Urteil des HessVGH vom 26.07.2004
VGH Kassel: einbürgerung, staatsangehörigkeit, aussetzung, vollzug, entlassung, hauptsache, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, quelle
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 1820/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 87 Abs 1 Nr 6 AuslG
1990, § 85 Abs 1 Nr 4
AuslG 1990, § 73 AsylVfG
1992, § 75 AsylVfG 1992, §
4 AsylVfG 1992
(Ausländerrechtliche Einbürgerung bei eingeleitetem
Asylwiderruf)
Leitsatz
1. Nach Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde
grundsätzlich berechtigt, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerruf die
Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG auszusetzen.
2. Eine derartige Aussetzung eines Einbürgerungsverfahrens belastet den Betroffenen
jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Behörde gleichzeitig - etwa durch die
Erteilung einer Einbürgerungszusicherung für den Fall der Entlassung aus der anderen
Staatsangehörigkeit - den Vollzug einer Einbürgerung in der Zwischenzeit ohne
Berücksichtigung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG ermöglicht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das wörtlich genommene Begehren des Antragstellers, durch einstweilige
Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, über den Einbürgerungsantrag vom
18. Januar 2001 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu entscheiden, würde - wie
das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend entschieden hat - eine unzulässige
Vorwegnahme der Hauptsache darstellen.
Der Senat legt das Begehren des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren
jedoch dahin aus, dass es ihm darum geht, vorläufig feststellen zu lassen, der
Antragsgegner sei nicht berechtigt, das Einbürgerungsverfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über das Asylwiderrufsverfahren auszusetzen (siehe
S. 2 oben Beschwerdebegründung). Eine derartige vorläufige Regelung des
streitigen Rechtsverhältnisses könnte nach Auffassung des Senats statthaft sein
und die Hauptsache nicht unzulässig vorwegnehmen, sondern beschränkt sein auf
die Beantwortung der wirklich streitigen Frage, ob der Antragsgegner das
Einbürgerungsverfahren aussetzen darf. Für dieses Begehren hat der Antragsteller
auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn es droht ihm bei
Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens bis zum Abschluss des
Asylwiderrufsverfahrens der Verlust der Möglichkeit, seine Einbürgerung unter den
erleichterten Voraussetzungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG zu erreichen.
Die Beschwerde kann dennoch keinen Erfolg haben. Dem Antragsteller steht kein
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Die Beschwerde kann dennoch keinen Erfolg haben. Dem Antragsteller steht kein
Anordnungsanspruch zur Seite. Nach Auffassung des Senats ist die
Einbürgerungsbehörde nicht gehalten, ein Einbürgerungsverfahren nach Einleitung
eines Asylwiderrufsverfahrens weiterhin unter Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 6
AuslG zum Abschluss zu bringen und vor der veränderten Sachlage sozusagen die
Augen zu verschließen (so auch Bay. VGH, 14.10.2003 - 5 C 03.2024 - juris unter
Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; VG Hannover, 25.06.2001 - NVwZ-
Beilage 2002, 63; a. A. VG Ansbach, 17.10.2001, NVwZ-RR 2002, 604).
Insbesondere zwingt § 4 AsylVfG nicht zu einer solchen Verfahrensweise. Diese
Vorschrift gebietet es zwar, Entscheidungen des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG für
nachfolgende behördliche Entscheidungen als verbindlich zugrunde zu legen und
wegen der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine
Widerrufsentscheidung nach § 73 AsylVfG (§ 75 AsylVfG) tritt die Wirkung der
Widerrufsentscheidung erst mit Bestandskraft des Widerrufs ein. Die
Einbürgerungsbehörde ist aber grundsätzlich nicht daran gehindert, die
Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG bis zur Bestandskraft der
Widerrufsentscheidung auszusetzen. Eine Aussetzung belastet den Betroffenen
jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn der Vollzug einer Einbürgerung nicht für
die gesamte Laufzeit des Widerrufsverfahrens unmöglich gemacht wird, sondern
die Möglichkeit besteht, eine Einbürgerung in der Zwischenzeit auch ohne
Berücksichtigung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG zu erreichen. So liegt es hier. Der
Antragsgegner hat dem Antragsteller eine Einbürgerungszusicherung angeboten,
mit der er den Verlust seiner serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit
herbeiführen kann, um danach die Einbürgerung zu vollziehen (§ 85 Abs. 1 Nr. 4
AuslG). Sollte die Entlassung aus seiner seitherigen Staatsangehörigkeit - wie der
Antragsteller im Ansatz in der Beschwerdebegründung geltend macht - auf
unzumutbare Schwierigkeiten stoßen, hätte die Einbürgerungsbehörde eine
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
AuslG zu prüfen und der Antragsteller könnte bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen dann doch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert
werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a. F.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.