Urteil des HessVGH vom 26.01.1987
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 1523/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 35 GewO
Leitsatz
Einzelfall einer unbegründeten Anfechtungsklage gegen die Untersagung der
Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, der über eine
geraume Zeit seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachgekommen ist.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem Jahre 1973 als Handelsvertreter für Brillen tätig und
betreibt nunmehr seit dem 2o. Juli 1980 einen Handel mit Kraftfahrzeugen.
Auf Antrag des Finanzamtes Frankfurt am Main-Stiftstraße vom 24. April 1984
leitete der Regierungspräsident in Darmstadt ein Gewerbeuntersagungsverfahren
gegen den Kläger ein, in dessen Verlauf umfangreiche Ermittlungen über die Höhe
seiner Abgabenrückstände bei den für ihn zuständigen öffentlichen Gläubigern
geführt wurden.
Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main untersagte
der Regierungspräsident in Darmstadt dem Kläger durch Bescheid vom 7.
November 1984 jede selbständige gewerbliche Tätigkeit, soweit diese unter § 35
Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) fällt, und führte zur Begründung im
wesentlichen aus: Der Kläger schulde dem Finanzamt Frankfurt am Main-
Stiftstraße an rückständigen Steuern (einschließlich Säumnis-, Verspätungs- und
sonstigen Zuschlägen) insgesamt 66.9o5,51 DM. Außer der Höhe der
Abgabenrückstände bei dem für ihn zuständigen Finanzamt spreche für die
gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch, daß er seinen steuerlichen
Mitwirkungspflichten, wie insbesondere der Abgabe von Besteuerungsunterlagen,
entweder gar nicht oder nur unvollständig nachgekommen sei und bereits am 4.
Januar 1983 vor dem Amtsgericht Frankfurt an Main eine eidesstattliche
Versicherung nach § 8o7 ZPO abgegeben habe.
Gegen den ihm laut Postzustellungsurkunde am 1o. November 1984 zugestellten
Untersagungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 1984,
eingegangen beim Regierungspräsidenten am 11. Dezember 1984, Widerspruch
ein, den der Regierungspräsident in Darmstadt nach Einholung einer weiteren
Auskunft des zuständigen Finanzamtes über die derzeitige Höhe der
Steuerrückstände des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 23. September
1985 zurückwies. Zur Begründung war ausgeführt, der Widerspruch sei nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist bei der Behörde eingegangen und
deshalb unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt
und es seien auch keine Tatsachen vorgetragen worden wonach die
Widerspruchsfrist ohne Verschulden versäumt worden sei. Im Rahmen des
anhängigen Widerspruchsverfahrens könne deshalb über die Rechtmäßigkeit der
Untersagungsverfügung nicht mehr befunden werden. Der Sachverhalt ergäbe
auch keine Anhaltspunkte, den bereits bestandskräftig gewordenen
Untersagungsbescheid abzuändern. - Die Abgabenrückstände des Klägers bei
dem Finanzamt Frankfurt am Main-Stiftstraße betrugen zu dieser Zeit 86.533,1o
DM.
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Die gegen den ihm am 25. September 1985 zugestellten Widerspruchsbescheid
am 24. Oktober 1985 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main durch Gerichtsbescheid vom 28. April 1986 als unbegründet ab und führte
zur Begründung im wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei
der angefochtene Gewerbeuntersagungsbescheid nicht infolge verspäteter
Einlegung des Widerspruchs durch den Kläger unanfechtbar geworden, denn der
Beklagte hätte dem Kläger hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist von Amts
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen, weil dieser ohne
Verschulden verhindert gewesen sei, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Der Kläger
habe sein Widerspruchsschreiben bereits am 8. Dezember 1984 - also zwei Tage
vor Ablauf der Frist am 1o. Dezember 1984 - als Einschreiben zur Post gegeben
und damit so frühzeitig abgesandt, daß er bei einer normalen Beförderungsdauer
mit dem rechtzeitigen Eingehen desselben bei der Behörde habe rechnen dürfen. -
Gleichwohl müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben, denn die
Gewerbeuntersagung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger sei als unzuverlässig im
Sinne des § 35 Abs. 1 GewO anzusehen, da er nicht die Gewähr dafür biete, daß er
sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreibe. Trotz Einleitung des
Gewerbeuntersagungsverfahrens seien seine Steuerrückstände bei dem für ihn
zuständigen Finanzamt kontinuierlich weiter angestiegen, weil er seinen
steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß
nachgekommen sei. Wie aus der von ihm abgegebenen eidesstattlichen
Versicherung nach § 8o7 ZPO ersichtlich sei, betreibe der Kläger sein Gewerbe
ohne die erforderlichen Mittel, so daß von dem Finanzamt gegen ihn eingeleitete
Vollstreckungsmaßnahmen keinen Erfolg gehabt hätten. Der Kläger sei mithin
offensichtlich wirtschaftlich leistungsunfähig und objektiv nicht in der Lage, die ihm
als Gewerbetreibenden obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.
Gegen diesen ihm am 3o. April 1986 zugestellten Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 1986, eingegangen
beim Verwaltungsgericht am 3o. Mai 1986, Berufung eingelegt, die er jedoch
entgegen seiner Ankündigung bisher nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 28. April 1986 die Gewerbeuntersagungsverfügung des
Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 7. November 1984 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. September 1985 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die bei dem für ihn zuständigen
Finanzamt zwischenzeitlich weiter angestiegenen Abgabenrückstände des Klägers,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf eine entsprechende Anfrage des Senats hat das Finanzamt Frankfurt am
Main-Stiftstraße mit Schreiben vom 5. Januar 1987 mitgeteilt, daß die
Abgabenrückstände des Klägers gegenwärtig auf 148.831,42 DM angestiegen
seien, weil er seit Jahren keine Zahlungen mehr geleistet und für die Jahre 1978 bis
1986 keinerlei Steuererklärungen abgegeben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden
Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Darmstadt (1 Aktenheft), die
beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden
sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 124 und 125
VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt, weil der angefochtene
Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der Kläger ist als unzuverlässig im
Sinne des Gewerberechts anzusehen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die in den
angefochtenen Bescheiden des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 7.
November 1984 und 23. September 1985 ausgesprochene bzw. bestätigte
Gewerbeuntersagung als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Dem steht nicht entgegen, daß der Regierungspräsident den Widerspruch des
Klägers gegen die Untersagungsverfügung in seinem Widerspruchsbescheid vom
23. September 1985 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen hat,
dieser sei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist eingelegt worden und
deshalb unzulässig. Denn die Widerspruchsbehörde hat zumindestens hilfsweise
insoweit auch eine Sachentscheidung getroffen, als sie - wie aus den
Verwaltungsakten ersichtlich ist - nach Einholung einer Auskunft des Finanzamtes
Frankfurt am Main-Stiftstraße vom 9. August 1985 über die Höhe des derzeitigen
Abgabenrückstandes des Klägers zu der Feststellung gelangt ist, der Sachverhalt
ergebe ebenso keine Anhaltspunkte für eine Abänderung der
Untersagungsverfügung.
Angesichts dieser Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheides
kann es mit Rücksicht auf die Regelung des § 47 Abs. 1 HVwVfG letztlich
dahingestellt bleiben, ob dem Kläger seitens des Beklagten nach § 7o Abs. 2 i.V.m.
§ 6o Abs. 1 und 2 VwGO von Amts wegen - wie das Verwaltungsgericht meint -
oder auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
versäumten Widerspruchsfrist hätte gewährt werden müssen Jedenfalls ist der
Vorinstanz aber insoweit zuzustimmen, daß es einen wesentlichen
Verfahrensfehler der Widerspruchsbehörde darstellt, wenn sie dem Kläger, ohne
ihn zuvor von der Tatsache daß der Widerspruch verspätet bei ihr eingegangen ist
in Kenntnis zu setzen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der
Begründung verwehrt, er habe weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch
habe er Gründe dargelegt, dies eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Wie
aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, hat der Regierungspräsident den Kläger
vor dem Erlaß seines Widerspruchsbescheides zweimal mit Schreiben vom 18.
Dezember 1984 (Bl. 34 der Verwaltungsakten) und 4. Juni 1985 (Bl. 36 der
Verwaltungsakten) aufgefordert, seinen Widerspruch zu begründen, ohne auf den
verspäteten Eingang desselben bei der Behörde hinzuweisen. Der Kläger konnte
danach zu Recht davon ausgehen, sein Widerspruch sei rechtzeitig erfolgt Aus
seiner Sicht bestand deshalb kein Anlaß, Gründe darzulegen wonach er ohne
Verschulden daran gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) ist die Ausübung eines
Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche
die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf dieses Gewerbe dartun,
sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betriebe
Beschäftigten erforderlich ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht
ausgeführt hat, ist unzuverlässig in diesem Sinne ein Gewerbetreibender, der nach
dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein
Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit ist nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen,
wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen
öffentlich- rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht
pünktlich erfüllt (so BVerwG, Urteil vom z. Februar 1982, in DVBl. 1982, 694 mit
weiteren Nachweisen).
Der Kläger hat in der Vergangenheit nachhaltig und beharrlich seine
steuerrechtlichen Pflichten in erheblichem Maße dadurch verletzt, daß er seine
Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgab und sehr hohe Steuerrückstände
anwachsen ließ. Das hat dazu geführt, daß sich seine Steuerrückstände bei dem
für ihn zuständigen Finanzamt seit der Einleitung des
Gewerbeuntersagungsverfahrens im April 1984 von 64.225,51 DM auf nunmehr
149.178,42 DM erhöht und damit mehr als verdoppelt haben.
In dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung (so BVerwG, a.a.O.), bei Erlaß des
Widerspruchsbescheides vom 23. September 1985, schuldete der Kläger dem für
ihn zuständigen Finanzamt an rückständigen Steuern 86.553,1o DM. Da er über
nennenswerte pfändbare Güter nicht verfügte, waren
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Steuerbehörden gegen ihn in der
Vergangenheit ohne Erfolg. Der Kläger war mithin wirtschaftlich leistungsunfähig
und wegen Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen
Führung seines Betriebes nicht mehr in der Lage. Im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides ergaben sich aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers
mithin Tatsachen, welche seine Unzuverlässigkeit in bezug auf seine
Gewerbeausübung dartaten.
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Da die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden des
Gewerbetreibenden voraussetzt (BVerwGE 24, 38 41 ff.)), ist es belanglos, welche
Ursachen zu seiner Verschuldung und wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt
haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs
muß von einem Gewerbetreibenden vielmehr erwartet werden, daß er bei
anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen
seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien Gewerbebetrieb aufgibt.
Obwohl es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so
Urteil vom z. Februar 1982, a.a.O.), für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung des
Gewerbetreibenden nicht mehr entscheidend darauf ankommt, wie sich die
tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluß des Untersagungsverfahrens,
insbesondere nachdem Erlaß des Widerspruchsbescheides, weiterentwickelt
haben, hat der Senat gleichwohl eine Auskunft des Finanzamts Frankfurt am Main-
Hamburger Allee über den derzeitigen Stand der Abgabenrückstände des Klägers
eingeholt. Dies ist geschehen, um im Hinblick auf eine möglicherweise
vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits prüfen zu können, ob der Kläger
zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und
erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Nach der Auskunft des
Finanzamtes Frankfurt am Main-Hamburger Allee vom 15. Januar 1987 betragen
die Abgabenrückstände (einschließlich Säumnis- und Verspätungszuschlägen) des
Klägers derzeit insgesamt 149.178,42 DM. Angesichts dieser Sachlage hat der
Senat davon abgesehen, den Beteiligten eine vergleichsweise Regelung
vorzuschlagen, die dem Kläger einen weiteren zeitlichen Aufschub bis zum
Wirksamwerden der Gewerbeuntersagung eingeräumt hätte.
Unter den gegebenen Umständen ist die vom Beklagten verfügte
Gewerbeuntersagung vielmehr zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Die
Tatsache, daß die Steuerschuld des Klägers trotz des gegen ihn schwebenden
Gewerbeuntersagungsverfahrens weiter erheblich angewachsen ist, rechtfertigt die
Befürchtung, daß seine Abgabenschulden ohne die Gewerbeuntersagung in
Zukunft noch weiter ansteigen würden, was weitere Steuerausfälle zu Lasten der
Allgemeinheit bedeuten würde. Für die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Klägers spricht, daß seine Steuerrückstände seit dem Jahre 1974, mithin seit
vielen Jahren, bestehen und es ihm selbst unter dem Druck des gegen ihn
eingeleiteten Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht möglich war, ihr weiteres
Anwachsen zu verhindern. In Anbetracht all dieser Umstände handelt es sich
offensichtlich nicht mehr nur um eine vorübergehende Notsituation des Klägers,
die noch Hoffnung auf eine in absehbarer Zeit erfolgende Erfüllung seiner
öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen zuließe.
Nach alledem ist dem Kläger zu Recht jede selbständige gewerbliche Tätigkeit
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt worden.
Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten
beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 7o8 Nr. 1o und 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132
Abs. 2 VwGO)
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.