Urteil des HessVGH vom 09.03.2006

VGH Kassel: feststellungsklage, bekanntgabe, pfand, örtliche zuständigkeit, gemeinschaftsrecht, anfechtungsklage, verordnung, rechtsschutz, konkretes rechtsverhältnis, gerichtliche zuständigkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 3281/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 10 EGVtr, § 17a Abs 5
GVG, § 8 VerpackV, § 9
VerpackV, § 43 Abs 2
VwGO
(Pfandpflicht nach der VerpackV; unzulässige
Feststellungsklage)
Leitsatz
1. Das Rechtsmittelgericht ist auch dann an der Überprüfung der örtlichen
Zuständigkeit gehindert, wenn das Verwaltungsgericht hierüber nicht vorab, sondern in
seiner abschließenden Entscheidung befunden hat.
2. Die Bekanntgabe mehrfacher Unterschreitung der in der Verpackungsverordnung
vorgesehenen Mehrquoten war ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil v. 16.01.2003 - 7 C
31.02 - BVerwGE 117, 322), den unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht auch
ausländische Unternehmen mit der Anfechtungsklage angreifen konnten.
3. Es besteht gegenüber den Bundesländern kein berechtigtes Interesse eines
ausländischen Unternehmers an der Feststellung, von der Pfandpflicht nach der
Verpackungsverordnung ausgenommen zu sein, wenn mit einem Vollzug der
Vorschriften durch die Landesbehörden nicht mehr zu rechnen ist, sondern
Beeinträchtigungen durch die Pfandpflicht bereits durch unternehmerische
Entscheidungen der Handelspartner des Unternehmers eingetreten sind.
Tenor
Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/4 zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Abfüller und/oder Vertreiber von Mineralwässern aus
Frankreich, Belgien, Italien und Luxemburg. Die Wässer wurden von den
Klägerinnen ausschließlich oder teilweise in Einwegverpackungen unter Teilnahme
an dem Verwertungssystem der Beigeladenen zu 2) in den Verkehr gebracht.
Mineral- und Quellwässer müssen nach der Richtlinie 80/777/EWG direkt an der
Quelle abgefüllt werden, so dass die Klägerinnen die Wässer in den
Endverpackungen über entsprechende Transportwege nach Deutschland
verbringen müssen.
Nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV -) vom 21. August 1998
(BGBl. I S. 2379) sind Hersteller und Vertreiber von Verkaufspackungen
verpflichtet, gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu
verwerten (§ 6 Abs. 1 und 2 VerpackV). Diese Pflichten entfallen bei Verpackungen,
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verwerten (§ 6 Abs. 1 und 2 VerpackV). Diese Pflichten entfallen bei Verpackungen,
für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das
flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen
beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise
gewährleistet und die ordnungsgemäße Verwertung sicherstellt (§ 6 Abs. 3
VerpackV). Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde stellt auf
Antrag des Systembetreibers fest, dass ein Sammelsystem nach § 6 Abs. 3 Satz 1
VerpackV flächendeckend eingerichtet ist (§ 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV). Die
Beigeladene zu 2. betreibt in Hessen ein solches System.
Für Getränkeverpackungen enthielten die §§ 8, 9 VerpackV in der bis zum
Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
(im Folgenden 3. ÄnderungsV) maßgeblichen Fassung (im Folgenden VerpackV
a.F.) besondere Regelungen über eine Pfandpflicht. Danach waren Vertreiber von
flüssigen Lebensmitteln in Einwegverpackungen verpflichtet, von ihrem jeweiligen
Abnehmer ein Pfand zu erheben. Das Pfand war von jedem weiteren Vertreiber auf
allen Stufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben und jeweils bei
Rücknahme der Verpackungen zu erstatten (§ 8 Abs. 1 VerpackV a.F.). Von diesen
Pflichten waren Einweggetränkeverpackungen freigestellt, für die sich die Hersteller
oder Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligten (§ 9 Abs. 1
VerpackV a.F.). Die Freistellung stand unter dem Vorbehalt, dass der Gesamtanteil
der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke für Bier, Mineralwasser,
Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte und Wein im Kalenderjahr
bundesweit die Quote von 72 % nicht wiederholt unterschritt (§ 9 Abs. 2 VerpackV
a.F.). Die Anteile wurden, wenn die Erhebung erstmals eine Unterschreitung
ergeben hatte, in einer an deren Bekanntmachung anschließenden Erhebung neu
festgestellt. Ergab auch diese Erhebung ein Unterschreiten der Mehrwertquote,
galt die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV vom ersten Tag des auf die
Bekanntgabe folgenden sechsten Kalendermonats bundesweit für die
Getränkebereiche als widerrufen, deren Mehrweganteile unter dem im Jahr 1991
festgestellten Anteil lagen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV a.F.).
Durch die 3. ÄnderungsV vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407) ist die Pfand- und
Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen durch eine Änderung der §§ 8,
9 VerpackV a. F. modifiziert worden. Die Pfandpflicht ergibt sich danach
unabhängig von der Unterschreitung bestimmter Mehrwegquoten und ihrer
Bekanntmachung unmittelbar aus der Verordnung selbst. Hinsichtlich der
pfandpflichtigen Verpackungen gilt nunmehr, dass sich die Rücknahmepflicht nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialart Glas, Metalle,
Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher
Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber
in Verkehr bringt (§ 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV). Die Pfand- und Rücknahmepflicht
bei Einweggetränkeverpackungen findet gemäß § 8 Abs. 2 VerpackV nur
Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen für die
Getränkearten Bier und Biermischgetränke, Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer,
Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure sowie bestimmte alkoholhaltige
Mischgetränke. Die Verordnung ist in den hier interessierenden Teilen am 28. Mai
2005 in Kraft getreten.
Nachdem bereits für die Jahre 1997 und 1998 Unterschreitungen der
Mehrwegquote festgestellt worden waren, ergaben die Nacherhebungen für den
Zeitraum Februar 1999 bis Januar 2000 eine Mehrwegquote von insgesamt 68,29
% und für den Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 von nur noch 63,81 %. Der
Mehrweganteil des Referenzjahres 1991 wurde in den Getränkesegmenten
Mineralwasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke unterschritten.
Die Bundesregierung machte auf der Grundlage eines in der Presse verbreiteten
Kabinettsbeschlusses vom 20. März 2002 die Nacherhebungsergebnisse am 2. Juli
2002 bekannt, ordnete die sofortige Vollziehung an und versah sie mit einer
Rechtsmittelbelehrung (BAnz. S. 14689, 14690). Für die genannten
Getränkesegmente galt damit die bisherige Befreiung von der Pfandpflicht ab dem
1. Januar 2003 als widerrufen. Wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung wurde
zwischen dem Bundesumweltministerium und Vertretern des Handels und der
Industrie eine Übergangsfrist zum Aufbau eines einheitlichen Pfandsystems bis
zum 1. Oktober 2003 vereinbart. Bis dahin wurde geduldet, dass eine
Pfanderhebung durch Hersteller und Großhandel unterblieb und nur durch den
Einzelhandel gegenüber dem Endverbraucher erfolgte.
Bereits am 27. Juni 2002 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt haben, bei
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die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt haben, bei
Beteiligung an einem nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV festgestellten dualen
System nicht vom ersten Tag des auf die Bekanntgabe der unterschrittenen
Mehrweganteile gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VerpackV a.F. folgenden sechsten
Kalendermonats an verpflichtet zu sein, auf ihre in Einwegverpackungen in den
Verkehr gebrachten Mineralwässer ein Pfand zu erheben, die gebrauchten
Verpackungen gegen Erstattung des Pfands unentgeltlich zurückzunehmen und
mit Nachweis zu verwerten.
Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage haben sie ausgeführt, es handele sich
hierbei um die richtige und geeignete Klageart. Ein Rechtsverhältnis bestehe
insoweit nur gegenüber dem Land und nicht gegenüber dem Bund als Normgeber,
da ausschließlich die Länder zur Durchsetzung der angeblichen Pflicht zur
Pfanderhebung und Rücknahme der Einwegverpackungen berufen seien. Zwar
werde die Pfandpflicht durch die Bekanntgabe der Unterschreitung der
Mehrwegquote durch den Bund ausgelöst, die sich daraus unmittelbar ergebenden
Pflichten seien aber von den Ländern in Gestalt von Einzelfallanordnungen
und/oder Bußgeldbescheiden durchzusetzen. Mit der begehrten Feststellung
könnten die Klägerinnen zugleich auch das latente Drohpotenzial der
Mehrwegquotenregelung als solches beseitigen; wenn geklärt sei, dass das Land
die vermeintliche Pfandpflicht ihnen gegenüber nicht durchsetzen könne, weil sie
als ausländische Hersteller nicht von der Pfandpflicht erfasst seien, entfalle damit
auch das Drohpotenzial der Mehrwegquote. Die Klägerinnen könnten auch nicht
auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Bekanntgabe der Unterschreitung der
Mehrwegquote durch den Bund im Wege der Anfechtungsklage anzugreifen. Es
gehe den Klägerinnen nicht darum, die Mehrwegquote und die die Pfandpflicht
betreffenden Regelungen der VerpackV bundesweit außer Kraft zu setzen, sondern
sie wollten lediglich festgestellt wissen, dass diese Regelungen auf sie keine
Anwendung fänden und deshalb nicht vollzogen werden dürften. Zudem sei
zumindest zweifelhaft, ob es sich bei der Bekanntgabe überhaupt um einen
anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Jedenfalls sei eine solche Vorgehensweise
auch ineffektiv und biete keinen gleichwertigen Rechtsschutz, da sie dann
gezwungen seien, gegen eine Vielzahl wiederkehrender
Bekanntgabeentscheidungen vorzugehen. Auch sei nicht gewährleistet, dass im
Rahmen einer solchen Anfechtungsklage überhaupt geklärt werden könne, ob die
Pfandpflicht für die Klägerinnen wegen des Anwendungsvorrangs des
Gemeinschaftsrechts entfällt. Zudem entfalte eine mögliche Aufhebung der
Bekanntgabe keine Bindungswirkung gegenüber den Ländern. Mit der begehrten
Feststellung könne jedenfalls eine umfassendere Klärung der Gesamtsituation der
Klägerinnen erreicht werden.
In der Sache haben die Klägerinnen Verstöße gegen den Grundsatz des freien
Warenverkehrs in Art. 28 EGV und die Richtlinie 94/62 geltend gemacht.
Das beklagte Land sowie die Beigeladene zu 1. sind der Klage entgegengetreten
und haben die Auffassung vertreten, diese sei bereits unzulässig. Das
Verwaltungsgericht Wiesbaden sei örtlich unzuständig, da handelnde Behörden für
das Land Hessen die Regierungspräsidien als zuständige Abfallbehörden seien. Es
bestehe auch kein Rechtsverhältnis zum Land, da dieses auf das Entstehen der
Pflichten aus §§ 8, 9 Abs. 2 VerpackV a. F. keinen Einfluss habe und die
Klägerinnen in Wirklichkeit eine bundesweite Ungültigkeit der Regelungen
anstrebten, die sie auf diesem Wege nicht erreichen könnten. Es fehle darüber
hinaus an einer erforderlichen Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses, da das
Land bislang noch nicht mit Anordnungen oder der Durchführung von
Bußgeldverfahren gedroht habe. Auch sei die Feststellungsklage gegenüber einer
möglichen Anfechtung der Bekanntgabe der Unterschreitung der Mehrwegquote
durch den Bund subsidiär. Die Möglichkeit einer solchen Anfechtung sei schon bei
Klageerhebung absehbar gewesen, da die Bekanntgabeentscheidung der
Bundesregierung bereits angekündigt gewesen und tatsächlich auch schon wenige
Tage nach Klageerhebung erfolgt sei. Im Rahmen einer solchen Anfechtung
könnten die Klägerinnen auch geltend machen, eine Bekanntgabe müsse deshalb
unterbleiben, weil die zugrunde liegenden Regelungen gegen Gemeinschaftsrecht
verstießen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2002
abgewiesen.
Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Es sei schon
fraglich, ob zwischen den Klägerinnen und dem beklagten Land überhaupt ein
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fraglich, ob zwischen den Klägerinnen und dem beklagten Land überhaupt ein
feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis bestehe. Das bloße
"Drohpotenzial" der Mehrwegquotenregelung als solcher biete jedenfalls keine
Anhaltspunkte für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis der Klägerinnen zum
beklagten Land, da insoweit lediglich Kritik an den abstrakten Regelungen der
VerpackV geübt werde. Konkrete Sachverhalte mit Auswirkungen auf die rechtliche
Situation der Klägerinnen würden sich erst aus der Bekanntgabe der
Unterschreitung der Mehrwegquote ergeben. Hierdurch werde jedoch nur ein
Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beigeladenen zu 1) begründet,
eine Beteiligung des beklagten Landes hieran sei nicht ersichtlich. Das
Wiederaufleben der Pfandpflicht ab dem 1. Januar 2003 folge nämlich aufgrund des
Vorgehens der Beigeladenen zu 1) unmittelbar aus den normativen Regelungen
des § 9 Abs. 2 VerpackV a.F. und begründe keine konkreten Rechtsbeziehungen
zwischen den Klägerinnen und dem beklagten Land. Selbst wenn man für den
Zeitraum nach dem 1. Januar 2003 von einem "Pfandpflichten-Vollzugsverhältnis"
zu dem beklagten Land ausgehen könne, habe sich dieses bisher in keiner Weise
konkretisiert. Insbesondere sei ein solches Rechtsverhältnis nicht streitig, da der
Streit um die Pfandpflicht für Einwegverpackungen bislang ausschließlich zwischen
den Klägerinnen auf der einen Seite und der Beigeladenen zu 1) auf der anderen
Seite ausgetragen worden sei. Solche Meinungsverschiedenheiten ließen aber
noch kein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem beklagten
Land entstehen. Die Klägerinnen seien daher gehalten gewesen, die sie
drängenden Fragen des Vollzugs der zum 1. Januar 2003 eintretenden Pfandpflicht
unter Berücksichtigung der Besonderheiten für Mineralwasser und nicht
abschließend geklärter Fragen des Anwendungsvorrangs des Europarechts mit
dem beklagten Land vor Klageerhebung zu klären. Davon abgesehen bestehe für
die Klägerinnen gegenüber dem beklagten Land jedenfalls nicht das notwendige
Interesse an einer baldigen Feststellung. Es sei den Klägerinnen ohne weiteres
zuzumuten gewesen, die Bekanntmachung abzuwarten und im Wege der
Anfechtungsklage dagegen vorzugehen. Für eine vorbeugende Feststellungsklage
sei das erforderliche Interesse an einer baldigen Feststellung nur zu bejahen, wenn
mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahme Nachteile verbunden seien, die
auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes nicht
zumutbar seien, insbesondere wenn Rechtsnachteile drohten, die mit einer
späteren Anfechtungsklage nicht mehr ausräumbar seien. Diese Voraussetzungen
lägen hier nicht vor, denn den Klägerinnen habe mit der Möglichkeit der
Anfechtung der Bekanntgabe zum Zeitpunkt der Klageerhebung umfassender,
effektiver und bundesweiter Rechtsschutz zur Verfügung gestanden. Eine
unmittelbar gegen die Gültigkeit der Norm gerichtete Feststellungsklage komme
nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ansonsten mangels Vollzugs überhaupt kein
fachgerichtlicher Rechtsschutz gegeben wäre, was hier aber gerade nicht der Fall
sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Zur Begründung der Berufung haben die Klägerinnen zunächst vorgetragen, es
bestehe gerade auch ein Rechtsschutzbedürfnis gegenüber dem Drohpotenzial
der Mehrwegquote als solcher, da diese bereits zu Handelsbeschränkungen und
Wettbewerbsverzerrungen geführt habe. Effektiven Rechtsschutz hiergegen
könnten die Klägerinnen nur durch eine vorbeugende Feststellungsklage erlangen.
Es bestehe auch ein streitiges Rechtsverhältnis zu dem beklagten Land, da dieses
aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zur Durchsetzung
der Pfandpflicht berufen sei. Dieses Rechtsverhältnis sei auch bereits hinreichend
konkretisiert, insbesondere sei ein Drohen mit Maßnahmen nicht erforderlich,
sondern es reiche hierfür die Gefahr hoheitlicher Eingriffe aus. Solche hoheitlichen
Eingriffe seien hier ohne weiteres zu erwarten, da das beklagte Land aufgrund der
Regelungen der VerpackV tätig werden müsse. Es sei nicht erforderlich gewesen,
das beklagte Land vor Klageerhebung mit den streitigen Fragen zu befassen,
vielmehr hätte das Land auch noch im Verfahren eine Erklärung abgeben können,
nicht gegen die Klägerinnen vorgehen zu wollen. Die Klägerinnen könnten auch
nicht auf eine vorrangige Anfechtungsklage verwiesen werden. Eine solche
Anfechtungsklage würde den Klägerinnen keine hinreichende Klarheit bringen,
insbesondere würde eine gerichtliche Entscheidung in einem solchen Verfahren
gegenüber dem Land keine Bindungswirkung erzeugen. Außerdem würden die
Klägerinnen nicht gegen die Bekanntgabeentscheidung des Bundes als solche
vorgehen und wollten das auch nicht. Sie wollten lediglich geklärt wissen, wegen
des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts nicht den Pflichten zu
unterliegen, die sich aus einer Unterschreitung der Mehrwegquote ergeben. Eine
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unterliegen, die sich aus einer Unterschreitung der Mehrwegquote ergeben. Eine
Anfechtungsklage könne beispielsweise auch aus anderen Gründen Erfolg haben,
ohne dass damit die für die Klägerinnen zentrale Frage des Anwendungsvorrangs
des Gemeinschaftsrechts geklärt wäre. Außerdem sei die begehrte Feststellung für
die Klägerinnen auch effektiver als eine Anfechtung der Bekanntgabe, denn sie
ermögliche eine umfassende Klärung der streitigen Fragen. Zudem sei zum
Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Anfechtung möglich gewesen, da die
Bekanntgabe erst später erfolgt sei. Es sei den Klägerinnen nicht zumutbar
gewesen, die Bekanntgabe abzuwarten, da sie beizeiten wirtschaftliche
Dispositionen hätten treffen müssen und das Drohpotenzial der Mehrwegquote als
solcher die vorherige Inanspruchnahme von Rechtsschutz notwendig gemacht
habe. Auch müsse es nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg als
zweifelhaft angesehen werden, ob die Bekanntgabeentscheidung überhaupt unter
Hinweis auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts angefochten werden könne, da
dies nicht zur Ungültigkeit der Regelungen insgesamt, sondern nur zur
Nichtanwendbarkeit gegenüber den Klägerinnen führe. Deshalb sei auch der von
dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 (7 C 31.02)
aufgestellte Grundsatz, es bestehe eine vorrangige Möglichkeit der Anfechtung der
Bekanntgabe, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die dortigen
inländischen Kläger sich nicht auf den Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts hätten berufen können. Die Mehrwegquote könne als
nationale Regelung durchaus weiter bestehen und behalte auch ihren Sinn, wenn
ausländische Produkte ausgenommen seien. Schließlich verstoße die Verweisung
auf die ohnehin zweifelhafte und für die Klägerinnen ineffektive Möglichkeit der
Anfechtung der Bekanntgabeentscheidung auch gegen den Grundsatz, dem
Gemeinschaftsrecht zur vollen Wirksamkeit zu verhelfen und hierzu effektiven
nationalen Rechtsschutz zu gewähren.
Nach Inkrafttreten der 3. ÄnderungsV tragen die Klägerinnen nunmehr ergänzend
vor, nach der maßgeblichen aktuellen Fassung der VerpackV sei eine Anfechtung
einer Bekanntgabeentscheidung nicht mehr möglich, da eine solche nicht mehr
vorgesehen und erforderlich sei, um die Pfandpflicht auszulösen. Diese bestehe
vielmehr unmittelbar aufgrund der Verordnung selbst. Entgegen der Auffassung
des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 20.10.2005, 12 B 3.05) könne auch nicht
eine (vorrangige) Feststellungsklage unmittelbar gegen den Bund als Normgeber
erhoben werden. Eine solche atypische Feststellungsklage komme allenfalls
ausnahmsweise bei Regelungen in Betracht, bei denen keine Vollzugshandlungen
möglich und erforderlich seien. In allen anderen Fällen sei allgemein anerkannt,
dass Anknüpfungspunkt für das festzustellende Rechtsverhältnis die
Vollzugskompetenz sein müsse und es kein allgemeines Feststellungsverhältnis
zum Normgeber gebe. Die Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg laufe auf eine
unzulässige Konzentration derartiger Verfahren unter Verstoß gegen den
gesetzlichen Richter hinaus. Auf eine solch fragwürdige und im Gesetz nicht
vorgesehene Vorgehensweise müssten sich die Klägerinnen nicht verweisen
lassen, da dies den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, das nationale Recht
müsse eine wirksame Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts ermöglichen,
verletzen würde.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. September 2002
abzuändern und festzustellen, dass die Klägerinnen und die Abnehmer ihrer
Produkte in dem Gebiet Hessens bei Beteiligung an einem System gem. § 6 Abs. 3
VerpackVO nicht gem. § 8 Abs. 2 VerpackVO verpflichtet sind, auf ihre
Mineralwässer ein Pfand zu erheben, die gebrauchten Verpackungen
zurückzunehmen und gegen Nachweis zu verwerten.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorrangigkeit einer
Anfechtungsklage sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.
Januar 2003 eindeutig geklärt. Hieran habe auch das Inkrafttreten der 3.
ÄnderungsV nichts geändert. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden
Feststellungsklage sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns der
Pfandpflicht am 1. Januar 2003 abzustellen. Eine Rechtsänderung, mit der eine
Vollzugszuständigkeit des Bundes, durch Allgemeinverfügung die Pfandpflicht zur
Geltung zu bringen, wegfalle, könne nicht zur Heilung einer anhängigen
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Geltung zu bringen, wegfalle, könne nicht zur Heilung einer anhängigen
unzulässigen Klage führen. Zudem bestehe für die Klägerinnen nach der
zutreffenden Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nunmehr die
Möglichkeit einer Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland als
Normgeber. Es bestehe daher nach wie vor kein Rechtsschutzbedürfnis für die
vorliegende Feststellungsklage gegen das Land.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Januar 2003 Bezug genommen, woraus sich eindeutig ergebe, dass eine
vorrangige Anfechtungsmöglichkeit gegenüber der Bekanntgabe der
Unterschreitung der Mehrwegquote durch die Bundesregierung bestehe. Nunmehr
wird ergänzend vorgetragen, es fehle an einem individualisierbaren
Rechtsverhältnis gegenüber dem beklagten Land, da es den Klägerinnen in
Wirklichkeit ausschließlich um die Ungültigkeit der Normen und nicht um konkrete
Pflichten gegenüber dem Land gehe. Es fehle auch an einem
Rechtsschutzbedürfnis, da die vorrangige effektivere Möglichkeit einer
bundeseinheitlichen Feststellungsklage gegen den Bund als Normgeber bestehe.
Eine solche atypische Feststellungsklage sei hier zuzulassen, da § 8 VerpackV
unmittelbar wirke und gerade das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes eine
solche prozessuale Vorgehensweise gebiete. Ein paralleles Vorgehen gegen
sechzehn Bundesländer sei demgegenüber nicht sinnvoll und könne die von den
Klägerinnen gewünschte bundeseinheitliche Klärung nicht bewirken. Es bestehe
insoweit die gleiche Situation wie bei drohender Normsetzung oder einem geltend
gemachten Anspruch auf Normenerlass; auch in diesen atypischen
Fallkonstellationen sei anerkannt, dass sich das Begehren gegen den Normgeber
richten müsse. Die Klägerinnen würden nämlich letztlich dem Bund die Befugnis
absprechen, die Pfandpflicht in Kraft zu setzen.
Die Beigeladene zu 2) äußert sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache und
stellt keinen Antrag.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Prozessakten (6 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung entscheiden, obwohl das Verwaltungsgericht
Wiesbaden im ersten Rechtszug örtlich unzuständig war und deshalb das
Verfahren hätte verweisen müssen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei der
hier erhobenen Feststellungsklage nach § 52 Nr. 5 VwGO, wonach es auf den Sitz
des Beklagten ankommt. Ist der Bund oder - wie im vorliegenden Fall - ein Land
Beklagter, so ist der Sitz der Behörde maßgeblich, die befugt ist, über den vom
Kläger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden, auch wenn ihr die Vertretung
im Rechtsstreit nicht obliegt (BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -,
BVerwGE 71, 183). Da das von den Klägerinnen geltend gemachte streitige
Rechtsverhältnis gegenüber dem beklagten Land gerade an dessen
Vollzugskompetenz für die Durchsetzung der sich aus der VerpackV ergebenden
Pfand- und Rücknahmepflichten anknüpfen soll, hätte für die Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit nicht auf den Sitz des Hessischen Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft und Forsten als oberste Abfallbehörde, sondern den Sitz der
Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt als nach § 25 Abs. 2 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(HAKA) sachlich und örtlich zuständige Vollzugsbehörden abgestellt werden
müssen. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Verfahren trennen und sodann
an die Verwaltungsgerichte Kassel, Gießen und Darmstadt verweisen müssen.
Der Senat ist jedoch nach § 17a Abs. 5 GVG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO daran
gebunden, dass das Verwaltungsgericht konkludent seine örtliche Zuständigkeit
bejaht hat, indem es durch Urteil über die Klage entschieden hat. Anders als in
den Fällen der Rechtswegverweisung (vgl. hierzu: Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 17
Rdnr. 40 m.w.N.) entfällt diese Bindungswirkung auch nicht ausnahmsweise
dadurch, dass das Verwaltungsgericht entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG i. V. m. §
83 Satz 1 VwGO trotz ausdrücklicher Rüge des Beklagten keine
Vorabentscheidung über die Frage der örtlichen Zuständigkeit getroffen hat.
Soweit in einem Teil der Kommentarliteratur (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 83
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Soweit in einem Teil der Kommentarliteratur (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 83
Rdnr. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 83 Rdnr. 3; Aulehner in
Sodan/Ziekow, VwGO, § 83 Rdnr. 26) auch bei der örtlichen Zuständigkeit ein
Wegfall der Bindungswirkung angenommen wird, wenn das Gericht im ersten
Rechtszug das gesetzliche Verfahren nicht einhält, indem es trotz Rüge nicht
vorab über die Frage der örtlichen Zuständigkeit entscheidet, wird dabei die
unterschiedliche Ausgestaltung des Verfahrens bei der Rechtswegzuständigkeit
einerseits und der örtlichen Zuständigkeit andererseits im Verwaltungsprozess
übersehen. Der Rechtsprechung zu dem Wegfall der Bindungswirkung bei einer zu
Unrecht unterbliebenen Vorabentscheidung hinsichtlich der
Rechtswegzuständigkeit liegt nämlich die Prämisse zu Grunde, dass dem davon
nachteilig Betroffenen die Möglichkeit der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3
VwGO und damit die Möglichkeit einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz
unzulässigerweise genommen wird. Dies trifft jedoch bei einem Streit über die
örtliche Zuständigkeit nicht zu, da hier die Beschwerde gem. § 83 Satz 2 VwGO
ausdrücklich ausgeschlossen ist und deshalb den Beteiligten durch eine
unterbliebene Vorabentscheidung nicht eine ansonsten eröffnete Möglichkeit der
Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz genommen wird. Im Hinblick auf diesen
entscheidenden Unterschied muss es nach Auffassung des Senats bei dem
seitens des Gesetzgebers ausdrücklich vorgesehenen Ausschluss der Überprüfung
der örtlichen Zuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht bleiben (so auch: Kunze
in Bader/Funke-Kaiser/Kunze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 83 Rdnr. 5; Geiger in
Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 83 Rdnr. 12).
Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung
ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Die erhobene Feststellungsklage ist gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen
Subsidiarität gegenüber einer möglichen Anfechtungsklage unzulässig (I.).
Allerdings kann nicht angenommen werden, dass für die Klägerinnen die
zumutbare Möglichkeit bestand, anfechtbare Vollzugshandlungen abzuwarten (I.1).
Jedoch bestand für die Klägerinnen die vorrangige Möglichkeit, die die Pfandpflicht
auslösende Bekanntgabe der wiederholten Mehrwegquotenunterschreitung durch
die Bundesregierung anzufechten. In diesem Rahmen hätten sie auch geltend
machen können, die Pfand- und Rücknahmepflichten nach der VerpackV
verstießen gegen Gemeinschaftsrecht und dürften deshalb ihnen gegenüber keine
Anwendung finden (I.2). Die Feststellungsklage ist auch nicht dadurch im
Nachhinein zulässig geworden, dass auf Grund der 3. ÄnderungsV die Pfandpflicht
nicht mehr von der Unterschreitung einer Mehrwegquote und einer
entsprechenden Bekanntgabe abhängt und deshalb die ursprüngliche
Anfechtungsmöglichkeit entfallen ist (I.3). Dadurch werden die Klägerinnen auch
nicht rechtsschutzlos gestellt. Soweit in Bezug auf die nunmehr unmittelbar kraft
Verordnung geltenden Pfand- und Rücknahmepflichten neue
Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet worden sind, können diese nicht im Rahmen
der anhängigen Feststellungsklage verfolgt werden (I.4). Es spricht vieles dafür,
dass die sog. atypische Feststellungsklage gegen den Bund als Normgeber die
richtige und geeignete Klageart wäre (I.5).
Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnis
gegenüber dem beklagten Land (II.).
Die Behandlung der Feststellungsklage als unzulässig verstößt nicht gegen
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Insoweit bedarf es keiner Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof (III.).
I.
Die Feststellungsklage ist auch in Gestalt der in der Berufungsverhandlung
aktualisierten Form der Antragstellung wegen einer zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Klageerhebung vorhandenen und vorrangigen Möglichkeit, das
Rechtsschutzziel im Wege einer Gestaltungsklage zu verfolgen, gem. § 43 Abs. 2
Satz 1 VwGO unzulässig.
I. 1 Der Senat vermag nicht festzustellen, dass es den Klägerinnen möglich und
zumutbar gewesen wäre, anfechtbare Vollzugshandlungen der
Regierungspräsidien zur Durchsetzung der sich aus der VerpackV ergebenden
Pfand- und Rücknahmepflichten abzuwarten, um sodann im Wege einer
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Pfand- und Rücknahmepflichten abzuwarten, um sodann im Wege einer
Anfechtungsklage dagegen vorzugehen. Allerdings bleibt für einen vorbeugenden
Rechtsschutz dann kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die
befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als
ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann
(BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207). In der
vorliegenden Fallkonstellation erscheint es jedoch zumindest zweifelhaft, ob den
Klägerinnen ausreichende nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung
gestanden hätten. Dies gilt namentlich für die Klägerinnen zu 2. und 4., da diese
ausschließlich Mineralwasser nach Deutschland exportieren und sich deshalb auf
keiner Handelsstufe bewegen, die unmittelbar den Pfand- und Rücknahmepflichten
der VerpackV unterliegt, so dass ihnen gegenüber auch keine angreifbaren
Vollzugshandlungen der zur Durchsetzung dieser Pflichten berufenen Behörden
ergehen konnten. Ob die Möglichkeit bestanden hätte, im Falle einer
Zuwiderhandlung gegenüber den Handelspartnern der betreffenden Klägerinnen
erlassene abfallrechtliche Anordnungen als Drittbetroffene anzufechten, mag
dahinstehen. Nach den plastischen Darlegungen der Klägerseite in der
Berufungsverhandlung hat sich die Situation für alle Klägerinnen bei bzw. vor
Inkrafttreten der Pfandpflicht so dargestellt, dass ihre bis dahin verwendeten
Einweggetränkeverpackungen als Ergebnis eines entsprechenden Marktverhaltens
der Handelspartner in Deutschland faktisch weitgehend nicht mehr abgesetzt
werden konnten, weil sich die Handelspartner zur Vermeidung
geschäftsschädigender Konflikte an die Regelungen der VerpackV gehalten haben
und die Erfüllung der Anforderungen für sie offenbar am einfachsten bzw.
wirtschaftlichsten durch Umstellung des Sortiments auf andere Produkte möglich
war, was eine "Auslistung" der Produkte der Klägerinnen zur Folge hatte. So
betrachtet sind durch Reaktion des Marktes auf die veränderten rechtlichen
Rahmenbedingungen gegenüber den Klägerinnen gleichsam "vollendete
Tatsachen" geschaffen worden, so dass es schon aus diesem Grund zu keinen
Zuwiderhandlungen und damit auch nicht zu behördlichen Vollzugshandlungen
oder Sanktionen in Form von Bußgeldbescheiden kam. Bei dieser Sachlage
erschiene es dem Senat verfehlt, hätte man die Klägerinnen gleichwohl auf
nachträglichen Rechtsschutz gegen konkrete Vollzugsmaßnahmen verweisen
wollen.
I. 2 Die Klägerinnen hätten jedoch die vorrangige Möglichkeit gehabt, die die Pfand-
und Rücknahmepflichten auslösende Bekanntgabe der mehrfachen
Unterschreitung der Mehrwegquote durch die Bundesregierung anzufechten und
auf diesem Weg vollständig ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Wie bereits das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 (- 7 C 31.02 -,
NVwZ 2003, 864) rechtsgrundsätzlich entschieden hat, bestand nach der bis zum
Inkrafttreten der 3. ÄnderungsV geltenden Rechtslage eine solche
Anfechtungsmöglichkeit und war diese auch vorrangig gegenüber einer
Feststellungsklage gegen einzelne Bundesländer. Der Senat macht sich die
überzeugenden Ausführungen in diesem Urteil ausdrücklich zu eigen. Die von den
Klägerinnen dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Wie
bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, handelte es sich
bei der die Pfandpflicht auslösenden Bekanntgabe der mehrfachen
Unterschreitung der Mehrwegquote um eine anfechtbare Allgemeinverfügung, da
sie sich nicht in der Veröffentlichung eines Tatbestandswirkung entfaltenden
Sachverhalts erschöpfte, sondern der ihr beizumessende Regelungsgehalt auf die
rechtsverbindliche Feststellung des Eintritts der in der Verordnung angelegten
Pfand- und Rücknahmepflichten abzielte. Des Weiteren ist durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts auch geklärt, dass eine Entscheidung über den
angefochtenen Bekanntgabeakt auch die Prüfung der Frage beinhaltet hätte, ob
die Klägerinnen durch die beanstandete Pflichtenregelung in ihren Rechten verletzt
werden, da die Rechtmäßigkeit des Bekanntgabeaktes die Gültigkeit und
Rechtmäßigkeit der durch ihn ausgelösten Pfand- und Rücknahmepflichten
voraussetzte. Auch stand einer Verweisung auf die Anfechtung der
Bekanntgabeentscheidung nicht entgegen, dass ein die Bekanntgabe
aufhebendes Urteil hinsichtlich der Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit der
Pflichtenregelungen der Verordnung keine Rechtskraftwirkung entfaltet hätte,
genauso wenig wie ein Feststellungsurteil dies mit Wirkung gegenüber jedermann
könnte. Schon allein im Hinblick auf die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs.
3 GG) wäre es in der Rechtswirklichkeit kaum vorstellbar gewesen, dass die zum
Vollzug berufenen Länder die sich aus einem die Bekanntgabeentscheidung
aufhebenden rechtskräftigen Urteil ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht
beachtet und die Pfand- und Rücknahmepflichten der VerpackV durchgesetzt
hätten, obwohl sie mangels einer wirksamen Bekanntgabeentscheidung nicht als
36
37
hätten, obwohl sie mangels einer wirksamen Bekanntgabeentscheidung nicht als
gültig bzw. anwendbar anzusehen gewesen wären. Schließlich trifft es auch nicht
zu, dass die Klägerinnen in einer unter Rechtsschutzgesichtspunkten
unzumutbaren Weise gehalten gewesen wären, die jährlich wiederkehrenden
Bekanntgaben der Mehrwegquote immer wieder aufs Neue anzugreifen. Das
schon deshalb nicht, weil nach den von dem Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Grundsätzen zwar der die Pfand- und Rücknahmepflichten
auslösenden Bekanntgabe der Unterschreitung der Mehrwegquote der bereits
dargestellte Regelungsgehalt zukam, ebenso derjenigen Bekanntgabe, die nach §
9 Abs. 4 VerpackV a. F. bei Wiedererreichen der Mehrwegquote zu einem Wegfall
der Pfand- und Rücknahmepflichten führte, nicht aber den sonstigen jährlichen
Bekanntgaben nach § 9 Abs. 3 VerpackV a. F., da sie eben keine unmittelbaren
Rechtswirkungen auslösten. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätte es
jedenfalls genügt, wenn die Klägerinnen die erstmals die Pfand- und
Rücknahmepflichten auslösende Bekanntgabe erfolgreich angefochten hätten, weil
ohne weiteres zu erwarten gewesen wäre, dass der Bund aus einer solchen
rechtskräftigen Entscheidung von sich aus auf normativer Ebene die gebotenen
Konsequenzen gezogen und schon deshalb keine Notwendigkeit mehr bestanden
hätte, Folgebekanntgaben anzufechten, um nicht den Pfand- und
Rücknahmepflichten zu unterliegen.
Die Klägerinnen können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die von dem
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze seien auf die hier vorliegende
Fallkonstellation deshalb nicht übertragbar, weil die Klägerinnen nicht die
Ungültigkeit der Pflichtenregelungen insgesamt, sondern wegen des
Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts nur die Nichtanwendbarkeit ihnen
gegenüber geltend machen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen und anders
als das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.02.2002 - 2 S 6.01 -, DVBl
2002, 630) und das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 23.05.2005 - 9 K
4986/04 -) meinen, verhält es sich keineswegs so, dass der Anwendungsvorrang
des Gemeinschaftsrechts nicht im Rahmen einer Anfechtung der Bekanntgabe,
sondern nur durch vorbeugende Feststellungsklage geltend gemacht werden
konnte. Die gegenteilige Rechtsauffassung vermag nicht zu überzeugen, da hier
nicht hinreichend die Rechtmäßigkeit der Bekanntgabeentscheidung als
anzugreifender Verwaltungsakt fokussiert wird. Auch wenn es zutrifft, dass die von
den Klägerinnen geltend gemachten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht - ihr
Vorliegen unterstellt - wegen des Anwendungsvorrangs nicht zur Ungültigkeit der
nationalen Regelung, sondern nur zu deren Unanwendbarkeit gegenüber
denjenigen, die sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, führen, so ist für
den Senat gleichwohl nicht erkennbar, warum das einen unterschiedlich
ausgestalteten Rechtsschutzweg erfordern sollte. Das Gemeinschaftsrecht verhält
sich zu dieser Frage nicht, sondern überlässt die Geltendmachung der
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Ausgestaltung durch das jeweilige nationale
Prozessrecht. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Klägerinnen die von ihnen
behaupteten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und die daraus
resultierende Nichtanwendbarkeit der Pfand- und Rücknahmepflichten ihnen
gegenüber nicht ebenfalls im Rahmen einer Anfechtung der
Bekanntgabeentscheidung hätten geltend machen können. Wären die Klägerinnen
mit ihrem Einwand durchgedrungen, hätte sich jedenfalls ihnen gegenüber die
Bekanntgabeentscheidung als rechtswidrig erwiesen und ihrer Anfechtungsklage
hätte demzufolge stattgegeben werden müssen. Es wäre lediglich eine Frage des
gerichtlichen Ausspruchs gewesen, ob wegen Teilbarkeit eine Aufhebung der
Bekanntgabe nur in Bezug auf die Klägerinnen bzw. der von ihnen hergestellten
und vertriebenen Produkte hätte erfolgen können oder wegen angenommener
Unteilbarkeit die Bekanntgabe insgesamt aufzuheben gewesen wäre. Bei
unterstellter rechtlicher Teilbarkeit, die dem Senat im Übrigen nicht ganz
fernliegend erscheint, hätte sich die Möglichkeit der Teilaufhebung der
Bekanntgabe bereits unmittelbar aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeben. Aber
auch eine Unteilbarkeit hätte lediglich dazu geführt, dass faktisch weitere davon
Betroffene Nutznießer der von den Klägerinnen erstrittenen Entscheidung gewesen
wären, ohne dass dies etwa die Statthaftigkeit und Vorrangigkeit der prozessualen
Vorgehensweise hätte in Frage stellen können.
Schließlich kann gegen die Subsidiarität der Feststellungsklage auch nicht mit
Erfolg eingewendet werden, zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe die
Anfechtungsmöglichkeit nicht bestanden, da die Bekanntgabe der wiederholten
Mehrwegquotenunterschreitung erst einige Tage später erfolgt ist. Die
Feststellungsklage ist auch dann unzulässig, wenn sich ein angreifbarer
Verwaltungsakt bereits konkret abzeichnet, erst recht, wenn er - wie hier -
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Verwaltungsakt bereits konkret abzeichnet, erst recht, wenn er - wie hier -
unmittelbar bevorsteht (Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, §
43 Rdnr. 49, 50 m. w. N.). Den Klägerinnen war bekannt oder musste jedenfalls
bekannt sein, dass auf Grundlage des in der Presse veröffentlichten Beschlusses
der Bundesregierung vom März 2002 in Kürze eine Bekanntgabe der wiederholten
Mehrwegquotenunterschreitung anstand. Selbst wenn den Klägerinnen
zuzugestehen war, dass sie im Hinblick auf die Notwendigkeit umfangreicher
wirtschaftlicher Dispositionen beizeiten Rechtsklarheit erlangen wollten, hätte
jedenfalls noch der kurze Zeitraum bis zum Erlass der Bekanntgabeentscheidung
abgewartet werden können. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätte den
Klägerinnen dann jedenfalls die ebenfalls vorrangige Möglichkeit einer
vorbeugenden Unterlassungsklage offen gestanden. Im Übrigen hat das
Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 16. Januar 2003 sogar die dort
bereits im März 2002 erhobenen Feststellungsklagen wegen Subsidiarität für
unzulässig gehalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt die spätere
Bekanntgabeentscheidung noch nicht unmittelbar bevorstand.
I. 3 Die Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage wegen Subsidiarität ist
auch nicht durch den nachträglichen Wegfall der Anfechtungsmöglichkeit in Bezug
auf die Bekanntgabeentscheidung entfallen. Allerdings gelten auf Grund der 3.
ÄnderungsV nunmehr die Pfand- und Rücknahmepflichten unmittelbar kraft der
Verordnungsregelungen und sind auch nicht mehr von dem Unterschreiten einer
Mehrwegquote abhängig, was zur Erledigung der ergangenen
Bekanntgabeallgemeinverfügung der Bundesregierung geführt hat (so zutreffend
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2005 - 12 B 3.05 -). Der daraus
folgende Wegfall der zuvor bestehenden Anfechtungsmöglichkeit bedeutet jedoch
nicht, dass die unzulässige Feststellungsklage im Nachhinein zulässig geworden
ist. Abweichend von den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen ist für die
Subsidiarität der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom
13.07.1977 - VI C 96.75 -, BVerwGE 54, 177; Happ in Eyermann, § 43 Rdnr. 40).
Zwar liegt dieser Auffassung die umgekehrte Fallkonstellation zu Grunde, dass die
Möglichkeit einer Gestaltungsklage erst im Laufe des Feststellungsprozesses
entsteht. Hier soll der Grundsatz gelten, dass dem Kläger eine zum Zeitpunkt der
Klageerhebung zulässige Feststellungsklage nicht mehr nachträglich genommen
werden kann. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der maßgebliche
Zeitpunkt in Bezug auf das Subsidiaritätserfordernis nur einheitlich definiert
werden kann. Es sind auch keine sachlichen Gründe erkennbar, die für die hier
vorliegende Fallkonstellation eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
Im Gegenteil erschiene es gerade nicht plausibel, bei Versäumnis einer zum
Zeitpunkt der Klageerhebung möglichen Leistungs- oder Gestaltungsklage es
zuzulassen, nach späterem Wegfall dieser Möglichkeit eine unzulässige
Feststellungsklage als zulässig fortzusetzen und damit das Beschreiten eines
"falschen Weges" zu privilegieren. Für diese Betrachtung spricht auch eindeutig der
Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (..."oder hätte verfolgen können"), woraus
sich entnehmen lässt, dass auch eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung
vorhandene aber nachträglich entfallene Möglichkeit der Erhebung einer Leistungs-
oder Gestaltungsklage zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage führen soll.
I. 4 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, den Klägerinnen (und
anderen Betroffenen) würde bei dieser Sichtweise jegliche Rechtschutzmöglichkeit,
auch in Bezug auf die geänderte Rechtslage, genommen. Richtig ist, dass die
Bekanntgabeallgemeinverfügung infolge der 3. ÄnderungsV gegenstandslos
geworden ist und deshalb eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage, wäre sie von
den Klägerinnen seinerzeit erhoben worden, nach Inkrafttreten der 3. ÄnderungsV
nicht mehr hätte weiterverfolgt werden können. Die Klägerinnen hätten in diesem
Fall jedoch ihr Begehren möglicherweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
umstellen können. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht A-
Stadt in einem Verfahren anderer Kläger einen derartigen Übergang zur
Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig gehalten hat. Die dortigen Kläger
hatten ihr Feststellungsinteresse offenbar allein aus einem angestrebten
Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland hergeleitet,
wogegen das Verwaltungsgericht A-Stadt einen solchen Prozess für aussichtslos
hielt. Es hätte aber möglicherweise auch ein in die Zukunft gerichtetes
Feststellungsinteresse des Inhaltes geltend gemacht werden können, dass die
Betroffenen weiterhin inhaltlich im Kern weitgehend unveränderten Pfand- und
Rücknahmepflichten ausgesetzt sind und lediglich das bisherige Erfordernis eines
dazwischengeschalteten Bekanntgabeaktes entfallen ist. In einem erledigten
Anfechtungsprozess hätten die Klägerinnen daher mit Aussicht auf Erfolg geltend
machen können, die Früchte des bisherigen Prozesses dürften ihnen nicht
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41
machen können, die Früchte des bisherigen Prozesses dürften ihnen nicht
genommen werden, da hinsichtlich der nunmehr unmittelbar kraft Verordnung
geltenden Pfandpflicht der Streitstoff im Wesentlichen unverändert sei und auch
erwartet werden könne, dass der Bund aus einer gerichtlichen Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe für die Zukunft die erforderlichen Konsequenzen
auf normativer Ebene ziehen werde. Andernfalls wäre der Übergang zu einer von
dem OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 20. Oktober 2005 (a.a.O.)
ausdrücklich für zulässig erachteten sog. atypischen Feststellungsklage gegen den
Bund als Normgeber in Betracht gekommen. Wie nachfolgend auszuführen sein
wird, spricht auch nach Auffassung des Senats vieles für die Statthaftigkeit einer
solchen Feststellungsklage.
Darüber hinaus spricht einiges für die Annahme, dass infolge der Rechtsänderung
und der dadurch entfallenen Notwendigkeit einer Anfechtung der Bekanntgabe der
mehrfachen Mehrwegquotenunterschreitung in Bezug auf die nunmehr
unmittelbar kraft Verordnung geltenden Pfand- und Rücknahmepflichten
Rechtsschutzmöglichkeiten neu eröffnet worden sind. Aus den bereits genannten
Gründen hält es der Senat aber für ausgeschlossen, ein solches Begehren im
Rahmen der hier erhobenen, wegen Subsidiarität unzulässigen Feststellungsklage
(weiter) zu verfolgen. Wie andere Betroffene auch, die ebenfalls von den in der
Vergangenheit eröffneten statthaften Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch
gemacht haben, sind die Klägerinnen darauf zu verweisen, ihr Begehren im Wege
einer neu zu erhebenden Klage geltend zu machen. Das gilt umso mehr, als nach
Auffassung des Senats für eine solche neu zu erhebende Klage in erster Linie die
bereits erwähnte atypische Feststellungsklage gegen den Bund als Normgeber in
Betracht kommt und hierfür eine andere gerichtliche Zuständigkeit eröffnet wäre
als für das vorliegende Verfahren.
I. 5 Es lassen sich gewichtige Gründe dafür anführen, dass die atypische
Feststellungsklage gegen den Bund als Normgeber für das eigentliche
Rechtsschutzziel der Klägerinnen die richtige und geeignete Klageart ist. Zunächst
ist hier das von dem OVG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung zu Recht
hervorgehobene Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu nennen.
Dieses Gebot sowie das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis, im Rahmen des
nationalen Rechts eine wirksame Berufung auf das Gemeinschaftsrecht zu
ermöglichen, können unter Umständen sogar gebieten, die in der VwGO
ausdrücklich geregelten Klagearten im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung
behutsam zu erweitern bzw. weiter zu entwickeln. Die Besonderheiten der
vorliegenden Fallkonstellation können eine derartige Rechtsfortbildung erfordern.
Die Klägerinnen streiten nämlich nicht mit einzelnen Vollzugsbehörden über Inhalt
und Umfang konkreter Pflichten im Einzelfall, sondern wollen bundesweit und
bundeseinheitlich geklärt wissen, dass sie (wegen des Anwendungsvorrangs des
Gemeinschaftsrechts) insgesamt nicht den Pfand- und Rücknahmepflichten aus
der VerpackV unterliegen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass sich dieses
Ziel wesentlich einfacher und effektiver durch eine Bündelung auf eine einzige,
gegen den Bund als Normgeber gerichtete, Klage erreichen lässt als durch eine
Vielzahl gegen die Bundesländer gerichteter, an deren Vollzugskompetenz
anknüpfender Feststellungsklagen. Es kommt hinzu, dass es für die von den
Klägerinnen angestrebte bundesweite Klärung nicht einmal mit einer
Feststellungsklage gegen das jeweilige Bundesland getan wäre, sondern innerhalb
der einzelnen Bundesländer auch noch jeweils mehrere Klagen, anknüpfend an die
sachliche Zuständigkeit der zum Vollzug der VerpackV berufenen Behörden,
erhoben werden müssten. In der Berufungsverhandlung wurde dargelegt, dass
allein im Bundesland Nordrhein-Westfalen demzufolge gegen 58 verschiedene
Abfallbehörden vorgegangen werden müsste, deren Handeln auch nicht dem
gleichen Rechtsträger zuzurechnen wäre. Abgesehen von der sich geradezu
aufdrängenden Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen und einer daraus
resultierenden uneinheitlichen Vollzugspraxis zeigt sich hier in aller Deutlichkeit,
dass eine solche Vorgehensweise gerade auch im wohlverstandenen Interesse der
Klägerinnen untunlich ist. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass sich die
Klägerinnen auf Klagen in vier Bundesländern beschränkt haben und dabei jeweils
die oberste Abfallbehörde angegangen wurde. Abgesehen von dem bereits
dargestellten Erfordernis, bei einer Herleitung des streitigen Rechtsverhältnisses
aus der Vollzugskompetenz der Länder an sich gegen die einzelnen zuständigen
Vollzugsbehörden vorgehen zu müssen, kann mit einer solch prozesstaktisch
motivierten Auswahl die angestrebte bundeseinheitliche Klärung gerade nicht
erreicht werden. Nicht anders als bei divergierenden Entscheidungen
verschiedener Gerichte wäre eine unterschiedliche Vollzugspraxis in den
Bundesländern die absehbare Folge, woran weder die Klägerinnen noch die
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43
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45
Bundesländern die absehbare Folge, woran weder die Klägerinnen noch die
anderen Verfahrensbeteiligten ein Interesse haben können.
Zudem ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die atypische
Feststellungsklage - wenn auch als Ausnahmefall - bereits anerkannt. So hat das
Bundesverwaltungsgericht eine Feststellungsklage gegen den Bund als Normgeber
im Zusammenhang mit der Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu
Flugplätzen gem. § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO als zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes unerlässlich zugelassen, weil die Norm keiner Umsetzung durch
einen Vollzugsakt bedarf (Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111,
276). Die hier vorliegende Fallkonstellation stellt sich zwar nicht als identisch, aber
als vergleichbar dar. Auch die Pfand- und Rücknahmepflichten ergeben sich
unmittelbar aus der Verordnung. Sie wirken unmittelbar gegenüber allen Abfüllern
und Vertreibern auf allen Handelsstufen und bedürfen keiner weiteren
Konkretisierung durch behördliche Einzelfallentscheidungen. Lediglich im Falle von
Zuwiderhandlungen können die zuständigen Abfallbehörden auf Länderebene die
Pflichten gegebenenfalls auf der Grundlage von Einzelfallanordnungen durchsetzen
und/oder Verstöße mit Bußgeldbescheiden sanktionieren. Das Begehren der
Klägerinnen und ihr gesamtes Vorbringen zielt aber gerade nicht darauf ab, dass
in Zukunft auf Vollzugsebene ein Streit mit den zuständigen Behörden über die
konkrete Anwendung der Verordnungsregelungen im Einzelfall entstehen wird,
sondern dass die Regelungen insgesamt nicht auf die Klägerinnen anwendbar sind.
Es besteht daher kein Streit zwischen den Klägerinnen und einer bestimmten, vor
Ort zuständigen Behörde über den Umfang und die Ausgestaltung der
gesetzlichen Pflichten im Einzelfall. Die Frage der generellen und bundesweiten
Anwendbarkeit der Pfand- und Rücknahmepflichten auf die Klägerinnen ist
demgegenüber keine eigentliche Vollzugsfrage. Sie kann jedenfalls besser und
sinnvoller in einem einheitlichen Verfahren gegen den Bund als Normgeber geklärt
werden.
Außerdem wurde bereits dargestellt, dass es aus tatsächlichen Gründen, die in
dem Marktverhalten der Handelspartner ihre Ursache hatten, nicht zu
Vollzugshandlungen durch die zuständigen Landesbehörden als Reaktion auf
(vermeintliche) Pflichtverstöße gekommen ist und solche auch nicht drohten.
Vielmehr sind die von den Klägerinnen verwendeten Einweggetränkeverpackungen
dadurch vom Markt verdrängt worden, dass die Handelspartner sie zur
Vermeidung geschäftsschädigender politischer und journalistischer
Auseinandersetzungen aus ihren Sortimenten ausgelistet haben. Wie die
Äußerungen ihres Vertreters in der Berufungsverhandlung deutlich gemacht
haben, geht es den Klägerinnen in Wirklichkeit darum, gleichsam ein generelles
Negativattest in Form einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu
erlangen, dass die Pfand- und Rücknahmepflichten auf die Produkte der
Klägerinnen grundsätzlich und bundesweit nicht anwendbar sind, um dadurch eine
Änderung des Geschäftsverhaltens der Handelspartner herbeizuführen und wieder
auf dem deutschen Mineralwassermarkt Fuß zu fassen. Hier zeigt sich einmal
mehr deutlich, dass ein streitiges Rechtsverhältnis nicht auf der Vollzugsebene
gegenüber den zur Durchsetzung der Pfand- und Rücknahmepflichten berufenen
Landesbehörden besteht, sondern in Bezug auf die dem Normgeber
zuzuordnende Frage der generellen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen
auf die Klägerinnen.
In die gleiche Richtung weisen auch die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.12.2002 - 7 VR 1.02 -, AbfallR
2003, 44). In dieser Entscheidung wird ausgeführt, eine Verfolgung von Verstößen
gegen die Pfand- und Rücknahmepflichten der VerpackV als Ordnungswidrigkeit sei
nicht geeignet, zwischen den dortigen Verfahrensbeteiligten ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der
Pflichtenregelung verbindet. Die Pflichten würden sich nach Fristablauf unmittelbar
aus der Verordnung ergeben, infolgedessen bestehe das entsprechende
Rechtsverhältnis ausschließlich zu dem Bund als Normgeber, der die
Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe ausgelöst habe und sie wieder aufheben
könne. Auch wenn diese Ausführungen auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der 3.
ÄnderungsV beruhen, können sie nach Auffassung des Senats auf die geltende
Rechtslage übertragen werden. Das gilt insbesondere für die Überlegung, ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis knüpfe an die Gültigkeit (bzw.
Anwendbarkeit) der Pflichtenregelungen an, welche sich wiederum unmittelbar aus
der Verordnung ergeben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägerinnen in Bezug
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49
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägerinnen in Bezug
genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einführung des
sog. Emissionshandelssystems (Urteil vom 30.06.2005 - 7 C 26.04 -, NVwZ 2005,
1178). In diesem Verfahren wurde eine Klage gegen das Land als Rechtsträger der
zum Vollzug berufenen Behörde für zulässig erachtet, obwohl die dortigen
Klägerinnen im Wesentlichen nur die Unvereinbarkeit der zu Grunde liegenden
gesetzlichen Regelungen mit Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht geltend
gemacht hatten. Ein maßgeblicher Unterschied zu der hier vorliegenden
Fallkonstellation ist jedoch darin zu erblicken, dass es bei dem Streit über den
Emissionshandel einen konkreten Anknüpfungspunkt für ein Handeln einer
bestimmten, örtlich zuständigen Landesbehörde in Bezug auf die von den dortigen
Klägerinnen betriebenen genehmigungspflichtigen Anlagen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImschG) gab. Wie bereits mehrfach dargelegt, wollen
die Klägerinnen im vorliegenden Fall demgegenüber bundesweit und
bundeseinheitlich geklärt wissen, dass die sich aus der VerpackV ergebenden
Pfand- und Rücknahmepflichten ihnen gegenüber nicht anwendbar sind.
Zusammenfassend spricht vieles dafür, in einer solch besonderen Fallkonstellation
wie der vorliegenden ausnahmsweise eine bundeseinheitliche Klärung mittels einer
Feststellungsklage gegen den Bund als Normgeber zuzulassen. Entgegen der
Auffassung der Klägerinnen steht auch nicht zu befürchten, dies werde im Sinne
eines "Dammbruchs" dazu führen, dass die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit
unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter alle Verfahren auf sich konzentriert,
in denen die Gültigkeit einer Bundesnorm auf den Prüfstand gestellt wird. Davon
kann schon deshalb keine Rede sein, weil bereits an sich eine Feststellungsklage,
mit der inzidenter die Ungültigkeit einer Norm geltend gemacht wird, wegen der
Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO die Ausnahme bleiben muss. Auch
bleibt es dabei, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage grundsätzlich ein
streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der für den Vollzug der
einschlägigen Rechtsnorm zuständigen Behörde voraussetzt und dass deshalb
auch weiterhin nur in ganz besonderen Ausnahmefällen die atypische
Feststellungsklage gegen den Bund als Normgeber in Betracht kommt.
II.
Darüber hinaus fehlt es für die hier anhängige Klage an einem hinreichend
konkretisierten Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem beklagten
Land.
Wie bereits im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts und der Möglichkeit, eine atypische Feststellungsklage gegen
den Bund als Normgeber zu erheben, dargelegt wurde, fehlt es hier, anders als in
den Fällen, die der sog. Damokles-Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lagen (grundlegend: Urteil vom 13.01.1969
- 1 C 86.64 -, NJW 1969, 1589), an einem Streit mit einer bestimmten, vor Ort
zuständigen Behörde über das Vorliegen eines konkreten Pflichtverstoßes im
Einzelfall auf Vollzugsebene. Wie schon ausgeführt, hätte es gegenüber den
Klägerinnen zu 2. und 4. schon deshalb nicht zu Vollzugsmaßnahmen kommen
können, weil sie als ausländische Exporteure von Mineralwasser selbst nicht
unmittelbar den Pfand- und Rücknahmepflichten aus der VerpackV unterlagen und
waren auch gegenüber den Klägerinnen zu 1. und 3. abfallrechtliche Anordnungen
und/oder Bußgeldbescheide im Falle von Zuwiderhandlungen nicht zu befürchten
(und ist es auch tatsächlich nicht dazu gekommen), weil ihre
Einweggetränkeverpackungen auf Grund unternehmerischer Entscheidungen der
jeweiligen Handelspartner aus dem Sortiment genommen wurden, auch wenn sich
dies zu einem erheblichen Teil als faktische Reaktion auf den Eintritt der Pfand-
und Rücknahmepflichten darstellen mag. Dies war im Übrigen für die Klägerinnen
schon im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht nur absehbar, sondern hatte sich
bereits manifestiert und wurde von den Klägerinnen deshalb sogar selbst als
Grund angeführt, sich auch gegen das sog. Drohpotenzial der Mehrwegquote als
solche zu wenden. Für den Senat handelt es sich hierbei um einen weiteren Beleg
dafür, dass zu keinem Zeitpunkt ein "Vollzugsstreit" mit bestimmten Behörden
vorlag oder sich auch nur abzeichnete.
Im Übrigen erscheint es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
(Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.) durchaus zweifelhaft, ob die bloße (abstrakte)
Gefahr der Verfolgung von Verstößen gegen die Pfand- und Rücknahmepflichten
als Ordnungswidrigkeit geeignet gewesen wäre, zwischen den Klägerinnen und
dem Land als Rechtsträger der zuständigen Vollzugsbehörden ein
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dem Land als Rechtsträger der zuständigen Vollzugsbehörden ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen.
III.
Die Behandlung der von den Klägerinnen erhobenen Feststellungsklage als
unzulässig verstößt auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht
gegen Art. 10 EGV, wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen
allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus
diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben, zu
treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die Verwirklichung der
Ziele dieses Vertrags gefährden könnten. Die Wahrung des Gemeinschaftsrechts
obliegt außerhalb der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs den nationalen
Gerichten der Mitgliedstaaten und auch die Ausgestaltung des Verfahrens bleibt
im Grundsatz dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten überantwortet. Allerdings
müssen durch die nationalen Gerichte bei der Wahrung des Gemeinschaftsrechts
die von dem Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze, namentlich der
Effektivitätsgrundsatz, beachtet werden. Letzterer besagt, dass zur Sicherung der
Einheitlichkeit und der Effektivität des Vollzugs des Gemeinschaftsrechts das
maßgebliche nationale Verfahrensrecht so angewendet werden muss, dass dem
Gemeinschaftsrecht auf wirksame Weise Geltung verschafft werden kann (zum
Ganzen: Streinz in Streinz, EUV/EGV, Art. 10 EGV Rdnrn. 17, 26, 31 ff. m.w.N.).
Dieser auch als "effet utile" bezeichnete, das nationale Verfahrensrecht
überlagernde Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verlangt jedoch nicht, einem
Kläger unbedingt einen bestimmten, ihm genehmen Weg für die Berufung auf das
Gemeinschaftsrecht zur Verfügung zu stellen, und bewahrt nicht davor, mit einer
Klage aus prozessualen Gründen erfolglos zu bleiben, wenn sich der
eingeschlagene Weg nach nationalem Prozessrecht als unstatthaft erweist, soweit
und solange anderweitige effektive und geeignete Rechtsschutzmöglichkeiten zur
Verfügung stehen, was hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall ist.
Die Rechtslage erscheint dem Senat in diesem Punkt derart eindeutig, dass für
eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 EGV kein Anlass
gesehen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. waren nach § 162 Abs. 3
VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da dies der Billigkeit entspricht. Die
Beigeladene zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt
und ist damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Bei der
Beigeladenen zu 2., die sich auch ansonsten nicht am Verfahren beteiligt hat, war
das nicht der Fall, so dass ihre außergerichtlichen Kosten nicht den Klägerinnen
aufzuerlegen sind.
Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10
und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im
Hinblick auf die schwierigen und noch nicht abschließend höchstrichterlich
geklärten prozessualen Fragen grundsätzliche Bedeutung hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.