Urteil des HessVGH vom 15.12.1983
VGH Kassel: politische verfolgung, klagebegehren, beweisantrag, dokumentation, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, asyl, abweisung, beweiswürdigung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TE 536/83
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 6 AsylVfG, § 32
Abs 8 AsylVfG, § 30 AsylVfG
(Rechtsmittelausschluß im Asylgerichtsverfahren)
Gründe
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil vom 22.
August 1983, mit dem der ausländerbehördliche Bescheid des Beklagten zu 2)
vom 25. September 1981 aufgehoben und die asylrechtlichen Klagen gegen die
Beklagte zu 1) abgewiesen worden sind, sind als unzulässig zu verwerfen.
Die allein auf den asylrechtlichen Teil des Verfahrens bezogenen Beschwerden sind
statthaft.
Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ist die Berufung allerdings, ausgeschlossen,
wenn die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage als offensichtlich unzulässig
oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Diese Vorschrift ist
verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluß v. 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 - und vom
24. Mai 1983 [Richterausschuß] - 2 BvR 546/83 - [Ls. in ZAR 1983, 202]; BVerwG,
Beschluß vom 6. Dezember 1982 - 9 B 3520.82 [Ls. in ZAR 1983, 99]; Hess. VGH,
Beschluß vom 15. November 1982 - X OE 556/82 -). Verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen auch nicht gegen die Anwendung dieser Bestimmung auf am
1. August 1082 bereits anhängige gerichtliche Verfahren (BVerfG, BVerwG und
Hess. VGH a.a.O.). Ist die Berufung ausgeschlossen, findet auch die Revision nicht
statt (§ 32 Abs. 8 AsylVfG). Dieser gänzliche Rechtsmittelausschluß gilt gemäß §
32 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG auch dann, wenn bei einer Verbundklage nur das
asylrechtliche Klagebegehren als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, das ausländerrechtliche Klagebegehren dagegen als unzulässig oder
unbegründet abgewiesen worden ist. Mit dieser Vorschrift sollten die unter der
Geltung des § 34 Abs. 1 AuslG und des § 7 Abs. 2 Satz 2 des 2. AsylVBG
aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite des
Berufungsausschlusses in den Fällen eines unterschiedlichen Ausgangs des asyl-
und des ausländerrechtlichen Teils des Verbundverfahrens bereinigt werden (vgl.
dazu etwa Beschluß des Senats vom 17. September 1982 - X OE 451/82 - m.w.N.).
Obwohl das Gesetz damit nicht ausdrücklich auch den Fall geregelt hat, daß die
Asylklage als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig abgewiesen
wird, der ausländerrechtliche Klageteil aber Erfolg hat, gilt der vom Gesetzgeber
für die Asylklage vorgesehene gänzliche Rechtsmittelausschluß auch - und erst
recht - bei dieser Konstellation; die insoweit festzustellende Unterlassung des
Gesetzgebers ist offenbar darauf zurückzuführen, daß in dieser Hinsicht nach der
alten Rechtslage divergierende Gerichtsentscheidungen nicht bekannt geworden
waren und er für diesen Fall die Statthaftigkeit der Berufung bezüglich des
ausländerrechtlichen Verfahrensteils nicht als zweifelhaft angesehen hat (ebenso:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2. März 1983 - 17 B 20169/83 -).
Im vorliegenden Fall ist die Berufung aber nicht gemäß § 32 Abs. 6 AsylVfG
ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht die Asylklagen nicht als offensichtlich
unbegründet abgewiesen hat. Die einschneidenden Folgen der Klageabweisung
wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit nach § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG verlangen
ebenso wie die einstimmige Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet
oder offensichtlich unzulässig nach § 34 Abs. 1 AuslG eine unmißverständliche und
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oder offensichtlich unzulässig nach § 34 Abs. 1 AuslG eine unmißverständliche und
zweifelsfreie Entscheidung des Verwaltungsgerichts (BVerfG, a.a.O.; betreffend §
34 Abs. 1 AuslG: vgl. BVerwG, EZAR 610 Nr. 2). Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, daß ein nach § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG erlassenes Urteil, aus
dem sich die Gründe für diese Entscheidung nicht klar ergeben, gegen Art. 16 Abs.
2 Satz 2 GG verstößt (BVerfG, Beschluß vom 12. Juli 1983 [Ls.. in ZAR 1983, 202]).
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Beklagte zu 1) weder im Tenor
noch in den Entscheidungsgründen als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen;
es hat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klagen seien insoweit
offensichtlich unbegründet, es werde jedoch verzichtet, dies in den Tenor der
Entscheidung aufzunehmen, weil in diesem Fall die Vorschrift des § 32 Abs. 6
AsylVfG nicht eingreife. Dies genügt für eine Entscheidung nach § 32 Abs. 6
AsylVfG nicht. Da das Verwaltungsgericht unrichtigerweise angenommen hat, die
Vorschrift des § 32 Abs. 6 AsylVfG finde bei einem Erfolg des ausländerrechtlichen
Klageteils keine Anwendung, ist es zu einem Erkenntnis, das der Bestimmung des
§ 32 Abs. 6 AsylVfG entspricht, nicht gelangt. Es hat zwar seine Auffassung über
die offensichtliche Unbegründetheit der Asylklagen in den Entscheidungsgründen
erwähnt; es sind aber Gründe dafür, daß sich die Unbegründetheit der Klagen
geradezu aufdrängen mußte, nicht dargetan, und es ist vor allem der Wille des
Verwaltungsgerichts, die offensichtliche Unbegründetheit der Asylklagen mit der
Folge des Rechtsmittelausschlusses auszusprechen, nicht zweifelsfrei zum
Ausdruck gebracht worden. Es bleibt nämlich unklar, wie das Verwaltungsgericht
bei richtiger Rechtsauffassung über den Geltungsbereich des § 32 Abs. 6 AsylVfG
tatsächlich entschieden hätte.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind jedoch deswegen unzulässig, weil sie den
Begründungserfordernissen des § 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht gerecht werden,
wonach einer der Zulassungsgründe des § 32 Abs. 2 AsylVfG deutlich bezeichnet
und außerdem erläutert sein muß, aus welchen Gründen nach Auffassung des
Beschwerdeführers die von ihm begehrte Berufungszulassung geboten ist (Hess.
VGH, Beschl. v. 17. Januar 1983 - X TE 26/82 - und OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschl. v. 15. November 1982 - 18 B 20044/82 - [Ls. in ZAR 1983, 149 und 150]).
In dem rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz vom 26.
Oktober 1983 ist zwar mit der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens das
Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG behauptet
worden, es fehlt aber gänzlich an einer entsprechenden Bezeichnung einer
klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu letzterem: Hess. VGH,
Beschl. v. 27. Dezember 1982, X TE 29/82 - [Leitsatz in ZAR 1983, 150]). Denn die
Kläger machen lediglich geltend, das Verwaltungsgericht sei einem Beweisantrag
im Zusammenhang mit der inländischen Fluchtalternative nicht nachgegangen
und habe die Verhältnisse hinsichtlich der Verständigungsmöglichkeiten im Punjab
nicht genügend aufgeklärt und ein weiterer Beweisantrag habe entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Ausforschungsbeweis zum Ziel
gehabt; außerdem wenden sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
der Kläger zu 1) habe auch im Zusammenhang mit dem angeblich gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren wegen der Propagierung des
Familienplanungsprogramms eine politische Verfolgung nicht zu befürchten. Damit
greifen die Kläger lediglich das Vorgehen des Verwaltungsgerichts bei der
Behandlung von Beweisanträgen und bei der Beweiswürdigung sowie bei der
Bewertung des angeblichen Strafverfahrens an; sie erläutern dabei auch nicht
andeutungsweise, inwieweit hierbei über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige
Fragen aufgeworfen werden und daß diese bei einer berufungsgerichtlichen
Überprüfung des angegriffenen Urteils einer Klärung zugeführt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO.
Der Streitwert für das Klageverfahren ist in Abänderung des Streitwertbeschlusses
des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf DM 10.000,00 festzusetzen, da es
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für die Klägerin zu 2) an
hinreichenden Anhaltspunkten für die Bewertung ihres Klageinteresses im Sinne
des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fehlt und deshalb auch für ihre Asylklage der
Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von DM 4.000,00
anzusetzen ist; für die auch gegen sie ergangene Ausreiseaufforderung verbleibt
es auch unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes bei dem vom Senat für die
frühere Rechtslage als angemessen erachteten Streitwert von DM 1.000,00 (vgl.
Hess. VGH, EZAR 613 Nrn. 6 und 8 und Beschluß vom 12. Dezember 1983 - 10-TE
542/83 -). Für das nur die Asylklagen betreffende Beschwerdeverfahren beträgt der
Streitwert 4.000,00 DM je Person (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, § 25 Abs. 2 Satz
2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.