Urteil des HessVGH vom 08.09.2009

VGH Kassel: vertretung, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, gerichtsakte, vertreter, dokumentation, reisekosten

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 F 2218/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 67 Abs 4 VwGO, § 78b
ZPO, § 173 VwGO, § 164
VwGO
(Anwaltszwang für Beschwerde gegen eine
Kostenfestsetzung nach VwGO § 164; kein Anwaltszwang
für Antrag auf Bestellung eines Notanwalts)
Leitsatz
1. § 67 Abs. 4 VwGO verlangt für die Erhebung einer Beschwerde gegen eine
Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO auch nach der Änderung der Norm durch das
Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) die Vertretung des Beschwerdeführers durch
einen Rechtsanwalt.
2. Für den Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b
Abs. 1 ZPO bedarf der Antragsteller keines Bevollmächtigten.
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde
gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli
2009 - Az. 1 O 1768/09.F - wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller benötigt für die beabsichtigte Erhebung der Beschwerde einen
Rechtsanwalt, jedoch kann der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes ohne
einen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.
Bei Auslegung der Antragsschrift unter Berücksichtigung der beigezogenen
Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az. 1 O 1768/09.F) ergibt
sich, dass der Antragsteller gegen eine Entscheidung des Gerichts, mit der seine
Erinnerung gegen die Festsetzung von Kosten zurückgewiesen wurde, vorgehen
will. Für die Einlegung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss
bedarf der Antragsteller gemäß § 67 Abs. 4 VwGO eines Bevollmächtigten. Der
Gesetzgeber hat im Rahmen der Änderung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur
Neureglung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
an der Notwendigkeit der Vertretung des Beschwerdeführers durch einen
Rechtsanwalt für die Einlegung einer Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht
festgehalten. Dies gilt für Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung im Rahmen
des § 164 VwGO auch nach der erneuten Änderung der Vertretungsvorschriften
durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und
notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2449). Hierin hat der Gesetzgeber durch Art. 7 Abs. 1 das
Gerichtskostengesetz, durch Abs. 2 die Kostenordnung, durch Abs. 3 das
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und durch Abs. 4 das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dahingehend geändert, dass im Sinne einer
Klarstellung in den von den genannten Gesetzen umfassten Rechtsbereichen
Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich
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Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich
eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können,
mithin der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO insoweit keine Anwendung
findet. Hingegen erfolgt durch die in Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
eingefügte Ergänzung des § 67 VwGO bezüglich der Vertretung in sonstigen
Angelegenheiten keine Änderung des Postulationszwangs, so dass bezüglich der
Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz
und die darauf ergangene erstinstanzliche Entscheidung nach §§ 164, 165, 151
VwGO es bei der bisherigen Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung verbleibt.
Für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes selbst bedarf es jedoch keiner
Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt. Der Vertretungszwang
gilt nicht für den Antrag auf Beiordnung einer postulationsfähigen Person nach §
173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - IX S
11/09 -, juris).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Erfolg eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwaltes nach § 173 VwGO
i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO erfordert zum einen, dass die Rechtsverfolgung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint, zum anderen, dass der Antragsteller
nachweisbar keine zur Übernahme des Mandats bereite vertretungsbefugte
Person finden konnte (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 16.06.2009 -
6 A 2507/08.Z - und 04.08.2009 - 6 A 2507/08.Z.R -; Bay. VGH, Beschluss vom
13.03.2009 - 3 CS 09.162 -, juris; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, §
78b Rdnr. 4).
Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller
seine Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu beauftragen,
ausreichend nachgewiesen hat, da keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die
beabsichtigte Beschwerde ist nämlich unzulässig, da der nach § 146 Abs. 3 VwGO
erforderliche Beschwerdewert von 200 Euro nicht erreicht wird. Das
Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2009 im Verfahren 1 K
1635/08.F eine Pflicht des Antragstellers zur Erstattung der außergerichtlichen
Kosten der Beklagten lediglich in Höhe von 60,54 Euro festgesetzt. Der
Antragsteller hat mit seiner Erinnerung vom 27. Juni 2009 zudem die Festsetzung
nur bezüglich der anteiligen Reisekosten der Vertreter der Beklagten - die in Höhe
von 20,54 Euro in dem Kostenfestsetzungsbeschluss enthalten sind - angegriffen,
so dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009 zutreffend
auch nur 20,54 Euro als Streitwert erkannt hat.
Für das Verfahren auf Stellung eines Notanwalts werden Gebühren nicht erhoben
und Kosten nicht erstattet. Das Verfahren zur Beiordnung eines Bevollmächtigten
ist ein unselbstständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren gesetzlich
nicht vorgesehen sind und deshalb nicht entstehen (§ 3 Abs. 2 GKG und Anlage 1
dazu; vgl. BFH, Beschluss vom 24.06.2009 - IX S 11/09 -, juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO von §§
146, 152 Abs. 1 VwGO verdrängt wird (vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Okt. 2008, § 173 Rdnr. 123).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.