Urteil des HessVGH vom 25.06.1991
VGH Kassel: anerkennung, rumänien, weiterbildung, facharzt, rechtlich geschütztes interesse, gleichwertigkeit, berufliche tätigkeit, behörde, bildungswesen, form
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 3814/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 BVFG, § 92 Abs
2 BVFG, § 32 Abs 1
HeilBerG HE, § 32 Abs 7
HeilBerG HE
(Vertriebener - Anerkennung einer ausländischen
Weiterbildung für Facharztbezeichnung)
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung der von ihm in Rumänien abgelegten
Prüfungen und erworbenen Befähigungsnachweise mit dem Ziel, die
Teilgebietsbezeichnung "Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde" in der
Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen.
Der am 26. März 1907 in Rumänien geborene Kläger absolvierte von 1926 bis
1933 in B das Studium der Medizin. Mit Urkunde des rumänischen
Unterrichtsministeriums vom 24. März 1934 wurde ihm das "Doktordiplom in
Medizin und Chirurgie" verliehen. Ausweislich des im amtlichen rumänischen
Staatsanzeiger vom 26. November 1943 veröffentlichten Beschlusses des
rumänischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialfürsorge vom 22.
November 1943 ist ihm der Titel eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-
Krankheiten verliehen worden. Der Kläger arbeitete ausweislich einer Bestätigung
des Rentenamtes in B vom 15. Juli 1978 in der Zeit vom 1935 bis 1977
überwiegend als -- so die beglaubigte Übersetzung aus der rumänischen Sprache -
- "Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde".
Nach seiner Verhaftung im Jahre 1956 wurde er wegen "antikommunistischer
Umtriebe" als "Volksfeind" zu zehn Jahren Arbeitslager verurteilt und nach sieben
Jahren und vier Monaten vorzeitig entlassen.
Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1978 wurde
ihm am 13. August 1979 die Genehmigung erteilt, seinen in Rumänien erworbenen
Doktortitel in der Bundesrepublik Deutschland in der Form "Doktor der Medizin"
(Universität B) führen zu dürfen. Mit Urkunde vom 20. August 1981 wurde ihm die
Approbation als Arzt erteilt.
Der Kläger ist seit dem 11. August 1978 Inhaber des Ausweises für Vertriebene
und Flüchtlinge A.
Seinen Antrag vom 14. Dezember 1984, ihm die Führung der
Teilgebietsbezeichnung "Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde" zu gestatten,
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 1985 ab. Zur Begründung wurde auf
den nicht näher wiedergegebenen Inhalt eines Gesprächs mit dem Kläger, seine
unzureichenden Sprachkenntnisse und auf sein Alter Bezug genommen. Seinen
hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. April
1987 zurück. Die Weiterbildung zum "Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde" in
Rumänien sei nicht gleichwertig mit der entsprechenden Weiterbildung in der
Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 92 Abs. 2 BVFG. Im übrigen nahm die
Beklagte Bezug auf eine Äußerung der Bundesärztekammer vom 30. Januar 1987,
in der zum Ausdruck gebracht worden ist, daß der Auslandsdienst der
Bundesärztekammer eine Anerkennung nicht empfehlen könne. Denn die
Weiterbildung zum Hals-Nasen-Ohren-Arzt betrage in Rumänien lediglich zwei, in
der Bundesrepublik Deutschland jedoch vier Jahre. Weiterhin vertrat die Beklagte
die Auffassung, die vom Kläger nachgewiesene Hospitantentätigkeit an der Hals-
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die Auffassung, die vom Kläger nachgewiesene Hospitantentätigkeit an der Hals-
Nasen-Ohren-Klinik der Städtischen Krankenanstalten K sowie die Mitarbeit bei
Hals-Nasen-Ohren-Fachärzten könne ebenfalls nicht dazu führen, die
Weiterbildung als gleichwertig anzuerkennen.
Unerwähnt in dem Widerspruchsbescheid blieb die von der Beklagten eingeholte
Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei dem
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland vom 9. Mai 1986. Die Zentralstelle ging auf Grund der
vom Kläger vorgelegten Unterlagen davon aus, daß ihm der Titel eines Facharztes
für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten zuerkannt worden sei. Berücksichtige man
ferner, daß der Facharztausbildung in Rumänien der Abschluß eines sechsjährigen
Studiums der Medizin und der Erwerb des Diploms eines Doktors der Medizin in
Chirurgie vorausgegangen und der Kläger in Rumänien bis 1977 als Facharzt für
Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten tätig gewesen sei, könne die Veröffentlichung im
rumänischen Amtsblatt als hinreichender Nachweis über die Anerkennung als
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten angesehen werden. In ähnlich
gelagerten Fällen sei bisher eine Gleichstellung mit der deutschen Weiterbildung
zum Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde gemäß § 92 BVFG empfohlen worden.
Am 8. Mai 1987 erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er habe gemäß § 92 BVFG
einen Anspruch auf Anerkennung der ihm in Rumänien verliehenen Bezeichnung
eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten. Unter Berücksichtigung des
von ihm absolvierten Studiums und seiner langjährigen Tätigkeit als Facharzt für
Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten in Rumänien sei er im Sinne der vorgenannten
Vorschrift als Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde im wirtschaftlichen Leben
der Bundesrepublik Deutschland verwendbar. Diese Eingliederung sei Ziel des
Bundesvertriebenengesetzes.
Zuletzt beantragte der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1985 und ihren Widerspruchsbescheid
vom 14. April 1987 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihm die beantragte
Anerkennung als Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Arzt zu erteilen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Über den Inhalt der von ihr erlassenen Bescheide hinaus trug sie vor, der Kläger
habe den Nachweis nicht erbracht, daß er eine als gleichwertig anzuerkennende
Weiterbildung absolviert habe.
Mit Urteil vom 18. Mai 1988 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte
unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, die vom Kläger in Rumänien
erlangte Befähigung als Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde als gleichwertig mit
der entsprechenden deutschen Facharztbezeichnung anzuerkennen. Soweit der
Kläger die Klage hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls erstrebten Anerkennung der
Teilgebietsbezeichnungen "Phoniatrie" und "Pädaudiologie" zurückgenommen
hatte, wurde das Verfahren eingestellt und dem Kläger ein Drittel der
Verfahrenskosten auferlegt.
Die Versagung der vom Kläger begehrten Anerkennung der Facharztbezeichnung
verletze ihn in seinen Rechten. Die Beklagte sei als zuständige Behörde gemäß §
32 HeilberufsG verpflichtet, dem Kläger die Führung der Facharztbezeichnung "Arzt
für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde" zu gestatten. Der Kläger habe gemäß § 26
HeilberufsG in Verbindung mit § 92 BVFG einen Anspruch darauf, diese
Facharztbezeichnung führen zu dürfen. Unabhängig davon, welche ärztliche
Tätigkeiten der Kläger in Rumänien und anschließend in der Bundesrepublik
Deutschland ausgeübt habe, sei Maßstab für die Gleichwertigkeit der deutschen
mit der rumänischen Gebietsbezeichnung die abstrakte Verwendbarkeit des
Klägers im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland. Nach
der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sei die Verleihung
des Titels eines Facharztes in Rumänien als gleichwertig mit der inländischen
Verleihung dieser Gebietsbezeichnung zu bewerten. Es bestehe keinerlei Anlaß, an
der Richtigkeit dieser Einschätzung einer vornehmlich mit der Bewertung
ausländischer Bildungsnachweise befaßten Stelle zu zweifeln. Entgegen der
Auffassung der Beklagten komme eine Überprüfung der Kenntnisse und
Fähigkeiten von Anerkennungsbewerbern nicht in Betracht. Ebenfalls sei das Alter
des Klägers rechtlich ohne Belang.
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Gegen das ihr am 29. Juli 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. August
1988 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dem Kläger fehle das
Rechtsschutzinteresse. Das von ihm verfolgte Klageziel sei für ihn ohne Nutzen.
Denn auf Grund seines Alters sei es praktisch ausgeschlossen, daß er sich
zukünftig als Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde beruflich betätige. Im
übrigen lägen aber auch die materiellen Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 BVFG
für die Anerkennung der dem Kläger in Rumänien verliehenen
Facharztbezeichnung nicht vor. Denn es fehle an der erforderlichen
Gleichwertigkeit mit der entsprechenden deutschen Gebietsbezeichnung. Die
durch sie bescheinigte Verwendbarkeit als Hals-Nasen-Ohren-Arzt bestehe in der
Fähigkeit, Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen zu diagnostizieren, sie konservativ und
operativ zu therapieren, Röntgendiagnostik einschließlich des Strahlenschutzes
und der gebietsbezogenen Sonographie durchzuführen sowie über Kenntnisse in
der Phoniatrie, Pädaudiologie, der gebietsbezogenen Allergologie, über
Laboratoriumsuntersuchungen, übliche Anästhesieverfahren sowie
Schockbehandlung und Wiederbelebung zu verfügen. Eine solche Befähigung
bescheinige der vom Kläger erworbene Facharzttitel ihm aber nicht. Die
Facharztausbildung in Rumänien betrage lediglich drei Jahre. Diese Zeit sei zu
kurz, um ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohren-
Heilkunde zu vermitteln.
Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es sich
ausschließlich auf die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen gestützt habe, obwohl dort Angaben zum Stoffangebot, zur
Weiterbildungsdauer und zum Weiterbildungsinhalt fehlten.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1988
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt im wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen erster Instanz und die
zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Kläger und die Beklagte haben auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Behördenvorgänge der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen; sie sind zum
Gegenstand der Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat
keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten
und ihren Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Verpflichtung der Beklagten
ausgesprochen, die vom Kläger begehrte Anerkennung zum Führen der
Teilgebietsbezeichnung Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zu erteilen; denn die
Ablehnung der Anerkennung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 125 Abs. 1, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage ist entgegen der von der Beklagten
vertretenen Auffassung zulässig. Der Kläger hat ein rechtlich geschütztes
Interesse daran, sein Begehren auf Anerkennung der von ihm in Rumänien
erworbenen Facharztbezeichnung gerichtlich durchzusetzen ohne Rücksicht
darauf, ob er wegen seines hohen Alters oder aus anderen Gründen hiervon
beruflich Gebrauch machen wird oder nicht. Dabei kann der Senat dahingestellt
lassen, ob hiervon wegen des titelähnlichen Charakters von Teilgebiets- oder
Zusatzbezeichnungen für die Angehörigen ärztlicher Berufe generell auszugehen
ist. Jedenfalls ist dies unter Berücksichtigung des Zwecks des hier anzuwendenden
§ 92 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -- BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201)
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Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -- BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1979 (BGBl. I S. 1565),
zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 23. September 1990 (BGBl. II, S.
885), geboten, da der Personenkreis der Vertriebenen mittels der Anerkennung
abgelegter Prüfungen und erlangter Befähigungsnachweise in das wirtschaftliche
und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland entsprechend seinen früheren
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen einzugliedern ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz
1 BVFG). Der Senat sieht sich in der von ihm vertretenen Auffassung bestätigt
durch die Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach dem Willen des
Gesetzgebers soll ein Vertriebener u.a. die Anerkennung gemäß § 92 BVFG auch
dann noch verlangen können, wenn er bereits in das wirtschaftliche und soziale
Leben integriert ist.
Im übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger sich
fachwissenschaftlich betätigt und hierfür die Facharztbezeichnung hilfreich ist. Aber
auch wenn der Kläger wegen eines Alters die erstrebte Teilgebietsbezeichnung
möglicherweise beruflich nicht mehr verwerten kann, läßt dieser Umstand aus den
vorgenannten Gründen das Bestehen seines Rechtsschutzinteresses unberührt.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1 des
Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und
die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker
(Heilberufsgesetz) in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S. 122) in
Verbindung mit § 92 Abs. 2 BVFG gegenüber der Beklagten als der für derartige
Anerkennungen zuständigen Behörde (§ 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1
HeilberufsG) einen Rechtsanspruch auf Anerkennung des ihm erteilten
Befähigungsnachweises in Form der Erlaubnis, die Zusatzbezeichnung Arzt für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde führen zu dürfen. § 92 BVFG regelt die Anerkennung
von Prüfungen und Befähigungsnachweisen von Vertriebenen in der Weise, daß er
dem Begünstigten einen sachlich-rechtlichen Anspruch auf Anerkennung durch
Verwaltungsakt einräumt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der
Anerkennungsbehörde ist weder ein Ermessen bei der von ihr zu treffenden
Entscheidung eingeräumt, noch steht ihr ein Beurteilungsspielraum bei der
Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gleichwertig" zu. In der Sache
übereinstimmend ordnet § 32 Abs. 7 HeilberufsG an, daß eine außerhalb des in §§
29, 30 beschriebenen Ausbildungsganges abgeschlossene Weiterbildung im Falle
ihrer Gleichwertigkeit anzuerkennen ist. Bei dieser rechtlichen Konstellation bedarf
die Frage, in welchem Verhältnis diese beiden Bestimmungen zueinander stehen,
keiner abschließenden Entscheidung (vgl. zum Problem BVerwG, Urteil vom 30.
November 1977, Buchholz 412.3 Nr. 2 zu § 92 BVFG einerseits und BVerwG, Urteil
vom 19. August 1986, a.a.O., Nr. 6 sowie Urteil vom 27. August 1990, a.a.O., Nr. 7;
s. auch Hess.VGH, Urteil vom 8. November 1990 -- 6 UE 803/87 --).
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 Satz 1 HeilberufsG in Verbindung mit § 92
Abs. 2 BVFG, wonach Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Vertriebene bis
zum 1. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches abgelegt oder
erworben haben, anzuerkennen sind, wenn sie den entsprechenden Prüfungen der
Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind, liegen
in der Person des Klägers vor.
Der Kläger ist als Vertriebener im Besitz des Vertriebenenausweises A. Er hat
ferner durch Vorlage einer Ausfertigung des rumänischen Amtsblatts vom 26.
November 1943 nachgewiesen, daß ihm durch Erlaß des rumänischen
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialfürsorge vom 22. November 1943
das Führen der Bezeichnung "Medic specialist in oto-rhino-laringologie" (d.i.
Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten) gestattet worden ist. Schließlich liegt
auch -- und allein diese Frage ist zwischen den Beteiligten umstritten -- die
Gleichwertigkeit des vom Kläger erworbenen Befähigungsnachweises mit dem
entsprechenden Befähigungsnachweis in der Bundesrepublik Deutschland im
Sinne von § 32 Abs. 7 HeilberufsG, § 92 Abs. 2 BVFG vor.
Gegenstand der Anerkennung sind nach § 92 Abs. 2 BVFG allein Prüfungen und
Befähigungsnachweise. Nicht maßgeblich ist daher die Berufsausübung des
Anerkennungsbewerbers, hier also der Tätigkeit des Klägers als Facharzt für Hals-
Nasen-Ohren-Krankheiten nach dem Jahre 1943. Denn darin verkörpert sich
lediglich ein Gebrauchmachen von einer Befähigung. Dieser Umstand kann nur als
Indiz für das Vorliegen eines gleichwertigen Ausbildungsstandes gewertet werden.
Maßgebend ist mithin die Befähigung, die sich in dem zur Anerkennung gestellten
Befähigungsnachweis generell verkörpert (vgl. BVerwG, a.a.O., Nrn. 2, 6).
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Befähigungsnachweis generell verkörpert (vgl. BVerwG, a.a.O., Nrn. 2, 6).
Abzustellen ist dabei auf die durch den in Rede stehenden Befähigungsnachweis
bescheinigte abstrakte, im Sinne der Befähigung verstandene Verwendbarkeit des
Inhabers des Nachweises im wirtschaftlichen Leben der Bundesrepublik. Sie ist für
den Vergleichsgegenstand -- i. e. den Befähigungsnachweis in der Bundesrepublik
-- zu bestimmen und mit der durch den Anerkennungsgegenstand bescheinigten
Verwendbarkeit am Maßstab der Gleichwertigkeit -- bezogen auf denselben
Bereich -- zu vergleichen (vgl. BVerwG, a.a.O., Nrn. 2, 6).
Gemäß § 6 der Weiterbildungsordnung muß die Weiterbildung unter
verantwortlicher Leitung eines hierzu ermächtigten Arztes in einer anerkannten
Weiterbildungsstätte durchgeführt werden. Nach den Angaben des Klägers, denen
die Beklagte nicht widersprochen hat, unterzog er sich nach einem sechsjährigen
Studium der Medizin und dem Erwerb des Doktordiploms in Medizin und Chirurgie
der Weiterbildung zum Hals-Nasen-Ohren-Facharzt. Ausweislich der Mitteilung des
rumänischen Gesundheitsministeriums vom 22. Februar 1989 dauerte diese
Facharztausbildung drei Jahre. Sie oblag den medizinischen Fakultäten und wurde
in Fachkliniken unter der Kontrolle und Anleitung von Fachoberärzten und
Lehrkräften mit medizinischer Hochschulausbildung durchgeführt. Nach Abschluß
der theoretischen und praktischen Facharztausbildung und erfolgreicher Teilnahme
an der Facharztprüfung erhielt der Arzt das Diplom eines Facharztes der
betreffenden Fachrichtung. Nach Anerkennung durch das Gesundheitsministerium
durfte der Facharzttitel geführt werden. Die Hals-Nasen-Ohren-Facharztprüfung in
Verbindung mit der Anerkennung durch das Gesundheitsministerium berechtigte
dazu, in Rumänien entweder als Facharzt in einer medizinischen Klinik zu arbeiten
oder eine eigene Hals-Nasen-Ohren-Facharztpraxis zu betreiben. Auch insoweit ist
die Beklagte dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten. Demnach ist dem
Kläger ausweislich des von ihm in Abschrift vorgelegten Auszuges aus dem
rumänischen Staatsanzeiger der Titel eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-
Krankheiten verliehen worden, nachdem er die entsprechende Weiterbildung
abgeschlossen und die Facharztprüfung bestanden hatte. Der ihm erteilte
Befähigungsnachweis in Form der Erlaubnis, die Zusatzbezeichnung Hals-Nasen-
Ohren-Facharzt führen zu dürfen, berechtigte den Kläger, ohne Einschränkungen in
Rumänien als Hals-Nasen-Ohren-Facharzt tätig zu sein. Bestätigt wird dies durch
die tatsächliche berufliche Tätigkeit des Klägers in der Zeit von 1943 bis zur
Ausreise aus Rumänien im Jahre 1977 und die vom Kläger vorgelegte
Bescheinigung des Rentenamtes in B vom 15. Juli 1978. Damit hat der Kläger
hinreichend vorgetragen und durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen
belegt, daß er in Rumänien eine nach Struktur und Zielrichtung der in Deutschland
geltenden Weiterbildungsordnung entsprechende Zusatzausbildung absolviert und
anschließend in Rumänien diese Facharzttätigkeit umfassend ausgeübt hat.
Weiterhin hat er durch Vorlage von Bescheinigungen belegt, daß er nach seiner
Übersiedlung in die Bundesrepublik als Hospitant oder Praxismitarbeiter/vertreter
nachgewiesen hat, auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde zum Teil
überdurchschnittliche Kenntnisse zu besitzen (Bescheinigung von Professor H,
Direktor der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Städt. Krankenanstalten ... vom 7. Juli
1981) und auf Grund seiner Weiterbildung und seiner praktischen Kenntnisse fähig
ist, in einer Hals-Nasen-Ohren-Facharztpraxis fachkundig mitzuarbeiten.
Zwar geben diese Bescheinigungen keinen Aufschluß über die Inhalte der
Weiterbildung zum Hals-Nasen-Ohren-Facharzt in Rumänien vor 1945. Sie sind
jedoch als Indizien für die in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Frage
heranzuziehen, ob die dem Kläger durch die Verleihung des Facharzttitels
bescheinigte Befähigung derjenigen gleichzusetzen ist, die einem Arzt in der
Bundesrepublik nach abgeschlossener Weiterbildung bescheinigt wird. Als solche
sprechen sie für die Gleichwertigkeit der beiden Weiterbildungsgänge.
Zugunsten des Klägers kommt ferner der Stellungnahme des Sekretariats der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland -- Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen -- vom 9. Mai 1986
erhebliches Gewicht zu. In ihr wird die Veröffentlichung im rumänischen Amtsblatt
als hinreichender Nachweis über die Anerkennung als Facharzt für Hals-Nasen-
Ohren-Krankheiten angesehen und darauf hingewiesen, daß in ähnlich gelagerten
Fällen bisher eine Gleichstellung mit der deutschen Weiterbildung zum Hals-
Nasen-Ohren-Facharzt gemäß § 92 BVFG empfohlen worden sei. Da diese Stelle
ständig mit den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Fragen befaßt ist, sie also
über eine große Erfahrung und vielfältige Vergleichsmöglichkeiten verfügt und
ferner von der Objektivität ihrer Aussage auszugehen ist, sprechen diese
Gesichtspunkte für die Richtigkeit dieser Einschätzung, zumal sie mit den oben
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Gesichtspunkte für die Richtigkeit dieser Einschätzung, zumal sie mit den oben
angestellten Erwägungen übereinstimmt.
Demgegenüber sind die Einlassungen der Beklagten in ihren Bescheiden und im
vorliegenden Verfahren nicht geeignet, die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers
in Frage zu stellen. Im wesentlichen beschränkt sie sich bei der Begründung ihrer
ablehnenden Entscheidung auf den Hinweis, daß die Weiterbildung in Rumänien
seinerzeit lediglich drei Jahre betragen habe, hingegen die Weiterbildung in
Deutschland sich über vier Jahre erstrecke. Die Dauer der Weiterbildung besagt
jedoch -- isoliert gesehen -- über die Qualifikation, die am Ende der Ausbildung
bescheinigt wird, nichts. Entscheidend kommt es auf die Gesamtschau von
Ausbildungsinhalten, Intensität, Qualität der Ausbildung etc. an. Insoweit hat die
Beklagte jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die insgesamt die Gleichwertigkeit
der beiden Befähigungsnachweise in Frage stellen könnte, obwohl von ihr als der
sachlich zuständigen Behörde eine gerichtlich verwertbare Substantiierung ihrer
Einwände gegen die Gleichwertigkeit beider Prüfungen verlangt werden kann.
Angesichts ihres unsubstantiierten Vorbringens besteht auch unter
Berücksichtigung der Amtsermittlungsmaxime kein Anlaß zu weiterer Aufklärung,
etwa dahin, welche Ausbildungsinhalte die rumänische Weiterbildungsordnung vor
1945 enthielt.
Keine verfahrensrelevante Bedeutung mißt der Senat der Äußerung der
Bundesärztekammer vom 30. Januar 1987 zu, auf die sich die Beklagte bei ihrer
Argumentation im wesentlichen stützt. Zum einem wird dort von unzutreffenden
Tatsachen ausgegangen, nämlich der Dauer der rumänischen Weiterbildung von
zwei Jahren. Zum anderen wird unzutreffenderweise ausschließlich auf die formale
Gleichwertigkeit abgestellt. Im übrigen handelt es sich bei der
Bundesärztekammer um eine Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern, so
daß hinsichtlich der Neutralität ihrer Aussagen in diesem Verfahren, in dem die
Landesärztekammer beteiligt ist, Zweifel bestehen.
Ist daher auf Grund der gesamten Umstände des Falles davon auszugehen, daß
die dem Kläger bescheinigte Befähigung derjenigen gleichzusetzen ist, die gemäß
§ 32 Abs. 7 HeilberufsG in Form der Anerkennung bescheinigt wird, so erscheint
diese rechtliche Schlußfolgerung um so mehr geboten, wenn der Normzweck des §
92 BVFG berücksichtigt wird, nämlich durch die Anerkennung von ausländischen
Prüfungen und Befähigungsnachweisen die Eingliederung des Vertriebenen in das
wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik entsprechend seinen
früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu gewährleisten. Ihm soll in
diesem Bereich die Berufsausübung auf entsprechender Stufe ermöglicht werden
(vgl. BVerwG, a.a.O., Nrn. 2, 8; Haberland, Erläuterungen zum
Bundesvertriebenengesetz, in: Das Deutsche Bundesrecht, Anm. 2 zu § 92). Der
dieser Bestimmung zugrunde liegende Eingliederungsgedanke fordert
Großzügigkeit bei der Einzelfallentscheidung (vgl. Haberland, a.a.O.). Dies muß
sich insbesondere auswirken auf die Anforderungen, die an das Vorbringen eines
Vertriebenen, der die Anerkennung eines Befähigungsnachweises begehrt, zu
stellen sind, namentlich wenn es um Sachverhalte geht, die -- wie hier -- 50 Jahre
zurückliegen. Soll dem Eingliederungsgedanken Wirksamkeit verschafft werden,
wie dies der Gesetzgeber des Bundesvertriebenengesetzes gewollt hat, kann zwar
nicht -- wie dies Haberland, a.a.O., vertritt -- "im Zweifel zugunsten des
Antragstellers" entschieden werden; dies wäre mit dem Amtsermittlungsgrundsatz
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vereinbar. Die Einwirkung des dem §
92 BVFG zugrunde liegenden Rechtsgedankens auf das anzuwendende materielle
Recht -- hier § 32 Abs. 7 HeilberufsG -- muß jedoch dazu führen, daß die
Anforderungen an die Darlegung des Antragstellers je nach dem Zeitablauf seit
Ablegung der Prüfung sich verringern und in gleichem Maße die
Anerkennungsbehörde, will sie die Gleichwertigkeit verneinen, auf nachprüfbare
Tatsachen gestützt ihre Zweifel an der Gleichwertigkeit begründen muß. Es genügt
nicht, wenn die Behörde -- wie im vorliegenden Fall -- ähnlich dem
zivilprozessualen Bestreiten mit Nichtwissen -- die Gleichwertigkeit mit
allgemeinen Erwägungen oder unter Hinweis auf einen einzelnen Aspekt der
Gleichwertigkeitsprüfung in Abrede stellt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.