Urteil des HessVGH vom 03.05.1994
VGH Kassel: dringender fall, abberufung, magistrat, hessen, unverzüglich, entlassung, abgrenzung, anstellung, leiter, stellvertreter
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 2991/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 2 GemO HE, § 70
Abs 3 GemO HE, § 73 Abs
1 S 1 GemO HE, § 73 Abs 2
S 1 GemO HE, § 110 Abs 2
GemO HE
(Zur Abberufung bzw Umsetzung eines gemeindlichen
Kassenverwalters - hier: Zuständigkeit des Bürgermeisters
in Hessen in einem dringenden Fall)
Leitsatz
Nach § 110 Abs. 2 HGO hat die Gemeinde, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch
eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen läßt, einen Kassenverwalter
und einen Stellvertreter zu bestellen. Mit der Frage, ob insoweit für die Bestellung und
auch die Abberufung des Kassenverwalters der Magistrat/Gemeindevorstand oder der
Bürgermeister zuständig ist, hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen
eines von uns für eine Mitgliedsstadt durchgeführten Verwaltungsstreitverfahrens
befaßt. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 03.05.1994 - 1 TG 2991/93 - hat der
Hessische Verwaltungsgerichtshof hierzu folgendes festgestellt:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des
Antragstellers zutreffend als auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtet
gewertet. Ferner ist es im Ergebnis und in der Begründung zutreffend davon
ausgegangen, daß der Antragsteller bereits das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, darüberhinaus aber auch das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Der Senat kann daher auf die
zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3
VwGO Bezug nehmen. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des
Antragstellers ergänzt er die Darlegungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 10
letzter Absatz des Umdrucks hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der
Umsetzungsverfügung in kommunalrechtlicher Hinsicht wie folgt:
Ebenso wie das Verwaltungsgericht und die Beteiligten geht auch der Senat davon
aus, daß für die streitige Umsetzungsmaßnahme nicht der Bürgermeister,
sondern der Magistrat gemäß § 110 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 HGO zuständig ist.
Wegen der Sonderstellung, die eine Gemeindekasse und deren Leiter innerhalb
der Verwaltungsorganisation einer Kommune einnehmen, ist davon auszugehen,
daß sowohl die Bestellung des Kassenverwalters wie auch dessen Abberufung der
Anstellung von Gemeindebediensteten und ihrer Entlassung im Sinne von § 73
Abs. 1 Satz 1 HGO gleichzustellen ist. Auch die in § 70 Abs. 2 HGO vorgenommene
Abgrenzung der Zuständigkeiten des Bürgermeisters und des Gemeindevorstands
ist im Falle der Bestellung und Abberufung des Kassenverwalters wegen der
besonderen Verantwortung und der herausgehobenen Stellung des
Kassenverwalters ein Argument dafür, daß für die streitige Maßnahme "wegen der
Bedeutung der Sache" der Gemeindevorstand zuständig ist (vgl. hierzu auch
Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Stand: Januar 1993, Erläuterung 2
zu § 110 HGO).
Der Umstand, daß der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 7.
Mai 1993 den Widerruf der Bestellung des Antragstellers zum Kassenverwalter
ausgesprochen hat und der Magistrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am
17. Mai 1993 beschlossen hat, diese Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen, vermag
die Rechtmäßigkeit der Umsetzung nicht in Frage zu stellen. Denn der
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die Rechtmäßigkeit der Umsetzung nicht in Frage zu stellen. Denn der
Bürgermeister war gemäß § 70 Abs. 3 HGO angesichts der besonderen Umstände
des vorliegenden Falles befugt, die Umsetzung anzuordnen und sodann
unverzüglich dem Gemeindevorstand hierüber zu berichten. Die Voraussetzungen
für eine derartige - eine originäre Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters
begründende - Maßnahme, nämlich ein dringender Fall, in dem die vorherige
Entscheidung des Gemeindevorstands nicht eingeholt werden konnte, lagen hier
vor. Angesichts des Inhalts des Aktenvermerks des Antragstellers vom 30. April
1993, insbesondere aber seine vom Antragsteller veranlaßte Verbreitung innerhalb
der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin, kann es gerichtlich nicht beanstandet
werden, wenn der Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Bediensteten der
Antragsgegnerin (§ 73 Abs. 2 Satz 1 HGO) sich entschlossen hat, unverzüglich
einzugreifen und den Antragsteller wegen des mit der dienstlichen Stellung und
Verantwortung eines Amtsleiters unvereinbaren Inhalts des Aktenvermerks von
sei-nem mit Vorgesetztenfunktion verbundenen Dienstposten zu entbinden. Bei
dieser Sachlage reicht es aus, daß der Magistrat den Beschlußgefaßt hat, von der
Maßnahme der Abberufung des Antragstellers von seinem Amt Kenntnis zu
nehmen. Einer Sachentscheidung in Form einer Genehmigung dieser Maßnahme
bedurfte es nicht (vgl. Schneider/Jordan, HGO, Erläuterung 2.5 zu § 70). Im übrigen
ergibt sich aus der Niederschrift über die Magistratssitzung am 17. Mai 1993, daß
der Magistrat einhellig die getroffene Entscheidung gestützt hat.
Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde keinen Erfolg hat, hat er die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren
beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 in entsprechender Anwendung und § 20 Abs. 3
GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.