Urteil des HessVGH vom 05.02.2004
VGH Kassel: bebauungsplan, materielles recht, gemeinde, angemessene frist, beachtliche gründe, raumordnung, satzung, konkretisierung, erlass, stadt
1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 N 2282/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 BauGB, § 14
BauGB
(Planungskonzeption für einen Bebauungsplan muss sich nicht
aus dem Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses erschließen;
Fläche für Windkraftanlagen als Versorgungsfläche)
Leitsatz
1. Die einem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde liegende
positive Planungskonzeption muss sich nicht aus seinem Wortlaut erschließen. Es
genügt, wenn sie in einer Weise verlässlich fixiert ist, die es der Gemeinde ermöglicht,
einen Nachweis für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu erbringen.
Zur Ermittlung des künftigen Planinhalts kann z.B. auf Vorlagen für die Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung oder sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden.
2. Die Planung einer Fläche für Windkraftanlagen auf einer Außenbereichsfläche als
Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB stellt eine hinreichende
Konkretisierung der Planungsabsichten der Gemeinde dar, wenn damit eine planerische
Feinsteuerung für die Errichtung von Windkraftanlagen angestrebt wird.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Satzung
über eine Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr.
44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und Lembacher Höhe" der Antragsgegnerin vom
06.02.2002.
Die Antragstellerin betreibt eine Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft, die u.a.
Windkraftanlagen projektiert, errichtet und betreibt. Mit am 30.11.2001 bei der
Bauaufsicht des Schwalm-Eder-Kreises eingegangenem Bauantrag begehrte sie
die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen
des Typs Enron Wind 1,5 si mit einer Nennleistung von je 1.500 kw, einer
Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m auf den
Grundstücken Gemarkung Lendorf, Flur ..., Flurstücke ... und ..... Die Standorte der
vorgesehenen Windkraftanlagen liegen in einem Bereich, für den der Regionalplan
Nordhessen 2000 (StAnz. 2001, 2068) ein Vorranggebiet für die
Windenergienutzung vorsieht.
In der Magistratsvorlage vom 12.12.2001 machte die Bauverwaltung der
Antragsgegnerin den Vorschlag, die Aufstellung des künftigen Bebauungsplans Nr.
44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und Lembacher Höhe" gemäß einem beigefügten
Plan zu beschließen und der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin
u.a. zu empfehlen, den entsprechenden Aufstellungsbeschluss zu fassen und eine
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans zu
beschließen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass nach Gesprächen mit der
Stadt Homberg (Efze) für diesen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt werden
solle, mit dem die Anzahl, die Standorte und die Höhen der einzelnen Anlagen
geregelt werden könnten. Im Rahmen des Planverfahrens seien auch damit
zusammenhängende Fragen des Lärmschutzes, des Landschaftsschutzes, des
Brutvorkommens von geschützten Arten und der Flugsicherheit zu klären. Der
Bauausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin befasste
sich in seiner Sitzung vom 31.01.2002 mit den Vorschlägen der Bauverwaltung
und schloss sich seiner Empfehlung an. Dies sei notwendig, damit auf konkrete
4
5
6
7
8
und schloss sich seiner Empfehlung an. Dies sei notwendig, damit auf konkrete
Bauvorhaben für Windkraftanlagen reagiert werden könne und eine Steuerung
möglich sei. Hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeiten schloss sich der
Bauausschuss der Stadtverordnetenversammlung ebenfalls den Empfehlungen
der Bauverwaltung an.
Am 06.02.2002 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und
Lembacher Höhe" aufzustellen. Gleichzeitig beschloss sie die Satzung über den
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen
Bebauungsplans. Die Satzung enthält in ihrem § 2 Nr. 1 das Verbot der
Durchführung und Beseitigung von baulichen Anlagen im Sinne des § 29 BauGB.
Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden am 14.02.2002 im
"Borkener Anzeiger", dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der
Antragsgegnerin, bekannt gemacht.
Der Schwalm-Eder-Kreis lehnte mit Bescheid vom 08.05.2002 den Bauantrag der
Antragsgegnerin für zwei Windkraftanlagen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
das Vorhaben widerspreche § 2 der Veränderungssperre und damit öffentlich-
rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 70 Abs. 1 HBO. Über die hiergegen von der
Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel erhobene Verpflichtungsklage
ist bisher noch nicht entschieden worden.
Mit ihrem am 13.08.2002 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich die
Antragstellerin gegen die Veränderungssperre. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, sie sei antragsbefugt, da sie aufgrund des ablehnenden
Bescheids des Schwalm-Eder-Kreises geltend machen könne, in eigenen Rechten
verletzt zu sein.
Die Veränderungssperre sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. An dem
ihr zugrunde liegenden Beschluss hätten Stadtverordnete teilgenommen, die
wegen Widerstreits der Interessen von der Mitwirkung in dieser Angelegenheit
ausgeschlossen gewesen sein könnten. Die Satzung über den Erlass der
Veränderungssperre betreffe 30 Flurstücke, welche unterschiedlichen Eigentümern
gehörten. Die Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin umfasse jedoch mehr als 40 Stadtverordnete. Aufgrund dieses
Sachverhalts erscheine die nähere Überprüfung veranlasst, ob die an der
Abstimmung beteiligten Mandatsträger eine eigentumsrechtliche oder sonstige
schuldrechtliche Verknüpfung mit den im Geltungsbereich der Veränderungssperre
gelegenen Grundstücken aufwiesen. Im Vorfeld der Normenkontrollklage habe sich
die Antragsgegnerin geweigert, ihr, der Antragstellerin, die Sitzungsniederschriften
zugänglich zu machen, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die
Verwandtschafts- und Eigentumsverhältnisse zu klären. Es sei daher nicht
auszuschließen, dass Eigentümer bzw. schuldrechtliche Nutzungsberechtigte von
im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücken durch die Beschlussfassung einen
Vorteil materieller oder immaterieller Art erlangt hätten, wobei die bloße
Möglichkeit unmittelbarer persönlicher Vor- oder Nachteile ausreiche. Vor
Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung über den Aufstellungsbeschluss
und die Veränderungssperre hätte eine Betroffenheitsüberprüfung vorgenommen
werden müssen, die hier unterblieben sei. Rein vorsorglich werde weiter gerügt,
dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre unter Verstoß gegen
das Öffentlichkeitsgebot (§ 52 HGO) sowie das Erfordernis einer ordnungsgemäßen
Ladung (§ 58 HGO) erlassen worden seien. Hierzu könne erst nach eingehender
Prüfung der Verfahrensakten abschließend Stellung genommen werden.
Die Veränderungssperre sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle an der für sie
erforderlichen positiven Plankonzeption. Eine Veränderungssperre sei unzulässig,
wenn der Inhalt der Planung im Zeitpunkt ihres Erlasses in keiner Weise absehbar
sei. In Abweichung zu den Festsetzungen des Regionalplans habe die
Antragsgegnerin eine Verkleinerung des Gebiets vorgenommen, ohne dass eine
Begründung hierfür ersichtlich sei. Der vorliegenden Planung könne nur
schemenhaft entnommen werden, dass eine noch später zu ermittelnde Anzahl
von Windkraftanlagen als Höchstgrenze festgesetzt werden solle. Die Entwicklung
eines Grundstücks dürfe nicht für einen nicht unerheblichen Zeitraum gestoppt
werden, ohne dass ein zulässiges städtebauliches Ziel erkennbar geschützt
werden solle. Unzulässig sei eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe,
einzelne Vorhaben - wenn auch nur temporär - auszuschließen. Als
Sicherungsmittel ungeeignet und somit in städtebaulicher Hinsicht nicht
erforderlich sei eine Veränderungssperre, wenn sich das aus dem
9
10
11
12
13
14
15
16
erforderlich sei eine Veränderungssperre, wenn sich das aus dem
Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer
Festsetzungen nicht erreichen lasse, der beabsichtigte Plan einer positiven
Plankonzeption entbehre und der Förderung von Zwecken diene, für deren
Verwirklichung die Planinstrumente des BauGB nicht bestimmt seien oder wenn
rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar seien. Hier fehle es bezüglich
der zu sichernden städtebaulichen Planung an der positiven Grundkonzeption. Aus
der Niederschrift des Bauausschusses der Stadtverordnetenversammlung lasse
sich insoweit nichts entnehmen. Eingegangen sei danach nur darauf, dass durch
eine Veränderungssperre auf ein konkretes Bauvorhaben von Windkraftanlagen
reagiert werden könne und eine diesbezügliche Steuerung möglich erscheine.
Hieraus seien jedoch keine auf die Sicherung der Bauleitplanung hindeutenden
Schlüsse zu ziehen, vielmehr rechtfertige sich der Verdacht, dass ihr, der
Antragstellerin, Bauvorhaben per Veränderungssperre verhindert werden solle. Im
Ergebnis handele es sich damit um eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe,
einzelne Vorhaben auszuschließen. Die bloße Anzahl von Windenergieanlagen
stelle keine zulässige Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB dar, wenn nicht
erkennbar werde, welches legitime besondere städtebauliche Ziel gerade damit
verfolgt werden solle. Wenn die Antragsgegnerin als städtebauliche Ziele
rudimentär ersichtliche Aspekte des Landschafts- und Naturschutzes anführe, so
verweise sie damit lediglich auf die pauschalen Grundsätze der §§ 1 und 1a
BauGB.
Eine Heilung der Fehlerhaftigkeit der Veränderungssperre könne nicht dadurch
erreicht werden, dass ein hinreichender Stand der Planung erst zu einem späteren
Zeitpunkt eintrete. Erwägungen des Landschafts- und Naturschutzes sowie des
Immissionsschutzes seien bereits im Rahmen der Festlegungen des Gebiets durch
den Regionalplan eingestellt worden.
Schließlich laufe die Veränderungssperre den Zielen der Raumordnung zuwider, da
sie deren Festsetzungen nicht berücksichtige.
Die Antragstellerin beantragt,
die Satzung über die Veränderungssperre der Stadt Borken für den Bereich
des künftigen Bebauungsplans Nr. 44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und Lembacher
Höhe" vom 06.02.2002 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Veränderungssperre sei in formeller und materieller
Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin eine Interessenkollision
einzelner Mitglieder ihrer Stadtverordnetenversammlung rüge, sei ihr Vortrag völlig
unsubstantiiert. Diese Behauptung erfolge "ins Blaue hinein", ohne dass die
fraglichen Mitglieder benannt würden. Die Antragstellerin beschränke sich darauf,
ihre Vermutung durch den lapidaren Hinweis auf die Anzahl der von der
Veränderungssperre betroffenen Grundstücke zu untermauern. Nach § 25 Abs. 4
HGO treffe den Mandatsträger eine Mitteilungspflicht bei Annahme des Vorliegens
eines Widerstreits der Interessen. Es sei nicht Aufgabe des Vorstehers der
Stadtverordnetenversammlung zu prüfen, ob die anwesenden Stadtverordneten
unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 HGO in einer Angelegenheit beratend oder
entscheidend mitwirkten. Auch die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin
habe bei dem Erlass der angefochtenen Veränderungssperre gegen die §§ 52 und
58 HGO verstoßen, sei unbegründet. Die Mitglieder der
Stadtverordnetenversammlung seien zu der hier maßgeblichen Sitzung vom
06.02.2002 durch Ladung des Vorstehers der Stadtverordnetenversammlung vom
28.01.2002 ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung sei im "Borkener
Anzeiger" vom 31.01.2002 bekannt gemacht worden.
Der Einwand der Antragstellerin, die Veränderungssperre sei mangels positiver
Planungsziele materiell rechtswidrig, sei unbegründet. Im Zeitpunkt der
Verkündung der Veränderungssperre sei eine ausreichende Konkretisierung der
Planung vorhanden gewesen. Die Planung habe einen Stand erreicht, der ein
Mindestmaß dessen habe erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden
Bebauungsplans werden solle. Die Veränderungssperre werde den Anforderungen
der Rechtsprechung, dass die Kommune positive planerische Vorstellungen
entwickelt haben müsse und eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe,
einzelne Vorhaben auszuschließen, nicht zulässig sei, gerecht. So lasse sich der
17
18
19
20
einzelne Vorhaben auszuschließen, nicht zulässig sei, gerecht. So lasse sich der
Magistratsvorlage ihrer Bauverwaltung vom 12.12.2001 entnehmen, dass die
Stadtverordnetenversammlung ein Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen
eingeleitet habe. Das Ergebnis eines Windgutachtens sei in den Blick genommen
und die Lendorfer und Lembacher Höhe im Grenzbereich zu dem Gebiet der
Kreisstadt Homberg (Efze) als geeigneter Standort ausgewählt worden. Vor
diesem Hintergrund sollten nach Gesprächen mit der Stadt Homberg der
Bebauungsplan Nr. 44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und Lembacher Höhe" für
diesen Bereich gemeinsam aufgestellt werden, um u.a. die Anzahl, die Standorte
und die Höhen der einzelnen Anlagen zu regeln. In diesem Rahmen sollten
abwägungsrelevante Belange (Lärmschutz, Landschaftsbild, Brutvorkommen von
geschützten Arten sowie Sicherheit) Berücksichtigung finden. Das Plangebiet sei in
der Sitzung des Bauausschusses der Stadtverordnetenversammlung vom
31.01.2002 vorgestellt worden. Dabei seien die Möglichkeiten eines
Bebauungsplans als kommunales Steuerungsinstrument bezogen auf Anzahl,
Standort, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Farbgestaltung, Beleuchtungsverbot,
Werbeverbot, Schutzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen erläutert worden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 06.02.2002 festgelegt und in der ortsüblichen
Bekanntmachung sei darauf hingewiesen worden, dass die Errichtung von
Windkraftanlagen planerisch geordnet werden solle. Damit habe sie die zu
sichernden Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 44 hinreichend konkretisiert.
Für diese Planung, die auf einem positiven städtebaulichen Konzept beruhe, diene
die Veränderungssperre als Sicherungsinstrument.
Die zu sichernde Planung verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, vielmehr
sei sie den Zielen des hier maßgeblichen Regionalplans Nordhessen 2000
angepasst. Ziele der Raumordnung seien gemäß § 3 Ziffer 2 ROG der
Konkretisierung zugänglich, was hier geschehen sei. Das im Wege der
Landesgesetzgebung vorgegebene Ziel laute, die in der Karte dargestellten
Bereiche für die Windenergienutzung derart umzusetzen, dass der "Bestand"
unangetastet bleibe. Dagegen sei der Bereich selbst für eine Konkretisierung
offen. Von diesem Konkretisierungsspielraum habe sie Gebrauch gemacht, in dem
sie unter Berücksichtigung einer Sicherheitsstudie sowie eines avifaunischen
Gutachtens zum Brutvorkommen der Grauammer einen Planungsbereich des
Raumordnungsplans ausgeklammert habe. Diese Planungsabsicht sei Ausdruck
einer städtebaulichen Konzeption unter Anpassung an die Zielvorgaben des
Regionalplans Nordhessen 2000.
Ein Ordner Verfahrensunterlagen betreffend die Veränderungssperre für den
Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und
Lembacher Höhe" war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragstellerin wendet sich im Wege
der Normenkontrolle gegen eine Satzung, die nach § 16 BauGB erlassen worden
ist und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende
Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 15 Abs. 1 HessAGVwGO überprüft werden kann.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im
Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist antragsbefugt, wer geltend macht,
durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben. Die Antragstellerin ist zwar nicht Eigentümerin eines im Geltungsbereich
der Veränderungssperre gelegenen Grundstücks, so dass sie nicht zu dem
Personenkreis gehört, der in erster Linie daran gehindert wird oder gehindert
werden kann, die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Veränderungen
vorzunehmen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind jedoch keine
höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2
VwGO gelten, d.h. die Antragsbefugnis fehlt nur dann, wenn offensichtlich und
eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers
verletzt sein können. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
genügt es, wenn - wie hier - beachtliche Gründe dafür sprechen, dass der
Antragstellerin die Genehmigung erteilt werden könnte, wenn die angegriffene
Veränderungssperre nicht entgegenstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 -
6 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 55; OVG NW, Urteil vom 04.06.2003 - 7 a D 131/02.NE -
21
22
23
24
6 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 55; OVG NW, Urteil vom 04.06.2003 - 7 a D 131/02.NE -
BauR 2003, 1696 <1697>; Thür. OVG, Urteil vom 16.05.2001 - 1 N 932/00 -,
BRS 64 Nr. 53).
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die angegriffene Veränderungssperre ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Veränderungssperre ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Soweit
die Antragstellerin "vorsorglich" rügt, die Antragsgegnerin habe bei der
Beschlussfassung gegen die Erfordernisse der Öffentlichkeit (§ 52 HGO) und der
ordnungsgemäßen Ladung (§ 58 HGO) verstoßen, kann sie damit keinen Erfolg
haben. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin
wurden von dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung unter dem
28.01.2002 zu der maßgeblichen Sitzung vom 06.02.2002 schriftlicher unter
Beifügung der Tagesordnung geladen und die Ladung wurde im "Borkener
Anzeiger" vom 31.01.2002 ortsüblich bekannt gemacht. Damit wurde den
Anforderungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGO genügt, wonach der Vorsitzende
die Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung schriftlich unter
Angabe der Gegenstände der Verhandlung beruft und zwischen dem Zugang der
Ladung den Sitzungen mindestens drei Tage liegen müssen.
Dass die Beratungen und Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin in der Sitzung vom 06.02.2002 unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1
Nr. 1 HGO zu Stande gekommen sind, ist nicht ersichtlich. Der Senat sieht keine
Veranlassung, diese Frage weiter aufzuklären, weil die Antragstellerin insoweit
keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die Anlass für gerichtliche
Ermittlungsmaßnahmen geben und sich Aufklärungsmaßnahmen auch nicht nach
den Umständen des vorliegenden Falles aufdrängen. Das Vorbringen der
Antragstellerin, es sei nicht auszuschließen, dass an dem Satzungsbeschluss
Eigentümer bzw. anderweitig schuldrechtliche Nutzungsberechtigte von im
Satzungsgebiet gelegenen Grundstücken mitgewirkt hätten, die einen materiellen
oder immateriellen Vorteil durch die Beschlussfassung und die
Veränderungssperre erlangt hätten, rechtfertigt keine Zweifel daran, dass die
Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang der Frage einer möglichen
Befangenheit von Stadtverordneten nicht mit der gebotenen Sorgfalt
nachgegangen ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin
habe ihr die Einsicht in die maßgeblichen Sitzungsniederschriften der
Stadtverordnetenversammlung verweigert, hätte sie sich zwar auf eine Verletzung
ihres Akteneinsichtsrechts gemäß § 29 HVwVfG und eine verminderte
Substantiierungslast hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen § 25
Abs. 1 HBO stützten können; dies ist ihr jedoch dadurch verwehrt, dass sie mit der
Antragschrift (Anlage A 4) die Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung mit
den Namen der anwesenden Stadtverordneten vorgelegt hat, woraus sich ergibt,
dass sie Kenntnis davon hatte, welche Stadtverordnete in dieser Angelegenheit
mitgewirkt hatten. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass derjenige,
der annehmen müsse, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen,
dies gemäß § 25 Abs. 4 HGO vorher dem Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen habe. Zwar wirkt das
Mitwirkungsverbot kraft Gesetzes, so dass die Entscheidung der kommunalen
Vertretungskörperschaft über die Befangenheit eines Mandatsträgers im Falle der
gerichtlichen Nachprüfung für das Gericht nicht verbindlich ist; sowohl
Stadtverordnetenversammlung als auch das überprüfende Gericht sind jedoch nur
dann verpflichtet, dem Verdacht einer Befangenheit nachzugehen, wenn hierfür
konkrete Anhaltspunkte gegeben sind oder sich diese aufdrängen. Das auch im
Laufe des Verfahrens nicht näher substantiierte Vorbringen der Antragstellerin,
das von der Antragsgegnerin als eine Behauptung "ins Blaue hinein" beurteilt wird,
genügt diesen Voraussetzungen nicht.
Die angefochtene Veränderungssperre ist auch sonst rechtlich nicht zu
beanstanden. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der
Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn
sie einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst hat. Einen
derartigen Beschluss hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin
am 06.02.2002 gefasst. Dass die Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin in derselben Sitzung auch den Beschluss über die
Veränderungssperre gefasst hat, ist eine rechtlich zulässige Verfahrensweise,
denn § 14 Abs. 1 BauGB erfordert nicht, dass die Veränderungssperre erst nach
Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, BauR 1989, 432; OVG NW, Urteil vom
25
Beschluss vom 09.02.1989 - 4 B 236.88 -, BauR 1989, 432; OVG NW, Urteil vom
24.08.1990 - 7 A 2495/87 -, NVwZ 1990, 581).
Die Veränderungssperre ist auch nicht wegen Verstoßes gegen materielles Recht
unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der
Senat folgt, hängt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon ab, ob
der noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen
von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange
(§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein wird, sondern es kommt nur darauf an, ob die
beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall
mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Für den
Erlass einer Veränderungssperre genügt es, wenn der ihr zugrunde liegende
Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des
zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Das bedeutet, dass die Gemeinde
schon positive planerische Vorstellungen entwickelt haben muss. Allein das Ziel,
ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, genügt nicht. Eine Veränderungssperre
als Sicherungsmittel der Planung ist nur dann ungeeignet, wenn sich das aus dem
Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer
Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplanung einer
positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für
deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind,
oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG,
Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95). Zu Unrecht meint die
Antragstellerin, dass der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven
Planungskonzeption entbehre und eine Negativplanung sei, die sich darin
erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen. Als inhaltliches Mindestmaß des zu
erwartenden Bebauungsplans wird bei der Überplanung einer bisher unbebauten
Fläche in der Regel die Angabe der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung
ausreichen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 3. Aufl., § 14 Rn 25). Die
Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan aber außer durch
Baugebietsfestsetzungen nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung auch durch
anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt werden;
Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang (BVerwG, Beschluss vom
23.12.1997 - 4 BN 23.97 -, BRS 59 Nr. 71). Ist - wie hier - die Festsetzung einer
Fläche für Windkraftanlagen auf einer Außenbereichsfläche als Versorgungsfläche
vorgesehen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt
werden kann (vgl. Bielenberg/Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand:
01.05.2003, § 9 Rn 110), so genügt dies für eine hinreichende Konkretisierung der
Planungsabsichten, wenn damit eine planerische Feinsteuerung für die Errichtung
von Windkraftanlagen angestrebt wird. Dies ist hier der Fall. Die dem
Aufstellungsbeschluss zugrunde liegende positive Planungskonzeption erschließt
sich zwar nicht aus seinem Wortlaut oder der Sitzungsniederschrift der
Stadtverordnetenversammlung von diesem Tage, dies ist jedoch auch nicht
erforderlich, denn die Konkretisierung muss nicht offen gelegt sein. Es genügt,
wenn sie in einer Weise verlässlich fixiert ist, die es der Gemeinde ermöglicht,
einen Nachweis für den Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zu
erbringen. Zur Ermittlung des künftigen Planinhalts kann z.B. auf Vorlagen für die
Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung oder sonstige Unterlagen
zurückgegriffen werden (vgl. Lemmel, in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl.,
§ 14 Rn 9; Krautzberger, in Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 14 Rn 9).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich die positive Planungskonzeption
aus der Magistratsvorlage der Bauverwaltung der Antragsgegnerin vom
12.12.2001 und der Sitzungsniederschrift des Bauausschusses der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 31.01.2002 entnehmen.
In der Magistratsvorlage vom 12.12.2001 wird u.a. ausgeführt, dass die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom
04.11.1996 die Einleitung eines Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans
zur Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen beschlossen habe. Nach
dem Ergebnis eines Windgutachtens sei die Lendorfer/Lembacher Höhe im
Grenzbereich zum Gebiet der Kreisstadt Homberg (Efze) als geeigneter Standort
ausgewählt worden. Der Regionalplan Nordhessen stelle diesen Bereich als
geplante Fläche für Windkraftanlagen dar. Nach Gesprächen mit der Kreisstadt
Homberg (Efze) solle für diesen Bereich gemeinsam ein Bebauungsplan
aufgestellt werden. Damit könne u.a. die Anzahl, die Standorte und die Höhen der
einzelnen Anlagen geregelt werden. Im Rahmen des Planverfahrens seien auch
Fragen zum Lärmschutz, Landschaftsbild, Brutvorkommen von geschützten Arten
und zur Flugsicherheit zu klären. Aus der Niederschrift des Bauauschusses der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die Sitzung vom
21.01.2002 ergibt sich, dass sich der Bauausschuss unter den TOP 2a und 2b mit
26
27
28
21.01.2002 ergibt sich, dass sich der Bauausschuss unter den TOP 2a und 2b mit
dem Aufstellungsbeschluss Nr. 44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und Lembacher
Höhe" sowie der Verhängung einer Veränderungssperre für das Gebiet dieses
künftigen Bebauungsplans befasst hat. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin
berichtete den Ausschussmitgliedern, dass im Rahmen der Änderung des
Flächennutzungsplans u.a. von den Trägern öffentlicher Belange eine
Sichtbeziehungsstudie sowie ein avifaunistisches Gutachten zum Brutvorkommen
der Grauammer gefordert worden sei. Damit auf konkrete Windkraftvorhaben
reagiert werden könne und eine Steuerung möglich sei, würden die Aufstellung
eines Bebauungsplans und der Erlass einer Veränderungssperre für notwendig
gehalten. Nachdem der Leiter der Bauverwaltung das Plangebiet und die
Steuerungsmöglichkeiten des Bebauungsplans vorgestellt hatte, empfahl der
Bauausschuss der Stadtverordnetenversammlung den Beschluss über die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und
Lembacher Höhe" zu fassen und für seinen Geltungsbereich eine
Veränderungssperre zu erlassen. Sowohl aus der Magistratsvorlage vom
12.12.2001 als auch aus der Niederschrift der Sitzung des Bauausschusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 31.01.2002 ergibt sich das planerische Ziel
der Antragsgegnerin. Es soll eine planerische Feinsteuerung der Errichtung von
Windkraftanlagen hinsichtlich Standort, Anzahl, maximal zulässige Höhe,
Rotordurchmesser und Farbgestaltung erfolgen; darüber hinaus sollen
aufgeworfene naturschutzrechtliche Fragen, wie die nach dem Brutvorkommen der
Grauammer, geklärt werden. Dies stellt eine hinreichend konkrete Plankonzeption
dar (so auch OVG NW, Urteil vom 04.06.2003, a.a.O.).
Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich um eine unzulässige
Negativplanung, die nicht gemäß § 14 BauGB gesichert werden dürfe, ist
unbegründet. Der Gemeinde ist es keineswegs verwehrt, aufgrund eines gestellten
Bauantrags durch Planung oder Umplanung zu reagieren, der ihm die materielle
Rechtsgrundlage entzieht. Der Zweck der Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1
Sätze 1 und 2 BauGB besteht (auch) gerade darin, der Gemeinde aus Anlass
eines konkreten Bauantrags die Möglichkeit zu geben, die rechtlichen
Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (BVerwG,
Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9) oder zu modifizieren.
Der beabsichtigte Bebauungsplan dient auch nicht Zielen, für deren Verwirklichung
das Instrument der Veränderungssperre nicht bestimmt ist. Dies wäre der Fall,
wenn tatsächlich nicht die Sicherung des Bebauungsplans, sondern der Eintritt
einer Sperrwirkung, um die Konzentrationsplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 im
Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplans verwirklichen zu können.
Damit würde kein zulässiges Ziel nach § 14 Abs. 1 BauGB verfolgt, weil nur die
Aufstellung eines Bebauungsplans und nicht eines Flächennutzungsplans mit der
Veränderungssperre gesichert werden kann. Für eine derartige Planung der
Antragsgegnerin liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Gemeinde
muss eine angemessene Frist für planerische Überlegungen und Prüfungen
gewährt werden. Dabei kann sich die Notwendigkeit ergeben, die
Planungskonzeption zu ändern. Maßnahmen zur Sicherung der Planung werden
nicht dadurch nachträglich rechtswidrig, dass eine zunächst sachgerecht
eingeleitete Planung Erkenntnisse bringt, die erst im Verlaufe des Planverfahrens
gewonnen werden konnten und zu einer Änderung der Planungsabsichten geführt
haben.
Die nicht näher substantiierte Rüge der Antragstellerin, dass der aufgestellte
Bebauungsplan und die Veränderungssperre den Zielen der Raumordnung zuwider
laufe, greift ebenfalls nicht durch. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den
Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Anpassungspflicht bezieht sich auf den
aufzustellenden Plan, seine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Ein Bauleitplan,
der der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht entspricht, ist nichtig. Im
vorliegenden Fall ist ein Verstoß der Bauleitplanung gegen Ziele der Raumordnung
nicht gegeben. Die Fläche des aufgestellten Bebauungsplans ist im Regionalplan
Nordhessen 2000 (StAnz 2001, 290 ff.) als Bereich für die Windenergienutzung
festgelegt. Als Ziele der Raumordnung für regenerative Energie ist im Regionalplan
Nordhessen 2000 bestimmt, dass ihre Nutzung zu fördern ist und die in der Karte
dargestellten Bereiche für die Windenergienutzung die Errichtung von
Windkraftanlagen Vorrang vor diesem Ziel entgegenstehenden Planungen,
Nutzungen und Funktionen hat (StAnz 2001, 2068). In der Begründung hierzu ist
ausgeführt, dass die Bereiche für Windenergienutzung durch die abwägende
Bewertung der auf ihnen zusammentreffenden Belange eine besondere
Disposition für diese Nutzung erhalten. Die bauplanungs- und
29
30
31
Disposition für diese Nutzung erhalten. Die bauplanungs- und
bauordnungsrechtliche Entscheidung über ein konkretes Vorhaben sei hierdurch
zwar vorgeprägt und erleichtert, weil solche Vorhaben in diesen Gebieten
regelmäßig den Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) entsprechen.
Sie werde hierdurch aber nicht präjudiziert, weil hierin weitere, im Rahmen der
Regionalplanung noch gar nicht berücksichtigungsfähige Belange einzubeziehen
seien. Damit wird der Regionalplan Nordhessen 2000 dem Grundsatz gerecht,
dass zwischen dem Konkretheitsgrad bauleitplanerischer Darstellungs- und
Festsetzungsmöglichkeiten und den Festlegungen in einem Raumordnungsplan
mit Zielcharakter eine hinreichende Gestaltungsmöglichkeit für eigene,
substantiierte, gewichtige planerische Entscheidungen auf gemeindlicher Ebene
verbleiben muss (vgl. Runkel, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand:
November 1999, § 1 Rn 56). Zutreffend hat die Antragsgegnerin geltend gemacht,
dass sie von diesem Konkretisierungsspielraum bei der Aufstellung des
Bebauungsplans und der Sicherung dieser Bauleitplanung durch die
Veränderungssperre unter Berücksichtigung der Belange einer
Sichtbeziehungsstudie sowie eines avifaunistischen Gutachtens zum
Brutvorkommen der Grauammer Gebrauch gemacht hat. Diese Planungsabsicht
widerspricht nicht den Zielen des Regionalplans Nordhessen 2000.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.