Urteil des HessVGH vom 18.05.1989

VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, einreise, eidesstattliche erklärung, botschaft, sichtvermerk, ausreise, verfügung, ausstellung, auskunft, ausländer

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TH 3329/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 1 S 2 AuslG
(Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach
Sichtvermerksverstoß durch Iraner)
Tatbestand
Der Antragsteller, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 22. August 1984 im
Besitz eines bis 3. November 1986 gültigen Reisepasses in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Auf seinen Antrag hin wurde ihm durch die iranische Botschaft in
Bonn am 5. November 1986 ein neuer, bis 5. November 1989 gültiger Reisepaß
ausgestellt.
Dem Antragsteller war für seine Einreise durch die deutsche Botschaft in Teheran
ein nur zum Zwecke einer Geschäftsreise gültiger und bis zum 23. September
1984 befristeter Sichtvermerk erteilt worden. Am 24. September 1984 beantragte
er bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin eine Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Monate, wobei er als Zweck des weiteren
Aufenthaltes "Tourist" angab. Nach Ablauf der bis zum 21. November 1984
verlängerten Aufenthaltserlaubnis, die wiederum mit dem einschränkenden
Vermerk "nur Geschäftsreise" versehen war, beantragte der Antragsteller am 22.
November 1984 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um drei
Monate, nach seinen Angaben diesmal zum Besuch eines Sprachkurses.
Durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. März 1985 sowie durch
Formularantrag vom 3. Mai 1985 begehrte der Antragsteller sodann eine
Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme eines wirtschafts- und
sozialwissenschaftlichen Studiums an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in
H. Zu diesem Studium habe er sich, wie durch das Zeugnis eines Bekannten
bestätigt werden könne, erst nach seiner Einreise entschlossen. Im
Zusammenhang mit diesem Antrag legte der Antragsteller der Ausländerbehörde
die Kopie einer notariellen Verpflichtungserklärung seines Vaters vom 26. Juni 1984
hinsichtlich der Übernahme der Reise- und Unterhaltskosten für den Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland sowie Kopien seiner Schulabgangszeugnisse der
Oberschule Rastakhiz in Teheran, jeweils in die deutsche Sprache übersetzt und
amtlich beglaubigt durch das Justizministerium in Teheran, vor. Wegen des
näheren Inhalts dieser Unterlagen wird auf Blatt 31 bis 33 der Ausländerakten
verwiesen.
Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin lehnte die Anträge auf Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis mit Verfügung vom 19. September 1985 ab, forderte den
Antragsteller zum unverzüglichen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf
und drohte ihm für den Fall, daß er seiner Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkommen sollte,
die Abschiebung an. Zur Begründung führte er aus, daß der beantragten
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht entsprochen werden könne,
weil der Antragsteller bei seiner Einreise zwingende Einreisebestimmungen verletzt
habe und seine Anwesenheit deshalb Belange der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtige. Wie sich aus den von ihm im Verlauf des Verfahrens vorgelegten
Unterlagen zweifelsfrei ergebe, habe der Antragsteller bereits vor seiner Einreise
den Entschluß gefaßt, in der Bundesrepublik ein Hochschulstudium aufzunehmen.
5
6
7
8
9
den Entschluß gefaßt, in der Bundesrepublik ein Hochschulstudium aufzunehmen.
Er habe es jedoch versäumt, bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik
Deutschland in Teheran einen entsprechenden Sichtvermerk einzuholen. Dem
Antragsteller sei es zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort das
Sichtvermerksverfahren nachzuholen.
Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 10.
Oktober 1985, eingegangen am 15. Oktober 1985, Widerspruch und beantragte
zugleich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO. In der
Begründung des Widerspruches gab der Antragsteller an, daß er nach Bestehen
des Abiturs in Iran weder die Gelegenheit zur Aufnahme eines Hochschulstudiums
in seinem Heimatland selbst noch die Möglichkeit zur Erlangung einer
Ausreisegenehmigung zu Studienzwecken im Ausland gehabt habe. Die Aufnahme
eines Studiums in Iran sei ihm aus weltanschaulichen Gründen verwehrt worden,
da seine Familie nicht zu den Anhängern des herrschenden Khomeini-Regimes
gehöre. Sein Bruder sei deshalb im Jahre 1984 nach Schweden geflüchtet und
habe dort Asyl erhalten. Er selbst sei zwar keinen politischen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, habe jedoch wegen seiner mit den
herrschenden Anforderungen nicht übereinstimmenden Lebensführung die
Zulassung zu den vor den iranischen Kultusbehörden zu absolvierenden
Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur
Aufnahme eines Auslandsstudiums sei, nicht erreichen können. Ohne eine solche
Genehmigung werde von der deutschen Botschaft auch kein Sichtvermerk für ein
Studium in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Unter diesen Umständen
werde die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Verletzung
von Einreisevorschriften durch Sinn und Zweck dieser Bestimmungen nicht mehr
gedeckt, so daß die Versagung für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Die
Ausländerbehörde habe somit unter Ausübung ihres Ermessens über die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.
Zu den im Widerspruch aufgestellten Behauptungen des Antragstellers holte der
Regierungspräsident in D eine Auskunft des Auswärtigen Amtes ein. Wegen des
Inhalts des daraufhin ergangenen Schreibens der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Teheran an das Auswärtige Amt vom 12. März 1986 wird auf Blatt 8
und 9 der beigezogenen Akten des Regierungspräsidenten in D verwiesen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 1986 lehnte der Regierungspräsident den Antrag
auf Aussetzung des Sofortvollzuges ab und führte zur Begründung aus, für den
Antragsteller habe keine Veranlassung zur Umgehung der Einreisebestimmungen
bestanden, da er nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ohne weiteres die
Möglichkeit gehabt habe, einen entsprechenden Einreisesichtvermerk sowie eine
Ausreisegenehmigung seines Heimatstaates zum Zwecke der Aufnahme eines
Auslandsstudiums zu erlangen.
Am 19. Januar 1987 suchte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach.
Zur Begründung machte er geltend, die Ausländerbehörde sei zu Unrecht davon
ausgegangen, daß er bereits von Anfang an die Absicht zur Absolvierung eines
Studiums in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. In Wirklichkeit habe er,
wie durch eine eidesstattliche Erklärung seines Freundes A K glaubhaft gemacht
werden könne, diesen Entschluß erst einige Wochen nach seiner Einreise gefaßt.
Die notarielle Verpflichtungserklärung seines Vaters habe er als
Unterhaltsnachweis für die Ausstellung des Touristenvisums durch die deutsche
Botschaft gebraucht. Die Übersetzungen seiner Abschlußzeugnisse habe er
deshalb anfertigen lassen, um sich ggfs. um die Zulassung zum Studium in
Deutschland bewerben zu können. In erster Linie habe er jedoch beabsichtigt, von
der Bundesrepublik Deutschland aus ein Studentenvisum für die USA oder Kanada
zu erhalten. Er habe schon früher die Absicht gehabt, in diesen Ländern zu
studieren, und habe auch bereits entsprechende Studienplatzzusagen gehabt. Die
Pläne hätten sich jedoch durch die Einziehung zum Wehrdienst zerschlagen.
Überdies könne ihm nicht zugemutet werden, zur Nachholung des Sichtvermerks
in sein Heimatland zurückzukehren. Nach den gegenwärtig in Iran herrschenden
Verhältnissen führe die strikte Durchführung der Sichtvermerksbestimmungen und
die Anwendung der Negativschranke bei Verletzung der Einreisebestimmungen zu
einer mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren unbilligen Härte. Durch den
Sichtvermerkszwang, die Erteilungspraxis der deutschen Auslandsvertretung und
die restriktive Handhabung der iranischen Behörden bei der Erteilung von
Ausreisegenehmigungen werde eine bestimmte Personengruppe, zu der auch er,
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Ausreisegenehmigungen werde eine bestimmte Personengruppe, zu der auch er,
der Antragsteller, gehöre, generell von der Möglichkeit eines Studiums an einer
deutschen Hochschule ausgeschlossen.
Der Antragsteller beantragte,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Oktober 1985 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 1985 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Sie trug vor, die Behauptung des Antragstellers, er habe keinen Sichtvermerk zu
Studienzwecken erhalten können, sei nach den Angaben des Auswärtigen Amtes
als unzutreffend anzusehen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Eilantrag des Antragstellers
mit Beschluß vom 15. Juli 1988 ab. Zur Begründung führte es aus, daß die
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schon deshalb zwingend zu versagen
gewesen sei, weil der Antragsteller entgegen den geltenden
Einreisebestimmungen ohne den erforderlichen Sichtvermerk zu einem
längerfristigen Studienaufenthalt eingereist sei, obwohl er, wie sich aus den
Gesamtumständen ergebe, bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise entschlossen
gewesen sei, hier ein Studium zu absolvieren. Seine Behauptung, diesen Entschluß
erst nach seiner Einreise gefaßt zu haben, sei auch unter Berücksichtigung der von
dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seines Bekannten
unglaubhaft. Die Angaben des Antragstellers zur Situation ausreisewilliger Iraner,
die im Ausland studieren wollten, gäben im übrigen keinen Anlaß, an der
Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes zu dieser Frage zu zweifeln. Es
liege auch kein Grund dafür vor, von der Anwendung der Negativschranke im
Hinblick auf eine besondere Härtesituation des Antragstellers ausnahmsweise
abzusehen. Auch die Androhung der Abschiebung begegne keinen rechtlichen
Bedenken.
Gegen den ihm am 20. Juli 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 3.
August 1988 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, daß entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes
nicht entscheidend auf die Nichteinhaltung der Sichtvermerksbestimmungen
abgestellt werden könne, da es angesichts der Verhältnisse im Iran eine mit dem
Gesetzeszweck nicht zu vereinbarende Härte darstellen würde, einen iranischen
Staatsangehörigen in sein Heimatland zurückzuschicken und ihn auf die
Nachholung des Sichtvermerksverfahrens zu verweisen. Die iranischen Behörden
gingen, auch bei nicht staatlich entsandten Studenten, bei der Genehmigung von
Studienaufenthalten im Ausland streng und selektiv vor, so daß es gerade für
solche Iraner, die, wie er selbst, dem Regime kritisch gegenüberstünden und nicht
den islamisch-fundamentalistischen Vorstellungen entsprächen, nahezu
unmöglich sei, zum Zwecke des Studiums ins Ausland zu reisen. Die
Ausreisegenehmigung für ein Studium im Ausland werde im Iran unter anderem
von der Vorlage eines Leumundszeugnisses der örtlichen Moschee oder des
Bezirkskomitees abhängig gemacht, das über die moralische und religiöse
Einstellung des Betreffenden Auskunft zu geben habe und das von bis zu zehn
Personen zu unterschreiben sei. Iranische Staatsangehörige, die ohne ein
derartiges Leumundszeugnis ins Ausland gereist seien, würden auch von den
iranischen Auslandsvertretungen nicht als Auslandsstudenten anerkannt.
Abgesehen davon sei es auch angesichts der zurückhaltenden Erteilungspraxis der
deutschen Botschaft in Teheran für nicht entsandte Bewerber schwierig oder sogar
unmöglich, einen Sichtvermerk zur Aufnahme des Studiums in der Bundesrepublik
Deutschland zu erhalten. Überdies habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend
gewürdigt, daß er sich erst während seines Besuchsaufenthaltes im Bundesgebiet
endgültig zum Studium in der Bundesrepublik Deutschland entschlossen habe,
nachdem sich seine Bemühungen um Ausstellung eines Studentenvisums für die
USA bzw. Kanada als erfolglos erwiesen hätten.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verweist im wesentlichen
auf die nach ihrer Meinung zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen
Beschlusses.
Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin (1 ungebundener
19
20
21
22
23
24
25
26
Dem Senat liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin (1 ungebundener
Hefter) sowie die das anhängige Widerspruchsverfahren betreffenden Akten des
Regierungspräsidenten in D -- ... -- (1 ungebundener Hefter, Seiten 1 bis 15) vor.
Die vorgenannten Vorgänge waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde
des Antragstellers ist nur zum Teil begründet.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die in der Verfügung der
Antragsgegnerin vom 19. September 1985 ausgesprochene Versagung der
beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet, bleibt sie ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit dem Antragsteller zu Recht den begehrten
vorläufigen Rechtsschutz versagt.
Eine Anordnung der sowohl bei der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bzw. deren
Verlängerung als auch bei der Androhung der Abschiebung gesetzlich
ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 21
Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG; § 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 Hessisches
Ausführungsgesetz zur VwGO -- HessAGVwGO --) hat zur Voraussetzung, daß das
private Interesse des Ausländers an einem Verbleib in der Bundesrepublik
Deutschland unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs das
öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. In der Regel fällt diese
Interessenabwägung zugunsten des Ausländers aus, wenn sich die Ablehnung der
beantragten Aufenthaltserlaubnis bereits bei der im Aussetzungsverfahren nach §
80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Überprüfung als offensichtlich
rechtswidrig darstellt. Umgekehrt wird der Eilantrag regelmäßig dann abzulehnen
sein, wenn sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist
und deshalb davon auszugehen ist, daß der Ausländer mit Widerspruch und Klage
in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird.
Danach kann dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung insoweit nicht entsprochen werden, als er sich auf die Versagung der
beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bezieht. Insoweit erweist sich
die Verfügung vom 19. September 1985 als offensichtlich rechtmäßig mit der
Folge, daß das Interesse des Antragstellers an seinem weiteren Aufenthalt im
Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise
zurückzustehen hat.
Einer Verlängerung der zuletzt bis zum 21. November 1984 gültigen
Aufenthaltserlaubnis steht zwingendes Recht entgegen, denn der weitere
Aufenthalt des Antragstellers würde Belange der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Diese sog. Negativschranke greift
vorliegend deshalb ein, weil der Antragsteller bei seiner Einreise am 22. August
1984 Einreisevorschriften verletzt hat.
Die Verletzung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder der Einreisevorschriften
beinhaltet, da die Einhaltung des geltenden Ausländerrechts zu den Belangen der
Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gehört,
regelmäßig eine Beeinträchtigung dieser Belange. Dies hat zur Folge, daß die
Ausländerbehörde Ausländern, die unter Mißachtung der geltenden
Einreisebestimmungen eingereist sind, grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis
erteilen darf (BVerwG, Urteil v. 30. Januar 1979 -- 1 C 56.77 --, BVerwGE 57, 252 ff.;
Beschluß v. 26. Januar 1984 -- 1 B 12.84 --, InfAuslR 1984, 133; Urteil v. 4.
September 1986 -- 1 C 15.86 --, InfAuslR 1987, 1 ff.). Zu den bei der Einreise von
Ausländern zu beachtenden Bestimmungen zählen vor allem die Vorschriften über
die vorherige Einholung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks
(§ 5 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 5 Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz --
DVAuslG --). Ein ohne den notwendigen Sichtvermerk eingereister Ausländer ist
grundsätzlich darauf zu verweisen, das Bundesgebiet zu verlassen und sich den
Sichtvermerk in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zu beschaffen. Die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis durch die inländische Ausländerbehörde würde den
Sichtvermerksverstoß legalisieren und damit das Verfahren insgesamt in Frage
stellen (vgl. BVerwG, Urteile v. 30. Januar 1979 und 4. September 1986, am jeweils
angegebenen Ort).
Der Antragsteller bedurfte zu seiner Einreise am 22. August 1984 eines
Sichtvermerks nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 DVAuslG, denn er hatte bereits
27
28
Sichtvermerks nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 DVAuslG, denn er hatte bereits
damals die Absicht, hier ein Studium aufzunehmen und sich folglich länger als drei
Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten. Einen derartigen
Sichtvermerk hat der Antragsteller nicht eingeholt. Ihm wurde vielmehr auf seinen
Antrag ein für die Dauer von zunächst einem Monat gültiger Sichtvermerk für eine
Geschäftsreise in die Bundesrepublik Deutschland nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG
erteilt, der von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin -- für den gleichen
Aufenthaltszweck -- nochmals um nahezu zwei Monate verlängert wurde. Die
Einreise mit diesem befristeten und für einen gänzlich anderen Zweck
ausgestellten Sichtvermerk genügt den geltenden Einreisebestimmungen nicht.
Für die Erteilung des Sichtvermerks sind nämlich Zweck und Dauer des
beabsichtigten Aufenthaltes von maßgeblicher Bedeutung. Ein Verstoß gegen das
geltende Sichtvermerksrecht liegt deshalb auch dann vor, wenn ein Ausländer, der
für einen bestimmten Zweck einen Sichtvermerk erhalten hat, tatsächlich mit
seinem Aufenthalt von Anfang an einen anderen -- weitergehenden -- Zweck
verfolgt. Auch in diesem Fall würde die nachträgliche Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für den von vornherein ins Auge gefaßten Aufenthaltszweck
eine Verwirklichung der mit dem Sichtvermerkszwang beabsichtigten wirksamen
Steuerung und Kontrolle der Einreise von Ausländern verhindern, da Ausländer, die
sich den Einreisesichtvermerk unter Täuschung über ihre wahren
Aufenthaltsabsichten beschafft haben, darauf hoffen könnten, nach ihrer Einreise
von der im Inland zuständigen Ausländerbehörde doch noch eine
Aufenthaltserlaubnis für den von Anfang an verfolgten, im Sichtvermerksverfahren
aber gerade nicht erlaubten Zweck zu erhalten (BVerwG, Urteil v. 4. September
1986, a.a.O.).
Die Anwendung der Negativschranke verbietet sich in derartigen Fallgestaltungen
nur dann, wenn der Ausländer erst nach seiner Einreise den Entschluß faßt, den
Aufenthalt zu einem anderen Zweck fortzusetzen, zu dem er an sich eines
(weitergehenden) Sichtvermerks bedurft hätte. Allerdings genügt es nicht, wenn
der Ausländer lediglich behauptet, daß sich seine Aufenthaltsabsichten nach der
Einreise entsprechend geändert hätten. Vielmehr ist ein derartiger nachträglicher
Sinneswandel nur dann als glaubhaft anzuerkennen, wenn er durch den Vortrag
besonderer Umstände plausibel gemacht wird. Fehlt es daran, wird nach der
Lebenserfahrung in der Regel davon auszugehen sein, daß der Ausländer schon
zum Zeitpunkt seiner Einreise einen über den -- allein erlaubten -- Besuchszweck
hinausgehenden Aufenthalt angestrebt hat und somit sein weiterer Aufenthalt
grundsätzlich Belange im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG beeinträchtigen würde
(BVerwG, Urteil v. 4. September 1986, a.a.O., S. 2).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze ist von der Anwendung der
Negativschranke nicht bereits deshalb abzusehen, weil sich der Antragsteller nach
seinem Vorbringen erst während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland dazu entschlossen habe, hier ein Studium aufzunehmen. Die
Behauptung des Antragstellers, diesen Entschluß erst dann gefaßt zu haben, als
sich seine Bemühungen, von der Bundesrepublik Deutschland aus ein
Studentenvisum für die USA oder Kanada zu erhalten, als fruchtlos erwiesen
hätten, ist nämlich unglaubhaft. Von derartigen Bemühungen ist erstmals in dem
Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 9. Februar
1987 die Rede, während der Antragsteller zuvor weder in den Angaben zu seinen
Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch in der Begründung zu
seinem Widerspruch und zu seinem Eilantrag die angeblich bei der Einreise
bestehende Absicht, zunächst die Möglichkeiten eines Studienaufenthaltes in den
beiden genannten Ländern zu erkunden, auch nur erwähnt hat. Der Antragsteller
hat im übrigen auch keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, daß er ernsthafte
Versuche unternommen hat, ein Einreisevisum für die USA oder Kanada zu
erhalten. Ob und ggfs. wann er Anträge auf Ausstellung eines Einreisevisums bei
den Auslandsvertretungen der beiden Länder gestellt hat, geht aus seinen
Angaben nicht hervor. Ebenso ist unklar, von wem und in welchem
Zusammenhang ihm die Auskunft erteilt wurde, daß die Ausstellung eines
Einreisevisums zu Studienzwecken daran scheitere, daß er keine nahen
Verwandten in einem der beiden Länder habe. Die Behauptung des Antragstellers,
er habe sich zunächst um die Zulassung zu einem Studium außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bemüht, ist daneben auch aus folgenden Gründen
unglaubhaft: Der Antragsteller hatte sich schon im Jahre 1979 um ein Studium in
Kanada bemüht, wobei ihm mitgeteilt worden war, daß er hierfür ein
Studentenvisum benötige. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sich
der Antragsteller schon im Iran über Möglichkeiten und Voraussetzungen eines
Studienaufenthaltes in Kanada bzw. in den Vereinigten Staaten informiert, diese
29
30
31
32
Studienaufenthaltes in Kanada bzw. in den Vereinigten Staaten informiert, diese
Pläne jedoch aufgegeben und sich dazu entschlossen hatte, sich auf ein Studium
in der Bundesrepublik Deutschland vorzubereiten. Hierfür spricht auch die
Tatsache, daß sich der Antragsteller vor seiner Ausreise eine deutsche,
offensichtlich aber keine englische Übersetzung seiner Abschlußzeugnisse hat
anfertigen lassen. Die von dem Antragsteller vorgelegte eidesstattliche Erklärung
seines Bekannten A K vom 18. November 1986 vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. In dieser Erklärung wird die Behauptung des Antragstellers, er
habe sich erst geraume Zeit nach seiner Einreise dazu entschlossen, hier ein
Studium durchführen zu wollen, im wesentlichen nur wiederholt. Eine Aussage zu
den Umständen, die den Antragsteller angeblich zur Änderung seiner
Aufenthaltsabsichten bewogen haben, findet sich in dieser eidesstattlichen
Versicherung dagegen nicht.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers verbietet sich die Anwendung der
Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch nicht deshalb, weil die
Einhaltung der Sichtvermerksbestimmungen in seinem Fall überwiegenden
öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für ihn eine mit dem Gesetzeszweck nicht
zu vereinbarende Härte bedeuten würde (vgl. BVerwG, Beschluß v. 21. Juli 1978 --
1 B 243.78 --, NJW 1979, 1116; Beschluß v. 26. Januar 1984 -- 1 B 12.84 --, InfAuslR
1984, 133).
Eine besondere, die Anwendung der Negativschranke ausnahmsweise
ausschließende Härtesituation ist im Falle des Antragstellers nicht etwa deshalb
anzuerkennen, weil für ihn keine Aussicht bestanden hätte, von der deutschen
Botschaft in Teheran einen Sichtvermerk für einen Studienaufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland zu erhalten oder es für ihn unmöglich gewesen wäre,
nach Ausstellung eines derartigen Sichtvermerks sein Heimatland zu verlassen.
Mit der angeblich restriktiven Praxis der deutschen Auslandsvertretung im Iran bei
der Erteilung von Einreisesichtvermerken zum Zwecke des Studiums kann die
Umgehung der Einreisebestimmungen schon deshalb nicht begründet werden, weil
der Antragsteller nicht einmal den Versuch unternommen hat, bei der deutschen
Botschaft in Teheran die Ausstellung eines Studiensichtvermerkes zu beantragen.
Gründe, die es dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten,
einen Sichtvermerksantrag zu stellen und ggfs. gegen die Ablehnung des
Sichtvermerks Widerspruch einzulegen (vgl. hierzu Kanein, AuslR, 4. Aufl., Rdnr. 41
zu § 21 AuslG), sind nicht erkennbar. Die Beantragung eines Sichtvermerks war für
den Antragsteller nicht etwa deshalb unzumutbar, weil durch die deutsche
Botschaft in Teheran bei der Erteilung von Sichtvermerken zu Studienzwecken
sachwidrige Kriterien zugrundegelegt oder etwa an iranische Studienbewerber, die
sich um die Ausstellung eines derartigen Sichtvermerks bemühen,
unangemessene Anforderungen gestellt würden. Insbesondere ist nichts dafür
ersichtlich, daß die Botschaft, wie der Antragsteller behauptet, die Ausstellung des
Sichtvermerks von der Genehmigung der iranischen Kultusbehörden zur
Aufnahme eines Auslandsstudiums abhängig machen würde. Nach der von der
Widerspruchsbehörde eingeholten Auskunft der Botschaft in Teheran vom 12. März
1986 werden auch an Studienwillige, die nicht von iranischer Seite zum Studium in
die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, Aufenthaltserlaubnisse in der
Form des Sichtvermerks erteilt. Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser
Auskunft zu zweifeln, zumal der Antragsteller für seine gegenteilige Behauptung
keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat. Es ist allerdings anzunehmen,
daß die Botschaft -- möglicherweise unter Anlegung eines strengen Maßstabes --
vor der Ausstellung des Sichtvermerks die fachliche Eignung und die finanzielle
Sicherung des beabsichtigten Auslandsstudiums einer eingehenden Überprüfung
unterzieht und bei Nichterfüllung eines dieser Kriterien die Erteilung eines
Einreisesichtvermerks ablehnt. Hierin liegt jedoch keine mit Sinn und Zweck der
Sichtvermerksregelung unvereinbare Härte. Eine derartige Handhabung entspricht
im Gegenteil im vollen Umfange den Intentionen des Verordnungsgebers bei der
Einführung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG durch die 14. Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 13. Dezember
1982 (BGBl. I, S. 1681). Durch diese Neuregelung sollte der bis dahin bestehenden
unkontrollierten Einreise einer Vielzahl von Studienbewerbern, unter anderem aus
dem Iran, begegnet werden, die ohne vorherige Prüfung ihrer fachlichen Eignung
und wirtschaftlichen Absicherung mit Touristenvisa in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen waren (vgl. Bundestags-Drucksache 10/5171 v. 12. März
1986, S. 10; Wollenschläger, ZAR 1986, 155, 161).
Die Forderung nach Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens könnte für den
32
33
34
35
Die Forderung nach Einhaltung des Sichtvermerksverfahrens könnte für den
Antragsteller unter diesen Umständen allenfalls dann eine mit dem
Gesetzeszweck nicht zu vereinbarende Härte bedeuten, wenn er den
Besuchersichtvermerk in der begründeten Befürchtung beantragt hätte, bei
Einholung eines Sichtvermerks zum Studium in der Bundesrepublik Deutschland
keine staatliche Erlaubnis zum Verlassen des Landes zu erhalten, oder aber, wenn
er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zum Zwecke der Nachholung des
Sichtvermerksverfahrens die Verhängung eines Ausreiseverbotes oder sonstige
schwerwiegende Repressalien oder Nachteile zu befürchten hätte. Beides ist
jedoch nicht anzunehmen. Bereits das Verhalten des Antragstellers nach seiner
Einreise belegt, daß es ihm bei der Beantragung eines Besuchersichtvermerkes
nicht lediglich darum gegangen war, Widerstände der staatlichen Dienststellen im
Iran gegen seine Ausreise zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik
Deutschland zu umgehen. In diesem Falle wäre zu erwarten gewesen, daß er,
nachdem er am 22. August 1984 ins Bundesgebiet eingereist war, unverzüglich
unter Schilderung seiner im Heimatland bestehenden Notlage eine
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragt hätte. Dies ist jedoch
nicht geschehen. Vielmehr hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin noch
zwei Anträge auf befristete Verlängerung der zu Besuchszwecken ausgestellten
Aufenthaltserlaubnis gestellt, bevor er -- ohne jeglichen Hinweis darauf, daß es ihm
unmöglich gewesen sei, in Iran eine Ausreiseerlaubnis für ein Auslandsstudium zu
erhalten -- über ein halbes Jahr nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zum
Studienaufenthalt begehrte. Dies legt die Vermutung nahe, daß es in Wahrheit das
Bestreben des Antragstellers war, die Überprüfung seiner persönlichen
Verhältnisse durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran im
Rahmen des Sichtvermerksverfahrens zu umgehen und sich über den "leichteren"
Weg des Besuchervisums unter Berufung auf einen erst nachträglich
entstandenen Studienwunsch eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu
beschaffen.
Abgesehen davon, daß somit für den Antragsteller selbst bei der Beantragung des
Besuchersichtvermerkes erkennbar nicht die Befürchtung im Vordergrund
gestanden hat, keine Ausreiseerlaubnis zum Studienaufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, findet seine erst im späteren Verlauf des
Verfahrens aufgestellte Behauptung, die iranischen Behörden schlössen
diskriminierte Personengruppen, zu denen auch er selbst gehöre, generell von der
Möglichkeit eines Studiums an einer deutschen Hochschule aus, in den
Erkenntnissen, die dem Senat im vorliegenden Eilverfahren zur Verfügung stehen,
keine Bestätigung.
Einschränkende gesetzliche Bestimmungen über die Ausreise bzw. den
Auslandsaufenthalt von Studienbewerbern bestehen in Iran, soweit ersichtlich, nur
für die Gruppe der Studenten, die offiziell zum Weiterstudium ins Ausland entsandt
werden und die hierfür eine staatliche Unterstützung erhalten. Diese Personen, die
nach Art. 7 des iranischen Gesetzes zur Entsendung von Studenten ins Ausland
vom 14. April 1985 sowohl nach ihrer fachlichen Qualifikation als auch nach ihrer
moralischen Eignung ausgewählt werden, müssen nach Art. 2 des Gesetzes (falls
sie nicht zu den in der Verfassung genannten Minderheiten gehören) bestimmte
religiöse und politische Voraussetzungen erfüllen (Glaube an den Islam, die
Islamische Republik Iran, an die Verfassung und an die Stellvertretung des
Velayate-Faghih -- höchstqualifizierten Rechtsgelehrten -- sowie Frömmigkeit und
Unabhängigkeit von verbotenen und nichtislamischen Gruppen). Studentinnen, die
sich um eine Entsendung ins Ausland bemühen, müssen zudem verheiratet sein
und dürfen das Studium nur in Begleitung ihrer Ehemänner im Ausland fortsetzen
(Anm. 1 zu Art. 1 des Gesetzes). Studienwillige, die sich außerhalb der staatlichen
Entsendung um ein Studium im Ausland bemühen, betrifft das Gesetz nur
insoweit, als in Art. 13 bestimmt ist, daß nur diejenigen Studenten Devisen
erhalten, die nach den Regeln des Entsendungsgesetzes im Ausland studieren,
und Rekruten nur dann im Ausland ein Studium aufnehmen dürfen, wenn sie
gemäß den Vorschriften des Gesetzes ins Ausland entsandt werden (Art. 17). Die
zuletzt genannten Bestimmungen lassen den Rückschluß zu, daß ein gesetzliches
Verbot des Auslandsstudiums ohne staatliche Entsendung nur für männliche
Iraner besteht, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben. Andere
iranische Staatsangehörige dürfen danach zwar grundsätzlich ein Studium im
Ausland aufnehmen, können hierfür aber kein staatliches Stipendium
beanspruchen.
Allerdings verbleibt die Frage, ob Iraner, die ihre Studienabsichten im Ausland nach
den Vorschriften des vorgenannten Gesetzes nicht verwirklichen können oder
36
37
38
39
40
den Vorschriften des vorgenannten Gesetzes nicht verwirklichen können oder
wollen, ungeachtet der bestehenden Rechtslage ihre Ausreise zur Aufnahme des
Auslandsstudiums im Einzelfall ohne weitere staatliche Behinderung erreichen
können. Diese Frage läßt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen
allgemeingültig nicht beantworten.
Das Auswärtige Amt hat in seiner in das Verfahren eingeführten Auskunft vom 7.
Februar 1986 an die Allgemeine Polizeibehörde des Landeshauptstadt Wiesbaden -
- 510 -- 516.20 IRN -- darauf hingewiesen, daß ausreisewillige Iraner, die zu
Studienzwecken ins Ausland reisen möchten, ihre Studienabsichten nicht mehr
anzugeben brauchten, es sei denn, sie beantragten gleichzeitig ein Stipendium
oder eine Devisentransfergenehmigung des iranischen Staates. Es sei bislang
nicht bekannt geworden, daß iranische Behörden versucht hätten, ein
Auslandsstudium von nicht entsandten Studenten zu unterbinden. Von daher
bestehe für diesen Personenkreis keine Veranlassung, die deutschen
Sichtvermerksbestimmungen zu umgehen.
Die von dem Auswärtigen Amt gewählte vorsichtige Formulierung deutet allerdings
darauf hin, daß die Auskunft auf der Grundlage der -- unter Berücksichtigung der
politischen Verhältnisse in Iran notwendigerweise beschränkten --
Erkenntnismöglichkeiten der dortigen Botschaft erteilt wurde und somit in
Rechnung zu stellen ist, daß es möglicherweise nicht bekanntgewordene Fälle
gegeben hat, in denen auf die Ausreise auch von nicht staatlich entsandten
Studenten Einfluß genommen wurde. Ein derartiges Vorgehen kann im Einzelfall
schon im Hinblick auf die religiösfundamentalistische Ausrichtung und den
totalitären Charakter des gegenwärtig an der Macht befindlichen Regimes in Iran
nicht ausgeschlossen werden. Auch die dort praktizierte äußerst strenge
Sicherheitskontrolle dokumentiert, daß es ein nachhaltiges Interesse des
iranischen Regimes gibt, die Ausreise einer möglichst lückenlosen Überwachung zu
unterwerfen, um jegliches unerwünschte Verlassen des Landes von vornherein
unterbinden zu können. Diese Ausreisekontrollen dürften allerdings in erster Linie
auf solche Iraner abzielen, die aufgrund ihrer abweichenden politischen Auffassung
oder religiösen Einstellung auffällig geworden sind und die im Verdacht stehen,
sich einer drohenden Bestrafung oder sonstigen Verfolgung durch Flucht ins
Ausland entziehen zu wollen. Bei diesen aus politischen oder religiösen Gründen
als Abtrünnige angesehenen Personen ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
von der Verhängung eines Ausreiseverbotes auszugehen, wobei allerdings der
Zweck des Aufenthaltes im Ausland im Regelfall keine erhebliche Rolle spielen
dürfte.
Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller indessen nicht. Zwar war er
nach eigenen Angaben, ebenso wie seine Familienangehörigen, mit dem
Khomeini-Regime nicht einverstanden. Verfolgungsmaßnahmen oder sonstige
schwerwiegende Repressionen hat er jedoch nach eigener Aussage nicht erlitten
und hatte solche vor der Ausreise erkennbar auch nicht zu befürchten.
Demgegenüber bestehen keine konkreten Hinweise darauf, daß auch der
Studienaufenthalt von iranischen Staatsbürgern im Ausland, die nicht wegen ihrer
politischen oder religiösen Einstellung als mißliebig gelten, entgegen der
Einschätzung des Auswärtigen Amtes generell weitgehenden Einschränkungen
unterworfen ist oder auch nur an ähnliche Voraussetzungen geknüpft wird wie sie
für das Studium von entsandten Studenten im Ausland gelten. Ebensowenig liegen
Anhaltspunkte dafür vor, daß sich zuvor nicht auffällig gewordene Personen schon
durch die Offenbarung ihrer Absicht, als nichtentsandte Studenten im Ausland
studieren zu wollen, der Gefahr aussetzen könnten, künftig keinerlei
Ausreisegenehmigungen (also auch keine Erlaubnis zum Zwecke des kurzfristigen
Besuchsaufenthaltes im Ausland) mehr zu erhalten.
Der Senat sieht folglich keine Grundlage für die z.B. von dem VG Braunschweig
(Beschluß v. 14. Oktober 1986, InfAuslR 1987, 4 ff.) vertretene Auffassung, bei
iranischen Staatsangehörigen sei, trotz Umgehung der Einreisebestimmungen
generell von der Anwendung der Negativschranke abzusehen, weil die iranischen
Behörden bei der Genehmigung von Auslandsstudien streng und selektiv
vorgingen. Diese Ansicht begegnet schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil der
Verstoß gegen Sichtvermerksbestimmungen nicht nur in bestimmten Einzelfällen,
sondern ohne Prüfung der jeweiligen individuellen Situation bei allen iranischen
Studienbewerbern nachträglich legalisiert würde, die trotz von Anfang an
bestehender Studienabsicht mit einem Besuchssichtvermerk in das Bundesgebiet
eingereist sind. Diese weitgehende Ausdehnung einer Härtefallregelung würde
41
42
43
eingereist sind. Diese weitgehende Ausdehnung einer Härtefallregelung würde
dem Grundsatz widersprechen, daß im Falle einer Umgehung von
Einreisebestimmungen eine Aufenthaltserlaubnis nur bei Vorliegen
außergewöhnlicher und gewichtiger Umstände nach den konkreten Umständen
des Einzelfalles erteilt werden darf (vgl. BVerwG, Beschluß v. 21. Juli 1978, a.a.O.;
Hess. VGH, Urteil v. 25. März 1976 -- VII OE 75/75 --; Kanein, AuslR, 4. Aufl., Anm.
12 zu § 5 AuslG). Hinzu kommt, daß in der zuvor zitierten Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Braunschweig Auskünfte oder sonstige Erkenntnisquellen, die
eine über Einzelfälle hinausgehende restriktive Auswahlpraxis der iranischen
Behörden konkret belegen könnten, nicht angegeben werden, vielmehr
weitgehend nur auf die totalitäre Struktur des iranischen Regimes und die sich
hieraus ableitende Unberechenbarkeit seines Verhaltens abgestellt wird.
Auch das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlaß zu einer anderen
Einschätzung. Auf welche Erkenntnisse er seine -- zudem erst im
Beschwerdeverfahren aufgestellte -- Behauptung stützt, daß für die Ausreise eines
(nichtentsandten) Studienbewerbers unter anderem ein Leumundszeugnis
eingeholt werden müsse, das bei der Ausreisebehörde des Außenministeriums in
Teheran vorzulegen sei, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Vor allem
aber ist unverständlich, weshalb er sich nicht zumindest darum bemüht hat, ein
derartiges Leumundszeugnis, wenn dieses für die Ausreise zum Zwecke des
Studiums erforderlich war, einzuholen.
Die Negativschranke ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem
Antragsteller eine Rückkehr in sein Heimatland wegen einer bestehenden
Gefährdung seines Lebens oder seiner Freiheit im Sinne von § 14 Abs. 1 AuslG
oder wegen zu erwartender anderer schwerwiegender Nachteile unzumutbar wäre.
Für eine drohende staatliche Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen
bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Zwar hat der Antragsteller
behauptet, seine Familie sei mit dem herrschenden Regime Khomeinis nicht
einverstanden gewesen und er selbst habe mit seiner Lebensführung und seinem
Verhalten den herrschenden Normen nicht entsprochen. Politischen
Verfolgungsmaßnahmen war der Antragsteller nach eigenem Bekunden jedoch
nicht ausgesetzt und hatte derartige Repressalien vor seiner Ausreise auch nicht
zu befürchten. Es ist auch nicht erkennbar, daß ihm wegen der Stellung eines
Asylantrages durch seinen Bruder in Schweden Nachteile irgendwelcher Art
erwachsen könnten. Zugleich besteht offenkundig kein Interesse des iranischen
Staates, gegen den Antragsteller deshalb vorzugehen, weil er auch nach Ablauf
des Besuchervisums im Ausland verblieben ist und hier ein Studium
aufgenommen hat. In diesem Falle hätte es der Antragsteller schwerlich vermocht,
die Ausstellung eines neuen, auf die Dauer von drei Jahren gültigen Reisepasses
durch die iranische Botschaft in Bonn zu erreichen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat jedoch insoweit Erfolg, als er sich gegen die
Ablehnung seines Aussetzungsantrages hinsichtlich der angedrohten Abschiebung
wendet. Hinsichtlich dieses Teils der angefochtenen Verfügung ist dem
Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen, denn die
Androhung der Abschiebung stellt sich als offensichtlich rechtswidrig dar. Nach §
13 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist mit der Androhung der Abschiebung grundsätzlich eine
Frist zu bestimmen, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Die Bemessung
dieser Ausreisefrist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Grundsätzlich
muß sie deshalb in der Begründung der Verfügung angeben, welche
Gesichtspunkte für sie bei der Festsetzung der Ausreisefrist maßgeblich waren (§
39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG). Dies ist in der Begründung der angefochtenen
Verfügung weder ausdrücklich noch konkludent geschehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.