Urteil des HessVGH vom 23.08.1995
VGH Kassel: besitzstandswahrung, pflegebedürftigkeit, behinderung, alter, begriff, leistungsbezug, gerichtsakte, ernährung, versorgung, krankheit
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TG 1483/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 69 BSHG, § 68a BSHG, §
69a BSHG, Art 51
PflegeVG, § 37 SGB 11
(Besitzstandswahrung nach PflegeVG Art 51 - Anwendung
auf Bezieher des pauschalierten Pflegegeldes -
Unanwendbarkeit bei fehlender Einstufung in eine
Pflegestufe)
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1958 geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der
Behinderung von 100. Bis zum 31. März 1995 bezog er neben weiteren Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ein pauschaliertes Pflegegeld in Höhe
von zuletzt 1.031,00 DM auf der Grundlage des § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG (a. F.) i.
V. m. § 76 Abs. 2a Nr. 3b BSHG sowie weitere Hilfe zur Pflege in Höhe von 22,00
DM.
Mit Bescheid vom 9. März 1995 teilte die zuständige Pflegekasse dem
Antragsteller mit, daß er nicht pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes zur sozialen
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -
PflegeVG) sei. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin die Zahlung des Pflegegeldes
nach dem Bundessozialhilfegesetz mit Ablauf des Monats März ein und wies den
Antragsteller darauf hin, er könne lediglich Aufwendungsersatz nach § 69b BSHG
bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen erhalten.
Hiergegen legte der Antragsteller am 22. März 1995 Widerspruch ein und
beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Gießen den Erlaß einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel, die bislang erbrachten Leistungen auch weiterhin zu
erhalten.
Mit Beschluß vom 6. April 1995 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag
entsprochen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch
weiterhin Pflegegeld in bisheriger Höhe zu den am 31. März 1995 geltenden
Bedingungen zu zahlen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt,
die Besitzstandswahrungsregelung in Art. 51 PflegeVG erfasse nicht nur die
Personen, die nunmehr Anspruch auf Leistungen nach dem
Pflegeversicherungsgesetz hätten, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers
den gesamten am 31. März 1995 unter § 69 BSHG (a. F.) fallenden Personenkreis.
Gegen den am 28. April 1995 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin mit
am 5. Mai 1995 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde
eingelegt und zur Begründung ausgeführt, Pflegebedürftige im Sinne des Art. 51
PflegeVG seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich die
Personen, die nach der Definition des Pflege-Versicherungsgesetzes
pflegebedürftig seien. Dies bedeute, daß für die Wahrung des Besitzstandes die
Eingruppierung zumindest in die Pflegestufe I erforderlich sei. Der
Gesetzeswortlaut, wonach die Pflegebedürftigen das Pflegegeld "insoweit" weiter
erhielten, als es den Pflegegeldanspruch nach § 37 des 11. Buches
Sozialgesetzbuch übersteige, spreche eindeutig für die von ihr - der
Antragsgegnerin - vertretene Rechtsauffassung. Hätte der Gesetzgeber
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Antragsgegnerin - vertretene Rechtsauffassung. Hätte der Gesetzgeber
tatsächlich eine "große Besitzstandswahrung" schaffen wollen, hätte es sich
angeboten, ähnlich wie in Art. 45 PflegeVG zu verfahren und den von § 69 BSHG
(a. F.) erfaßten Personenkreis automatisch der Pflegestufe I zuzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. April 1995 (6 G 416/95)
aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Dem Senat hat ein Hefter Behördenakten der Antragsgegnerin sowie ein
Sonderheft Prozeßkostenhilfe vorgelegen, die Gegenstand der Beratung waren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den
Inhalt der Beiakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Dem Antragsteller ist für die zweite Instanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren und
sein Bevollmächtigter beizuordnen, weil er die wirtschaftlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt und die Beiordnung im Hinblick auf die Schwierigkeit der zu
behandelnden Materie erforderlich ist (§ 166 VwGO i. V. m. § 114, § 119 Satz 2, §
121 Abs. 2 ZPO).
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, denn das
Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht entsprochen. Der
Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft
gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die
Leistungsvoraussetzungen für die Weitergewährung von Pflegegeld nach dem
Bundessozialhilfegesetz durch die Antragsgegnerin nicht vorliegen. Denn
pauschaliertes Pflegegeld kann nunmehr nur noch dann gewährt werden, wenn die
Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 BSHG erfüllt sind, das heißt, der
Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für
wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens
einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Pflegekasse hat jedoch auf Grund
der Untersuchung des Antragstellers durch ihren Medizinischen Dienst am 28.
Februar 1995 mit Bescheid vom 9. März 1995 entschieden, der Antragsteller sei
nicht pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes und ihn
demzufolge in keine der drei Pflegestufen des § 15 SGB XI eingestuft (sogenannte
"Pflegestufe Null"). Diese Entscheidung, gegen die der Antragsteller, soweit
ersichtlich, keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (vgl. Widerspruchsschreiben seiner
Bevollmächtigten an die Antragsgegnerin vom 22. März 1995, Blatt 18 der
Gerichtsakte), ist hinsichtlich des Vorliegens und des Ausmaßes der
Pflegebedürftigkeit gemäß § 68a BSHG für den Sozialhilfeträger bindend, das
heißt, dieser hat bei der Prüfung, ob Leistungen nach §§ 68 ff. BSHG zu erbringen
sind, die Feststellungen der Pflegekasse seiner Entscheidung zugrundezulegen.
Danach kommen im Falle des Antragstellers allenfalls Leistungen nach § 69b
BSHG (Aufwendungsersatz für Pflegepersonen in nicht pauschalierter Form) in
Betracht.
Der Senat vermag jedoch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu teilen,
wonach sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch gegen die
Antragsgegnerin aus der Besitzstandsklausel des Art. 51 PflegeVG ergeben soll.
Nach dieser Vorschrift erhalten Pflegebedürftige, die bis zum 31. März 1995
Pflegegeld nach § 69 BSHG (a. F.) bezogen haben, ihr Pflegegeld insoweit weiter,
als es gemeinsam mit dem bis zum 31. März 1995 von den Krankenkassen
gezahlten Pflegegeld nach § 57 SGB V den Pflegegeldanspruch nach § 37 SGB XI
übersteigt und die geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes den
Leistungsbezug - etwa mangels sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit - nicht
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Leistungsbezug - etwa mangels sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit - nicht
ausschließen.
Im Gegensatz zur Vorinstanz hält der Senat diese Vorschrift in ihrem Wortlaut für
eindeutig und deshalb nicht auslegungsbedürftig bzw. -fähig. Wenn nach dieser
Bestimmung das bis zum 31. März 1995 gezahlte Pflegegeld "insoweit" weiter
gewährt wird, als es (u. a.) "den Pflegegeldanspruch, nach § 37 SGB XI übersteigt",
so setzt dies das Bestehen eines solchen Anspruchs voraus, da ein nicht
bestehender Anspruch schon aus Gründen der Logik nicht "überstiegen" werden
kann. Eine andere Sicht wäre denkbar, wenn das Gesetz nicht die Formulierung
"Pflegegeldanspruch", sondern stattdessen "Pflegegeld nach dem PflegeVG"
gewählt hätte, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat (S. 5 des Umdrucks,
unterste Zeile). Dies bedeutet zugleich, daß "Pflegebedürftige" im Sinne des Art.
51 PflegeVG nur die Personen sind, die seit dem 1. April 1995 Anspruch auf
Leistungen nach § 37 SGB XI haben. Die Annahme, daß Art. 51 Satz 1 PflegeVG
sich nicht auf Pflegebedürftige im Sinne der §§ 68 ff. BSHG alter und neuer
Fassung zugleich bezieht, wird auch dadurch nahegelegt, daß in § 14 Abs. 1 SGB XI
der Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert ist. Danach sind pflegebedürftig im
Sinne dieses Buches (d. h. Art. 1 PflegeVG = SGB XI) Personen, die wegen einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in
erheblichem oder höheren Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Die Verknüpfung
mit der Pflegestufeneinteilung in § 15 SGB XI verdeutlicht, daß nur Pflegebedürftige
neuen Rechts gemeint sein können. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß
der Gesetzgeber den Artikeln 1 und 51 PflegeVG unterschiedliche Begriffe der
Pflegebedürftigkeit zugrundegelegt hat.
Ist somit der Wortlaut von Art. 51 Satz 1 PflegeVG eindeutig, so sind alle mit der
Anwendung der Vorschrift befaßten Stellen daran gebunden (Art. 20 Abs. 3 2.
Halbsatz Grundgesetz). Es kann daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
darauf ankommen, daß nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - besser des
Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung des Bundestages, vgl. BT-Drucks.
12/5920 und 5952 - die Regelung der Besitzstandswahrung auf den gesamten
Personenkreis des § 69 BSHG (a. F.) "ausgedehnt" werden sollte. Denn alle
Interpretationsmöglichkeiten finden ihre Grenze am klaren Gesetzeswortlaut.
Sollte der Gesetzgeber im nachhinein trotz rechtzeitiger warnender Hinweise aus
der Fachwelt (vgl. zum Beispiel Freimark, NDV 1993, 442 (448); vorläufige
Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum
Entwurf eines Pflegeversicherungsgesetzes, NDV 1993, 329 (332); siehe ferner
Deutscher Verein NDV 1994, 402 f.) zu der Erkenntnis gelangen, daß seine
Absichten keinen ausreichenden Niederschlag im allein maßgeblichen
Gesetzeswortlaut gefunden haben, wird eine Gesetzesänderung in Erwägung zu
ziehen sein. Die Möglichkeit, daß Bezieher von Pflegegeld nach § 69 BSHG (a. F.)
nicht als pflegebedürftig im Sinne von §§ 14, 15 SGB XI eingestuft werden könnten,
war den verantwortlichen Sozialpolitikern in Bundesregierung und Bundestag
jedenfalls frühzeitig bekannt. Es hätte daher nahegelegen, für den Personenkreis,
sofern er nicht ohnehin bereits unter Art. 45 PflegeVG fällt (Bezieher von
Pflegegeld nach §§ 53 bis 57 SGB V bis zum 31. März 1995), eine vergleichbare
Regelung der automatischen Übernahme in die Pflegestufe I zu treffen. Da dies
nicht geschehen und der Wortlaut des Art. 51 Satz 1 PflegeVG im übrigen - wie
bereits dargelegt - eindeutig ist, bestehen auch Zweifel an der Klarheit der
gesetzgeberischen Vorstellungen.
Der Senat teilt deshalb die von Schellhorn (NDV 1995, 54 (60)) und Zeitler (u. a.
NDV 1995, 143 (148)) vertretene Auffassung, daß die Besitzstandsregelung des
Art. 51 PflegeVG nur denjenigen Personen zugute kommen kann, die bei Vorliegen
der übrigen sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Pflegegeld
nach § 37 SGB XI haben, der die Höhe der vor dem 1. April 1995 bewilligten
Leistungen nicht erreicht und deshalb im Wege der Besitzstandswahrung aus
Mitteln der Sozialhilfe aufzustocken ist. Dies dürfte im übrigen auch die Meinung
der Bundesregierung trotz anderslautender Erklärungen in der Öffentlichkeit sein,
wenn das Bundesministerium für Gesundheit in einem Rundschreiben vom 8. März
1995 "empfiehlt", Art. 51 PflegeVG auf alle Pflegegeldempfänger am 31. März 1995
anzuwenden (vgl. Zeitler in Bayrischer Wohlfahrtsdienst 1995, 45 (49 Fn. 2), im
übrigen inhaltsgleich mit NDV 1995, 143 ff.). Eine Empfehlung aber ist nicht
bindend und ist im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung ebenso unüblich wie
entbehrlich.
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Nach alledem kann dem Antragsteller die Besitzstandsregelung des Art. 51
PflegeVG nicht zugute kommen, weil die Pflegekasse ihn nicht als pflegebedürftig
im Sinne von §§ 14, 15 SGB XI eingestuft hat, dies jedoch Voraussetzung für die
Gewährung von Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist, welches mit Hilfe von Art. 51
PflegeVG zur Vermeidung von Härten aufgestockt werden soll, und die
Antragsgegnerin gemäß § 68a BSHG an die Feststellungen der Pflegekasse
gebunden ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.