Urteil des HessVGH vom 23.04.1996
VGH Kassel: vergleich, durchschnitt, vorstellungsgespräch, versetzung, beförderung, ausschreibung, arbeitsrecht, öffentlich, behörde, bankrecht
1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 298/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 29 Abs 1 S 1 BG HE
Zur Vorabentscheidung über ein in einer Bewerbung
enthaltenes Versetzungsgesuch
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu
Unrecht abgelehnt, zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches des
Antragstellers die von ihm begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1
VwGO zu erlassen. Der Antragsteller hat insbesondere einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht.
Durch die Art und Weise des vom Antragsgegner durchgeführten
Auswahlverfahrens ist der Antragsteller in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art.
134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf faire und (chancen-
)gleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung
verletzt worden (vgl. zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches: BVerfG,
Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247; Hess. StGH, Urteil vom 13.
Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 201, 202; Beschluß des Senats vom 26. Oktober 1993 -
1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593).
Der Antragsteller kann eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches
geltend machen, obwohl die Vergabe des streitbefangenen Dienstpostens für ihn
nicht mit einer Beförderung verbunden wäre. Das Verwaltungsgericht ist im Ansatz
zutreffend davon ausgegangen, daß die vom Senat in ständiger Rechtsprechung
hierzu entwickelten Grundsätze auch dann Geltung beanspruchen, wenn - wie im
vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis zwischen Beförderungs- und
Versetzungsbewerbern entsteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl.
Beschlüsse vom 12. Januar 1988 - 1 TG 2675/87 -, ZBR 1988, 291, 292; vom 6. Juli
1989 - 1 TG 1870/89 -, ZBR 1990, 24 sowie zuletzt vom 6. Februar 1996 - 1 TG
4021/95 -); denn der Antragsgegner hat nach öffentlicher Ausschreibung des
Dienstpostens ein Personalauswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese
durchgeführt. Die entgegenstehende Auffassung einiger Oberverwaltungsgerichte
(vgl. VGH BW, Beschluß vom 29. November 1991, NVwZ-RR 1993, 93 sowie OVG
NW, Beschluß vom 26. April 1991, NVwZ-RR 1992, 369) vermag der Senat in
Anbetracht der überragenden Bedeutung des Prinzips der Vergabe öffentlicher
Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) und
des darauf beruhenden Anspruches eines jeden Bewerbers auf chancengleiche
Teilhabe an einem der Bestenauslese dienenden Verfahren ebensowenig zu teilen
wie die Ansicht des Beigeladenen, es komme darauf an, ob der
Versetzungsbewerber unterliege oder dem Beförderungsbewerber vorgezogen
werden solle.
Der Antragsgegner hat von der ihm durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG
eingeräumten Beurteilungsermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht, indem er
den anzuwendenden Begriff der "Eignung" des Antragstellers und des
Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten verkannt und wesentliche
Merkmale des hierfür geltenden Anforderungsprofils außer acht gelassen hat, die
derzeit nur der Antragsteller, nicht aber der Beigeladene erfüllt und sodann den
Beigeladenen aufgrund eines Vergleichs der aktuellen dienstlichen Beurteilungen
5
6
7
8
9
Beigeladenen aufgrund eines Vergleichs der aktuellen dienstlichen Beurteilungen
dem Antragsteller vorgezogen hat. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus
davon ausgegangen ist, der Antragsteller könne derzeit nicht an das
Regierungspräsidium Darmstadt versetzt werden, weil er bei seiner gegenwärtigen
Dienststelle unabkömmlich sei, liegt auch darin eine rechtsfehlerhafte Erwägung,
die den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.
Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern muß der Dienstherr deren persönliche
und fachliche Eignung im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu
besetzenden Dienstpostens bzw. der zu besetzenden Planstelle einem Vergleich
unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine
wertende Abwägung und Zuordnung vornehmen. Diesem Erfordernis hat der
Antragsgegner nicht gerügt, indem er im Rahmen seiner nachträglich mit
Schriftsatz vom 25. September 1995 in das Verfahren eingeführten
Auswahlerwägungen davon ausgegangen ist, daß der Beigeladene ebenso wie der
Antragsteller für die Besetzung des Dienstpostens eines Finanzprüfers beim
Regierungspräsidium Darmstadt geeignet sei. Nach dem in der Ausschreibung
vom 30. Januar 1995 niedergelegten, für die Auswahlentscheidung verbindlichen
Anforderungsprofil werden vom Stelleninhaber unter anderem einschlägige
Kenntnisse auf allen Gebieten der öffentlichen Verwaltung, theoretische und
praktische Beherrschung des kommunalen Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesens, die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Leitung eines
Prüfungsteams, erschöpfende Rechtskenntnisse sowie EDV-Grundkenntnisse
erwartet. Der Antragsteller ist als Leiter der Abteilung Kommunalaufsicht beim
Landrat des Kreises Offenbach- am Main seit 1970 auf dem Gebiet der Kommunal-
und Finanzaufsicht erfolgreich tätig. Dieses wesentliche Merkmal des
dienstpostenbezogenen Anforderungsprofils erfüllt der Beigeladene aufgrund
seines beruflichen Werdegangs nicht. Dem entspricht es, daß der Beigeladene im
Laufe des Vorstellungsgespräches am 24. April 1995 erklärt hat, er sei bereit, sich
auf diesem Gebiet fortzubilden. Unter diesen Umständen stellt die Annahme der
Eignung des Antragstellers und des Beigeladenen für den zu besetzenden
Dienstposten einen Beurteilungsfehler dar.
Auch soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 28. September 1995
dem Beigeladenen einen Leistungsvorsprung aufgrund eines Vergleiches der ihm
und dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilungen einzuräumen scheint,
hält dies einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zum einen zeigt bereits ein
Vergleich der in den aktuellen und damit maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen
über den Antragsteller vom 13. April 1995 und den Beigeladenen vom 25. April
1995 enthaltenen Gesamtbeurteilungen, nach denen die Leistungen des
Antragstellers "lange Jahre hinweg konstant sehr deutlich über dem Durchschnitt"
und die des Beigeladenen "deutlich über dem Durchschnitt" liegen, einen
eindeutigen Leistungsvorsprung des Antragstellers. Dabei ist zusätzlich zu
berücksichtigen, daß der jeweilige Beurteilungsmaßstab sich hinsichtlich der
Anforderungen an den Beamten grundsätzlich nicht am Dienstposten, sondern am
statusrechtlichen Amt des zu Beurteilenden orientiert (vgl. dazu BVerwG, Urteil
vom 2. April 1981, ZBR 1981, 315; Beschluß des Senats vom 7. Juni 1995 - 1 TG
54/95 - m. w. N.). Selbst wenn der Antragsteller den höherwertigen Anforderungen
seines höherwertigen statusrechtlichen Amtes nur in vergleichbarer Weise gerecht
geworden wäre, wie der Beigeladene den grundsätzlich geringeren Anforderungen
seines niedrigeren Amtes, so wären Eignung und Leistung beider Bewerber
gleichwohl nicht gleich beurteilt worden. Vielmehr wäre auch in einem solchen Fall
die - im vorliegenden Fall ohnehin bessere - Beurteilung des Antragstellers infolge
des strengeren Bewertungsmaßstabes höher einzustufen. Auch dies hat der
Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung verkannt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der Antragsteller auch bei dem
Vorstellungsgespräch vom 24. April 1995 besser abgeschnitten hat als der
Beigeladene.
Der erstmals mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1995 in das Verfahren eingeführte
Hinweis des Antragsgegners auf organisationsrechtliche Hindernisse für eine
Versetzung des Antragstellers auf den streitbefangenen Dienstposten trägt die
angefochtene Auswahlentscheidung gleichfalls nicht.
Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Dienstherr vor Beginn
oder im Laufe eines Bewerbungs- bzw. Personalauswahlverfahrens von seiner
allgemeinen organisationsrechtlichen Ermessensberechtigung zu Lasten eines
Bewerbers Gebrauch macht; denn er ist auch unter der Geltung des
10
11
12
13
14
Bewerbers Gebrauch macht; denn er ist auch unter der Geltung des
Bewerbungsverfahrensanspruches grundsätzlich berechtigt, aus sachlichen
Gründen einzelne Bewerber vom Verfahren auszuschließen oder das Verfahren
insgesamt abzubrechen und die Stelle bzw. den Dienstposten neu
auszuschreiben, wenn sich hierfür eine nachvollziehbare Notwendigkeit ergibt
(ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z. B. Beschlüsse vom 15. Januar 1992 -
1 TG 2485/91 -, Hess.VGRspr. 1993, 6; vom 23. August 1994 - 1 TG 1749/94 -, ZBR
1995, 107 = I ÖD 1995, 27 sowie vom 16. März 1995 - 1 TG 2575/94 - m. w. N.).
Demgegenüber ist der vorliegende Fall von der Besonderheit geprägt, daß der
Antragsgegner den Dienstposten eines Finanzprüfers beim Regierungspräsidium
Darmstadt öffentlich ausgeschrieben und den Antragsteller in Kenntnis des
Umstandes, daß die Besetzung des Dienstposten mit dem Antragsteller dessen
Versetzung (Zuweisung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne
einer anderen Behörde desselben Dienstherrn, § 29 Abs. 1 HBG, vgl. dazu
BVerwG, Urteil vom 20. April 1977, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18) nach sich
ziehen werde, am Auswahlverfahren beteiligt hat, indem er dessen
Personalunterlagen ausgewertet, ihn zum Vorstellungsgespräch geladen und in
den Eignungs- und Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern einbezogen hat,
und zwar, wie er selbst vorgetragen hat, "insbesondere wegen seiner
unbestrittenen fachlichen Kompetenz" (Schriftsatz vom 28. September 1995).
Dieser Vorgang ist rechtlich als konkludente Betätigung des dem Dienstherrn in §
29 Abs. 1 Satz 1 HBG eingeräumten Versetzungsermessens zugunsten des
Antragstellers zu werten. Wird der Antragsteller in das Personalauswahlverfahren
einbezogen, so liegt darin eine Vorabentscheidung über das in seiner Bewerbung
enthaltene Versetzungsgesuch. Diese Entscheidung kann nur noch dann geändert
werden, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die ihr
zugrundegelegen haben, sich im Laufe des Verfahrens ändern. Bei unveränderten
Verhältnissen hingegen kann ein sachlicher Grund für eine abweichende
Ermessensbetätigung zu Lasten des Antragstellers nicht geltend gemacht werden.
Der Antragsgegner beruft sich zur Rechtfertigung seiner Entscheidung, den
streitbefangenen Dienstposten nicht dem Antragsteller zu übertragen, zum einen
auf die aufgrund der externen Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zu
befürchtende Störung des Betriebsfriedens beim Regierungspräsidium Darmstadt,
zum anderen auf die Personalsituation in der Hauptabteilung - Allgemeine
Landesverwaltung - beim Kreis Offenbach am Main, die gegenwärtig durch eine
Versetzungsabordnung des Hauptabteilungsleiters gekennzeichnet sei. Damit hat
der Antragsgegner jedoch sachliche Gründe für einen (nachträglichen) Ausschluß
des Antragstellers nicht dargetan.
Der offenbar auf eine Stellungnahme des Personalrates und der
Frauenbeauftragten im Anschluß an die Vorstellungsgespräche zurückgehende
Hinweis auf mögliche Störungen des Betriebsklimas im Regierungspräsidium ist,
wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht sachbezogen
und mit dem vom Gebot der Bestenauslese und der Chancengleichheit aller
Bewerber geprägten Grundsätzen des Bewerbungsverfahrensanspruches nicht
vereinbar. Dies bedarf keiner weiteren Begründung.
Aber auch auf die Personalsituation in der Beschäftigungsbehörde des
Antragstellers kann der Antragsgegner sich nicht mit Erfolg berufen; denn das
gesamte Auswahlverfahren ist unter insoweit unveränderten Bedingungen
durchgeführt worden. Die Abordnung des Hauptabteilungsleiters zum Hessischen
Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz ist erst mit
Wirkung zum 28. August 1995 verfügt worden, nachdem die Auswahlentscheidung,
von der der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juni 1995 unterrichtet worden ist,
bereits getroffen war. Im übrigen hat der Dienstherr auch für eine nachträgliche
Nichtberücksichtigung des Antragstellers keine sachlichen Gründe dartun können;
denn es ist nicht ersichtlich, daß dieser an seiner Dienststelle tatsächlich
unabkömmlich ist, zumal nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers
ein geeigneter Vertreter zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang haben
die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Recht hervorgehoben, daß das in § 8
Abs. 1 HBG vorgegebene Ziel einer Bestenauslese unterlaufen würde, wenn der
Dienstherr sich auf eine Unabkömmlichkeit der jeweils leistungsstärksten Bewerber
berufen könnte.
Der Antragsgegner wird nunmehr das Auswahlverfahren in seinem fehlerhaften
Teil, der eigentlichen Auswahlentscheidung, zu wiederholen und dabei die
vorstehend dargelegte Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen haben.
15
16
17
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit §
100 ZPO. Da der Beigeladene mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28.
Februar 1996 erfolglos die Zurückverweisung der Beschwerde beantragt hat, ist er
gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu beteiligen. Als unterliegender Teil
haben der Antragsgegner und der Beigeladene die Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14
Abs. 1 - entsprechend -, 20 Abs. 3 GKG. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht
der Senat von der Hälfte des sogenannten Auffangstreitwertes (§ 13 Abs. 1 Satz 2
GKG) aus, da aus der für die Festsetzung des Streitwertes maßgeblichen Sicht des
Antragstellers lediglich die Vergabe eines Dienstpostens, nicht aber eine
Beförderung in Streit steht.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.