Urteil des HessVGH vom 29.03.2017
VGH Kassel: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, beamter, rente, begriff, ruhegehalt, avg
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
I OE 3/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zur Frage, welche Zeiten als Vordienstzeiten im Sinne des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG
anzusehen sind.
2. Ein Beamter muß sich im Rahmen des § 168 Abs. 1 Satz 4 HBG wegen einer
ruhegehaltsfähigen Zeit, die zur Erreichung des Höchstruhegehalts nicht erforderlich
ist, nicht auf sozialversicherungsfreie Zeiten verweisen lassen.
3. Die Rente, die einem aus einem führen Beamtenverhältnis ausgeschiedenen
Beamten aufgrund der Nachversicherung gemäß §§ 1232 RVO, 9 AVG gezahlt wird, ist
nach § 168 Abs. 1 Satz 1 HBG auf das Ruhegehalt in ihrem gesamten Umfang
anzurechnen, weil der Dienstherr die Beiträge zur Nachversicherung in voller Höhe zu
entrichten hat, eigene Leistungen des Beamten also nicht vorliegen.
4. Schon vom Wortlaut und gesetztechnischen Zusammenhang her umfaßt der in §
168 Abs. 1 Satz 1 HBG verwendete Begriff der "Beitragszeiten" eindeutig nicht die
sozialversicherungsrechtlichen Ersatz- und Ausfallzeiten (Anschluß an das Urteil des
erkennenden Senats vom 10.10.1967 - OS I 59/66 -).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.