Urteil des HessVGH vom 17.08.1999
VGH Kassel: aufwand, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, umweltrecht, erneuerung, dokumentation, beitrag, abwasserbeseitigung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TZ 1954/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 1 KAG HE
(Abwasserbeitrag - Globalberechnung)
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. Mai 1999 ist zulässig und
begründet. Die Antragstellerin hat in einem den Anforderungen des § 146 Abs. 5
Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO -- genügenden Umfang dargelegt,
dass gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses bestehen. Auf
das Vorliegen der weiteren von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe kommt
es deshalb nicht an.
Die Antragstellerin hat zu Recht vorgetragen, dass die in § 10 Abs. 2
Entwässerungssatzung -- EWS -- der Antragsgegnerin vorgesehene straßen- und
baugebietsbezogene Beitragserhebung mit § 11 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
-- KAG -- unvereinbar ist. Danach können Beiträge nur für die Schaffung,
Erneuerung oder Erweiterung der öffentlichen Einrichtung insgesamt erhoben
werden. Öffentliche Einrichtung in diesem Sinne ist bei leitungsgebundenen
Systemen aber nicht die einzelne Wasserversorgungsleitung oder der
Leitungsbestand eines einzelnen Baugebiets, sondern die funktionsbedingte
Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und zentraler Anlagen und
damit das technisch miteinander verbundene selbständige System. Die Nutzer
dieser öffentlichen Einrichtung bilden eine Solidargemeinschaft, wobei das
Solidarprinzip gebietet, dass für die Vermittlung des gleichen Vorteils -- hier:
Nutzung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung -- auch der gleiche
Beitrag zu erheben ist, unabhängig davon, wie hoch der konkrete Aufwand für die
Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit, z.B. durch eine Netzerweiterung in einem
bestimmten Straßenzug ist. Deshalb erfordert die Beitragssatzkalkulation eine
dem Solidarprinzip entsprechende Globalberechnung, deren Wesen darin besteht,
alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Einrichtung einschließlich aller der nach
den bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung
weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten unterschiedslos auf alle
bevorteilten Anschlusspflichtigen umzulegen. Die Globalberechnung kann durch
eine das Berechnungsverfahren vereinfachende Rechnungsperiodenkalkulation
ersetzt werden, bei der der durchschnittliche Aufwand einer stellvertretend für die
Gesamtzeit repräsentativen Rechnungsperiode der Beitragskalkulation zugrunde
zu legen ist. Aber auch nach dieser Kalkulationsmethode ist es nicht zulässig,
einzelne Ausbaumaßnahmen separat (baugebietsbezogen) abzurechnen, denn
die Höhe des Beitrags bestimmt sich -- wie ausgeführt -- nach dem Umfang des
durch die öffentliche Einrichtung insgesamt vermittelten Vorteils (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 13.4.1999 -- 5 TZ 130/99 --).
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.