Urteil des HessVGH vom 30.10.1995
VGH Kassel: amnesty international, politische verfolgung, zaire, mitgliedschaft, wahrscheinlichkeit, anerkennung, drohende gefahr, betroffene person, bundesamt, auskunft
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UE 426/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs
1 AuslG 1990, § 121 VwGO
(Keine Bindungswirkung der einen Asylanspruch nach GG
Art 16a Abs 1 abweisenden Entscheidung hinsichtlich eines
Anspruchs nach AuslG 1990 § 51 Abs 1; zur Lage in Zaire,
insbesondere fehlende beachtliche
Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Exilpolitik,
Asylantragstellung)
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. ist 1950 geboren und besitzt die zairische Staatsangehörigkeit.
Sie stellte für sich und ihre am 10. Juli 1979, 27. Februar 1982 und 29. September
1986 geborenen Kinder, die Klägerinnen zu 2. bis 4., am 6. Januar 1994 bei der
Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
einen Asylantrag. Bei ihrer noch am selben Tage erfolgten Anhörung gab die
Klägerin zu 1. an, in Zaire die Mittelschule besucht und abgeschlossen zu haben
und nach einer entsprechenden Ausbildung seit 1972 als Schreibkraft in einer
Bank in Kinshasa tätig gewesen zu sein. Seit 1979 sei sie verheiratet. Aus dieser
Ehe seien fünf Kinder hervorgegangen. Die beiden älteren Kinder seien in Zaire
zurückgeblieben und lebten dort in einem Internat. Ihr Ehemann sei im November
1993 entführt worden, seitdem habe sie von ihm nichts mehr gehört. Sie selbst
habe gemeinsam mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. Zaire am 6. Dezember 1993
verlassen.
Den Reiseweg und die Art der benutzten Transportmittel beschrieb die Klägerin zu
1. ausweislich der Niederschrift zu ihrem Asylantrag wie folgt:
Kinshasa (Zaire) - Brazzaville (Kongo): Boot und Taxi; Brazzaville - Moskau:
Flugzeug, Moskau - Frankfurt/Main: Bahn, Frankfurt/Main - Schwalbach: Taxi.
In der entsprechenden Rubrik vermerkte die den Antrag aufnehmende Person, die
Klägerin zu 1. könne keine genauen Angaben über den Verlauf der Reise Moskau -
Frankfurt/Main machen. An anderer Stelle (Rubrik 33) wurde eine Einreise ins
Bundesgebiet am 28. Dezember 1993 mit dem Flugzeug vermerkt. Ferner gab die
Klägerin zu 1. an, sich vom 6. bis 22. Dezember 1993 nicht erlaubt in Brazzaville
(Kongo) und vom 23. bis 27. Dezember 1993 in Moskau aufgehalten zu haben. Im
Besitz eines eigenen Reisepasses sei sie nicht gewesen. Vielmehr sei sie mit dem
ausgeliehenen Paß eines Freundes auf den Namen von dessen Ehefrau gereist.
Dieser Freund habe den Paß seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt, mit dem die
Klägerin zu 1. bis 4 zusammen mit dem Mann der Paßinhaberin gereist seien.
Grund für ihre Ausreise sei gewesen, daß sie - die Klägerin zu 1. - seit November
1993 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der UDPS, der sie seit 1992 angehöre, von
den "Hiboux", einer Einheit der Sicherheitskräfte Mobutos, verfolgt worden sei. Als
in Zaire die neuen Geldscheine ausgegeben worden seien, habe sie von ihren
Vorgesetzten in der UDPS die Anweisung erhalten, den Menschen mitzuteilen, daß
sie das neue Geld nicht akzeptieren sollten. Dem habe sie Folge geleistet, und
zwar am 15. Oktober 1993. Zu dieser Zeit hätten die "Hiboux" damit begonnen,
oppositionelle Politiker zu entführen und verschwinden zu lassen. Eines Tages sei
ihr Ehemann zu einer UDPS-Versammlung gegangen und von dieser nicht
zurückgekehrt. Daraufhin habe sie gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern
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zurückgekehrt. Daraufhin habe sie gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern
am nächsten Tag nach ihm gesucht, sie hätten jedoch nur dessen verlassenes
Auto auf der Straße aufgefunden. Am 4. Dezember 1993 sei sie, die Klägerin zu 1.,
bei einer Trauerfeier gewesen. In dieser Nacht seien die "Hiboux" zu ihr nach
Hause gekommen und hätten das Hausmädchen nach ihr gefragt. Als dieses
darauf verwiesen habe, daß sie - die Klägerin zu 1. - nicht zu Hause sei, hätten die
"Hiboux" ihr Haus und ihre Sachen durchsucht und einen Aktenkoffer, in dem sich
ein Bericht von der letzten Versammlung der UDPS, den sie mit der
Schreibmaschine hätte schreiben sollen, befunden habe, sowie ihre Handtasche
mitgenommen. Das Hausmädchen habe ihr nach ihrer Rückkehr von diesem
Vorfall berichtet. In der darauf folgenden Nacht habe sie ein Auto vorfahren hören.
Als sie daraufhin aus dem Fenster geschaut habe, habe sie einen Geländewagen
gesehen, aus dem Soldaten ausgestiegen seien. Daraufhin sei sie aus dem
hinteren Fenster des Hauses gesprungen und habe sich unter einem defekten LKW
des Nachbarn versteckt. Nach etwa 20 Minuten habe sie einen Schuß fallen und
ihre Kinder weinen hören. Etwa 15 Minuten später habe sie Stimmen von Nachbarn
in ihrem Haus vernommen. Daraufhin habe sie ihr Versteck verlassen und
festgestellt, daß das Hausmädchen, das auf dem Boden lag, durch den Schuß an
der Hüfte getroffen worden war. Nachbarn hätten die Verletzte später in ein
Krankenhaus gebracht. Nach langer Überlegung habe sie sich entschlossen, das
Land zu verlassen. Ihr sei klar gewesen, daß sie von den Soldaten getötet worden
wäre, wenn diese sie aufgefunden hätten. Sie sei dann mit ihren drei Kindern nach
Kongo gefahren und dort zu einem Freund der Familie gegangen. Dieser habe ihr
geraten, das Land zu verlassen, und die Ausreise organisiert. Hierzu habe sie ihm
ihr ganzes Geld, umgerechnet nur wenig über 1.000 Dollar, gegeben. Auf Befragen
gab sie an, die Leute, die nachts zu ihr nach Hause gekommen seien, hätten ein
geländegängiges Fahrzeug gefahren, Uniformen getragen und seien vermummt
gewesen. Hieraus und aus dem Umstand, daß sie ihren Aktenkoffer
mitgenommen hätten, habe sie geschlossen, daß es "Hiboux" gewesen seien.
Einen Mitgliedsausweis der UDPS habe sie besessen. Dieser sei in der Handtasche
gewesen, den die "Hiboux" mitgenommen hätten. Auf die Frage, wie dieser
Ausweis ausgesehen habe, fertigte die Klägerin zu 1. eine Skizze, die zur Akte des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge genommen wurde.
Auf die weitere Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Zaire befürchte, gab sie
an, solange Mobuto an der Macht bleibe, sei das Land zu unsicher und zu
gefährlich. Abschließend erklärte sie, daß die von ihr angegebenen Gründe auch
für die Klägerinnen zu 2. bis 4. gälten.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit
Bescheid vom 18. Januar 1994 die Anträge der Klägerinnen auf Anerkennung als
Asylberechtigte ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die
Klägerinnen zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen eines
Monats auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreisepflicht die
Abschiebung nach Zaire an. Zur Begründung führte das Bundesamt in dem
Bescheid aus, aus dem Vorbringen der Klägerinnen ließen sich keine
ausreichenden Anhaltspunkte dafür finden, daß sie sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhielten oder im Falle der
Rückkehr nach dort mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Soweit die
Klägerin zu 1. vorgetragen habe, sie sei seit November 1993 in Zaire wegen ihrer
Mitgliedschaft in der UDPS von den "Hiboux" verfolgt worden, begründe dies keinen
Asylanspruch. Eine unmittelbare staatliche Verfolgung bestimmter
Personengruppen unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale bestehe nicht.
Zwar gebe es politische Repressionen gegenüber der Opposition in Zaire. Auch
könne davon ausgegangen werden, daß abgeschobene zairische
Staatsangehörige, die nicht zur politischen Prominenz zählen, im Falle der
Rückkehr nach dort nicht mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Zu dem
Personenkreis prominenter Parteimitglieder zähle die Klägerin zu 1. jedoch nicht.
Im übrigen stelle sich die von der Klägerin zu 1. behauptete Verfolgung nicht als
politische dar, da der zairische Staat zur Zeit der Entscheidung über den
Asylantrag als übergreifende effektive Ordnungsmacht nicht existent sei. In bezug
auf die Klägerinnen zu 2. bis 4., die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht
hätten, sei nicht erkennbar, daß ihnen wegen ihrer familiären Verbundenheit mit
der Klägerin zu 1. in Zaire politische Verfolgung drohe. Die Voraussetzungen eines
Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 bzw. des § 53 AuslG lägen nicht
vor.
Die Klägerinnen erhoben am 8. Februar 1994 beim Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main Klage. Diese begründeten sie im wesentlichen unter Bezugnahme auf
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am Main Klage. Diese begründeten sie im wesentlichen unter Bezugnahme auf
das Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt. Im übrigen seien die
Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 18. Januar 1994 unschlüssig. So sei
nicht dargelegt worden, daß der zairische Staat seine Gebietshoheit verloren habe.
Schließlich hätten die Klägerinnen im Falle einer Abschiebung nach Zaire mit
Gefahren für Leib und Leben zu rechnen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September
1994 legte die Klägerin zu 1. eine auf den 19. Juli 1994 datierte Bescheinigung der
Exilvertretung der UDPS in Deutschland über die Mitgliedschaft in dieser
Organisation, einen am 17. März 1994 in Kinshasa ausgestellten Mitgliedsausweis
der UDPS und eine am 19. März 1994 vom Nationalen Sekretariat der UDPS in
Kinshasa ausgestellte Bescheinigung des Inhalts vor, daß die Klägerin zu 1.
Mitglied dieser Partei sei und die Funktion einer Vizepräsidentin der Zelle 6 in der
Sektion N'Djili ausübe.
Die Klägerin zu 1. wurde vom Verwaltungsgericht informatorisch angehört. Sie gab
im wesentlichen an, nicht aus eigenem Antrieb gegen die Einführung neuer
Geldscheine demonstriert zu haben, sondern auf Anweisung der Parteispitze.
Nachdem die "Hiboux" das erste Mal da gewesen seien und ihre Parteiakte und
Handtasche mitgenommen hätten, sei sie stark beunruhigt gewesen. Als sie am
nächsten Abend einen Jeep habe kommen hören, sei sie durch das Hinterfenster
geflohen und habe sich hinter einem defekten PKW - nicht LKW, wie beim
Bundesamt protokolliert - versteckt. Nach ca. 20 Minuten habe sie einen Schuß
gehört und anschließend Kindergeschrei. Nach weiteren 15 Minuten habe sie
Stimmen von Nachbarn vernommen und daraufhin ihr Versteck verlassen. Ihr sei
klar gewesen, daß die Soldaten wegen der am Vorabend bereits mitgenommenen
Akten und der Handtasche nach ihr gesucht hätten und gekommen seien, um sie
zu verhaften. Möglicherweise sei sie mit dem Dienstmädchen verwechselt worden,
denn nachdem die Soldaten dieses angeschossen hatten, hätten sie das Haus
ohne weiteres verlassen. Das Dienstmädchen habe einen Steckschuß in der Hüfte
gehabt, allerdings nicht um Hilfe gerufen. Sie habe sich daraufhin zur sofortigen
Flucht entschlossen und ihre im Haus anwesenden Kinder mitgenommen. Sie
seien zunächst mit einem Taxi nach Wandal gefahren, von dort aus mit einem
Minibus nach Kasangolo. Nach einem über einen Tag lang währenden Fußmarsch
hätten sie dann den Fluß Zaire überquert, um nach Brazzaville zu gelangen, wobei
sie zunächst zu Fuß gegangen und dann in ein Taxi gestiegen seien. In Brazzaville
hätten sie Kontakt mit einem Freund ihres Mannes aufgenommen, der ihnen
geraten habe, ins Ausland zu fliehen, weil auch in Brazzaville keine Sicherheit
bestanden habe. Sie seien dann mit diesem Freund, der als Geschäftsmann häufig
in Europa zu tun gehabt und sich daher gut ausgekannt habe, gereist und hätten
seine Papiere benutzt, wobei er die Klägerin zu 1. als seine Ehefrau ausgegeben
habe. Sie seien am 22. Dezember 1993 von Brazzaville nach Moskau geflogen,
hätten sich dort bis zum 26. Dezember 1993 in Privathäusern aufgehalten, und
zwar zunächst in einer Art Hotel und später in einer Privatwohnung, um dann mit
dem Zug nach Deutschland zu reisen. Die Zugfahrt hätte etwa einen ganzen Tag
gedauert. Es habe sich um eine Direktfahrt gehandelt. Umgestiegen seien sie
nicht. Sie seien spät abends auf dem Bahnhof einer deutschen Stadt
angekommen, wo sie anschließend auf Bänken übernachtet hätten. An den
Namen dieser Stadt könne sie sich nicht erinnern. Allerdings könne sich sich
erinnern, daß in dem Bahnhof das Wort "Berlin" gefallen sei. Am nächsten Morgen
seien sie gegen 8.00 Uhr mit einem von Arabern gesteuerten Fahrzeug, das aber
kein Taxi gewesen sei, nach Schwalbach/Taunus gefahren worden, wo sie gegen
14.00 Uhr angekommen seien. Ihr Freund sei an dem Bahnhof zurückgeblieben.
Die Klägerinnen beantragten,
sie unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 18. Januar 1994 als Asylberechtigte anzuerkennen
und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich Zaires
festzustellen, hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG festzustellen.
Die Beklagte beantragte schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezog sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am
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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich am
erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. September 1994 ab.
Im einzelnen führte es aus: Die Klägerin zu 1. habe im Rahmen der Anhörungen
durch das Bundesamt und das Verwaltungsgericht dermaßen widersprüchliche,
unrichtige und ständig nachgebesserte Tatsachen angegeben, daß ihr Vorbringen
insgesamt als unglaubhaft bezeichnet werden müsse. Die Schilderung des
Reiseweges von Kinshasa über Brazzaville nach Moskau und von dort aus in die
Bundesrepublik Deutschland sei nicht nachvollziehbar. Über ihren mehrtägigen
Aufenthalt in Moskau habe sie keine Einzelheiten angeben können. Unglaubhaft
sei auch die Angabe der Klägerin zu 1., auf dem Bahnhof einer ihr angeblich
unbekannt gebliebenen deutschen Stadt übernachtet zu haben. Ihr hätte aufgrund
ihrer Tätigkeit als Schreibkraft der Name der Stadt, zu der der Bahnhof gehörte,
nicht verborgen bleiben dürfen. Darüber hinaus seien sämtliche
Großstadtbahnhöfe in Deutschland in der Zeit zwischen 24.00 Uhr und 4.00 Uhr
geschlossen. Auch widersprächen sich die Angaben zur Fahrt nach Schwalbach.
Während bei der Anhörung vor dem Bundesamt von einer Taxifahrt die Rede
gewesen sei, habe sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, es habe sich
nicht um ein Taxi gehandelt. Die behauptete Verfolgung durch "Hiboux" sei nicht
schlüssig dargetan worden; insbesondere fehle die Schilderung von Details. Es sei
auch nicht nachvollziehbar, warum die "Hiboux" wieder verschwunden seien, ohne
nach der Klägerin zu 1. zu suchen. Schließlich komme den in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Dokumenten kein näherer Erkenntniswert zu, zumal es
sich bei dem vorgelegten, angeblich in Kinshasa ausgestellten Parteiausweis um
eine Fälschung handeln müsse. Auch seien diese Dokumente verspätet bei
Gericht eingereicht worden. Die Klägerinnen seien daher nicht als Vorverfolgte
ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Zaire drohe ihnen auch keine politische
Verfolgung. Die Voraussetzungen, um das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses hinsichtlich Zaires im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG
festzustellen, lägen ebensowenig vor wie die für die hilfsweise begehrte
Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG.
Die Berufung gegen dieses Urteil ließ der Senat insoweit zu, als die auf
Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, auf
Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie auf
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtete Klage vom
Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist. Im übrigen, also hinsichtlich der
Abschiebungsandrohung, lehnte der Senat den Antrag der Klägerinnen auf
Zulassung der Berufung ab.
Die Berufung begründen die Klägerinnen im wesentlichen unter Bezugnahme auf
das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend führen sie aus, daß die
Klägerin zu 1. nicht nur in Zaire für die UDPS tätig geworden, sondern auch in der
Bundesrepublik Deutschland für diese Partei exilpolitisch aktiv sei.
Mit Verfügung des Berichterstatters vom 12. September 1995 sind die Klägerinnen
darauf hingewiesen worden, daß aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1. im
Beweistermin von einer Einreise über Polen ausgegangen werden müsse und
daher gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG die
Voraussetzungen für die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorliegen
dürften. Zugleich erfolgte der Hinweis, daß ein Berufungsantrag noch nicht gestellt
worden ist.
Daraufhin haben die Klägerinnen beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 12. September 1994 (Az.: 9 E 30325/94.A (2))
festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Zaires
und des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache
geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind als Beteiligte im Laufe des Berufungsverfahrens
durch den Berichterstatter des Senats zu ihren Asylgründen vernommen worden.
Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 21. August
1995 (Bl. 122 bis 131 der Gerichtsakte) verwiesen.
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Mit Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 27. Juni 1995 wurde das
Auswärtige Amt um Auskunft zu der Frage gebeten, ob Zaire nach wie vor mit
einer Botschaft und/oder Konsulaten in der Bundesrepublik Deutschland vertreten
ist und, sofern dies zu bejahen sei, auf wieviel Personen sich die Besetzung belaufe
und ob die Vertretung funktionsfähig sei. Wegen des Inhalts des
Auskunftsersuchens und der hierauf erstatteten Auskunft des Auswärtigen Amtes
vom 24. Juli 1995 wird auf Bl. 91 f. und Bl. 106 f. der Gerichtsakten Bezug
genommen.
Den Beteiligten des Berufungsverfahrens sind Listen der Erkenntnisquellen
übersandt worden, die dem Senat für Zaire vorliegen. Sie hatten Gelegenheit, zu
diesen Erkenntnisquellen Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen (unvollständigen) Behördenakte
und den Inhalt der vom Bevollmächtigten der Klägerinnen im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Ablichtungen
aus der Akte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, daß der
Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2
VwGO), ist nur noch der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch auf
Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG. Hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Januar 1994 enthaltenen
Abschiebungsandrohung hat der Senat die Berufung nicht zugelassen. Soweit die
Klage mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerinnen als
Asylberechtigte anzuerkennen, abgewiesen worden ist, haben die Klägerinnen ihre
vom Senat zugelassene Berufung mit Schriftsatz vom 18. September 1995
zurückgenommen. Eine Berufungsrücknahme ist darin zu sehen, daß die
Klägerinnen mit ihrem im Schriftsatz vom 18. September 1995 enthaltenen Antrag
lediglich noch eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils und die
Feststellung, daß die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG vorliegen,
begehrt haben, nachdem sie von dem Berichterstatter auf die
Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG und
darauf hingewiesen worden waren, daß sie deshalb aller Voraussicht nach nicht als
Asylberechtigte anerkannt werden könnten. Diese Beschränkung des
Berufungsantrags im oben genannten Sinne ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 129
in Verbindung mit § 88 VwGO dahingehend auszulegen, daß das insoweit vom
Senat zugelassene Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Asylanerkennung (Art.
16 a Abs. 1 GG) zurückgenommen worden ist.
B.
Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren
einzustellen (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 VwGO).
C.
Im übrigen ist die Berufung der Klägerinnen nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerinnen auf Feststellung des Vorliegens
von Abschiebungshindernissen im Sinne von §§ 51 Abs. 1 und § 53 AuslG zu Recht
abgewiesen. Es liegen keine Umstände vor, die es gebieten würden, den
Klägerinnen Abschiebungsschutz nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zu
gewähren.
I.
Eine Prüfung der Frage, ob den Klägerinnen ein Anspruch auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, ist nicht deswegen
ausgeschlossen, weil hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aus Art. 16 a
Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigte die Rechtskraft des
klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. September 1994
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klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. September 1994
eingetreten ist, nachdem die Klägerinnen insoweit die Berufung zurückgenommen
haben. Der Rechtskraft eines einen Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigter verneinenden verwaltungsgerichtlichen Urteils kommt nämlich
keine bindende Wirkung in bezug auf ein Begehren zu, mit dem die Gewährung von
Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG verfolgt wird (BVerwG, Urteil
vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 -, DVBl. 1994, 940 = EZAR 631 Nr. 29). Die
durch das insoweit rechtskräftige Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, daß ein
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte den Klägerinnen nicht zusteht, ist
für die angestrebte Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen, nicht vorgreiflich, weil der Anspruch nach dieser Vorschrift nicht von
einer Anerkennung als Asylberechtigter abhängig ist. Mangels einer solchen
Vorgreiflichkeit tritt daher auch keine Bindungswirkung nach § 121 VwGO
hinsichtlich des rechtskräftig gewordenen Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts
ein. Dies gilt auch, soweit - wie im folgenden auszuführen sein wird - die
Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG
deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994, a.a.O; OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteile vom 1. September 1994 - 23 A 2835/92.A - und vom 3. März
1995 - 23 A 3051/93.A -).
II.
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne dieser
Vorschrift sind mit jenen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16
a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, insbesondere ihre
Intensität, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung
betrifft (BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, Buchholz
402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1 = NVwZ 1992, 892, vom 3. November 1992 - BVerwG 9
C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) = NVwZ 1993, 486, vom 26. Oktober 1993 -
BVerwG 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ 1994, 500 (503), vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9
C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (44 ff.) = NVwZ 1994, 497 und vom 10. Mai 1994,
a.a.O.). Politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist demnach
grundsätzlich staatliche Verfolgung. Ihr steht die Verfolgung durch eine
Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich. Sie besteht entweder in
einer vom Staat kraft seiner Gebietsgewalt unmittelbar vorgenommenen oder in
einer zwar von Dritten begangenen, vom Staat aber trotz Innehabung der
Gebietsgewalt nicht verhinderten und damit mittelbar vorgenommenen
Rechtsgutverletzung (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -,
BVerwGE 95, 42 (45) = NVwZ 1994, 497).
Allerdings setzt § 51 Abs. 1 AuslG anders als Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw.
Art. 16 a Abs. 1 GG nicht den grundsätzlich für die Anerkennung als
Asylberechtigter erforderten kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht voraus (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR
1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (60 und 64) = NVwZ 1987, 311; BVerwG, Urteile vom
18. Februar 1992, a.a.O. und vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 -, BVerwGE
90, 127 (129) = NVwZ 1992, 893). Vielmehr werden von seinem
Anwendungsbereich auch jene Fälle erfaßt, in denen eine um Asyl nachsuchende
Person sich auf einen asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrund beruft (BVerfG,
Beschluß vom 26. November 1986, a.a.O., S. 64 zu § 14 Abs. 1 AuslG 1965 als
Vorgängervorschrift zu § 51 Abs. 1 AuslG; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992,
a.a.O.) oder bereits in einem sonstigen Drittstaat gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG vor
politischer Verfolgung sicher war (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992, a.a.O
und vom 6. April 1992, a.a.O. zu § 2 Abs. 1 AsylVfG a. F.). Entsprechendes gilt,
wenn - wie im Falle der Klägerinnen - ein Asylbewerber über einen im Sinne des
Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG
sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist und das Bundesamt, anstatt
gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG dessen Abschiebung in den sicheren Drittstaat
anzuordnen, ihm nach Ablehnung des Asylantrages die Abschiebung in sein
Herkunfts- oder ein sonstiges Drittland androht (vgl. dazu Kanein/Renner,
Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, Art. 16 a GG, Rdnr. 119; Henkel, in: GK-AsylVfG, § 26
a Rdnr. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 a Rdnr. 15).
Die Frage, ob ein Ausländer von einer Verfolgung bedroht ist, die an eines der in §
51 Abs. 1 AuslG genannten Merkmale anknüpft, ist nach denselben
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51 Abs. 1 AuslG genannten Merkmale anknüpft, ist nach denselben
Prognosemaßstäben zu beantworten, wie sie für den Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. des Art. 16 a
Abs. 1 GG n.F. entwickelt worden sind (so im Ergebnis BVerwG, Urteile vom 3.
November 1992, a.a.O., S. 154 f. und vom 26. Oktober 1993, a.a.O., S. 503 f.; VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 2214/94 -, EZAR 043
Nr. 6). Danach unterfällt derjenige, der bereits vor der Flucht von politischer
Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht war, dem Abschiebungsverbot des
§ 51 Abs. 1 AuslG, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. An den Ausschluß
der Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung sind wegen der meist schweren und
bleibenden Folgen einer schon einmal erlittenen politischen Verfolgung hohe
Anforderungen zu stellen. Im Sinne eines herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstabes muß es daher mehr als nur überwiegend
wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende in seinem Heimatstaat vor
Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Auf der anderen Seite braucht die Gefahr des
Eintritts erneuter politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu sein, so daß jeder auch nur
geringe Zweifel an der Sicherheit eines Asylsuchenden vor politischer Verfolgung
das Eingreifen des Abschiebungsverbots indizieren würde.
Demgegenüber muß der Asylbewerber, der nicht schon einmal politische
Verfolgung erlitten hatte, Umstände glaubhaft machen, aus denen sich zur
Überzeugung der für sein Begehren zuständigen Instanzen die Gefahr politischer
Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (vgl. zu
Vorstehendem BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -,
BVerfGE 54, 341 (361 f.) = NJW 1980, 2641 und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86
u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.) = NVwZ 1990, 151; BVerwG, Urteil vom 25.
September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 (170) = EZAR 200 Nr.
12, m. w. N.).
Ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
droht, ist im Wege einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise durch Gewichtung
und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln.
Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei
der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten
Lebenssachverhalts die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres
Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen
überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig
denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten
Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als zumutbar erscheint. Deshalb
reicht einerseits die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus,
während andererseits ein vernünftig denkender Mensch das Risiko einer Rückkehr
in den Heimatstaat so lange nicht auf sich nehmen wird, als die "reale Möglichkeit"
einer Verfolgung besteht, mag auch ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad
von weniger als 50 % gegeben sein (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, Urteil
vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169 f.)).
Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten,
die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich
stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C
72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9
C 434.93 -, Buchholz 402.25 § a AsylVfG Nr. 170). In diesem Zusammenhang
gehört es auch zu den unabdingbaren Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen
Asylvorbringens, daß ein Asylbewerber die deutschen Behörden weder über seine
Identität noch über den Zeitpunkt und die Umstände seiner Ausreise aus dem
Herkunftsland, seines gegebenenfalls erfolgten (Zwischen-)Aufenthalts in einem
anderen Staat und seiner Einreise ins Bundesgebiet im Unklaren läßt (vgl. § 25
Abs. 1 AsylVfG sowie Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1990 - 13 TP 3724/89
-).
Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des
klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 -
BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, (181) und vom 12. November 1985 -
BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder
Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden,
wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerfG, Beschluß
vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231 (233); BVerwG, Urteile
vom 16. April 1985, a.a.O., S. 183 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -,
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vom 16. April 1985, a.a.O., S. 183 und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 -,
EZAR 630 Nr. 25; Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989,
349). Allerdings rechtfertigen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen,
die den Randbereich des geltend gemachten Verfolgungsgeschehens betreffen
und sich auf Vorgänge beziehen, die sich - gemessen am Gesamtgeschehen - als
relativ unbedeutend erweisen, jedoch für sich allein ohne Hinzutreten weiterer
gewichtiger Punkte noch nicht eine Klageabweisung ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung mit der Begründung, die betroffene Person sei insgesamt
unglaubwürdig (BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 1990 - 2 BvR 1727/89 -, InfAuslR
1991, 85 (88); vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26. August 1993 - 2 BvR 1792/93,
AuAS 1993, 236). Grundsätzlich ist auch nicht ausgeschlossen, daß ein
asylerhebliches glaubwürdiges Vorbringen einerseits und ein unglaubwürdiges
andererseits nebeneinander bestehen. Daher muß beispielsweise ein tatsächlich
von politischer Verfolgung bedrohter Asylbewerber, der in vermeintlicher Beweisnot
gefälschte Beweismittel vorlegt, nicht ausnahmslos und bezogen auf alle
Fluchtgründe unglaubwürdig geworden sein (BVerfG, Beschluß vom 14. Januar
1992 - 2 BvR 472/91 -, InfAuslR 1992, 222 (226)). Allerdings erfordert eine solche
Annahme, daß er seine Handlungsweise nachvollziehbar zu erklären vermag.
Bei Würdigung und Abwägung des Vorbringens eines Asylbewerbers sind nach
Maßgabe des Einzelfalles auch seine Persönlichkeitsstruktur, sein Wissensstand,
seine Herkunft aus einem anderen Kulturkreis mit Wertvorstellungen und
Verhaltensgeboten zu berücksichtigen, die sich von jenen im Bundesgebiet
unterscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989, a.a.O. und vom 3. August
1990 - BVerwG 9 B 45.90 -, NVwZ-RR 1991, 109 (110)). In Rechnung zu stellen ist
zudem, daß Asylbewerber von verschiedensten Stellen Hinweise erhalten, deren
Bedeutung sie nicht zu verstehen und deren mögliche Auswirkungen sie auch nicht
zu übersehen vermögen, so daß gegebenenfalls hieraus erwachsene Widersprüche
nicht ohne weiteres zu ihren Lasten gewertet werden dürfen (BVerwG, Beschluß
vom 21. Juli 1989, a.a.O.).
Zu beachten ist auch, daß Angaben eines Asylbewerbers, die dieser in
unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner fluchtbedingten Einreise ins Bundesgebiet
macht, häufig den Geschehensverlauf im Herkunftsland noch nicht umfassend
wiedergeben, da der Betroffene noch unter erheblichem psychischem Druck, dem
er in seinem Land und auf der Flucht ausgesetzt war, steht oder aber versucht,
das Erlebte zu verdrängen. Auf der anderen Seite können mit zunehmender
zeitlicher Distanz zwischen fluchtauslösendem Verfolgungsgeschehen und
Befragung im Zufluchtsland Gedächtnislücken auftreten, die nicht ohne weiteres
zum Anlaß genommen werden dürfen, das Vorbringen als unglaubhaft zu
bewerten. Auch ein hektischer Geschehensablauf im Herkunftsland und damit
einhergehende panische Reaktionen können im Einzelfall die Fähigkeit, sich an
asylerhebliche Details zu erinnern, schmälern, so daß hierauf beruhende Lücken
im Vorbringen nicht von vornherein auf eine fehlende Glaubwürdigkeit schließen
lassen. Gegebenenfalls ist auch eine schlechte gesundheitliche Verfassung der
betroffenen Person vor bzw. im Verlauf der Flucht ins Bundesgebiet oder auch in
späteren Verfahrensabschnitten bei Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit in Betracht
zu ziehen; entsprechendes gilt für im Verfahren aufgetretene
Verständigungsschwierigkeiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 28. April 1994 - 2
BvR 2709/93 -, NVwZ-Beilage 1994, 51 (53)).
Schließlich darf die Schilderung eines angeblich individuell erlittenen Schicksals
nicht allein mit der Erwägung als unglaubhaft angesehen werden, daß dieses nach
der Auskunftslage unwahrscheinlich - aber damit immerhin doch möglich - ist
(BVerfG, Beschluß vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, InfAuslR 1995, 342 (343)).
Das Gericht hat bei der Beurteilung des Asylanspruchs die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrundezulegen. Ergeht die
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
III.
Die vorgenannten Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 51
Abs. 1 AuslG erfüllen die Klägerinnen nicht. Ihnen droht nämlich im Falle einer
Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung, so daß sie keines Schutzes vor einer Abschiebung nach dort bedürfen.
Auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist im Rahmen der
vorzunehmenden Verfolgungsprognose deshalb abzustellen, weil der in der
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vorzunehmenden Verfolgungsprognose deshalb abzustellen, weil der in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung für vorverfolgte Asylbewerber entwickelte
herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf die Klägerinnen keine Anwendung
finden kann. Die Klägerinnen haben nämlich auch dem Senat nicht die
erforderliche Überzeugung vermitteln können, daß sie vor ihrer Ausreise aus Zaire
bereits Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt waren oder ihre Heimat
wegen der unmittelbar bevorstehenden Gefahr politischer
Verfolgungsmaßnahmen verlassen hatten.
1. Der Senat hält die Klägerin zu 1. hinsichtlich ihres wesentlichen Vorbringens für
unglaubwürdig. Sie hat es nicht verstanden, einen in sich schlüssigen, stimmigen
und von Widersprüchen freien Sachverhalt hinsichtlich des angeblichen
Verfolgungsgeschehens und der Umstände ihrer Flucht zu unterbreiten.
a) Der Senat glaubt der Klägerin zu 1. nicht, daß sie vor ihrer Ausreise aus Zaire
Mitglied der UDPS gewesen sein will.
Grundlegende Zweifel an dieser behaupteten Mitgliedschaft drängen sich schon
deswegen auf, weil die Klägerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 6. Januar 1994 nicht
in der Lage war, eine auch nur die wesentlichen äußeren Merkmale eines UDPS-
Mitgliedsausweises wiedergebende Skizze zu fertigen, die zumindest ansatzweise
dem von ihr beim Verwaltungsgericht eingereichten und als echt bezeichneten
Ausweis, der am 17. März 1994 in Kinshasa ausgestellt worden sein soll,
entsprochen hätte. In ihrer Skizze, die sich in den Akten des Bundesamtes
befindet, hat die Klägerin zu 1. das Kürzel UDPS in der rechten oberen Ecke der
Vorderseite angebracht und darunter eine von links oben zur rechten Mitte
diagonal verlaufende stilisierte Banderole. Demgegenüber befinden sich die
Anfangsbuchstaben der Partei auf den von der Klägerin zu 1. vorgelegten
Dokumenten in der oberen Mitte des Deckblattes, und zwar im Zentrum des in
seinen Umrissen dargestellten Landes Zaire. Darüber ist auf beiden von der
Klägerin zu 1. vorgelegten Ausweisen der ausgeschriebene Name der Partei
eingedruckt. Entgegen der Skizze der Klägerin zu 1. ist bei diesen Dokumenten die
Banderole in der linken äußeren Ecke des Deckblattes plaziert. Darüber hinaus
sind die von der UDPS benutzten Parteisymbole Säge, Feder, Hacke und Seil
entgegen der Aufzeichnung der Klägerin zu 1. nicht in der linken unteren Ecke der
Rückseite des Ausweises abgebildet, sondern an ganz zentraler Stelle im unteren
Drittel des Deckblattes, wobei mindestens ein Viertel des zur Verfügung
stehenden Blattes in Anspruch genommen wird.
Der Senat verkennt keineswegs, daß grundsätzlich die Anforderungen an eine
einigermaßen korrekte Beschreibung des Mitgliedsausweises einer Partei oder
sonstigen Vereinigung nicht überspannt werden dürfen. Es handelt sich hierbei
nämlich in der Regel um ein Dokument, das im alltäglichen Leben seines Inhabers
keine häufige Verwendung findet, sondern regelmäßig nach seiner Aushändigung
in Verwahrung genommen und - wenn überhaupt - nur selten hervorgeholt und
benutzt wird, so daß man sich an Einzelheiten seiner äußeren Gestaltung im
Regelfall kaum erinnern dürfte.
An das Wissen der Klägerin zu 1. um die nähere graphische Ausgestaltung eines
UDPS-Ausweises können jedoch strengere Anforderungen gestellt werden. Denn
nach ihren eigenen Angaben in der Beteiligtenvernehmung will sie in Zaire unter
anderem für die Aufnahme von Mitgliedern in die Frauenabteilung ihrer Parteizelle
in Kinshasa tätig gewesen sein. Im Rahmen dieser Funktion hätte sie jedoch
zwangsläufig häufig mit der Aushändigung von Mitgliedsausweisen an neue
Parteimitglieder der UDPS zu tun gehabt, so daß eine detaillierte Kenntnis der
konkreten Ausgestaltung von Parteiausweisen zu erwarten gewesen wäre.
Zumindest die herausragenden und signifikanten Merkmale eines solchen Papiers
sowie deren konkrete Anordnung auf dem Dokument hätte die Klägerin zu 1.
darstellen können müssen, um ihr Vorbringen im Hinblick auf die Mitgliedschaft
und Mitarbeit in der UDPS glaubhaft erscheinen zu lassen.
Die grundlegenden Zweifel an der Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. in der UDPS in
Zaire werden auch nicht durch den von ihr dem Verwaltungsgericht vorgelegten
Parteiausweis und die Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, die beide am 17.
bzw. 19. März 1994 in Kinshasa ausgestellt worden sein sollen, ausgeräumt. Es
mag dahinstehen, ob diese Unterlagen Fälschungen sind, wie es das
Verwaltungsgericht vermutet hat. Zweifel an der Echtheit dieser Bescheinigungen
und damit an der Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. in der UDPS-Zaire sind
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und damit an der Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. in der UDPS-Zaire sind
allerdings schon deshalb angebracht, weil es, wie einer Auskunft des
Repräsentanten der UDPS in Deutschland an das Verwaltungsgericht Aachen vom
12. Januar 1994 zu entnehmen ist, "ungewöhnlich und rätselhaft" ist, daß die
UDPS-Zaire an eine im Ausland lebende Person eine Mitgliedsbescheinigung oder
ähnliches bezogen auf einen Zeitpunkt ausstellt, zu dem diese ihr Heimatland
schon längst verlassen hatte. Denn nach dieser Auskunft werden Ausweise der
UDPS in Zaire von den jeweiligen Ortsvereinen ausgestellt und den Mitgliedern
persönlich ausgehändigt. Verständlich wäre allenfalls eine Bescheinigung, daß die
betroffene Person vor ihrer Flucht, also früher, Mitglied in der UDPS-Zaire war.
UDPS-Deutschland hat daher dem VG Aachen in der genannten Auskunft auch
mitgeteilt, daß in einem solchen Fall allein der Betroffene in der Lage sein müßte,
diese ungewöhnliche Situation zu erläutern.
Zwar hat die Klägerin zu 1. in ihrer Beteiligtenvernehmung vor dem
Berichterstatter des Senats angegeben, ihr sei bewußt, daß ihre Zelle in Kinshasa
nicht die Befugnis gehabt habe, einen Ausweis auszustellen. Aber diese habe sich
gleichwohl bemüht, einen solchen für die Klägerin zu 1. zu bekommen. Sie - die
Klägerin zu 1. - habe sich an ihre Zelle in Kinshasa gewandt, indem sie einer nach
Zaire reisenden "Glaubensschwester" einen Brief mitgegeben habe. Diese Frau
habe ihr dann den Ausweis mitgebracht. Nach Auffassung des Senats ist diese
Erklärung nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Mitgliedschaft der
Klägerin zu 1. in der UDPS in Zaire zu zerstreuen. Denn daß allein aufgrund einer
brieflichen Kontaktaufnahme mit ihrer Parteizelle in ihrem Herkunftsland ein neuer
Parteiausweis für eine im Ausland lebende Person ausgestellt worden sein soll, läßt
sich zum einen vor dem Hintergrund der Aussage des Repräsentanten der UDPS
in Deutschland gegenüber dem Verwaltungsgericht Aachen nur schwer
nachvollziehen. Zum anderen sind in den zurückliegenden Jahren in
zunehmendem Maße Fälle bekannt geworden, in denen sich Asylbewerber - teils
unter Vorlage gefälschter Mitgliedsausweise - auf eine Mitgliedschaft in der UDPS
berufen hatten, was bei der Parteispitze in Zaire mit Betroffenheit aufgenommen
worden ist und diese veranlaßt hat, Maßnahmen gegen eine solche mißbräuchliche
Berufung auf eine UDPS-Mitgliedschaft zu ergreifen (vgl. UDPS-Deutschland vom
15. September 1993 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge und vom 23. September 1993 an das VG Köln). Vor diesem
Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, daß allein aufgrund einer vom Ausland
her vorgenommenen brieflichen Kontaktaufnahme mit der UDPS in Zaire ein
Ausweis und eine Mitgliedsbescheinigung ausgestellt worden sein sollen. Denn die
zuständigen Stellen der Partei in Zaire hätten, wenn sie einer solchen Bitte
nachgekommen wären, die Gefahr begründet, daß diese Dokumente in falsche
Hände geraten und mißbräuchlich verwendet werden. In diesem Zusammenhang
schlägt auch noch zu Buche, daß es den Parteigliederungen in Zaire allenfalls
eingeschränkt möglich sein dürfte, nachzuprüfen, ob eine Person Mitglied der
UDPS in Zaire war oder ist. Denn sämtliche Unterlagen des Parteivorstandes sind
1993 bei einem Raketenangriff auf das Haus des Vorsitzenden Kibassa Maliba
vernichtet worden (vgl. die Aussage des Repräsentanten der UDPS in Deutschland,
Tshisuaka, vor dem VG Freiburg am 17. August 1994). Darüber hinaus sollen auch
die Ortsvereine oftmals über keine Mitgliedsunterlagen verfügen, da deren Büros
häufig ausgeplündert worden seien (ebenda). Sind nach diesen Angaben des
Repräsentanten der UDPS in Deutschland die Möglichkeiten, über eine geltend
gemachte Mitgliedschaft in der UDPS in Zaire überhaupt nähere Kenntnisse zu
erlangen, begrenzt, so hält es der Senat vor diesem Hintergrund für
ausgeschlossen, daß allein aufgrund einer brieflichen Bitte ohne persönliche
Vorsprache ein die Mitgliedschaft in der UDPS-Zaire dokumentierender
Parteiausweis ausgestellt worden sein soll.
b) Der Senat glaubt der Klägerin zu 1. auch nicht, Opfer von gegen sie gerichteten
Verfolgungsmaßnahmen durch die "Hiboux", einer Sondereinheit der
Sicherheitskräfte des zairischen Staatspräsidenten Mobuto, geworden zu sein. Ein
ganz zentraler und letztlich zur Flucht der Klägerinnen führender Aspekt des
angeblichen Vorfalls in der zweiten Nacht, in der das Hausmädchen der Klägerin
von Angehörigen dieser Einheit niedergeschossen worden sein soll, ist nämlich in
verschiedenen Anhörungen und Vernehmungen unterschiedlich dargestellt
worden, so daß grundlegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderung der
Klägerin zu 1. bestehen.
Sowohl im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge als auch bei ihrer informatorischen Anhörung durch das
Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1. jeweils vorgetragen, das Hausmädchen
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Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu 1. jeweils vorgetragen, das Hausmädchen
sei durch einen Schuß an der Hüfte getroffen worden. Diese Angabe hat sie in ihrer
informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht noch in der Weise
präzisiert, daß es sich um einen Steckschuß in der Hüfte gehandelt habe.
Demgegenüber hat die Klägerin zu 1. in ihrer Beteiligtenvernehmung vor dem
Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen, das Hausmädchen sei von
Schüssen im Brustbereich getroffen worden. Diese Aussage ist mit den beiden
früheren Darstellungen nicht vereinbar, und zwar sowohl im Hinblick auf die Zahl
der Schüsse als auch im Hinblick auf die Verletzung, die das Hausmädchen
angeblich davongetragen habe. Den aufgetretenen Widerspruch vermochte die
Klägerin zu 1. auch nach entsprechender Rückfrage in ihrer Beteiligtenvernehmung
nicht auszuräumen, als sie den Hinweis auf angebliche Schüsse im Brustbereich
dahingehend abschwächte, das Hausmädchen habe Verletzungen "im seitlichen
Körperbereich" aufgewiesen, sie könne die Stelle jedoch nicht genau bezeichnen,
da sie Panik bekommen habe. Zum einen erscheint es unglaubhaft, daß die
Klägerin zu 1. angesichts eines derart einschneidenden Ereignisses, wie es die
angeblichen Schüsse oder den angeblichen Schuß auf ihr Hauspersonal angeht,
sich nicht über die Art der Verletzung des Hausmädchens näher informiert,
sondern entsprechende weitere Maßnahmen nur den Nachbarn überlassen haben
will. Andererseits hat sie offensichtlich - selbst wenn man es ihr abnehmen wollte,
daß sie im Hinblick auf die durch die Ereignisse verursachte Panik die genaue
Stelle der Verletzung des Hausmädchens nicht mehr angeben konnte - im
Verlaufe des Asylanerkennungsverfahrens die Unwahrheit gesagt, als sie
gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
unmißverständlich von einem Schuß in die Hüfte und gegenüber dem
Verwaltungsgericht sogar präzisierend von einem Steckschuß in der Hüfte
gesprochen hatte.
c) Der Senat glaubt der Klägerin zu 1. auch nicht die Schilderung ihres angeblichen
Reiseweges von Zaire in die Bundesrepublik Deutschland. Zwar hat sie in den
einzelnen Verfahrensstationen im wesentlichen übereinstimmend angegeben,
gemeinsam mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. von Kinshasa über Kasangolo nach
Brazzaville/Kongo gelangt zu sein und sich dort vom 6. bis 22. Dezember 1993
aufgehalten zu haben. Anschließend seien sie mit einem Freund ihres Mannes auf
dem Luftweg von Brazzaville nach Moskau geflogen, wo sie sich bis zum 27.
Dezember 1993 aufgehalten hätten, um anschließend von dort aus mit der Bahn
in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen.
Der Senat nimmt der Klägerin zu 1. ihre Schilderung über die Umstände der
Bahnreise von Moskau ins Bundesgebiet nicht ab. Wenn sie behauptet, sie und die
Klägerinnen zu 2. bis 4., die damals immerhin 14, 11 und 7 Jahre alt waren, seien
mit dem Paß der Ehefrau eines Freundes, der sie begleitet hatte, gereist, so läßt
sich dem nicht ansatzweise nachvollziehbar entnehmen, wie sie gemeinsam
zunächst nach Moskau und von dort ungehindert über Polen in die Bundesrepublik
Deutschland gelangt sein sollen. Angesichts mehrmaliger Grenzüberschreitungen
und im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1. selbst eingeräumten Kontrollen auf
der angeblichen Fahrt zwischen Moskau und der Bundesrepublik Deutschland ist
es schlechterdings nicht zu erklären, wie diese Personen in der von der Klägerin zu
1. behaupteten Weise unbehelligt bleiben konnten. Denn als Staatsangehörige der
Republik Kongo, als die sie sich mit der Vorlage dieses Passes ausgegeben hätten,
benötigten sie jedenfalls für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eines
auf ihre Personen ausgestellten Visums, um die Grenzkontrollen ungehindert
passieren zu können.
Unerklärlich ist darüber hinaus, daß sich die Klägerin zu 1. angeblich überhaupt
nicht um die Modalitäten ihrer gemeinsamen Flucht gekümmert haben will, obwohl
sie - nicht zuletzt auch im Hinblick auf ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2. bis 4. - ein
erhebliches Fluchtrisiko eingegangen wäre. Zwar mag es bei einer überstürzten
Flucht unter Beteiligung eines Fluchthelfers nicht ungewöhnlich sein, bedingt durch
die Hektik sich über Art und Umstände des konkreten Fluchtverlaufs nicht näher zu
vergewissern. Eine solche panische und hektische Flucht hätte jedoch - unterstellt,
das Vorbringen der Klägerin träfe zu - in ihrem Falle gerade nicht vorgelegen. Zwar
wollen die Klägerinnen Kinshasa angeblich noch am selben Tage, an dem Soldaten
erneut ihr Haus betreten und auf das Dienstmädchen geschossen hätten, in
Richtung Kasangolo verlassen haben, um von dort aus nach Brazzaville/ Kongo zu
gehen. In Brazzaville hielten sie sich jedoch angeblich zwischen dem 6. und 22.
Dezember 1993, also insgesamt 16 Tage auf. In Moskau verweilten sie angeblich
vom 23. bis 26. Dezember 1993 (Angabe vor dem Verwaltungsgericht und dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof) bzw. bis zum 27. Dezember 1993 (Angabe
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Hessischen Verwaltungsgerichtshof) bzw. bis zum 27. Dezember 1993 (Angabe
vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Im Hinblick
auf diese behaupteten, jeweils längeren Zwischenaufenthalte ist es
schlechterdings unglaubhaft, wenn die Klägerin zu 1., die nach eigenem
Vorbringen die mittlere Schule abgeschlossen, später eine weiterführende
Fachschule besucht hat und ab 1972 als Schreibkraft in einer Bank in Kinshasa
tätig war und somit eine gute Vorbildung aufweist, behauptet, nicht in Erfahrung
gebracht zu haben, ob für ihre gemeinsam geplante Einreise zunächst nach
Rußland und später in die Bundesrepublik Deutschland die notwendigen
Reisepapiere vorlagen, sondern sich stattdessen blindlings auf ihren Begleiter
verlassen haben will.
Die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1. wird noch dadurch
erhöht, daß sie ausweislich der Niederschrift über ihr Asylvorbringen vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben hatte, mit
der Bahn von Moskau bis Frankfurt am Main gefahren zu sein, während sie später
in ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht erklärte, in
Deutschland den Bahnhof einer Stadt erreicht zu haben, an deren Namen sie sich
nicht mehr erinnere. In ihrer Beteiligtenvernehmung durch den Berichterstatter
des Senats bekräftigte sie, nicht zu wissen, um welchen Bahnhof es sich hierbei
gehandelt habe und in welchem Ort er sich befinde. Zwar gab die Klägerin zu 1. auf
entsprechendes Befragen zur Begründung ihrer Unkenntnis des Zielortes an, das
erste Mal nach Europa bzw. Deutschland gereist zu sein. Damit ist jedoch nicht
erklärt, warum die Klägerin zu 1. jedenfalls im Rahmen ihrer Anhörung durch das
Bundesamt als Endpunkt ihrer Bahnreise nach Deutschland Frankfurt am Main
angegeben hatte.
Insgesamt drängt sich daher dem Senat - ebenso wie bereits dem
Verwaltungsgericht - der Eindruck auf, daß die Klägerin zu 1. hinsichtlich des
angeblichen Verlaufs ihrer Flucht eine unwahre Geschichte erzählt hat, um auf
diese Weise möglicherweise Umstände, die nicht zur Kenntnis der für die
Beurteilung ihrs Asylbegehrens zuständigen Stellen gelangen sollen, zu
verschleiern.
Dieser Eindruck wird noch dadurch bestärkt, daß die Klägerin zu 1. in ihrer
Vernehmung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
ausgeführt hatte, mit dem Taxi von Frankfurt am Main nach Schwalbach gefahren
zu sein, während sie in der informatorischen Anhörung durch das
Verwaltungsgericht darauf hinwies, sie sei mit einem von Arabern gesteuerten PKW
von der ihr angeblich unbekannten Stadt in der Bundesrepublik Deutschland bis
nach Schwalbach gefahren worden, wobei diese Fahrt von etwa 8.00 bis 14.00 Uhr
gedauert habe. Um ein Taxi habe es sich hierbei nicht gehandelt. Auch dieses
Vorbringen, dessen Widersprüchlichkeit offen zutage tritt und in keiner Weise
aufgelöst wurde, bestätigt den Eindruck, daß die Klägerin zu 1. hinsichtlich des
wirklichen Weges, auf dem sie mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. in die
Bundesrepublik Deutschland und bis nach Schwalbach gekommen war, schlicht die
Unwahrheit sagt.
Angesichts dieser Fülle von Ungereimtheiten, Widersprüchen und
Merkwürdigkeiten, die allesamt einen zentralen Bereich der von der Klägerin zu 1.
vorgetragenen Verfolgungs- und Fluchtgeschichte betreffen, fehlen dem Senat
somit greifbare und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1.
gemeinsam mit ihren Kindern tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt den von ihr
beschriebenen Reiseweg durchlaufen hat. Unter diesen Umständen kann der
Senat auch nicht zu der Überzeugung gelangen, daß sie überhaupt gerade wegen
der von ihr behaupteten Vorverfolgung Zaire verlassen hat. Es ist nämlich für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylbegehrens der Klägerin zu 1. nicht
belanglos, wann, auf welche Weise und auf welchem Reiseweg sie in die
Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Sind bereits die Modalitäten der
Flucht nicht glaubhaft geschildert, sieht sich der Senat außerstande zu erkennen,
daß das geltend gemachte Verfolgungsgeschehen - sofern es sich überhaupt
zugetragen haben sollte - fluchtauslösend und kausal für die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland gewesen sein soll. Es ist nämlich beispielsweise
ebenso denkbar, daß es sich bei dem geschilderten angeblichen Vorfall um ein
zeitlich weit zurückliegendes Ereignis gehandelt hat und der Anlaß für die Einreise
in das Bundesgebiet ein ganz anderer war.
d) Die Klägerin zu 1. hat daher dem Senat nicht die zwingend erforderliche
Überzeugungsgewißheit vermitteln können, daß sie wegen einer auf ihrer
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Überzeugungsgewißheit vermitteln können, daß sie wegen einer auf ihrer
behaupteten Mitgliedschaft in der UDPS in Zaire beruhenden politischen
Verfolgung ihr Heimatland verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland um
Schutz vor diesen Repressalien nachgesucht hat. Ein Abschiebungsverbot gemäß
§ 51 Abs. 1 AuslG stünde ihr daher nur zur Seite, wenn sie im Falle einer Rückkehr
nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müßte, politischer
Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt zu sein.
2. Auch die Klägerinnen zu 2. bis 4. sind nicht vorverfolgt aus Zaire ausgereist,
denn sie haben nicht geltend gemacht, daß sie dort politisch verfolgt worden sind
und deshalb ihr Herkunftsland verlassen haben.
3. Die Gefahr einer den Klägerinnen in ihrer Heimat gegenwärtig oder in
absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen
Verfolgung, die ungeachtet einer fehlenden Vorverfolgung zu der Annahme eines
Abschiebungsverbots im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG führen würde, vermag der
Senat nicht zu erkennen.
a) Dem Abschiebungsschutzbegehren der Klägerinnen steht nicht schon
entgegen, daß in Zaire die staatliche Gebietsgewalt bereits in Frage gestellt wäre
oder überhaupt nicht mehr bestünde und deshalb eine politische Verfolgung im
Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr möglich wäre.
Allerdings läßt sich im Zuge der innenpolitischen Entwicklung Zaires seit Anfang
der 90er Jahre ein zunehmender Zerfall staatlicher Strukturen feststellen, der mit
einem sich zuspitzenden offenen Machtkampf zwischen Staatspräsident Mobuto
und der gegen ihn gerichteten Opposition einherging. Dieser setzte ein, nachdem
Mobuto aufgrund vorangegangener monatelanger heftiger Protestaktionen am 24.
April 1990 das Ende des durch die mobutistische Staatspartei MPR gebildeten
Einparteiensystems angekündigt und das Parlament am 14. Dezember 1990 ein
Gesetz zur Einführung eines Mehrparteiensystems angenommen hatte
(Munzinger-Archiv/ Internationales Handbuch-Zeitarchiv, Lieferung 30/90, S. 35
und 37). Im Anschluß daran konstituierte sich am 7. August 1991 eine
"Nationalkonferenz", die sich aus Vertretern politischer Parteien, gesellschaftlicher
Gruppen und aus Angehörigen öffentlicher Institutionen zusammensetzte (vgl.
Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai
1993; Afrika-Jahrbuch 1991, S. 199; Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch-
Zeitarchiv, S. 39).
Nachdem am 23. September 1991 Unruhen von mit ihrer Bezahlung
unzufriedenen Soldaten begannen, denen sich Zivilisten angeschlossen hatten
und in deren Verlauf ca. 200 Tote zu beklagen waren, was Belgien sowie Frankreich
veranlaßte, am darauffolgenden Tage zum Schutz der dort lebenden Europäer
rund 1.500 Soldaten nach Zaire zu entsenden, vereinbarte Mobuto am 28.
September 1991 mit der Opposition die Bildung einer "Krisenregierung der
nationalen Einheit" (vgl. Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S.
40; Afrika-Jahrbuch 1991, S. 200 f.). Daraufhin wurde der führende
Oppositionspolitiker der UDPS Tshisekedi von Mobuto zum Ministerpräsidenten
ernannt, jedoch bereits fünf Tage nach seiner Vereidigung am 16. Oktober 1991
von dem Staatspräsidenten wieder abgesetzt, da sich der Regierungschef
geweigert hatte, den Amtseid vorbehaltlos auf alle Bestimmungen der Verfassung
zu leisten, die auch Grundlage für Mobutos Diktatur waren (Afrika-Jahrbuch 1991,
S. 201). Im Anschluß daran ernannte Mobuto Ende Oktober 1991 Mungul Diaka,
Chef einer kleinen Oppositionspartei, zum Ministerpräsidenten, um kurz darauf
diesen wieder ab- und am 28. November 1991 seinen neben Tshisekedi
prominentesten Gegner Nguz Karl-I-Bond, Vorsitzender der Oppositionspartei
UFERI, in das Amt des Ministerpräsidenten einzusetzen, der in sein Kabinett
überwiegend Anhänger des Staatspräsidenten aufnahm. Folge dieser
Regierungsbildung war der Ausschluß der UFERI aus dem Oppositionsbündnis
"Union Sacree" (vgl. Afrika-Jahrbuch 1991, S. 201; Munzinger-Archiv/
Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S. 40 f.).
Am 14./15. August 1992 wählte die Nationalkonferenz Tshisekedi erneut zum
Ministerpräsidenten. Im weiteren Verlauf eskalierten am 11. November 1992 die
Auseinandersetzungen zwischen ihm und Staatspräsident Mobuto, nachdem
Tshisekedi zwei Dekrete des Staatspräsidenten für ungültig erklärt hatte, mit
denen er - Tshisekedi - als Ministerpräsident entlassen und zugleich von Mobuto
mit der Bildung einer "Regierung der breiten nationalen Übereinstimmung"
beauftragt worden war (Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S.
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beauftragt worden war (Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S.
41). Diesem Auftrag kam er jedoch bis zum Frühjahr 1993 nicht nach (Auswärtiges
Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993). Auf dem
vorläufigen Höhepunkt des permanenten Machtkampfes zwischen Mobuto und
Tshisekedi entließ der Staatspräsident am 5. Februar 1993 den
Übergangspremier. Der Ende 1992 nach Auflösung der Nationalkonferenz am 5.
Dezember 1992 als Übergangsparlament konstituierte "Hohe Rat der Republik"
(HCR) bezeichnete jedoch diese Entlassung als ungerechtfertigt und
gegenstandslos (Munzinger-Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, S. 47;
Afrika-Jahrbuch 1992, S. 201).
Als Reaktion hierauf ernannte Mobuto nunmehr am 17. März 1993 den früheren
Oppositionspolitiker Birindwa zum neuen Premierminister, dessen Regierung
jedoch von keinem westlichen Staat anerkannt wurde (vgl. Auswärtiges Amt,
Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993, Seite 3).
Demgegenüber hielt das Übergangsparlament daran fest, daß Tshisekedi
rechtmäßiger Regierungschef sei. Dieser bildete daraufhin eine Gegenregierung,
deren Zusammensetzung am 26. März 1993 vom Hohen Rat der Republik gebilligt
wurde, die jedoch weitgehend ohnmächtig blieb (vgl. Munzinger
Archiv/Internationales Handbuch-Zeitarchiv, Seite 44 ff.; Afrika-Jahrbuch 1992,
Seite 198 ff.; Afrika- Jahrbuch 1993, Seite 210 ff.). Die Kontrolle über die
bewaffneten Staatsorgane und die Bank von Zaire als zentrale Geldinstitution
verblieb nämlich bei Mobuto. In der zweiten Jahreshälfte 1993 aufgenommene
Gespräche zwischen der Opposition und Mobuto wurden im Dezember weitgehend
erfolglos abgebrochen (Afrika-Jahrbuch 1993, Seite 212 f.). Die innenpolitische
Situation Zaires ist seitdem durch ein Nebeneinander zweier Regierungen und eine
sogenannte "Verdoppelung der legalen Institutionen" gekennzeichnet (vgl.
Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai
1993, Seite 3).
Vor allem die EU-Mitgliedsstaaten und die USA übten in der Folge erheblichen
politischen Druck auf Mobuto und seine Anhänger aus, in deren Weigerung, ihr
Zugangsmonopol zu dem verbliebenen Rest effektiver Gewalt und zu den
Ressourcen des Landes aufzugeben, sie den Hauptgrund für den Stillstand des
Demokratisierungsprozesses erkannten. Dies trug dazu bei, daß nach
Verhandlungen zwischen Opposition und Präsidentenlager Anfang 1994 ein
gemeinsames Übergangsparlament ("Haut Conseil de la République-Parlament de
Transition") gebildet wurde. Es verabschiedete eine Übergangsverfassung, die von
allen wichtigen politischen Kräften im Lande anerkannt wurde und im April 1994 in
Kraft trat. Sie steckt den institutionellen Rahmen für die Übergangsperiode ab,
begrenzt deren Dauer auf 15 Monate (d. h. bis zum 9. Juli 1995) und fordert das
Abhalten von Wahlen auf allen regionalen und nationalen Ebenen innerhalb dieses
Zeitraums (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. März 1995). Diese fanden
allerdings bislang nicht statt (vgl. dpa - Meldung vom 30. Juli 1995).
Aufgrund der Zerstrittenheit und der Unfähigkeit der Opposition, sich auf einen
gemeinsamen Kandidaten zu einigen, wählte das Parlament Mitte 1994 mit einer
Mehrheit aus Mitgliedern des Präsidentenlagers und Teilen des
Oppositionsbündnisses "Heilige Allianz" den zur "gemäßigten" Opposition
zählenden Kengo wa Dondo zum Premierminister. Die Oppositionspartei UDPS
unter ihrem Parteiführer Etienne Tshisekedi erkannte jedoch dessen hierdurch
bewirkte Absetzung als Premierminister nicht an. Sie bezeichnete die Wahl Kengos
durch das auch von ihr beschickte Parlament als illegal und schlug dessen
Angebot aus, in die Regierung einzutreten. Diese setzt sich nach einem zwischen
beiden Seiten geschlossenen Abkommen aus Mitgliedern eines Teils der im
Oppositionsbündnis "Heilige Allianz" vereinigten Parteien und aus Vertretern des
Präsidentenlagers zusammen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. März
1995).
Begleitet wurde die geschilderte innenpolitische Entwicklung Zaires in den letzten
Jahren von einem zunehmenden Verfall staatlicher Strukturen. So berichtet das
Auswärtige Amt, daß in diesem Land "meist administratives Chaos und Stillstand"
herrsche und der Staat, der auch nach Aussagen Mobutos kaum noch existiere,
als Garant für die öffentliche Ordnung "weitestgehend zusammengebrochen" sei
(Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai
1993; ähnlich UNHCR vom 9. Juni 1994 an VGH Baden-Württemberg). Ergänzend
hierzu gelangt es in seinem Lagebericht vom 8. März 1995 zu der Einschätzung,
daß die zentrale staatliche Gewalt "nicht mehr landesweit" durchgesetzt werden
könne und Zaire traditionelle staatsrechtliche Kriterien nicht mehr erfülle. Auch die
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könne und Zaire traditionelle staatsrechtliche Kriterien nicht mehr erfülle. Auch die
Mitteilung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union an CIREA
vom 16. Februar 1995 berichtet über einen "Niedergang des Staates".
Noch drastischer wird die Situation von amnesty international geschildert. Diese
Organisation vermeldet einen "totalen Zusammenbruch von Recht und Ordnung"
(amnesty international, Zaire: Ein Staat bricht zusammen, 2. Februar 1994, Seite
2). Dem Institut für Afrikakunde zufolge läßt sich die politisch-gesellschaftliche und
wirtschaftliche Situation am besten als Anarchie beschreiben, nachdem das
zairische Staatsgebiet auseinanderzubrechen beginne und die staatlichen
Strukturen in einigen Regionen praktisch aufgelöst seien. Das staatliche
Gewaltmonopol habe aufgehört zu existieren, und Teile des Militärs sowie des
Sicherheitsapparats hätten sich verselbständigt (Institut für Afrikakunde vom 24.
Februar 1994 an VG Frankfurt am Main). Zaire stehe "am Abgrund eines
Bürgerkriegs" (Afrika-Jahrbuch 1993, Seite 213).
Auf der anderen Seite werden jedoch von dem Institut für Afrikakunde die
politischen Umstände in Zaire als "durch einen mit Unnachgiebigkeit garnierten
Behauptungswillen der Mobuto-Diktatur gekennzeichnet" beschrieben (Institut für
Afrikakunde vom 1. Oktober 1993 an VG Ansbach). Durch eine "machiavellische
Machtpolitik" versuche Mobuto, sich weiter an der Macht zu halten (Institut für
Afrikakunde vom 24. Februar 1994 an VG Frankfurt am Main). So habe er im
Februar 1993 eine umfassende Reorganisation des militärischen Apparates
unternommen, später sei die Zivilgarde in die Streitkräfte integriert worden, und
es seien von Mobuto - rückwirkend - ihm treu ergebene Offiziere befördert worden.
Damit habe er sich die Kontrolle über die bewaffneten Staatsorgane erhalten. Die
militärische Stärke der ihm unterstellten Sicherheitskräfte sei beispielsweise 1993
deutlich geworden, als es zu einer brutalen und mehrere Hundert Tote fordernden
Niederschlagung mehrtägiger schwerer Unruhen von meuternden und
plündernden Soldaten unterer Ränge kam (vgl. Afrika-Jahrbuch 1993, Seite 210).
Darüber hinaus verfüge er nach wie vor über die Kontrolle der Banque du Zaire,
der zentralen Geldinstitution des Landes (vgl. Afrika-Jahrbuch 1993, Seite 211 ff.;
so auch amnesty international vom 16. September 1993, Seite 8).
Bestätigung findet diese Einschätzung einer nach wie vor von Staatspräsident
Mobuto ausgehenden Beherrschung des Landes auch in neueren Auskünften
sachkundiger Stellen. Zwar hat das nach Verhandlungen zwischen der Opposition
und dem Präsidentenlager Anfang 1994 gebildete Übergangsparlament - wie
bereits ausgeführt - mit einer Mehrheit aus Mitgliedern des Präsidentenlagers und
Teilen des Oppositionsbündnisses "Heilige Allianz" den zur "gemäßigten"
Opposition zählenden Kengo wa Dondo zum Premierminister gewählt. Die
aufgrund dieser - von der UDPS nicht akzeptierten - Wahl gebildete Regierung
versuche auch - so die Mitteilung des Generalsekretariates des Rates der
Europäischen Union an CIREA vom 16. Februar 1995 - zu kontrollieren, was von
den staatlichen Strukturen übrig geblieben sei. Sie verfüge jedoch nach eigener
Aussage nicht über die Kontrolle der Armee, der Steuer- und Zollverwaltung und
der Staatsbank, da diese Institutionen ein Eigenleben führten oder deren
Führungskräfte noch immer Staatspräsident Mobuto verbunden seien. Aufgrund
der innenpolitischen Auseinandersetzungen zwischen Opposition und
Präsidentenlager habe zwar Mobutos Stellung eine ernsthafte Schwächung
erfahren, es sei ihm jedoch gelungen, seinen Präsidentenposten zu behalten und
die vergleichsweise größte Machtbefugnis zu bewahren. Im Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 8. März 1995 wird diese Einschätzung geteilt und darauf
verwiesen, daß die Regierung Kengo trotz aller Bemühungen habe eingestehen
müssen, daß sie die Exekutive, vor allem aber die Armee, nicht kontrolliere.
Mobuto verfüge nach wie vor über das größte "Macht- bzw. Schadenspotential".
Auch UNHCR kommt in seinem Bericht an CIREA vom 5. Mai 1995 zu dem
Ergebnis, daß die gut trainierten und bezahlten Sicherheitskräfte Präsident
Mobutos nach wie vor in der Lage seien, die ihnen übertragenen Funktionen in
effektiver Weise auszuüben und insbesondere gerade gegenüber der UDPS
einzusetzen. Hierbei handele es sich um ein System bezüglich ihrer Funktionen
und Kompetenzen sich wechselseitig überschneidender Sicherheitskräfte, die
allesamt von Angehörigen der ethnischen Gruppe der Ngwandi, der
Staatspräsident Mobuto zugehöre, bzw. von dessen Familienmitgliedern befehligt
würden (UNHCR, Background-Paper vom März 1995, S. 12).
Aufgrund der vorgenannten Auskünfte geht der Senat daher in Übereinstimmung
mit der einschlägigen Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG
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mit der einschlägigen Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte (OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 3. März 1995 - 23 A 2785/93.A - und - 23 A
3051/93.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 31. August 1994 - A 13 S
1715/92 -, vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 1922/93 - und vom 14. März 1995 - A 13
S 2773/94 -) davon aus, daß in Zaire eine effektive staatliche Gebietsgewalt
besteht, die von Staatspräsident Mobuto ausgeübt wird. Denn nach wie vor stehen
die einsatzfähigen und schlagkräftigen Armee-Einheiten und Sicherheitskräfte
unter seinem Befehl, und er verfügt zudem über die Kontrolle sowohl der Steuer-
und Zollverwaltung als auch der Staatsbank als zentraler Geldinstitution des
Landes. Daher ist er in der Lage, hoheitliche Befugnisse in effektiver Weise und
auch landesweit durchzusetzen.
b) Der Klägerin zu 1. droht im Falle einer Rückkehr nach Zaire nicht deswegen mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1
AuslG, weil sie Mitglied der UDPS geworden ist. Zwar hat sie, wie bereits oben
ausgeführt, nicht zur Überzeugung des Senats darlegen können, bereits vor ihrer
Ausreise aus Zaire dort Mitglied der UDPS gewesen zu sein. Eine solche
Mitgliedschaft hat sie jedoch nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet erworben, was
durch den ihr am 19. August 1995 übersandten und im Beweistermin vor dem
Berichterstatter des Senats vorgelegten Mitgliedsausweis belegt wird.
aa) Die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen der Mitgliedschaft in einer zu
Staatspräsident Mobuto in Opposition stehenden Partei wird von den
auskunftsgebenden Stellen unterschiedlich eingeschätzt.
So führt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. Juli 1991 an das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen aus, es könne "inzwischen", d. h. nach der
Einführung eines Mehrparteiensystems Ende 1990, davon ausgegangen werden,
daß Mitglieder zairischer Parteien und sonstiger politischer Organisationen in
diesem Land "nicht mehr" mit asylrechtsrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten.
Auf der anderen Seite bezeichnet es jedoch in seiner Auskunft vom 31. März 1992
an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die zairischen
Sicherheitskräfte als einen zunehmend unkontrollierbaren und unberechenbaren
Faktor. Daher könne es in Einzelfällen zu zeitweiligen willkürlichen Verhaftungen
und anderen einschüchternden Maßnahmen von Anhängern aller oppositionellen
Parteien führen, ohne daß ein solches Vorgehen jedoch Ausdruck einer
systematischen politischen Verfolgung sei. In neueren Stellungnahmen teilt das
Auswärtige Amt übereinstimmend mit, daß bei keiner Partei die Mitgliedschaft als
solche bzw. für sich allein ausreiche, um Repressionen seitens des zairischen
Staates ausgesetzt zu sein (Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 9. März 1994 zum
Lagebericht vom 10. Mai 1993; Auswärtiges Amt vom 15. März 1994 und 26.
Januar 1995 an VG Würzburg; vom 15. März 1994 an VG Hannover; vom 26.
Oktober 1994 an VG Schleswig; vom 27. Oktober 1994 und 16. Januar 1995 an VG
Köln; vom 24. November 1994 und 16. Januar 1995 an VG Ansbach).
Demgegenüber führt das Institut für Afrikakunde aus, daß u. a. einfache Mitglieder
von Oppositionsgruppen willkürlich und bisweilen unberechtigt der politischen
Gegnerschaft verdächtigt würden und für sie mangels eines entsprechenden
Schutzes durch die Öffentlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei (Institut für Afrikakunde vom
10. Dezember 1992 an VG Köln; vom 7. Juni 1993 an VG Aachen; vom 4. August
1994 und 8. August 1994 an VG Ansbach; vom 10. August 1994 an VG Freiburg).
Auch amnesty international teilt die Ansicht, daß unabhängig von Art und Umfang
politischer Aktivitäten allein die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung in Zaire
eine Verfolgungsgefahr auslösen könne (vgl. z. B. Auskünfte vom 23. September
1993 an Rechtsanwalt Hofmann; vom 22. November 1994 und vom 30. November
1994 an VG Ansbach). Die Ansicht des Auswärtigen Amtes, bei keiner Partei
genüge allein die Mitgliedschaft, um drohender politischer Verfolgung ausgesetzt
zu sein, wird als "in dieser allgemeinen Form fragwürdig" bezeichnet (amnesty
international vom 20. Mai 1994). Zum Beleg hierfür verweist die Organisation auf
das Schicksal des UDPS-Mitglieds Kambale, der am 15. November 1993 von
Angehörigen der DSP verhaftet wurde, weil er ein Exemplar der der Opposition
nahestehenden Zeitung "Umoja" gelesen hatte. Weitere Referenzfälle, die die
Annahme einer auf reiner Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei beruhenden
Verfolgungsgefahr stützen könnten, sind jedoch - soweit ersichtlich - von amnesty
international nicht benannt worden. Zwar werden in der Stellungnahme vom 20.
Mai 1994 Beispiele der Behinderung und Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller
Parteien angeführt. Hierbei handelt es sich jedoch um Fälle aktiver politischer
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Parteien angeführt. Hierbei handelt es sich jedoch um Fälle aktiver politischer
Betätigung vorrangig in der UDPS Zaires. So wird u.a. auf einen
Schußwaffeneinsatz von Truppen der DSP gegenüber einer Menschenmenge
berichtet, die sich am 15. März 1993 vor dem Haus des UDPS-Generalsekretärs
Tshisekedi versammelt hatte. Sechs Menschen seien dabei schwer verletzt
worden. Als Behinderung der aktiven politischen Betätigung führt amnesty
international ferner die an verschiedenen Tagen im April 1993 erfolgte Festnahme
von Mitgliedern verschiedener oppositioneller Parteien an, wovon u. a. ein
Gesandter Tshisekedis betroffen gewesen sein soll. Ihm sei Aufwiegelung zum
Aufstand vorgeworfen worden. Am 26. April 1993 sei der Außenminister im
Kabinett Tshisekedi, Pierre Lumbi, verhaftet und später unter Hausarrest gestellt
worden. Im Verlauf mehrerer von der UDPS veranstalteter Demonstrationen seien
Versammlungsteilnehmer von Sicherheitskräften getötet oder verhaftet worden
bzw. "verschwunden". All diesen Fallschilderungen ist eigen, daß sie sich auf eine
aktive, in der Öffentlichkeit erfolgte politische Betätigung zugunsten der UDPS
oder einer anderen oppositionellen Partei beziehen, die bloße Parteimitgliedschaft
aber nicht Anknüpfungspunkt der Verfolgungsmaßnahmen gewesen ist.
Auch das Institut für Afrikakunde, das die Einschätzung von amnesty international
teilt, vermag nicht zu belegen, daß allein die Mitgliedschaft in einer oppositionellen
Vereinigung in Zaire zu politischer Verfolgung geführt hat. Denn es verweist zur
Begründung seiner Ansicht auf die in Zaire herrschenden allgemein-politischen
Verhältnisse (z. B. Auskunft vom 15. Februar 1994 an VG Würzburg). Soweit das
Institut für Afrikakunde die Annahme einer Gefährdungslage für Anhänger der
UDPS näher begründet, nimmt es Bezug auf im Juli 1994 verübte Mordanschläge,
die Tshisekedi galten, und auf die Inhaftierung der Journalisten Owandjankoi und
Kalao sowie deren Ehefrau Lumu-Nseya, die für die oppositionelle Presse
schrieben. Eine Gefahr politischer Verfolgung allein wegen der schlichten
Mitgliedschaft in der UDPS läßt sich hieraus jedoch nicht herleiten, da die vom
Institut für Afrikakunde benannten Einzelfälle in der Öffentlichkeit bekannte und
politisch aktive Persönlichkeiten betrafen.
Die von amnesty international und dem Institut für Afrikakunde vertretene Ansicht
findet auch keine Bestätigung durch die Angaben von Vertretern der UDPS
gegenüber dem Bundesamt bzw. Verwaltungsgerichten. Jedenfalls läßt sich aus
ihnen nicht der Schluß ziehen, daß allein die Mitgliedschaft in der UDPS mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung begründet.
Denn soweit in den unterschiedlichen Stellungnahmen auf die Möglichkeit einer
politischen Verfolgung in Zaire verwiesen wird, handelt es sich auch hier wiederum
um Fälle einer über die bloße Mitgliedschaft hinausgehenden aktiven politischen
Betätigung (vgl. UDPS-Deutschland vom 9. Juli 1992 an VG Köln sowie das als
Anlage beigefügte Schreiben vom 10. Juni 1992 an das Bundesamt; vom 22. Juli
1993 an VG Aachen; Aussage des Repräsentanten der UDPS-Deutschland,
Tshisuaka, gegenüber dem OVG Nordrhein- Westfalen am 22. Dezember 1994).
Allerdings hat der in Brüssel lebende Sekretär der UDPS für die Auswärtigen
Angelegenheiten Omer N'Kamba in seiner Vernehmung durch das VG Köln am 19.
März 1992 ausgeführt, daß - aus dem Ausland kommende - einfache Mitglieder
der UDPS gefährdet seien, sobald bekannt werde, daß sie dieser Partei
angehörten. Zur Begründung für diese Annahme gab er an, daß die Aktivitäten der
UDPS im Ausland in der Öffentlichkeit stattfänden. Diese Erklärung ist jedoch
dahingehend zu verstehen, daß eine Mitgliedschaft in der UDPS dann potentiell
gefährdend ist, wenn diese in der Öffentlichkeit etwa durch eine entsprechende
Betätigung offenbart wird. Daß Personen aufgrund der bloßen Mitgliedschaft in der
UDPS politische Verfolgung in Zaire erlitten haben, hat der Zeuge N'Kamba vor
dem VG Köln jedoch weder behauptet noch im einzelnen näher ausgeführt.
Eine Verfolgungsgefahr allein aufgrund einer solchen Mitgliedschaft läßt sich
schließlich auch nicht den Auskünften von UNHCR entnehmen, denen zufolge die
konkrete Gefahr, Opfer politischer Verfolgung zu werden, für aktive Mitglieder u. a.
der UDPS bestehe (Auskünfte vom 9. Juni 1994 an VGH Baden-Württemberg und
VG Aachen, vom 22. Juni 1994 an VG Schleswig; Background Paper vom März
1995; Bericht vom 5. Mai 1995 an CIREA).
Unter Auswertung der vorliegenden einschlägigen Erkenntnisquellen geht der
Senat daher davon aus, daß eine in Zaire bestehende Mitgliedschaft in einer zu
Staatspräsident Mobuto in Opposition stehenden Partei für sich genommen eine
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr politischer Verfolgung nicht
begründet.
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bb) Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr politischer
Verfolgung besteht für die Klägerin zu 1. im Falle ihrer Rückkehr nach Zaire nicht
deswegen, weil sie über die bloße Mitgliedschaft hinaus in der Bundesrepublik
Deutschland für die UDPS exilpolitisch tätig geworden ist, indem sie - ihren
Angaben zufolge - die Funktion einer Schatzmeisterin in der 15 Personen
umfassenden Zelle Lauterbach ausübt sowie an Treffen und Demonstrationen der
UDPS im Bundesgebiet teilnimmt.
Allerdings ist die Auskunftslage zur abschiebungsrechtlichen Relevanz einer
exilpolitischen Betätigung in einer zu Mobuto in Opposition stehenden Partei oder
Gruppierung nicht einheitlich.
Das Auswärtige Amt ist in seinem Lagebericht vom 10. Mai 1993 noch davon
ausgegangen, daß abgeschobene zairische Staatsangehörige, die nicht zur
Prominenz einer oppositionellen Partei zählten, im Falle der Rückkehr in ihr
Heimatland von keinerlei Verfolgungsmaßnahmen bedroht seien (ebenso
Auswärtiges Amt vom 18. Juni 1993 an VG Aachen). Demgegenüber kommt es in
seiner Ergänzung vom 9. März 1994 zu dem genannten Lagebericht zu der
generellen Einschätzung, daß sowohl freiwillig zurückkehrende als auch
abgeschobene Mobuto-Gegner wegen ihrer oppositionellen Haltung einer
Gefährdung nicht ausgesetzt seien. Zahlreiche der als Opponenten des
Staatspräsidenten politisch engagierten Persönlichkeiten hätten lange Jahre im Exil
gelebt und unbehindert zurückkehren können. Bezogen auf die UDPS ist das
Auswärtige Amt daher der Ansicht, daß weder die alleinige Mitgliedschaft in einer
der Exilorganisationen dieser Partei noch Aktivitäten für eine solche geeignet
seien, irgendeine staatliche Verfolgungsmaßnahme in Zaire auszulösen
(Auswärtiges Amt vom 15. März 1994 an VG Würzburg).
Demgegenüber bejaht amnesty international in einer Vielzahl von Auskünften und
Lagebeschreibungen für den Fall oppositioneller exilpolitischer Betätigungen bzw.
bestehender Kontakte zu oppositionellen Kräften außerhalb Zaires oder bei dem
bloßen Verdacht der Regimegegnerschaft das Vorliegen einer besonderen
Gefährdungslage, so daß im Falle der Rückkehr nach Zaire mit politischen
Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen sei (vgl. z. B. amnesty international, Zaire,
Stand: 15. Dezember 1992; vom 7. Juni 1993 an VG Düsseldorf; vom 30. Juni 1993:
Zaire; vom 27. Juli 1993 an VG Ansbach; vom 22. September 1993 an
Rechtsanwalt Hofmann; vom 28. Februar 1994 an VG Ansbach; Zaire: Gefährdung
für Rückkehrer, 7. April 1994; Situation der Menschenrechte in Zaire, 20. Mai 1994;
Zaire, 15. November 1994). Die Gefahr politischer Verfolgung wird von amnesty
international für den umschriebenen Personenkreis in den genannten
Stellungnahmen und Auskünften im wesentlichen damit begründet, daß die
Abteilung für Auslandsaufklärung des zairischen Geheimdienstes SNIP
exilpolitische Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland in effizienter Weise
überwache und es daher wahrscheinlich sei, daß solche Betätigungen auch in
Zaire bekannt werden (amnesty international, Situation der Menschenrechte in
Zaire, 20. Mai 1994).
Hiermit im wesentlichen übereinstimmend bejaht das Institut für Afrikakunde in
seiner Auskunft vom 15. Februar 1994 an das VG Würzburg aufgrund der
"gegenwärtigen politischen Bedingungen der Desintegration des zairischen
Staates und der Willkürmaßnahmen staatlicher Sicherheitsorgane und Militärs"
eine Gefahr politischer Verfolgung von Mitgliedern der Exilorganisationen der
UDPS. Ebenso wie amnesty international sieht das Institut eine solche in dem
Umstand begründet, daß der zairische Geheimdienst bestrebt sei, tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner auch in Europa aufzuspüren (Institut für
Afrikakunde vom 26. Mai 1994 an VG Mainz). Es müsse daher auch von
entsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen
werden (Institut für Afrikakunde vom 11. Juli 1994 an Frau Lynn Philipps und vom
10. August 1994 an VG Freiburg).
Auch die Vertretung der UDPS in Deutschland hat in der Vergangenheit eine
Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten oppositioneller zairischer
Staatsangehöriger angenommen (UDPS vom 10. Juni 1992 an das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge = Anlage zur Auskunft an VG Köln vom
9. Juli 1992). Vertreter dieser Organisation äußerten übereinstimmend in ihren
Vernehmungen als Zeugen durch das VG Köln am 19. März 1992, daß auch
einfache aktive Mitglieder einer Exilorganisation der UDPS im Falle der Rückkehr
nach Zaire gefährdet seien. Der Zeuge Omer N'Kamba, zur Zeit seiner
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nach Zaire gefährdet seien. Der Zeuge Omer N'Kamba, zur Zeit seiner
Vernehmung Sekretär der UDPS für die Auswärtigen Angelegenheiten und in
Brüssel wohnhaft, erklärte, daß im Ausland lebende Zairer von den Botschaften
ihres Heimatlandes überwacht würden, so daß Erkenntnisse über sie in Zaire
vorlägen. Es bestehe die Möglichkeit, daß die Botschaften, etwa über
eingeschleuste Spitzel, von oppositionellen Aktivitäten und daher auch von einer
Mitgliedschaft in der UDPS erführen (S. 9 ff. der Sitzungsniederschrift). Die
Sicherheitsdienste gingen davon aus, daß aus dem Ausland kommende Mobuto-
Gegner die Opposition unterstützen wollten. Diesen Personen könne "praktisch
alles geschehen" bis hin zum spurlosen Verschwinden oder Getötetwerden. Solche
Gefahren bestünden - ohne daß dies allerdings näher konkretisiert würde - auch
für einfache Mitglieder der UDPS, sobald deren Mitgliedschaft aufgrund ihrer
politischen Aktivitäten bekannt werde. Der Repräsentant der UDPS-Deutschland,
Tshisuaka, gab als Zeuge in derselben mündlichen Verhandlung an, es existiere in
Zaire ein funktionierender Sicherheitsdienst, der gerade auch über Vorgänge im
Ausland unterrichtet sei. Die Informationen kämen aus den unterschiedlichsten
Quellen, möglicherweise auch von eingeschleusten Spitzeln in der eigenen
Organisation (vgl. auch UDPS-Deutschland vom 9. Juli 1992 an VG Köln). Vor dem
VG Freiburg erklärte er am 17. August 1994 darüber hinaus, in letzter Zeit
erfahren zu haben, "daß sehr, sehr viele Leute nach Europa geschickt werden, um
die Arbeit auch unserer Partei zu torpedieren und um Leute zu beschatten" (S. 5
der Verhandlungsniederschrift). Schließlich berichtete er in seiner
Zeugenvernehmung durch das OVG Nordrhein- Westfalen am 22. Dezember 1994
von Personen, die Zugang zu zairischen Quellen hätten, unterrichtet worden zu
sein, daß in der UDPS-Deutschland "Maulwürfe" tätig seien. Der Repräsentant der
UDPS in Deutschland gelangt daher zu der Einschätzung, daß bereits eine
vermutete oppositionelle Gesinnung aufgrund der Mitgliedschaft und Betätigung in
einer Auslandsorganisation der UDPS zu einer Gefährdung führen könne. Lediglich
führende Persönlichkeiten der Exil-UDPS müßten möglicherweise wegen ihres
Bekanntheitsgrades nicht befürchten, festgenommen zu werden (VG Köln,
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 1992, S. 14).
Gegenüber dem VG Freiburg gab er allerdings am 17. August 1994 zugleich an,
keine konkreten Fälle von Asylbewerbern zu kennen, die nach ihrer Rückkehr in
Zaire verfolgt worden seien. Es reisten im übrigen auch UDPS-Angehörige nach
Zaire zurück. Die Funktionäre der Partei schützten sich in einem solchen Fall vor
einer Festnahme oder vor dem einfachen Verschwindenlassen dadurch, daß sie
vor ihrer Einreise Kontakt mit Leuten in Kinshasa aufnähmen, die sie dann am
Flughafen empfangen würden. Wie einfache Mitglieder ihre Ausreise nach Zaire
handhabten, vermöge er jedoch nicht zu sagen (Bl. 6 ff. der
Verhandlungsniederschrift).
Gegen eine in den Auskünften und Stellungnahmen von amnesty international,
dem Institut für Afrikakunde und Vertretern der UDPS behauptete effiziente
Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten u. a. von UDPS-Angehörigen in der
Bundesrepublik Deutschland durch den zairischen Geheimdienst sprechen jedoch
verschiedene Auskünfte befragter Ministerien. Das Bundesministerium des Innern
hat in seiner Auskunft vom 29. September 1993 an das VG Aachen mitgeteilt, daß
Erkenntnisse über eine Tätigkeit zairischer Geheimdienste in der Bundesrepublik
Deutschland nicht vorlägen. Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat am
22. September 1993 gegenüber dem VG Aachen berichtet, es seien bislang weder
"Sachverhalte mit nachrichtendienstlichem Hintergrund" noch Anhaltspunkte dafür
bekannt geworden, daß der zairische Geheimdienst Kenntnis über von im
Bundesgebiet von Regimegegnern durchgeführte Demonstrationen erlange.
Allerdings ist das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Mai 1994 (13 A
11675/93) davon ausgegangen, daß gerade auch in der Bundesrepublik
Deutschland die zairische Botschaft ihre hier ansässigen Landsleute überwache
und sogar Spitzel Mobutos bis hin in die Exilorganisationen in Deutschland
eingeschleust würden, so daß im Bundesgebiet aktiven Mitgliedern der Exil-UDPS
in Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Das OVG
Rheinland-Pfalz stützt sich hierbei im wesentlichen auf die bereits oben erwähnte
Aussage das Zeugen N'Kamba vor dem VG Köln am 19. März 1992 und auf die
Stellungnahme der UDPS gegenüber dem VG Köln vom 9. Juni 1992.
Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden
Entscheidung darüber, ob dem OVG Rheinland-Pfalz darin zu folgen ist, daß der
zairische Geheimdienst über Auslandsaktivitäten oppositioneller Kräfte in früheren
Jahren umfassend Erkenntnisse einzuholen vermochte. Jedenfalls ist zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung der Klägerinnen davon auszugehen,
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Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung der Klägerinnen davon auszugehen,
daß seit geraumer Zeit zumindest eine von der zairischen Auslandsvertretung in
der Bundesrepublik Deutschland ausgehende gezielte und effiziente
geheimdienstliche Überwachung oppositioneller Tätigkeiten zairischer
Staatsangehöriger im Bundesgebiet, die gegen die politischen Verhältnisse in
ihrem Herkunftsland gerichtet sind, nicht möglich ist. Wie sich nämlich einer
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 1995 an den Senat entnehmen läßt,
ist die Republik Zaire im Bundesgebiet - neben zwei honorarkonsularischen
Vertretungen in Bremen und Düsseldorf - nur mit der Botschaft in Bonn vertreten,
die personell mit neun Diplomaten, zwei Personen entsandtes dienstliches
Hauspersonal und zwei Ortskräften besetzt sei. Aufgrund der "seit einiger Zeit"
andauernden prekären Finanzsituation der zairischen Botschaft seien bereits 1993
sämtliche Botschaftsanschlüsse wegen Zahlungsrückständen gesperrt worden.
Zwar liege keine offizielle Mitteilung darüber vor, daß die zairische Botschaft ihre
Tätigkeit eingestellt habe; nach internen Informationen sei diese jedoch seit
mindestens eineinhalb Jahren nicht mehr in der Lage, ihren Botschaftsbetrieb
ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten. Auch der Vertreter der UDPS in Deutschland,
Tshisuaka, hatte bereits im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das
OVG Nordrhein-Westfalen am 22. Dezember 1994 (Az.: 23 A 3051/93.A)
angegeben, er schätze die Situation so ein, daß die Botschaft Zaires in Bonn
"derzeit wegen Geldmangels nicht arbeitsfähig" sei (Blatt 6 der
Sitzungsniederschrift).
Zwar läßt sich nach der Auskunftslage, wie sie sich dem Senat darstellt, nicht
ausschließen, daß exilpolitische Aktivitäten von in Opposition zu Mobuto stehenden
Personen, sofern sie in Zaire bekannt würden, zu asylrechtlich erheblichen
Verfolgungsmaßnahmen führen könnten. Denn den vorliegenden
Erkenntnisquellen läßt sich nicht entnehmen, daß die Staatspräsident Mobuto
unterstehenden Sicherheitskräfte zwischen im Inland vorgenommener und
bekanntgewordener oppositioneller Aktivitäten und entsprechender Handlungen
im ausländischen Exil unterschieden und daher eine nicht auszuschließende
Gefahr politischer Verfolgung je nach Betätigungsort verschieden groß wäre.
Höchst unwahrscheinlich ist jedoch, daß - zumindest im Verlauf der letzten
eineinhalb Jahre - die zairischen Stellen von solchen Betätigungen Kenntnis erlangt
haben, wie sie die Klägerin zu 1. ihren Angaben zufolge in Deutschland ausgeübt
hat und noch ausübt.
Aufgrund der vom Auswärtigen Amt für diesen Zeitraum bestätigten fehlenden
Möglichkeit der zairischen Auslandsvertretung in Bonn, einen ordnungsgemäßen
Botschaftsbetrieb aufrechtzuerhalten, ist davon auszugehen, daß eine von der
Botschaft Zaires ausgehende gezielte umfassende geheimdienstliche
Überwachung oppositioneller Aktivitäten zairischer Staatsangehöriger in der
Bundesrepublik Deutschland in dem genannten Zeitraum nicht erfolgen konnte
und auch gegenwärtig nicht stattfindet (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 31. August 1994, a.a.O., sowie Urteile vom 19. Oktober 1994 - A 13 S
1715/92 - und A 13 S 2214/94).
Dem Senat liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, daß die zairischen
Behörden auf andere Weise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der
exilpolitischen Betätigung der Klägerin zu 1. Kenntnis erlangen könnten.
Zwar hält es der Senat keineswegs für völlig ausgeschlossen, daß im
Bundesgebiet ausgeübte oppositionelle exilpolitische Betätigungen trotz
mangelnder Funktionsfähigkeit der zairischen Auslandsvertretung bzw. trotz des
Fehlens einer von dieser ausgehenden geheimdienstlichen Überwachung
zairischer Staatsangehöriger gleichwohl in Zaire bekannt werden können, wenn es
sich beispielsweise um eine besonders herausgehobene, von der breiten
Öffentlichkeit wahrgenommene Betätigung oder um eine solche von prominenten
oppositionellen Exilpolitikern, denen die öffentliche Aufmerksamkeit gilt, handelt.
Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin zu 1. jedoch nicht.
Der Senat hält es allerdings auch nicht für völlig ausgeschlossen, daß
Informationen über eine exilpolitische Betätigung gerade auch der Klägerin zu 1.
an zairische Stellen durch in die UDPS-Deutschland eingeschleuste Spitzel des
Mobuto-Regimes gelangen könnten, wie dies u.a. - wie bereits ausgeführt - von
Vertretern der UDPS behauptet worden ist. Um eine hierauf gründende und die
Gewährung von Abschiebungsschutz auslösende Gefahr politischer Verfolgung der
Klägerin zu 1. annehmen zu können, bedürfte es jedoch konkreter und
aussagekräftiger Hinweise, die über die Tatsache einer Überwachung exilpolitischer
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aussagekräftiger Hinweise, die über die Tatsache einer Überwachung exilpolitischer
Aktivitäten durch eingeschleuste Spitzel näheren Aufschluß geben könnten. Solche
konkreten Hinweise enthalten die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen
jedoch nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus den Auskünften von UDPS-
Deutschland. Denn der Vertreter dieser Organisation hat lediglich einen
entsprechenden Verdacht geäußert, ohne diesen jedoch näher belegen und
erhärten zu können.
Der Senat hält es schließlich auch nicht für völlig ausgeschlossen, daß
exilpolitische Aktivitäten den zairischen Behörden zur Kenntnis gelangen können,
wenn Rückkehrer im Falle ihrer Einreise nach Zaire einer Befragung durch die
Sicherheitsdienste unterworfen werden. So hat der Repräsentant der UDPS in
Deutschland, Tshisuaka, bei seiner Zeugenvernehmung durch das VG Freiburg am
17. August 1994 unter Hinweis auf einen konkreten Fall angegeben (S. 7 der
Verhandlungsniederschrift), daß jeder Rückkehrer bei den Grenzkontrollen
darlegen müsse, was er in Europa gemacht habe, und daß er auch danach gefragt
werde, ob er in Europa zur Opposition Mobutos gehört oder über
Menschenrechtsverletzungen in Zaire berichtet habe. Sofern die betroffene Person
nicht eindeutig eine überzeugende Auskunft geben könne, wecke sie den Verdacht
der Soldaten, und man erzähle, daß solche Rückkehrer dann sofort verhaftet
würden. Auch UNHCR geht in seinem Bericht vom 5. Mai 1995 an CIREA davon
aus, daß Personen, die vom bei der Einreisekontrolle tätigen staatlichen
Sicherheitsdienst "Service National d'Investigation et de Protection" (SNIP) als
zurückkehrende Asylbewerber erkannt und deswegen zu den näheren Gründen
ihres Auslandsaufenthaltes befragt würden, dem Risiko einer Festnahme
unterlägen, sofern sich aufgrund der Befragung der Verdacht erhärte, Kontakt mit
in Opposition zur Regierung stehenden Kräften im Exil gehabt zu haben oder mit
der Opposition verbündet zu sein. UNHCR räumt jedoch in der genannten Auskunft
zugleich ein, konkrete Informationen über entsprechende tatsächlich entstandene
Schwierigkeiten bei der Einreise zurückkehrender zairischer Asylbewerber nicht zu
besitzen.
Daß eine exilpolitische Betätigung der Klägerin zu 1. im Rahmen einer solchen
Einreisebefragung bei der Rückkehr nach Zaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
den dortigen Stellen bekannt würde, läßt sich auf dieser Erkenntnisgrundlage nicht
annehmen. Denn weder der Vertreter der UDPS noch UNHCR vermochten im
einzelnen anhand einer für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des
Bekanntwerdens der exilpolitischen Betätigung signifikanten und aussagekräftigen
Zahl von Fällen konkret zu belegen, daß aufgrund einer Einreisebefragung und
einer in diesem Rahmen möglicherweise offenbar werdenden exilpolitischen
Betätigung eine asylrechtlich relevante Behandlung zurückkehrender Personen
stattgefunden hätte.
Unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen kommt der Senat daher zu
dem Ergebnis, daß die Tatsache der exilpolitischen Betätigung der Klägerin zu 1.,
die nicht vorverfolgt aus Zaire ausgereist ist, den dortigen Stellen nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt geworden ist bzw. noch bekannt würde.
c) Der Klägerin zu 1. droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die
Gefahr einer politischen Verfolgung allein deswegen, weil sie in der Bundesrepublik
Deutschland Asyl beantragt hat.
Das Auswärtige Amt ist zu der Einschätzung gelangt, daß eine im Ausland erfolgte
Stellung eines Asylantrages durch einen zairischen Staatsangehörigen im Falle
seiner Rückkehr in das Heimatland politische Verfolgung als Regimegegner nicht
bewirke (vgl. z. B. Auswärtiges Amt vom 18. Juni 1993 an VG Aachen; vom 18.
Januar 1994 an VG Sigmaringen; vom 10. Februar 1994 an VG Koblenz; Ergänzung
vom 9. März 1994 zum Lagebericht vom 10. Mai 1993; vom 15. März 1994 an VG
Hannover und VG Würzburg; vom 26. Oktober 1994 an VG Schleswig; vom 9.
Dezember 1994 an VG Ansbach u. a.). Es verweist darauf, daß sowohl der
deutschen Botschaft in Kinshasa als auch den Vertretungen anderer EU-
Partnerländer kein einziger Fall einer Verfolgung oder Bestrafung eines
zurückkehrenden Asylbewerbers wegen des Nachsuchens um Asyl im Ausland
bekanntgeworden sei (vgl. z. B. Auswärtiges Amt vom 13. Januar 1995 an VG
Ansbach, VG Karlsruhe und VG Köln; vom 16. Januar 1995 an VG Köln; Lagebericht
vom 8. März 1995; Auskunft vom 18. Mai 1995 an VG Ansbach; vom 27. Juli 1995
an VG Aachen). Bestätigung findet diese Aussage in dem vom Generalsekretariat
des Rates der EU an CIREA am 16. Februar 1995 herausgegebenen Bericht über
Asylbewerber, die nach Zaire zurückkehren. Darüber hinaus wird diese Sicht in
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Asylbewerber, die nach Zaire zurückkehren. Darüber hinaus wird diese Sicht in
verschiedenen Stellungnahmen von UNHCR geteilt (UNHCR vom 9. Juni 1994 an
VG Aachen; vom 22. Juni 1994 an VG Schleswig; UNHCR an CIREA vom 5. Mai
1995), der es allerdings ausweislich seiner Auskunft vom 5. Mai 1995 - ohne dies
jedoch anhand konkreter Einzelfälle belegen zu können - auch nicht für
ausgeschlossen hält, daß bestimmte Gruppen nach Zaire zurückkehrender
abgelehnter Asylbewerber bei ihrer Einreise Probleme haben könnten. Der
Repräsentant der UDPS in Deutschland, Tshisuaka, erklärte schließlich als Zeuge
vor dem VG Freiburg, keinen Fall zu kennen, in dem Asylbewerber, welche nach
Zaire zurückgereist sind, dort verfolgt worden seien (vgl. Niederschrift über die
mündliche Verhandlung vor dem VG Freiburg am 17. August 1994 in dem
Verwaltungsstreitverfahren - A 1 K 14489/93 -, Seite 6).
Demgegenüber ist amnesty international der Ansicht, daß bereits die Stellung
eines Asylantrages durch zairische Staatsangehörige im Ausland den Verdacht der
Gegnerschaft zu Präsident Mobuto auslösen könne (vgl. u. a. amnesty
international vom 26. Januar 1993 an VG Köln; vom 25. März 1993 an das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; vom 7. Juni 1993 an VG
Düsseldorf und VG Arnsberg; vom 27. Juli 1993 an VG Ansbach; vom 22.
September 1993 an Rechtsanwalt Hofmann; vom 28. Februar 1994 an VG
Ansbach; vom 7. April 1994 (Zaire: Gefährdung für Rückkehrer); vom 15.
November 1994, Zaire). Auch das Institut für Afrikakunde erachtet angesichts der
allgemeinen innenpolitischen Lage in Zaire und der seiner Ansicht nach auch
weiterhin vorliegenden Effizienz zairischer Geheimdienste die Gefahr als keinesfalls
gering, daß eine Asylbeantragung den zuständigen zairischen Behörden bekannt
werden und "ohne weiteres" zu Konsequenzen in Gestalt politischer Verfolgung
führen könnte (Institut für Afrikakunde vom 26. Mai 1994 an VG Mainz; vom 4.
Oktober 1994 an VG Ansbach).
Aus diesen dem Senat vorliegenden Unterlagen läßt sich jedoch nicht entnehmen,
daß allein das Beantragen von Asyl durch die Klägerin zu 1. für sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr begründete, in Zaire politischer Verfolgung
ausgesetzt zu sein. Denn weder das Institut für Afrikakunde noch amnesty
international vermögen die von ihnen gehegte Befürchtung durch entsprechende
Referenzfälle zu untermauern. Die zuletzt genannte Organisation verweist zwar in
diesem Zusammenhang in ihrer Beschreibung der Situation der Menschenrechte
in Zaire vom 20. Mai 1994 auf eine Reihe vorliegender einschlägiger Berichte.
Deren Wahrheitsgehalt habe jedoch - so amnesty international - nicht weiter
verifiziert werden können. Doch selbst für den Fall, daß deren Inhalt bestätigt
würde, könnte - räumt amnesty international ein - ein Nachweis, daß staatliche
Verfolgungsmaßnahmen allein wegen der Asylantragstellung eingeleitet wurden,
"voraussichtlich" nicht erbracht werden (ebenda).
Zwar hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 2. September 1993 (13 A
12399/92) im Falle eines prominenten Spielers der zairischen
Fußballnationalmannschaft die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender
politischer Verfolgung wegen illegaler Ausreise und anschließender
Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland bejaht. Hierbei handelt es
sich jedoch um einen Einzelfall im Hinblick auf eine in der zairischen Öffentlichkeit
bekannte Person, so daß eine allgemeingültige Aussage, wonach allein eine
Asylantragstellung zairischer Staatsangehöriger im Ausland generell politische
Verfolgung in Zaire auslöse, aus dieser Entscheidung nicht hergeleitet werden
kann. Jedenfalls gehört die Klägerin zu 1. nicht zu diesem herausragenden
Personenkreis.
Daß eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr politischer
Verfolgung wegen einer Asylbeantragung im Ausland jedenfalls für rückkehrende
zairische Staatsangehörige, die nicht zum Kreis herausgehobener und in der
Öffentlichkeit bekannter Personen gehören, nicht besteht, ergibt sich auch aus
dem Umstand, daß die Abschiebung von 43 Zairern aus Frankreich im Juli dieses
Jahres, die von dem zairischen Außenminister Bululu als menschenunwürdig
bezeichnet worden war und die Einbestellung des französischen Botschafters in
Zaire nach sich zog, offenbar nicht zu einer Gefährdung der betroffenen
Rückkehrer bei ihrer Einreise geführt hatte. Seitens der - wohl größten - zairischen
Menschenrechtsorganisation AZADHO ist nämlich, soweit sich dies der
vorliegenden Quelle entnehmen läßt, lediglich kritisiert worden, daß die
Abgeschobenen, davon einer aus Deutschland, ihren Besitz nicht hätten
mitnehmen können und nach ihrer Ankunft in Kinshasa per Anhalter vom
Flughafen in die Stadt hätten fahren müssen (Süddeutsche Zeitung vom 22./23.
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Flughafen in die Stadt hätten fahren müssen (Süddeutsche Zeitung vom 22./23.
Juli 1995). Hieraus läßt sich die Annahme herleiten, daß die Abschiebung und
Einreise im übrigen problemlos und ohne weitere Gefahr für die betroffenen
Personen erfolgen konnte.
Aufgrund des Inhalts der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel
bestehen für den Senat keine Zweifel daran, daß das Beantragen von Asyl durch
einen zairischen Staatsangehörigen, der - wie die Klägerin zu 1. - nicht zu dem
Kreis der in der Öffentlichkeit seines Herkunftslandes prominenten
Persönlichkeiten zählt, für sich allein nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit
begründet, im Falle einer Rückkehr nach Zaire politische Verfolgung gewärtigen zu
müssen (vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 31. August 1994, vom
19. Oktober 1994 und vom 14. März 1995, jeweils a.a.O., sowie Urteile vom 19.
Oktober 1994 - A 13 S 2214/94 - und vom 28. Juni 1995 - A 13 S 1351/95 -; OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September 1994 - 23 A 2835/92.A - sowie
Urteile vom 3. März 1995, a.a.O.). Daher kann der Klägerin zu 1. auch insoweit
nicht Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt werden.
d) Den Klägerinnen zu 2. bis 4. steht ebenfalls kein Anspruch auf
Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Denn auch ihnen droht im
Falle ihrer Rückkehr nach Zaire nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung. Allein in Betracht kämen entsprechende Maßnahmen wegen des
Umstandes, daß sie in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt haben. Daß
dies jedoch keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr asylerheblicher Verfolgung
auszulösen vermag, ist bereits oben im einzelnen ausgeführt worden und gerade
auch im Hinblick auf ihr Alter kaum vorstellbar.
IV.
Die Klägerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von
Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG berufen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift wird von
den Klägerinnen selbst nicht geltend gemacht, der Senat verfügt auch über keine
Erkenntnisse, wonach Abschiebungshindernisse im Sinne dieser Regelungen in
Betracht kommen könnten.
Auch das Vorliegen einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der
Klägerinnen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zwar wird in neueren Auskünften darauf
verwiesen, daß in Zaire gerade im Bereich der Menschenrechte allgemeine
Unsicherheit herrsche, die vor allem von undisziplinierten und meist kaum oder
nicht bezahlten Armeeangehörigen ausgehe. So begingen diese häufig
Verbrechen an der Zivilbevölkerung, und an ihren Stationierungsorten sei die
Bevölkerung meist schutzlos entsprechenden Übergriffen ausgesetzt (vgl. zu
alledem Mitteilung des Generalsekretariats der EU an CIREA vom 16. Februar
1995, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. März 1995, UNHCR an CIREA vom 5.
Mai 1995). Indes läßt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, daß Übergriffe
dieser Art so zahlreich und gleichsam "flächendeckend" stattfänden, daß gerade
die Klägerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr eigener
Betroffenheit ausgesetzt wären. Aus diesem Grunde bedarf es auch keines
Eingehens auf die Frage, in welcher Weise sich die Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG zu der des § 53 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes verhält.
Abschiebungsschutz können die Klägerinnen schließlich auch nicht aus § 53 Abs. 4
AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II S. 686)
herleiten. Den einschlägigen Auskünften ist nicht zu entnehmen, daß sie im Falle
einer Rückkehr nach Zaire der konkreten Gefahr der Folter, einer sonstigen
grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder einer Behandlung
ausgesetzt wären, die sich als mit Art. 3 EMRK unvereinbar erwiese. Auch wenn
das Auswärtige Amt darauf verweist, daß über den Flughafen N'Djili/Kinshasa
einreisende zairische Staatsangehörige und Ausländer "häufig" bzw. "mitunter" bei
den Grenzkontrollen schikanös behandelt würden und ihr Gepäck vom
Abfertigungspersonal auf Bargeld und Wertsachen durchsucht werde, um einen
Anteil davon für sich bei Seite zu bringen (Auskünfte vom 26. Oktober 1994 an VG
Schleswig, vom 24. November 1994 und 9. Dezember 1994 an VG Ansbach und
vom 27. Juli 1995 an VG Aachen), so rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die
Zubilligung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG, da schikanöse oder
gar kriminelle Verhaltensweisen dieser Art unterhalb der Schwelle liegen, die
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gar kriminelle Verhaltensweisen dieser Art unterhalb der Schwelle liegen, die
erreicht werden müßte, um eine Maßnahme als konventionswidrig im oben
genannten Sinne einzustufen und damit die Schutzwirkung des § 53 Abs. 4 AuslG
auszulösen. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß den Klägerinnen Maßnahmen
dieser Art überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen bzw. daß für sie
die konkrete Gefahr einer derartigen Behandlung bestünde.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167
VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender
Anwendung.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.