüge die
Dienstleistung des Anwärters sei und diese mithin "Entgelt" für diese Leistung und
damit auch Lohn bzw. Teil des Arbeitsentgelts im Sinne des Art. 24 Ziff. 1 a Genfer
Konvention seien, unabhängig davon, ob die seitens eines Rechtsreferendars
erbrachten Arbeitsleistungen (Urteilsentwürfe usw.) als Leistungen von gewissem
wirtschaftlichen Wert anzusehen seien und daraus ein Entgeltcharakter der
Anwärterbezüge gefolgert werden könne (so für die Leistungen von
Studienreferendaren unter dem Blickwinkel des Art. 48 EG-Vertrag: EuGH, Urteil
vom 3.7.1986, NVwZ 1987, 41) oder seine Leistung darin bestehe, daß er sich
seiner Ausbildung widme, also Ausbildungsdienst leiste (so Forch, NVwZ 1987, 28).
Hieran ändert auch nichts die zunehmende "Verrechtlichung" der sonstigen
Bezüge, wie sie sich aus dem Wandel des früheren Unterhaltszuschusses in einen
Anwärterbezug ergeben hat. Die Anwärterbezüge sind zwar Teil der Besoldung,
nicht jedoch Dienstbezüge im Sinne des § 1 Abs. 2 BBesG (vergleichbar mit einem
"Lohn" im Sinne des Art. 24 Ziff. 1 a Genfer Konvention), da dem Anwärter
(vergleichsweise dem anderen Ausländer, der in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen worden ist) kein Amt im statusrechtlichen Sinne übertragen ist.
Das Beamtenverhältnis des Vorbereitungsdienstleistenden soll für einen künftigen
Beruf ausbilden, ist aber selbst noch kein Beruf (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom
30.12.1993 - 1 UE 4054/87 -; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz,
Rdnr. 3 vor § 59 BBesG unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.12.1978, RiA
30
31
32
33
34
35
36
Rdnr. 3 vor § 59 BBesG unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.12.1978, RiA
1979, 140, 141); im juristischen Vorbereitungsdienst wird demnach noch keine
"lohnwerte" Arbeit geleistet.
Fehlt es damit bereits an dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Lohn" des Art.
24 Ziff. 1 a Genfer Konvention, so kann die weiter vom Verwaltungsgericht
erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob der Kläger über § 3 AsylVfG i.V.m. dem
Transformationsgesetz vom 1.9.1953 (a.a.O.), das die Normen der Genfer
Konvention übernommen hat, ein subjektives Recht auf einen Unterhaltsbeitrag in
voller Höhe der Anwärterbezüge hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1.3.1957,
BVerwGE 4, 309 ff.; B. vom 9.3.1982, DVBl. 1982, 735, 736).
Schließlich führt auch der Gesichtspunkt "des gleichen Lohnes" für die
Wahrnehmung gleicher Aufgaben unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG
nicht zu dem geltend gemachten Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seinem Urteil vom 30.4.1992 - 2 C 6.90 - (insoweit in der zitierten amtlichen
Fundstelle nicht abgedruckt) auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 44, 50) hingewiesen, nach der das
öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis des Beamten auf Widerruf allein zum Zwecke
der Ausbildung und für die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes
begründet wird. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß
die Bezüge der Beamten auf Widerruf lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des
Lebensunterhalts während der Ausbildung darstellen (vgl. Beschluß vom
31.1.1989, Buchholz 240 § 61 Nr. 1 m.w.N.); entsprechendes gilt für die
Unterhaltsbeihilfe nach § 23 Abs. 4 Satz 2 JAG.
In der unterschiedlichen Behandlung der (deutschen) Anwärter zu den (anderen
ausländischen) Personen, die in den juristischen Vorbereitungsdienst
aufgenommen worden sind, vermag der Senat eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. In diesem
Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
30.4.1992, BVerwGE 90, 147, 153 f. ausgeführt:
"Schon der unterschiedliche Status des Beamten auf Widerruf, der sich im
juristischen Vorbereitungsdienst befindet, zu dem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis läßt es nicht als sachwidrig erscheinen, unterschiedliche
Vergütungsregelungen zu treffen. Rechtsgrund für die Gewährung der
Anwärterbezüge ist die Berufung in das öffentlich-rechtliche Dienst- und
Treueverhältnis als Beamter, das wegen des wechselzeitigen Pflichten- und
Treueverhältnisses den einzelnen in besonderer Weise in Anspruch nimmt. Hieran
fehlt es im Falle der Klägerin. Außerdem ist es das Ziel des juristischen
Vorbereitungsdienstes, die Befähigung zum Richteramt zu erwerben (§ 5 Abs. 1
DRiG). Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes orientiert sich am Bild des
Richters und schafft eine Eingangsvoraussetzung für das Richteramt (§ 9 Nr. 3
DRiG; vgl. BVerfGE 33, 44, 50). Auch wenn der juristische Vorbereitungsdienst
zugleich für andere gesetzlich geregelte Berufe die Qualifikation schafft (§ 122 Abs.
1 DRiG, § 4 BRAGO, § 5 BNotO), so kommt für die Klägerin aufgrund ihrer
ausländischen Staatsangehörigkeit eine Übernahme in das Richter- oder
Beamtenverhältnis nicht in Betracht ...".
Diese Ausführungen gelten auch für den Fall des Klägers, jedenfalls für den
Zeitraum vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der hier allein
entscheidungserheblich ist.
Aus landesrechtlichen Unterschieden bei der Regelung von Unterhaltsbeihilfen für
ausländische Referendare läßt sich der vom Kläger erhobene Anspruch ebenfalls
nicht herleiten. Eine im Verhältnis zu § 23 Abs. 4 Satz 2 JAG günstigere andere
landesrechtliche Bestimmung führt nicht zu einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil in der Tatsache allein, daß
eine landesrechtliche Regelung von verwandten Regelungen in anderen Ländern
oder des Bundes abweicht, noch kein derartiger Verstoß liegt (vgl. etwa BVerfG,
Beschluß vom 30.5.1972, BVerfGE 33, 224, 231 m.w.N.).
Selbst wenn man das Begehren des Klägers auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe in
voller Höhe - gleichsam als Annex des "über die Volksschule hinausgehenden
Unterrichts usw." - dem Art. 22 Ziff. 2 Genfer Konvention zuordnen wollte, kann
seine Klage keinen Erfolg haben. Diese Bestimmung würde einen solchen
Anspruch selbst dann nicht vermitteln, wenn durch ihre Transformation
innerstaatlich subjektive Rechtspositionen der Flüchtlinge und ihnen
gleichgestellter Personen geschaffen worden wären. Art. 22 Ziff. 2 Genfer
37
38
39
40
41
gleichgestellter Personen geschaffen worden wären. Art. 22 Ziff. 2 Genfer
Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten in seinem Regelungsbereich nur zu
einer möglichst günstigen und in keinem Fall weniger günstigen Behandlung, als
sie Ausländern im allgemeinen unter gleichen Bedingungen gewährt wird; eine
Verpflichtung, Flüchtlinge mit einer bestimmten Gruppe des eigenen Staatsvolks
gleichzustellen, sind die Vertragsstaaten hingegen nicht eingegangen (so
ausdrücklich BVerwG, Beschluß vom 9.3.1982, DVBl. 1982, 735, 736).
Art. 23 Genfer Konvention, der von "öffentlicher Fürsorge und sonstigen
Hilfsleistungen" spricht, ist auf den Kläger ebenfalls nicht anwendbar. Sein
Begehren auf Zahlung einer (vollen) Unterhaltsbeihilfe läßt sich nicht unter die
Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 BSHG einordnen, zumal sie
nachrangig ist (§ 2 Abs. 1 BSHG) und nur nach Art des Bedarfs (§ 3 Abs. 1 BSHG)
gewährt wird, der - wie dargelegt - beim Kläger mangels Bedürftigkeit nicht vorlag.
Nach allem mußte die Berufung des Beklagten Erfolg haben. Das angefochtene
Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an den hierfür erforderlichen
Voraussetzungen fehlt (§ 132 Abs. 2 VwGO)
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.