Urteil des HessVGH vom 21.12.1992
VGH Kassel: auskunftsperson, eltern, eidesstattliche erklärung, konfession, rumänien, ausstellung, abstammung, lebenslauf, kultur, anschrift
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 960/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 Nr 3 BVFG, § 2
Abs 1 BVFG, § 6 BVFG, § 15
Abs 2 Nr 1 BVFG, § 15 Abs
2 Nr 2 BVFG
(Vertriebenenausweis für einen Ausweisbewerber
mosaischer Konfession - Abgrenzung zwischen der
Einstufung als sog Frühgeborener oder Spätgeborener)
Tatbestand
Der Kläger wurde am 1955 in Arad (Banat), Rumänien, geboren und wuchs dort
auf. Im Jahre 1973 reiste der Kläger zusammen mit seinen Eltern nach Israel aus;
am 29. Juni 1980 kam er mit einem gültigen israelischen Reisepaß in die
Bundesrepublik Deutschland. Seit Januar 1990 ist der Kläger, der seit Juli 1980 auf
jeweils sechs Monate befristete Bescheinigungen über die Beantragung einer
Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, im Besitz einer - derzeit bis zum 29. Januar
1994 - befristeten Aufenthaltserlaubnis.
Unter dem 20. August 1980 beantragte der Kläger unter Vorlage eines teilweise
unvollständig ausgefüllten Formulars die Ausstellung eines Vertriebenenausweises;
ein undatierter formloser Antrag und ein ebenfalls undatierter Lebenslauf waren
beigefügt. Im Februar 1981 reichte der Kläger einen unter dem 13. Februar 1981
ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" nach. Weitere Unterlagen
legte der Kläger trotz substantiierter Aufforderungen der Beklagten zunächst nicht
vor; er folgte auch wiederholten - allerdings an eine frühere Anschrift des Klägers
gerichteten - Vorladungen der Beklagten nicht.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 3. Juli
1981 mangels Beweises ab. Dieser Bescheid wurde am 13. Juli 1981 als an die
damalige Anschrift des Klägers gerichtetes Einschreiben zur Post gegeben; er lief
am 24. Juli 1981 mit dem Postvermerk "Nicht abgefordert" an die Beklagte zurück.
Schließlich wurde der Bescheid dem Kläger am 20. August 1981 persönlich
ausgehändigt.
Mit am 27. August 1981 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch,
den er in der Folgezeit näher begründete, wobei er insbesondere geltend machte,
daß er dieselbe Erziehung genossen habe wie die Tochter des Stiefbruders seines
Vaters welcher die Beklagte einen Vertriebenenausweis "A" ausgestellt habe. Am
11. November 1981 erklärte sich die Auskunftsperson persönlich bei der
Beklagten. Außerdem holte die Beklagte schriftliche Äußerungen der
Auskunftspersonen (eingegangen am 22. Februar 1983), n (eingegangen am 25.
März 1983) und K (eingegangen am 28. Februar 1983) ein. Die
Widerspruchsbehörde veranlaßte, daß die Auskunftspersonen und sich unter dem
16. bzw. 28. April 1984 nochmals schriftlich äußerten. Die Heimatortskartei für
Deutsche aus Ost- und Südosteuropa hatte bereits unter dem 17. Dezember 1982
zu dem Antrag des Klägers Stellung genommen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1984 wies der Regierungspräsident in
den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Ein Bekenntnis als deutscher
Volkszugehöriger werde hinsichtlich des Großvaters väterlicherseits des Klägers
unterstellt. Indessen sei eine deutsche Prägung des 1936 geborenen Vaters des
Klägers, der mosaischer Konfession und deshalb als Spätgeborener anzusehen
sei, zu verneinen. Zwar könne dessen deutsche Abstammung unterstellt werden;
jedoch habe der Vater des Klägers nicht vom Großvater erzogen werden können,
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jedoch habe der Vater des Klägers nicht vom Großvater erzogen werden können,
weil dieser umgekommen sei, als der Vater des Klägers noch ein Kleinkind
gewesen sei, und der Vater des Klägers sei später auch nicht von seinem
Stiefbruder deutsch erzogen worden, sondern habe in rumänischen
Waisenhäusern gelebt. Daß der ebenfalls spätgeborene Kläger eine deutsche
Erziehung genossen habe, sei erst recht fraglich, weil seine Mutter rumänische
Volkszugehörige gewesen sei und deshalb in der elterlichen Familie des Klägers
eher das rumänische Volkstum vermittelt worden sein dürfte.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1984, der am 12. Juni 1984 einging, erhob der Kläger
Klage, die er im einzelnen begründete, wobei er insbesondere nähere Angaben
zum Lebenslauf seines Vaters machte, die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson
substantiiert anzweifelte und die Art der Befragung der Auskunftsperson durch die
Beklagte rügte. Außerdem legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung
seines Vaters vom 28. August 1984 vor, welcher seine Unterschrift vor dem
Ortsgericht Offenbach am Main vollzogen hatte.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 1981 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidenten in vom 21. Mai 1984 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen.
Die Beklagte beantragte mit näherer Begründung, wobei sie insbesondere geltend
machte, dem spätgeborenen Kläger sei jedenfalls ein auf das deutsche Volkstum
ausgerichteter Bekenntniszusammenhang nicht durch den Familienverband
vermittelt worden,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. März 1987 ab, wobei es die in das Wissen der
Auskunftsperson gestellten Tatsachen als wahr unterstellte. Zur Begründung
wurde näher dargelegt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, daß ihm
als Spätgeborenen das Deutschtum im Familienverband vermittelt worden sei. Es
fehle bereits an der Glaubhaftmachung einer deutschen Volkszugehörigkeit der
Großeltern väterlicherseits des Klägers. Selbst wenn man diese unterstelle, so sei
nicht ersichtlich, inwiefern der Vater des Klägers bezüglich seines Volkstums durch
die bereits 1942 umgekommenen Großeltern habe geprägt werden können. Daß
der Vater des Klägers von seinem Stiefbruder erzogen worden sei, erscheine in
Anbetracht dem entgegenstehender Angaben von Auskunftspersonen zweifelhaft.
Gehe man gleichwohl hiervon aus, so handele es sich nicht um die nach der
Rechtsprechung erforderliche Prägung im Familienverband, weil die Familie des
Stiefbruders nicht hierzu gehöre. Lasse man diesen rechtlichen Gesichtspunkt
einmal außer Betracht, so fehle es jedenfalls an hinreichendem Vortrag dazu, daß
der Vater und nicht die als rumänische Volkszugehörige anzusehende Mutter des
Klägers diesen hinsichtlich seines Volkstums geprägt habe. Auch die
Auskunftspersonen hätten insoweit nichts zu Gunsten des Klägers geäußert.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 1987,
der am folgenden Tage eingegangen ist, Berufung eingelegt, und zwar zunächst,
ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen,
betont, daß in seiner elterlichen Familie das deutsche Element prägend gewirkt
habe und auch für seine eigene Erziehung maßgebend gewesen sei, und legt
eidesstattliche Erklärungen seines Vaters vom 15. und 25. Juli sowie vom 22.
Oktober 1987 vor, die dieser in Kopie bzw. im Original allesamt am 22. Oktober
1987 (nochmals) vor einem israelischen Notar unterzeichnet hat, und ferner eine
Kopie eines Auszugs aus dem Standesamtsregister für Geburten des Volksrates
der Gemeinde Arad vom 10. August 1950 betreffend den Vater des Klägers nebst
deutscher Übersetzung.
Der Kläger beantragt - bei Einbeziehung seines Schriftsatzes vom 7. Februar 1992
- sinngemäß,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
4. März 1987 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden, hilfsweise die
Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "B" auszustellen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen und auf den
angegriffenen Gerichtsbescheid und macht ergänzend geltend: Dem Kläger könne
schon deshalb kein Vertriebenenausweis ausgestellt werden, weil er - da sein Vater
nach dem 30. Januar 1933 geboren sei - Spätgeborener der zweiten Generation
sei. Abgesehen davon fehle es, selbst wenn man die deutsche Volkszugehörigkeit
des Vaters des Klägers einmal unterstelle, jedenfalls an einem schlüssigen Vortrag
seines prägenden Einflusses auf die Erziehung des Klägers; insbesondere sei die
eidesstattliche Erklärung des Vaters des Klägers vom 25. Juli 1987 hinsichtlich des
vom Kläger angeblich besuchten deutschen Kindergartens nicht hinreichend
substantiiert. Der Verwertung dieser und der weiteren eidesstattlichen Erklärungen
des Vaters des Klägers im Wege des Urkundenbeweises werde im übrigen
widersprochen, zumal aufgrund des Unterschriftenwerkes zweifelhaft sei, ob sie
tatsächlich vom Vater des Klägers herrührten.
Der - erst im Berufungsverfahren - Beigeladene stellt zu der Berufung keinen
Antrag. Er verteidigt der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung und
schließt sich im wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten an, wobei er dies im
einzelnen darlegt und außerdem darauf hinweist, daß dem Kläger allenfalls der
Vertriebenenausweis "B" ausgestellt werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter
anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die von der Beklagten
über den Kläger und über die Auskunftsperson geführten
Vertriebenenausweisakten (2 Hefter), die vom Regierungspräsidium Darmstadt
geführte einschlägige Widerspruchsakte betreffend den Kläger und die
Ausländerbehördenakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen, die
allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter
anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Sie ist allerdings frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
Insbesondere genügte die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3
Satz 1 VwGO. Zwar enthielt sie keinen ausdrücklichen Antrag; ein solcher wurde
erst mit Schriftsatz vom 7. Februar 1992 - also lange nach Ablauf der
Berufungsfrist - durch Bezugnahme auf den Antrag aus der Klageschrift und
dessen teilweise Umstellung durch Hinzufügung eines Hilfsantrags gestellt. Die
Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels ließ aber aus sich heraus das
ursprüngliche Ziel der Berufung - nämlich das angegriffene Urteil aufzuheben und
nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen - deutlich werden. Dies reicht aus,
da an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu
stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 124, Rdnr. 5 (m.w.N.), sowie BVerwG,
U. v. 21.09.1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, U. v.
18.10.1985 - 7 UE 1094/84 -, B. v. 12.11.1986 - 7 UE 1085/85 - u. U. v. 18.09.1989
- 12 UE 2865/86 -).
Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf
Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage des Klägers im Ergebnis
zu Recht abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat hierbei zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Es
ist offenbar - ohne freilich ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen - davon
ausgegangen, daß der Kläger die als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage
anzusehende einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt
hat (vgl. Kopp, a.a.O., Vorb § 68, Rdnr. 7, u. § 70, Rdnrn. 1 u. 6). Diese Frist begann
nicht etwa schon mit dem dritten Tage nach der Aufgabe des angegriffenen
Bescheids zur Post mittels eingeschriebenen Briefs am 13. Juli 1981 zu laufen,
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Bescheids zur Post mittels eingeschriebenen Briefs am 13. Juli 1981 zu laufen,
denn das zuzustellende Schriftstück ist dem Kläger - wie der spätere Rücklauf zeigt
- auf diesem Wege nicht zugegangen (vgl. § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 4 Abs. 1
VwZG (des Bundes) sowie Kopp, a.a.O., § 56, Rdnr. 5, u. § 57, Rdnr. 6). Vielmehr
wurde die Widerspruchsfrist erst durch die Aushändigung des Bescheids an den
Kläger am 20. August 1981 in Lauf gesetzt, und diese Frist hat der Kläger
eingehalten. Bei der hier gegebenen Verfahrenslage kann sonach offenbleiben, ob
für den Fall der Versäumung der Widerspruchsfrist durch die gleichwohl ergangene
Widerspruchsentscheidung zur Sache dieser Mangel mit der Folge geheilt wäre,
daß die Klage wieder zulässig wäre (vgl. zum Streitstand Kopp, a.a.O., § 70, Rdnr.
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Die Klage ist indessen unbegründet, und zwar sowohl nach dem Hauptantrag als
auch nach dem in der Berufungsinstanz nachgeschobenen Hilfsantrag, wobei es
sich nicht um eine Klageänderung handelt, weil der Hilfsantrag in dem bisherigen
Klageantrag bereits als "minus" enthalten gewesen ist.
Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum
Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht
Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B". Der Kläger ist kein Vertriebener im Sinne
des § 1 BVFG und kann schon deswegen kein Heimatvertriebener im Sinne des § 2
BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig
voraus. Der Kläger hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des
Ausweises "A" noch auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser
beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 §
6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -).
Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung
vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende
im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder
deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche
Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß der Kläger eine
dieser beiden Voraussetzungen erfüllt.
Dafür, daß der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Rumänien im Jahre 1973 (vgl. BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58,
269 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) neben der rumänischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Zwar hätte der Kläger gemäß
§ 4 Abs. 1 a.F. RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben,
wenn sein Vater Deutscher gewesen wäre; dies behauptet der Kläger indessen
nicht einmal, und seinen Angaben ist auch nicht zu entnehmen, daß sein 1936 in
Czernowitz (Nordbuchenland bzw. Nordbukowina) geborener Vater zu irgendeiner
Zeit im ehemaligen deutschen Reichsgebiet gelebt hat. Für eine deutsche
Staatsangehörigkeit der im Jahre 1932 in Arad geborenen Mutter des Klägers ist
erst recht nichts dargetan oder ersichtlich.
Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im
hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 BVFG
gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in
seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis
durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur
bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf
den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein
gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und
Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz
412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450; Häußer/Kapinos/Christ, Die
Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C, § 6,
Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr.
20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem
Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)), für das Nordbuchenland, wo
der Vater des Klägers jedenfalls bis zu seiner Deportation nach Transnistrien Ende
1941 oder im Jahre 1942 gelebt hat, mithin - bezieht man die zwischen der
Reichsregierung und der früheren Sowjetunion vereinbarte Umsiedlungsaktion in
die Betrachtung ein - frühestens auf November 1940 bzw. - bei Berücksichtigung
nur der von dritter Seite gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen -
frühestens auf die Zeit kurz vor der erneuten sowjetischen Besetzung nach der
Kapitulation Rumäniens im Sommer 1944 und für den Banat, wo die Mutter des
Klägers geboren und aufgewachsen ist, (ebenfalls) die Zeit kurz vor der
Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 1. und 5.
Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 1. und 5.
des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien vom 11. März 1970, Beilage zum Amtlichen
Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 (1970), S. B 19 ff., sowie
BVerwG, U. v. 26.02.1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a
LAG Nr. 11, u. Häußer/ Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn.
D VI, Rdnrn. 14 f.). Bei Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ist freilich zu
beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar
1933 - dem Tag der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten - nicht mehr
zumutbar war (BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128;
BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., v. 23.01.1975 - III C 42.73 -,
BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45, u. v.
23.02.1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54;
Hess. VGH, Ue. v. 26.06.1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11.04.1986 - VII OE 22/80 -), daß
ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute
kommen muß (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG,
Ue. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr.
34, u. v. 25.06.1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl. 1991, 1083; Hess.
VGH, Ue. v. 15.03.1991 - 7 UE 1868/85 - u. v. 26.03.1992 - 7 UE 1683/85 -). Der
Kläger, der ausweislich seines Formularantrags vom 20. August 1980 ohne
Konfession ist, dessen Vater aber dem mosaischen Glauben angehört, ist erst
nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und konnte
deshalb damals das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls
selbst nicht ablegen. Mindestens auf sog. Spätgeborene der ersten Generation ist
freilich § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10.11.1976 - VIII C
92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß
bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen
Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Der Kläger ist
Spätgeborener der ersten Generation, denn bei seinem am 1. Juli 1936 geborenen
Vater und erst recht bei seiner am 1. Mai 1932 geborenen Mutter handelt es sich
nicht gleichfalls um Spätgeborene, sondern, da beide vor dem Beginn der
allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren sind, aber seinerzeit aufgrund
ihres Alters noch nicht selbst bekenntnisfähig waren, um sog. Frühgeborene. Für
die Einstufung als Früh- oder Spätgeborener ist - entgegen der von der Beklagten
vertretenen Auffassung - auf den Beginn der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen abzustellen, und zwar ungeachtet des für Angehörige
der mosaischen Religionsgemeinschaft aus Zumutbarkeitserwägungen
vorverlegten Zeitpunkts, bis zu dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum
erwartet werden kann; der Vater des Klägers ist demzufolge nicht etwa deshalb
Spätgeborener, weil sein Geburtsdatum nach der Machtergreifung der
Nationalsozialisten liegt (vgl. BVerwG, U. v. 25.06.1991 - 9 C 22.90 -, a.a.O., u.
Hess. VGH, U. v. 26.03.1992 - 7 UE 1683/85 -). Eine hiervon abweichende
Betrachtungsweise hätte, obwohl die Vorverlegung des Bekenntniszeitpunkts für
Personen mosaischer Konfession sonst bestehende Nachteile gerade ausgleichen
soll, im übrigen die negative Folge, daß ihnen - gleichsam als zusätzliche
Voraussetzung für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - das Bewußtsein,
dem deutschen Volke anzugehören, bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend
vermittelt worden sein müßte (vgl. BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -,
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 20.02.1991 - 9 B
247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509, u. v. 12.11.1991 - 9 B
109.91 -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 -). Ist der
Kläger demnach Spätgeborener der ersten Generation, so bedarf die von der
Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch Spätgeborenen der zweiten
Generation analog § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ein Vertriebenenausweis ausgestellt
werden kann (verneinend Bay. VGH, B. v. 02.03.1992 - 11 B 91.3465 -, BayVBl.
1992, 406; bejahend von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 9.
ErgLief. 1992, Abschn. B 1, § 1 BVFG, Anm. 9 g cc, u. Häußer/Kapinos/Christ,
a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 46), im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Bei
einem Spätgeborenen ist Voraussetzung für die Annahme der deutschen
Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und
daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem
Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne
eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt
worden ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B
326.86 - u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v.
15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., sowie B. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -, DVBl. 1992,
295; Hess. VGH, U. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 -; kritisch Alexy, Rechtsfragen
des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)). Jedenfalls die zweite der beiden
vorgenannten Voraussetzungen vermag der Senat in bezug auf den Kläger nicht
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vorgenannten Voraussetzungen vermag der Senat in bezug auf den Kläger nicht
mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen.
Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung der für den Kläger insoweit
bestehenden Beweisnot - nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß die
Mutter des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt Volksdeutsche gewesen ist. Der
Senat geht jedoch zu Gunsten des Klägers davon aus, daß jedenfalls sein Vater
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Was die Mutter des Klägers angeht, so heißt diese und ist seinen Angaben im
Lebenslauf und im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" zufolge eine geborene;
die Auskunftsperson hat den Geburtsnamen der Mutter hingegen sowohl in ihrer
am 28. Februar 1983 eingegangenen Stellungnahme als auch in ihrem Schreiben
vom 28. April 1984 mit angegeben. Die Mutter des Klägers wurde am 1. Mai 1932
in Arad geboren und ist nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der
Auskunftsperson christlichen - wohl griechisch-orthodoxen - Glaubens. Da sie kurz
vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Banat höchstens zwölf
Jahre alt und demzufolge noch nicht selbst bekenntnisfähig war, handelt es sich bei
ihr um eine sog. Frühgeborene. Die Volkszugehörigkeit frühgeborener
bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu
beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur
maßgeblichen Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet,
die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche
Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen
Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit
prägend war; auf die spätere Entwicklung des Kindes selbst kommt es
grundsätzlich nicht an, insbesondere dürfen hieraus keine Schlüsse gegen eine
deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes gezogen werden (BVerwG, Ue. v.
11.12.1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, v. 02.12.1986 - 9 C
6.86 -, a.a.O., v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, a.a.O., u. v. 21.06.1988 - 9 C 282.86 -,
NJW 1988, 2914, sowie B. v. 20.02.1991 - 9 B 247.90 -, a.a.O.; Hess. VGH, Ue. v.
11.08.1988 - 4 UE 274/84 - u. v. 23.03.1992 - 7 UE 1005/86 -;
Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner,
a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Der Vortrag des Klägers läßt die positive
Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb seiner großelterlichen
Familie mütterlicherseits für den hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu. Der Kläger
hat nämlich weder die Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte dieser Großeltern
genannt noch sonst substantiierte Angaben gemacht, die zur Feststellung einer
damaligen volksdeutschen Bekenntnislage in der großelterlichen Familie
mütterlicherseits führen könnten. Der Kläger behauptet, und zwar erstmals in der
Klagebegründung vom 15. August 1984 freilich, daß seine Mutter seitens seines
Großvaters deutsche, seitens seiner Großmutter rumänische Volkszugehörige sei.
Angesichts dessen aber, daß er ihre Volkszugehörigkeit im Formularantrag vom
20. August 1980 mit "Rum." angegeben und sie auch in seinem undatierten
Lebenslauf als Rumänin bezeichnet hat, welche sich bei den Volkszählungen auch
als solche eingetragen habe, daß im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom
13. Februar 1981 jeweils durch-Ankreuzen ihre Zugehörigkeit zum deutschen
Sprach- und Kulturkreis und ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum verneint ist,
daß auch der Vater Izu Graf des Klägers in seiner eidesstattlichen Erklärung vom
25. Juli 1987 die Mutter des Klägers als "gebürtige Rumänin" bezeichnet hat, daß
bis heute keine Personalpapiere betreffend die Mutter des Klägers vorgelegt
worden sind, obgleich sie offensichtlich nach wie vor in Israel lebt und das
Vertriebenenausweisverfahren des Klägers seit mehr als zwölf Jahren anhängig ist
und daß schließlich insoweit vom Kläger keine sonstigen Ermittlungsmöglichkeiten
angeboten worden oder sonst ersichtlich sind, steht zur Überzeugung des Senats
fest, daß jedenfalls nicht der möglicherweise deutsche Großvater, sondern die
rumänische Großmutter für die Bekenntnislage in der großelterlichen Familie
mütterlicherseits seinerzeit prägend war.
Der Vater f des Klägers ist 1936 in Czernowitz geboren. Auch bei ihm handelt es
sich - wie oben bereits näher dargelegt - um einen Frühgeborenen mit der Folge,
daß ihm die im maßgeblichen Bekenntniszeitpunkt bestehende volkstumsmäßige
Bekenntnislage in seiner Familie, also in der großelterlichen Familie väterlicherseits
des Klägers, ohne weiteres zugerechnet wird, und zwar ohne daß es insoweit
rechtlich darauf ankommt, ob dem Vater des Klägers diese Bekenntnislage zu
irgendeinem Zeitpunkt prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten
Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist und ob eine solche Vermittlung
auch dann rechtlich beachtlich wäre, wenn sie seitens des Stiefbruders erfolgt sein
sollte. Die Großeltern väterlicherseits, nämlich - der in einem undatierten
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sollte. Die Großeltern väterlicherseits, nämlich - der in einem undatierten
Aktenvermerk der Beklagten auf dem Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit"
notierte Vorname z findet in den dem Senat vorliegenden Akten (auch nicht in der
über die Auskunftsperson geführten Vertriebenenausweisakte) keine Stütze - und,
geborene, sind beide mosaischen Glaubens gewesen, wie der ebenfalls dieser
Religionsgemeinschaft angehörende Vater des Klägers in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 28. August 1984 und in seiner eidesstattlichen Erklärung vom
15. Juli 1987 ausdrücklich angegeben hat und wofür auch ihre den Angaben des
Klägers zufolge Ende 1941 oder im Jahre 1942 aus rassischen Gründen erfolgte
Internierung in einem Konzentrationslager in Transnistrien spricht. Den Großeltern
väterlicherseits des Klägers war demnach aus den oben dargelegten Gründen ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 nicht mehr
zumutbar. Der Senat geht, obgleich der Kläger die Geburtsdaten seiner Großeltern
väterlicherseits nicht angegeben hat, zu dessen Gunsten davon aus, daß beide
Großelternteile damals selbst bekenntnisfähig waren. Für den Großvater folgt dies
bereits daraus, daß der Stiefbruder f des Vaters des Klägers schon im Jahre 1909
geboren ist. Hinsichtlich der Großmutter, von der praktisch nur der Name bekannt
ist, lassen sich entsprechende Rückschlüsse hingegen nicht ohne weiteres ziehen,
weil es sich bei ihr um die zweite Ehefrau des Großvaters handelt. Der Senat
unterstellt zu Gunsten des Klägers, daß sich beide Großeltern väterlicherseits kurz
vor dem 30. Januar 1933 zum deutschen Volkstum bekannt haben, so daß es
insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf. Der Vater des Klägers hat hierzu unter
dem 28. August 1984 eidesstattlich versichert, die Mutter- und Umgangssprache
beider Großelternteile, die deutsche Schulen besucht hätten, sei Deutsch und
nicht Jiddisch gewesen. Unter dem 15. Juli 1987 hat außerdem eidesstattlich
erklärt, in seinem Elternhaus seien deutsche Literatur und die deutschsprachigen
Tageszeitungen "Czernowitzer Morgenblatt" und "Allgemeine Zeitung" gelesen
worden; seine Eltern hätten außerdem mit großer Regelmäßigkeit
Kulturveranstaltungen im "Deutschen Haus" in Czernowitz besucht; ferner hätten
sich seine Eltern bei der seinerzeitigen Volkszählung in Czernowitz zur deutschen
Volkszugehörigkeit bekannt; dies wisse er, der Vater des Klägers, zum Teil aus
eigener Erinnerung und zum Teil aus Erzählungen seiner Eltern und seines
Stiefbruders Ob hieraus hinreichend sicher eine volksdeutsche Bekenntnislage in
der großelterlichen Familie des Klägers, bezogen auf den 30. Januar 1933,
entnommen werden könnte, erscheint fraglich. Denn bei Personen mosaischer
Konfession aus Städten im Nordbuchenland ist allein aufgrund des Gebrauchs der
deutschen Sprache und der Ausrichtung auf die deutsche Kultur die deutsche
Volkszugehörigkeit nur dann widerlegbar zu vermuten, wenn beides im konkreten
Einzelfall deutlich über das volkstumsneutrale allgemeine oder gruppenspezifische
dortige Verhalten hinausgegangen ist (vgl. Hess. VGH, U. v. 23.03.1992 - 7 UE
1005/86 - m.w.N.). Davon abgesehen habe die Beklagte und ihr folgend der
Beigeladene Bedenken gegen die Verwertung der eidesstattlichen Bekundungen
des Vaters des Klägers im Wege des Urkundenbeweises erhoben. Andererseits hat
die Beklagte den vom Kläger als Auskunftsperson für die deutsche
Volkszugehörigkeit seines Vaters benannten bis heute nicht gehört, obgleich sie
dessen Anschrift bereits am 6. Januar 1983 erfahren hatte. Der Kläger seinerseits
hat substantiiert die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson angezweifelt und die Art
der Befragung der Auskunftsperson durch die Beklagte gerügt. All dem braucht
indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden,
weil der Senat eine volksdeutsche Bekenntnislage innerhalb der großelterlichen
Familie des Klägers väterlicherseits, welche dem Vater des Klägers als
Frühgeborenem aus Rechtsgründen zugerechnet wird, zu Gunsten des Klägers
unterstellen kann. Hiervon hängt nämlich das Ergebnis der Entscheidung nicht ab,
da jedenfalls die für den Kläger als Spätgeborenen erforderliche zweite
Voraussetzung für die Annahme seiner eigenen deutschen Volkszugehörigkeit
nicht erfüllt ist.
Denn es läßt sich nicht hinreichend sicher feststellen, daß der Vater des Klägers
die ihm zugerechnete - unterstellte - volksdeutsche Bekenntnislage innerhalb der
großelterlichen Familie des Klägers väterlicherseits dem Kläger bis zum Eintritt von
dessen Selbständigkeit prägend vermittelt hat. Selbständigkeit des Klägers trat
allerspätestens mit seiner Ausreise aus Israel im Jahre 1980 ein, wodurch er sich
aus der elterlichen Familie löste. Die hinsichtlich seines Vaters unterstellte
volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne
Bewußtseinslage handelt, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (BVerwG,
B. v. 15.03.1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach
dem Kläger spätestens bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Weise vermittelt
worden sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich
dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Eine
dadurch angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Eine
derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese
können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes
aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind
feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem
entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt
hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive
Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß
als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen
Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des
Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des
§ 6 BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem
volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der
deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v.
02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326/86 -, v. 08.05.1987 - 9
B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O.,
sowie U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Ein Sachverhalt, der beim Kläger
hinsichtlich seines Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten
Sinne geführt hat, ist seinem bisherigen Vorbringen nicht zu entnehmen. Es läßt
sich auch nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß
mehrere die Überlieferung der deutschen Bekenntnislage seines Vaters
indizierende Bestätigungsmerkmale erfüllt sind. Zwar ist bei der hier
zugrundegelegten Ausgangsunterstellung eine deutsche Abstammung des
Klägers von seinem Vater zu bejahen; diese bleibt indessen im vorliegenden
Zusammenhang bedeutungslos, weil ihre Indizwirkung durch die nichtdeutsche
Abstammung von seiner Mutter neutralisiert wird (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C
51.89 -, a.a.O.). Auch hinsichtlich des objektiven Merkmals "Sprache" vermag der
Senat aufgrund der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse keinen Sachverhalt
festzustellen, der die erforderliche Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren
könnte. Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung
der deutschen Sprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der
der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht,
wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der
Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten
durfte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). In Rumänien herrschte in
dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1955 bis zur Ausreise des Klägers im Jahre
1973 eine verhältnismäßig liberale Phase. Ein kulturelles Leben der deutschen
Volkszugehörigen war jedenfalls in beschränktem Umfang möglich; insbesondere
in den typischen deutschen Siedlungsgebieten, wozu auch der Banat gehört,
konnte sich seinerzeit die deutsche Sprache (noch) gut halten
(Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 67, u. Abschn. D VI, Rdnrn. 16
bis 21). Wenn der Kläger angesichts dieser relativ günstigen Rahmenbedingungen
im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 13. Februar 1981 seine
Muttersprache und die bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie jeweils
mit "Deutsch und Rumänisch" angegeben und sein Vater unter dem 25. Juli 1987
an Eides statt lediglich erklärt hat, er selbst habe mit dem Kläger deutsch
gesprochen und sich bemüht, ihm die deutsche Sprache beizubringen, so genügt
dies zur Überzeugung des Senats nicht zur Bejahung des Merkmals "Sprache".
Weiterer Ermittlungen - etwa zur Beherrschung der deutschen Sprache seitens des
Klägers im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - bedarf es
indessen nicht, weil selbst beim Gegebensein des Merkmals "Sprache" die
erforderliche Bekenntnisüberlieferung nicht festgestellt werden könnte. Dem
klägerischen Vortrag und dem Akteninhalt im übrigen sind nämlich keine
hinreichenden Tatsachen zu entnehmen, die dem Senat die Feststellung
ermöglichen, daß die Merkmale "Erziehung" und "Kultur" oder andere vergleichbare
Indizien erfüllt sind. Auffallend ist vor allem, daß der Kläger den Angaben seines
Vaters in dessen eidesstattlicher Erklärung vom 25. Juli 1987 zufolge zwar einen
deutschen Kindergarten besucht haben soll, daß aber bis heute - trotz
ausdrücklichen Vorhalts mangelnder Substantiierung durch die Beklagte mit
Schriftsatz vom 28. März 1988 - dessen Bezeichnung und Adresse nicht mitgeteilt
und auch keine der dort angeblich gelernten deutschen Lieder und Gedichte
namhaft gemacht worden sind. Ferner hat der Kläger ausweislich seiner Angaben
in seinem Formularantrag vom 20. August 1980 keine deutschen Schulen,
sondern von 1962 bis 1972 eine Schule mit rumänischer Unterrichtssprache in
Arad besucht, und zwar offenbar im Gegensatz zu der Auskunftsperson, also der
Tochter des Stiefbruders seines Vaters, welche nach den in ihrem
Ausweisverfahren gewonnenen Erkenntnissen ein deutsches Gymnasium bzw. die
deutsche Abteilung des Gymnasiums in Arad besucht haben dürfte. Gab es
demnach im hier maßgeblichen Zeitraum in Arad jedenfalls Schulen mit
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demnach im hier maßgeblichen Zeitraum in Arad jedenfalls Schulen mit
deutschsprachigem Unterricht, wie aus den im Ausweisverfahren der
Auskunftsperson eingeholten Stellungnahmen der Heimatauskunftstelle Rumänien
vom 18. Juli 1977 und vom 13. März 1979 zu entnehmen ist (vgl. auch den Hinweis
auf die deutschsprachigen schulischen Angebote im Banat bei
Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnr. 21), so wird aus dem
Schulbesuch des Klägers deutlich, daß sich bei seiner Erziehung offenbar die
rumänische Volkszugehörigkeit seiner Mutter durchgesetzt hat. In dieselben
Richtung weißt auch, daß der Kläger einen rumänischen Vornamen erhalten hat
und daß er in Arad keinen deutschen Organisationen angehörte, obwohl solche
ganz offensichtlich existierten, wie etwa die von der Auskunftsperson Graf-Saß in
ihrem Ausweisverfahren angesprochene "Schwäbische Kulturgruppe". Der Kläger
hat des weiteren - trotz dahingehender Fragestellung im Ergänzungsbogen
"Volkszugehörigkeit" - keine einzige Zeitschrift (geschweige denn eine
deutschsprachige) angegeben, die er bis zur Aussiedlung regelmäßig gelesen hat.
Wenn sein Vater in der eidesstattlichen Erklärung vom 25. Juli 1987 ausgeführt hat,
"daß in meinem Hause deutsche Literatur, Tageszeitungen usw. gelesen wurden",
so ist damit, wie die Bezugnahme auf die frühere Erklärung vom 15. Juli 1987 zeigt,
das Elternhaus des Vaters des Klägers und nicht dasjenige des Klägers gemeint;
außerdem läßt sich der vorgenannten neutralen Formulierung nicht entnehmen,
daß gerade der Kläger sich entsprechender Lektüre befleißigt haben soll, welcher
im übrigen zu keiner Zeit während seines seit mehr als zwölf Jahren dauernden
Vertriebenenausweisverfahrens auch nur ein einziges deutschsprachiges Buch
nach Titel und Verfasser bezeichnet hat, das er gelesen haben will. Wenn der Vater
des Klägers hierzu unter dem 25. Juli 1987 eidesstattlich erklärt hat, er habe ihm
schon als Kleinkind Grimms Märchen vorgelesen, so mag dies zutreffen und Teil
der Bemühungen des Vaters gewesen sein, dem Kläger "auch etwas von
deutscher Kultur und Gepflogenheiten beizubringen". Daß diese Bemühungen in
fortwirkender Weise und den Kläger prägend Erfolg gehabt hätten, ist - obwohl der
anwaltlich vertretene Kläger darauf spätestens in dem angegriffenen
Gerichtsbescheid sowie durch das Berufungsvorbringen der Beklagten und des
Beigeladenen nachdrücklich hingewiesen wurde - bis heute weder hinreichend
substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Hinderungsgründe bestanden und
bestehen insoweit ganz offensichtlich nicht, da es vornehmlich um im Wissen des
Klägers selbst stehende Tatsachen geht und er überdies ausreichend Zeit und
Gelegenheit hatte, sich eventuell ihm fehlende Informationen von seinen in Israel
lebenden Eltern zu beschaffen. Der Senat sieht sich im übrigen nicht gehindert,
trotz der von den übrigen Verfahrensbeteiligten geäußerten Bedenken auch im
vorliegenden Zusammenhang auf die eidesstattlich erklärten Angaben des Vaters
des Klägers zurückzugreifen; da nämlich von der Richtigkeit der bekundeten
Tatsachen ausgegangen wird und dies der Klage gleichwohl nicht zum Erfolg zu
verhelfen vermag, bedarf es keiner im Wege der Rechtshilfe durchzuführenden
Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen.
Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen
Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt
deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so
bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom
Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht
nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger Rumänien im Jahre 1973
wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat
(vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz
412.3 § 6 BVFG Nr. 53, u. v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, sowie
Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O.,
Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., 921, u. Alexy, a.a.O., 2855 f.) und ob es
sich zum Nachteil des Klägers auswirkt, daß er zunächst nach Israel ausgereist
und daß er erst ungefähr sieben Jahre später und als israelischer
Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. hierzu
Hess. VGH, U. v. 20.03.1987 - VII OE 87/78 -, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O.,
Abschn. C § 1, Rdnrn. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34).
Der Kläger kann übrigens auch nichts daraus herleiten, daß der Auskunftsperson
der Tochter des Stiefbruders seines Vaters, am 25. Mai 1979 von der Beklagten
ein Vertriebenenausweis "A" ausgestellt worden ist. Mit der Situation dieser
Vertriebenen ist diejenige des Klägers nämlich schon deshalb nicht vergleichbar,
weil bei der Auskunftsperson die lediglich die rechtliche Qualifizierung als
Spätgeborene mit dem Kläger teilt, die Vermittlung der Bekenntnislage durch ihre
Eltern individuell zu prüfen war; insofern besteht kein entscheidungsrelevanter
Zusammenhang mit der Frage einer Bekenntnisüberlieferung seitens der Eltern
Zusammenhang mit der Frage einer Bekenntnisüberlieferung seitens der Eltern
des Klägers auf diesen. Ob und ggf. daß der Vater des Klägers eine gewisse Zeit
seines Lebens in der elterlichen Familie der Auskunftsperson verbracht hat, ist
deshalb ohne Belang, weil - wie oben dargelegt - dessen rechtliche Behandlung als
Frühgeborener sich nach gänzlich anderen Grundsätzen richtet und weil ihn der
Senat ohnedies bereits kraft Zurechnung als deutschen Volkszugehörigen ansieht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.