Urteil des HessVGH vom 14.06.1988

VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, vorzeitige entlassung, landrat, untätigkeitsklage, ausländerrecht, duldung, beschwerdeschrift, verwaltungsverfahren, auskunft, ergänzung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TP 2278/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 21 Abs 2 S 1 AuslG
(Formloser Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis)
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte dem
Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von
Rechtsanwalt G. in Köln nicht versagen dürfen. Die Rechtsverfolgung des
Antragstellers bot nämlich im rechtlich maßgebenden Zeitpunkt - das war
spätestens Ende Januar 1988 - hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend
ausgeführt ist - zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen
Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117
Absätze 2 und 4 ZPO eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden
Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess. VGH,
Beschlüsse vom 3. September 1982 - X TE 11/82 vom 1. Dezember 1987 - 12 TP
2840/87 -, vom 2. Dezember 1987 - 12 TP 2520/87 - und vom 9. Dezember 1987 -
12 TP 2947/87 -). Es mag dahinstehen, ob diese Voraussetzungen hier schon mit
der Vorlage der Prozeßkostenhilfeunterlagen mit Schriftsatz vom 8. Dezember
1987 erfüllt waren, denn immerhin kündigte der Antragsteller gleichzeitig eine
ergänzende Klagebegründung an und bat bis dahin um Zurückstellung der
Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag, sofern dieser nicht schon jetzt in
vollem Umfang positiv beschieden werden könne. Jedenfalls hätte das
Verwaltungsgericht aber spätestens Ende Januar 1988 entscheiden müssen, weil
zwischenzeitlich der angekündigte Schriftsatz - vom 19. Dezember 1987 -
eingegangen war und der Landrat des Wetteraukreises ausreichend Zeit für eine
Stellungnahme hierzu hatte. Wurde demnach die Entscheidung über den
Prozeßkostenhilfeantrag vom Verwaltungsgericht, das erst unter dem 16. Mai
1988 hierüber beschlossen hat, ungebührlich verzögert, so ist für das
Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt rechtlich maßgebend, in dem das
Verwaltungsgericht hätte entscheiden müssen. Das ist insbesondere dann von
Bedeutung, wenn sich in der Zeit bis zur tatsächlichen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage (möglicherweise) zum Nachteil des
Antragstellers verändert hat (Hess. VGH, a.a.O.).
Bezogen auf den hiernach maßgeblichen Zeitpunkt - also spätestens Ende Januar
1988 - hatte die mit Schriftsatz vom 2. September 1987 erhobene
Untätigkeitsklage des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klage war - summarisch überprüft - insbesondere gemäß § 75 Sätze 1 und 2
VwGO zulässig, weil der Landrat des Wetteraukreises über den schriftsätzlich
gestellten ausdrücklichen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung, vom 30. April 1986 ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hatte.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lag ein solcher Antrag, der der
Bescheidung bedurfte, - also nicht nur ein rechtliches Nullum - vor; anders mag es
sich in den Fällen verhalten, in denen ein Antragsformular ersichtlich nur zur
Aufnahme der Personalien eines Ausländers benutzt worden ist (vgl. hierzu GK-
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Aufnahme der Personalien eines Ausländers benutzt worden ist (vgl. hierzu GK-
AsylVfG, Stand: Mai 1988, § 28, Rdnr. 226, und zu den möglichen Rechtsfolgen
einer Bescheidung trotz fehlenden Antrags BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981,
Buchholz 402.24, Nr. 22 zu § 2 AuslG, S. 5). Aus § 21 Abs. 2 Satz 1 AuslG, wonach
für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis die vom Bundesminister des Innern
vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden sind, vermag der Senat nicht zu
entnehmen, daß bei einem Verstoß hiergegen überhaupt kein Antrag vorliegt,
sondern allenfalls, daß ein den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügender
und damit möglicherweise unzulässiger Antrag gestellt ist. Hierfür spricht
insbesondere, daß die Ausländerbehörde nach § 25 Satz 1 HVwVfG die Stellung
oder die Berichtigung von Anträgen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur
versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig gestellt worden
sind, und daß sie nach § 25 Satz 2 HVwVfG Auskunft über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren obliegenden Pflichten zu erteilen hat und nach § 24 Abs. 3
HVwVfG die Entgegennahme eines Antrags nicht deshalb verweigern darf, weil sie
ihn in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Darüber hinaus und
ergänzend dazu wird eine allgemeine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zu
Hinweisen und Belehrungen entsprechend § 86 Abs. 3 VwGO angenommen (Kopp,
VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 25, Rdnr. 2 m.w.N.). Demgemäß hätte der Landrat des
Wetteraukreises, wenn er schon - die erstmals mit Schriftsatz vom 16. März 1988
geäußerten - Bedenken hinsichtlich der wirksamen Stellung eines
Aufenthaltserlaubnisantrags im Hinblick auf § 21 Abs. 2 Satz 1 AuslG hegte, dies
umgehend nach Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom 30. April 1986
jenem mitteilen müssen (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnrn. 3 und 4), zumal er (sogar) bei
einem unvollständig ausgefüllten Formularantrag auf dessen Ergänzung
hinzuwirken hat (so Nr. 31 Buchst. a aa AuslVwV zu § 21 AuslG und Kloesel/ Christ,
Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Stand: April 1988, § 21 AuslG, Anm. 6). Wenn
der Senat mithin davon ausgeht, daß jedenfalls ein zu bescheidender Antrag des
Antragstellers i. S. des § 75 Satz 1 VwGO vorliegt, so ist damit nicht notwendig
zugleich entschieden, ob diesem (möglicherweise unzulässigen) Antrag die
Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG überhaupt zukommen konnte (vgl.
dazu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 21 AuslG, Rdnr. 9) und ob -
bejahendenfalls - diese möglicherweise mit Ablauf des 2. Mai 1987 analog § 9 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erloschen ist, weil der Antragsteller ausweislich der dem
Senat vorliegenden Akten von da an keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr
besaß (bejahend: Kanein/Renner, a.a.O., § 9 AuslG, RdNr. 3, und § 21 AuslG, RdNr.
10, sowie Nr. 30 AuslVwV zu § 21 AuslG). Beide Fragen bedürfen indessen im
vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung, weil für die Zulässigkeit der
Untätigkeitsklage das bloße Vorliegen des Antrags genügt.
Über den Antrag vom 30. April 1986, der am 3. Mai 1986 beim Landrat des
Wetteraukreises eingegangen war, hat dieser bis Ende Januar 1988 - also binnen
mehr als eineinhalb Jahren und damit (mit Blick auf die Drei-Monats-Frist des § 75
Satz 2 VwGO) in angemessener Frist - nicht entschieden. Einen zureichenden
Grund hierfür - wobei offenbleiben kann, ob dieses Erfordernis
Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage oder nur Voraussetzung für eine
gerichtliche Sachentscheidung ist (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnrn. 8
und 9) - hat der Antragsgegner weder dargelegt, noch ist ein solcher sonst
ersichtlich. Die vom Antragsgegner geltend gemachte Absicht, den Ausgang des
Asylverfahrens und das Ende des Justizvollzugs in bezug auf den Antragsteller
abwarten zu wollen, genügt insoweit nicht. Vielmehr ist aus § 19 Abs. 4 Satz 2
AsylVfG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des
Asylverfahrens nicht ausgeschlossen ist, vor allem aber aus § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 AsylVfG, wonach eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht
ergehen darf, wenn der Ausländer u. a. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, zu
entnehmen, daß auch während eines Asylverfahrens zügig über
Aufenthaltserlaubnisanträge entschieden werden soll, um etwa - im Falle einer
positiven Bescheidung - den dann überflüssigen Erlaß einer Ausreiseaufforderung
mit Abschiebungsandrohung zu vermeiden. Es bestand auch, jedenfalls ohne das
Einverständnis des Antragstellers (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 14), kein Grund dafür,
die Bescheidung des Hauptantrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zum
regulären Haftende am 30. Juni 1990 aufzuschieben, zumal eine vorzeitige
Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe nicht völlig
auszuschließen ist. Eine andere, hier mangels entsprechender Fassung des
Klagebegehrens vom 2. September 1987 - aber nicht zu entscheidende Frage ist,
ob der Antragsgegner die Bescheidung des Hilfsantrags auf Duldung nach
ablehnender Bescheidung des Aufenthaltserlaubnisantrags hätte zurückstellen
dürfen. Schließlich könnte ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung auch
dann nicht angenommen werden, wenn der Antragsgegner den Antrag vom 30.
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dann nicht angenommen werden, wenn der Antragsgegner den Antrag vom 30.
April 1986 gar nicht als solchen erkannt und ihn deshalb nicht ordnungsgemäß
behandelt, sondern einfach liegengelassen haben sollte (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr.
15).
Die Klage war - bezogen auf Ende Januar 1988 als dem maßgebenden Zeitpunkt -
bei summarischer Überprüfung auch begründet. Hierbei ist - was das
Verwaltungsgericht verkannt zu haben scheint - zu beachten, daß der
Antragsteller nicht Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis, sondern nur zur Bescheidung des unter dem 30. April 1986
gestellten Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrte.
Eine derartige Beschränkung des Klageantrags ist - jedenfalls in den Fällen des §
75 VwGO - rechtlich nicht zu beanstanden (Kopp, a.a.O., Rdnr. 4) und für die
Gerichte bindend (§ 88 VwGO). Deshalb genügt es für die Annahme der
Begründetheit der Klage, daß der Landrat des Wetteraukreises im maßgeblichen
Zeitpunkt zur Bescheidung des Antrags, sei es mit positivem oder negativem
Ergebnis, verpflichtet war. Dies ist zu bejahen; insbesondere war seine
Zuständigkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 AuslG Ende Januar 1988 gegeben, weil der
Antragsteller bis 4. Februar 1988 in der Justizvollzugsanstalt Butzbach einsaß, dort
also - mangels irgendeines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Ausländergesetzes
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die am 4. Februar 1988 erfolgte Verlegung
in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt und damit in den Zuständigkeitsbereich
des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises ist im vorliegenden Verfahren demnach -
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ohne rechtlichen Belang.
Ebenso ist angesichts des - wie oben dargelegt - beschränkten Klageantrags
rechtlich ohne Bedeutung, ob der Antragsgegner dem Antragsteller eine
Aufenthaltserlaubnis überhaupt hätte erteilen können oder ob er dazu
möglicherweise schon aus Rechtsgründen - etwa wegen Nichteinhaltung des
gesetzlichen Formerfordernisses des § 21 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder wegen
Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Paßersatzes seit 3. Mai 1987 (vgl.
BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1983, NVwZ 1983, 226) - gehindert war.
Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht
(Hess. VGH, Beschluß vom 3. Dezember 1981 - X TE 500/81 -, und Bay.VGH,
Beschluß vom 3. Juni 1986, BayVBl. 1987, 572, m. w..N.).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.