Urteil des HessVGH vom 29.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, rechtsgrundsatz, abgabenrecht, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS V 26/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Erstattungsanspruch nach § 36 Buchstabe b GewStG 1962.
2. Die Tilgung rückständiger Gewerbesteuern bestimmt sich nach dem auch im
öffentlichen Abgabenrecht geltenden, in § 366 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatz;
danach bestimmt in erster Linie der Schuldner, der zu gleichartigen Leistungen aus
mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist welche Schuld durch seine Leistung
getilgt werden soll.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.