Urteil des HessVGH vom 29.03.2017
VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, abgabenordnung, fehlerhaftigkeit, feststellungsklage, quelle
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
V OE 115/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Keine Beseitigung unanfechtbar gewordener kommunaler Abgabenbescheide im
Wege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage, wenn die betreffenden
Bescheide nur fehlerhaft sein können aber nicht nichtig sind.
2. Keine entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 183 Satz 2
VwGO, wenn in einem anderen Prozeß gegenüber einem anderen Kläger die
Fehlerhaftigkeit einer Abgabenordnung inzident festgestellt ist.
3. Anschluß an BVerwGE 10, 47; 27; 141.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.