Urteil des HessVGH vom 13.07.1989
VGH Kassel: sparkasse, juristische person, öffentliche aufgabe, zweigstelle, satzung, aufsichtsbehörde, rechtsgrundlage, bad, körperschaft, unternehmen
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 2124/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 3 SparkG HE, § 20
SparkG HE, § 24 Abs 1 Nr 7
KredWG, § 40 KredWG, § 40
VwGO
(Sparkassenrecht - Zweigstelleneröffnung durch eine freie
Sparkasse)
Tatbestand
Die Klägerin, eine Sparkasse, deren Gewährträger der beigeladene Landkreis ist,
wendet sich gegen eine in ihrem Geschäftsgebiet von der Beklagten zu 1.
betriebene Zweigstelle. Die Beklagte zu 1. ist ein gewährträgerfreies Geldinstitut,
das herkömmlich die Bezeichnung "Sparkasse" trägt und dem die Rechtsfähigkeit
als Verein gemäß § 22 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - verliehen wurde.
Nachdem die Klägerin sich bei der Beklagten zu 1. sowie dem Beklagten zu 2. als
oberster staatlicher Aufsichtsbehörde für die Sparkassen vergeblich bemüht hatte,
die Eröffnung einer Zweigstelle der Beklagten zu 1. in Bad Vilbel zu verhindern, hat
die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung die Ansicht vertreten, obwohl
die Beklagte zu 1. als sogenannte freie Sparkasse keinen Gewährträger habe,
nehme sie öffentliche Aufgaben wahr und sei im Gegensatz zu den privaten
Banken den Sparkassen gleichgestellt. Deshalb gelte das Regionalprinzip, das
nach § 1 Abs. 3 Hessisches Sparkassengesetz - HessSparG - die Tätigkeit der
Sparkassen grundsätzlich auf das Gebiet ihres Gewährträgers beschränke,
entsprechend für die beklagte freie Sparkasse und schließe aus, daß diese in
ihrem, der Klägerin, Geschäftsgebiet eine Zweigstelle errichte.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, ihre am 1. September 1977 in Bad Vilbel,
Frankfurter Straße 127, eröffnete Zweigstelle zu schließen,
2. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, gegenüber der Beklagten zu 1. die
Schließung ihrer am 1. September 1977 in Bad Vilbel, Frankfurter Straße 127,
eröffneten Zweigstelle anzuordnen,
3. hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte zu 1. ihre am 1. September 1977 in Bad Vilbel,
Frankfurter Straße 127, eröffnete Zweigstelle nur mit Zustimmung des Hessischen
Ministeriums für Wirtschaft und Technik betreiben darf.
Die Beklagten haben Klageabweisung mit der Begründung beantragt, das
Regionalprinzip sei in diesem Fall nicht anwendbar und für ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten des Beklagten zu 2. fehle eine Rechtsgrundlage.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. September 1985
abgewiesen. Es hat den Klageantrag zu 1. für unzulässig gehalten, weil für das
Begehren der Klägerin der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, denn eine
nach öffentlichem Recht zu beurteilende Streitigkeit liege nicht vor. Die Beklagte
sei eine juristische Person des Privatrechts, deren Zweigstelleneröffnung nicht
öffentlich-rechtlich geregelt sei. Das gelte selbst dann, wenn dafür die
Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich wäre. Der Klageantrag zu 2. sei
unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle, denn eine Rechtsgrundlage
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unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle, denn eine Rechtsgrundlage
für den behaupteten Anspruch auf Schließung der Zweigstelle der Beklagten zu 1.
durch den Beklagten zu 2. sei nicht ersichtlich. Die Beklagte sei keine Sparkasse
im Sinne des § 1 Abs. 1 HessSparG und unterliege deswegen nicht der
Staatsaufsicht nach § 20 HessSparG. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, denn die
Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der
Antrag sei aber unbegründet. Für Zweigstelleneröffnungen einer freien Sparkasse
könne dem Hessischen Sparkassengesetz keine Zustimmungspflicht entnommen
werden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
vom 14. Februar 1984 - 1 C 81/78 - BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789) sei die
Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen durch § 24 Abs. 1 Nr. 7
Kreditwesengesetz - KWG - abschließend geregelt, so daß kein landesrechtliches
Zustimmungserfordernis vorgesehen werden könne.
Gegen das am 3. Oktober 1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Oktober
1985 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, für die Beklagte zu 1. gelte das
Hessische Sparkassengesetz, denn sie nehme nach ihrer Satzung eine öffentliche
Aufgabe wahr. Als eine dem öffentlichen Verkehr dienende Sparkasse sei ihr 1937
von Staats wegen eine neue Satzung verordnet worden, die in allen wesentlichen
Punkten der für die übrigen Sparkassen geltenden Mustersatzung entsprochen
habe. Damit seien ihr durch Verwaltungsakt öffentliche Aufgaben übertragen
worden. Aus § 1 Abs. 1 und 2 HessSparG sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber
auch Sparkassen ohne kommunale Gewährträger habe ansprechen wollen. Nach §
1 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 HessSparG sei die Errichtung einer
Sparkassenzweigstelle im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse
zustimmungsbedürftig. Die Regelung müsse zumindest entsprechend angewendet
werden. Außerdem müsse wenigstens von einer gewohnheitsrechtlichen Geltung
ausgegangen werden. - Die Beklagte zu 1. falle auch unter die staatliche
Sparkassenaufsicht; eine Entlassung aus dieser Aufsicht unter Beibehaltung der
Bezeichnung "Sparkasse" würde gegen § 40 KWG verstoßen, eine Vorschrift, durch
die der Gesetzgeber den nicht öffentlich-rechtlichen Sparkassen nur
Bestandsschutz gewähre, ihnen jedoch jede Erweiterung ihres Rechtsstatus
untersagt habe. Die Klägerin stützt sich dazu auf die amtliche Begründung zu § 40
KWG, wonach für Kreditinstitute, die bisher die Bezeichnung "Sparkasse" geführt
haben, der gegenwärtige Rechtszustand gewahrt werden solle. Durch das
Betreiben der Zweigstelle des Beklagten zu 1. werde sie, die Klägerin, in ihren
Rechten verletzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. September 1985
aufzuheben
und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entsprechen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1. vertritt die Ansicht, das nur für das Kommunalrecht und die
Regelung der Mündelsicherheit zuständige beklagte Land könne sie als
Vereinssparkasse im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungskompetenz keinen
Beschränkungen unterwerfen, wie sie von der Klägerin begehrt würden. Zwischen
der Staatsaufsicht, die hinsichtlich der Mündelsicherheit bestehe, und
Zweigstelleneröffnungen bestehe auch kein sachlicher Zusammenhang. Die
staatlichen Regelungen aus dem Jahre 1937, auf die sich die Klägerin beziehe,
seien gegenstandslos.
Der beigeladene Landkreis beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. September 1985
aufzuheben.
Er schließt sich den Ausführungen der Klägerin an. Weiter vertritt er die Meinung,
aus § 40 KWG folge, daß freie Sparkassen nur in ihrem jeweiligen Bestand
gesichert seien und außerhalb ihres bisherigen Geschäftsgebiets die Zuständigkeit
der kommunalen Gebietskörperschaften für das Sparkassenwesen zu respektieren
hätten. Deswegen könne er, der Beigeladene, sich als Gewährträger der klagenden
Kreissparkasse gegen die Zweigstellenexpansion in sein Körperschaftsgebiet
wehren. Insoweit stehe ihm ein eigenes Abwehrrecht zu.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze
der Beteiligten, die von ihnen vorgelegten Unterlagen sowie die beigezogenen
Akten VI TG 432/77 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Soweit die Klägerin begehrt, daß der beklagten freien Sparkasse aufgegeben
wird, ihre im Geschäftsgebiet der Klägerin bzw. im Gebiet ihres Gewährträgers, des
Beigeladenen, eröffnete Zweigstelle zu schließen, hält der Senat den
Verwaltungsrechtsweg allerdings entgegen der vom Verwaltungsgericht Darmstadt
und im Beschluß des Senats in dem einstweiligen Anordnungsverfahren VI TG
432/77 vertretenen Ansicht für gegeben. Ob die Klägerin aufgrund
sparkassenrechtlicher Regelungen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch derart
hat, wie sie ihn gegenüber der beklagten freien Sparkasse verfolgt, erscheint zwar
von vorn herein in höchstem Maße zweifelhaft. Die beklagte freie Sparkasse ist
eine juristische Person des Privatrechts. Daß ihr durch sparkassenrechtliche
Vorschriften, die auf der kommunalrechtlichen Gesetzgebungskompetenz des
Landesgesetzgebers beruhen, Verhaltenspflichten auferlegt werden können, läßt
sich schwerlich annehmen, nachdem die Rechtsstellung freier Sparkassen durch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1984 - 1 C 81.78 -
(BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789) weitgehend geklärt ist. Wird ein geltend
gemachter Anspruch, für den nach dem Sachverhalt allem Anschein nach eine
Rechtsgrundlage fehlt, auf solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften
nichtverfassungsrechtlicher Art gestützt, hinsichtlich derer bei Streitigkeiten nur
der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in
Betracht käme, dann gebietet es die Justizgewährungspflicht, von der Zulässigkeit
des Rechtsweges für den behaupteten Anspruch auszugehen (ähnlich im Falle
fraglicher Justitiabilität eines Begehrens, BVerwG, Urteil vom 10.10.1975 - VII C
26.73 -, BVerwGE 49, 221 = BayVBl. 1976, 215).
So liegt es hier. Die Klägerin macht keine vor den Zivilgerichten zu verfolgenden
wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend, und es gibt auch keine Anhaltspunkte
dafür, daß derartige Ansprüche bestehen. Die Klägerin hat vielmehr selbst
ausdrücklich vor dem Senat erklärt, daß sie keine Grundlage sehe, die Ansprüche
auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Infolgedessen ist von der Zulässigkeit des
Verwaltungsrechtswegs auszugehen.
Die auf Schließung der Zweigstelle gerichtete Leistungsklage ist aber
unbegründet. Die Klägerin hat keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch, aufgrund
dessen sie von der Beklagten die Schließung der umstrittenen Zweigstelle
verlangen könnte. Aus § 1 Abs. 3 HessSparG läßt sich ein solcher Anspruch nicht
herleiten. In dieser Bestimmung wird zwar nur der Begriff "Sparkassen" verwendet
und begrifflich nicht zwischen öffentlich-rechtlichen Sparkassen, die einen
Gewährträger haben, und gewährträgerfreien privaten Sparkassen unterschieden.
Aus dem Regelungszusammenhang des § 1 Abs. 3 HessSparG ist jedoch zu
entnehmen, daß diese Bestimmung nur für öffentlich-rechtliche Sparkassen gilt.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß dem Landesgesetzgeber auch die
Kompetenz für eine solche sich auf eine freie Sparkasse erstreckende Regelung
fehlte.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HessSparG können "die Sparkassen ... im Gebiet ihres
Gewährträgers Zweigstellen errichten." Dieser Satz kann sich nur auf Sparkassen
mit einem Gewährträger, also öffentlich-rechtliche Sparkassen beziehen. Weiter
heißt es in Satz 2 der Vorschrift:
"Die Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebiets des Gewährträgers
oder im Gebiet des Gewährträgers einer anderen Sparkasse bedarf der
Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde; ..."
Der erste Teil des Satzes knüpft an den vorausgehenden Satz an und kann sich
wiederum nur auf (öffentlich-rechtliche) Gewährträgersparkassen beziehen, denn
"die Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebiets des Gewährträgers"
kommt nur bei Sparkassen in Betracht, die einen Gewährträger haben. Bei der
zweiten Alternative, die die Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des
Gewährträgers einer anderen Sparkasse betrifft, wird zwar nicht ausdrücklich
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Gewährträgers einer anderen Sparkasse betrifft, wird zwar nicht ausdrücklich
angesprochen, welche Institutionen hier hinsichtlich der Zweigstellenerrichtung
gemeint sind. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der zweiten
Alternative mit der ersten sowie dem voraufgehenden Satz. Wenn dort jeweils nur
Gewährträgersparkassen angesprochen werden, deren Zweigstellenerrichtung
unter verschiedenen Bedingungen geregelt wird, dann ist nicht ersichtlich, weshalb
der Kreis der Institute, um deren Zweigstellen es geht, bei einer weiteren
Fallkonstellation ein anderer sein sollte. Dies läßt sich jedenfalls weder aus dem
Zusammenhang noch daraus schließen, daß nicht noch einmal besonders zum
Ausdruck gebracht wird, daß es sich um Gewährträgersparkassen handelt.
Diese Gesetzesauslegung ist im übrigen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
14. Februar 1984 -I C 81.78 - (BVerwGE 69, 11 = DVBl. 1984, 789), der sich der
Senat anschließt, ist die Errichtung, Verlegung oder Schließung der Zweigstellen
von Kreditinstituten bankrechtlich durch § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz - KWG
- abschließend geregelt und schließt insoweit Gesetzgebungsbefugnisse der
Länder auf dem Gebiet des Bankwesens aus. Nur die "Regelung der Organisation
der Wahrnehmung staatlicher und kommunaler Aufgaben durch die hierzu
berufenen Stellen" findet eine Rechtsgrundlage in der ausschließlichen
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die Klägerin irrt jedoch, wenn sie meint,
der Landesgesetzgeber habe das kommunalrechtliche Sparkassenrecht auf die
beklagte freie Sparkasse erstrecken können, weil sie durch Übertragung von
Sparkassenaufgaben zur Wahrnehmung staatlicher oder kommunaler Aufgaben
berufen worden sei. Den Übertragungsakt sieht sie darin, daß der Reichs- und
Preußische Wirtschaftsminister mit Erlaß vom 1. Juli 1937 mit Wirkung vom 1.
August 1937 die neue Satzung der Beklagten aufgrund der damals geltenden
Rechtsvorschriften "festgesetzt" hatte.
Weder aus dem Erlaß noch aus der Satzung ergibt sich jedoch, daß der
Rechtscharakter der beklagten freien Sparkasse als juristische Person des
Privatrechts geändert oder sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
dergestalt angegliedert wurde, daß man von einer "Beleihung" mit öffentlichen
Aufgaben ausgehen könnte. Entgegen § 1 Abs. 2 der Mustersatzung für
Sparkassen vom 26. August 1932 i.d.F. vom 27. Dezember 1934 wurde sie keine
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist auch nicht Teil der Verwaltung einer
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft geworden.
Auch der Bestimmungszweck der Beklagten, der in der ab 1. August 1937
geltenden Satzung entsprechend dem damals geltenden Sparkassenrecht
festgelegt war, rechtfertigt ebensowenig wie die Feststellung, daß die Sparkasse
zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sei und unter der Aufsicht des
Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau stehe, die Annahme, hier sei eine
besondere "öffentliche" im Sinne von staatlicher oder kommunaler Aufgabe der
Beklagten zu 1. übertragen worden. Die Aufgaben, den Sparsinn zu fördern und
Gelegenheit zu geben, Ersparnisse und andere Gelder sicher und verzinslich
anzulegen sowie der Befriedigung der örtlichen Kreditbedürfnisse zu dienen (§ 1
Abs. 4 der Satzung), sind nicht spezifisch öffentlich-rechtlich, sondern wurden
herkömmlich von der Beklagten zu 1. als privater Vereinssparkasse
wahrgenommen. Wenn die Reichsregierung (Verordnung des Reichspräsidenten
über die Spar- und Girokassen usw. vom 5. August 1931, RGBl. I, S. 429) und die
Landesregierungen (Fünfter Teil, Kapitel I, Artikel 5 der Dritten Verordnung des
Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung
politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931, RGBl S. 537, 554 f.; Gesetz über
Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverbände sowie
Girozentralen vom 13. Dezember 1934, RGBl. S. 1242 i.d.F. des
Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1936, RGBl S. 1126) ermächtigt worden
waren, bei den Spar- und Girokassen" die zu einer zweckmäßigen Gestaltung der
Organisation erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere bestehende
Satzungen zu ändern oder neue Satzungen einzuführen", bei privatrechtlichen
Einrichtungen allerdings nur mit Einwilligung des Reichswirtschaftsministers, dann
wurden dadurch die Voraussetzungen für eine sehr weitgehende Einschränkung
der Handlungsfreiheit privater Institute getroffen. Durch aufgezwungene
Satzungsbestimmungen konnten solche Einschränkungen auch verwirklicht
werden. Die Übertragung staatlicher oder kommunaler Aufgaben erfolgte dadurch
jedoch nicht, falls nicht zugleich öffentlich-rechtliche Kompetenzen des Staates
oder einer kommunalen Körperschaft übertragen wurden oder eine
Verstaatlichung erfolgte. Das aber war hier nicht der Fall. Da auch im Jahre 1937
das Bankwesen in der Form des Sparkassenwesens nicht als ausschließlich
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das Bankwesen in der Form des Sparkassenwesens nicht als ausschließlich
staatliche oder kommunale Aufgabe bestimmt war, ließen sich administrative
Maßnahmen des Staates gegenüber privaten Sparkassen nicht als Übertragung
öffentlich-rechtlicher Kompetenzen einordnen. Daß dies zuweilen so gedeutet
wurde, weil das Sparkassenwesen durch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen
geprägt war und die Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater Sparkassen
die Unterschiede verdunkelte, ändert daran nichts.
Für das derzeit geltende Recht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 14. Februar 1984 (a.a.O.) eingehend ausgeführt, daß der Betrieb von
Bankgeschäften mit der typischen Zielsetzung einer Sparkasse nicht durch
Landesrecht als eine "öffentliche Aufgabe" in dem Sinne institutionalisiert werden
könne, daß er der freien unternehmerischen Entscheidung entzogen und nur kraft
landesrechtlicher Überlassung und Übertragung als öffentliche Aufgabe
wahrgenommen werden dürfe. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Selbst
wenn dies vor Inkrafttreten des Grundgesetzes anders gesehen worden sein sollte,
bestände nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und der insoweit die Berufs- und
Gewerbefreiheit näher regelnden Bestimmungen des Kreditwesengesetzes keine
Handhabe mehr, durch ein Sparkassengesetz die bankrechtliche Tätigkeit einer
freien Traditionssparkasse zu regeln, die von den Kommunen,
Kommunalverbänden und dem Lande unabhängig besteht und arbeitet, wenn von
den in diesem Zusammenhang unerheblichen Regelungen über die
Mündelsicherheit abgesehen wird (vgl. dazu BVerwG, (a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen läßt sich der geltend
gemachte Anspruch auch nicht auf § 40 Abs. 1 KWG stützen. Danach darf die
Bezeichnung "Sparkasse" in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von öffentlich-rechtlichen Sparkassen
oder solchen Unternehmen geführt werden, die bei Inkrafttreten des
Kreditwesengesetzes eine solche Bezeichnung nach der bisherigen Vorschrift
geführt haben. Diese Vorschrift regelt weder speziell die Eröffnung oder den
Betrieb von Zweigstellen noch allgemein die Frage, welche Regelungen für
Unternehmen gelten, die früher die Bezeichnung Sparkasse geführt haben und sie
weiterführen. Da sich der Regelungsinhalt auf die Verwendung der Bezeichnung
"Sparkasse" beschränkt, kann dieser Vorschrift kein Anspruch der Klägerin
gegenüber der beklagten freien Sparkasse auf Unterlassung einer
Zweigstelleneröffnung entnommen werden. Unter diesen Umständen kann weder
der gegen die Klägerin gerichtete Haupt- noch der Hilfsantrag Erfolg haben.
2. Soweit die Klage gegen das beklagte Land gerichtet ist, kann sie ebenfalls
keinen Erfolg haben. Wie oben dargelegt worden ist, läßt sich dem Hessischen
Sparkassengesetz, das Grundlage sparkassenrechtlicher Aufsichtsmaßnahmen
des Landes ist (vgl. § 20 HessSparG), keine Regelung für die Eröffnung oder den
Betrieb von Zweigstellen der beklagten freien Sparkasse entnehmen.
Infolgedessen kommen Aufsichtsmaßnahmen des Landes insoweit überhaupt
nicht in Betracht. Deswegen kann unerörtert bleiben, ob sich der Vorschrift in § 1
Abs. 3 Satz 2 HessSparG über das darin angesprochene Anhörungsrecht hinaus
ein Anspruch darauf entnehmen läßt, daß die Aufsichtsbehörde der
Zweigstellenerrichtung einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse im Gebiet des
Gewährträgers einer anderen Sparkasse nicht zustimmt bzw. bei fehlender
Zustimmung gegen die Sparkasse einschreitet.
3. Die Kosten haben die Klägerin und der Beigeladene zu tragen, weil ihre Anträge
erfolglos geblieben sind
(§ 154 Abs. 1 bis 3 VwGO i.V.m. § 159 VwGO und § 100 ZPO). Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.