Urteil des HessVGH vom 30.06.1993

VGH Kassel: ausfuhr, auflösende bedingung, wirtschaftliches interesse, awv, ware, jahresgewinn, export, einheit, gerät, abfertigung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TE 2160/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 2 Nr 2 VwVfG, §
13 Abs 1 S 1 GKG, § 13 Abs
1 S 2 GKG, § 11 AWV 1986,
§ 17 AWV 1986
(Streitwert: Erteilung einer Negativbescheinigung nach der
Außenwirtschaftsverordnung)
Gründe
I.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.1992 - I/3 E 2371/91 - verpflichtete das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte, der Klägerin für die von ihr
hergestellten Geräte "D M- system Typen D 1, D 2, D 3, D 4, D 5, A 8, A 8 E, A 16,
A 16 E und A 32" eine Negativbescheinigung zu erteilen, weil es der Ansicht war,
daß die fraglichen Geräte zur Meßdatenaufzeichnung nicht unter die Position 1575
a) 4 A der Ausfuhrliste fielen und damit ihre Ausfuhr nicht nach den rechtlichen
Bestimmungen ausfuhrgenehmigungspflichtig sei. Den Streitwert setzte das
Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 05.08.1992 nach § 13 Abs. 1 Satz 1
Gerichtskostengesetz (GKG) auf 150.000,00 DM fest. Hierbei ging das
Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben der Klägerin von einem
durchschnittlichen Jahresgewinn aus, der der Klägerin anderenfalls durch den
Export von 15 Geräten bei einem durchschnittlichen Gewinn von 10.000,00 DM pro
Gerät entstanden wäre.
Mit ihrer gegen den Streitwertbeschluß gerichteten Beschwerde begehrt die
Beklagte, den Wert des Streitgegenstandes in Höhe des Regelstreitwertes nach §
13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 6.000,00 DM anderweitig festzusetzen. Zur Begründung
trägt sie im wesentlichen vor, nach § 11 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des
Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV -) prüfe der Zoll die
Zulässigkeit der Ausfuhr. Die Negativbescheinigung treffe lediglich eine Aussage
darüber, ob eine Ware von der Ausfuhrliste erfaßt werde. Mit der Versagung der
Negativbescheinigung seien noch keine Aussagen darüber getroffen worden, ob
eine spätere Ausfuhr versagt werde. Möglich sei auch, daß für den Export einer
Ware eine Allgemeingenehmigung existiere. Im Antragsformular für das
Negativbescheinigungsverfahren würden keine Angaben über die Exporte verlangt.
Es finde lediglich eine technische Prüfung im Hinblick auf die Erfassung durch die
Ausfuhrliste statt. Die Negativbescheinigung streitwertmäßig so zu behandeln, als
ob sämtliche Exporte jeglicher Ware, für die eine Negativbescheinigung beantragt
und abgelehnt werde, tatsächlich einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen
würde und eine Ausfuhrgenehmigung abgelehnt würde, sei nicht gerechtfertigt.
Der Wert des Streitgegenstandes könne nicht davon abhängen, ob eine Firma den
Wert ihrer Ausfuhren der betreffenden Ware beziffert habe. Vielmehr müsse der
Streitwert in einer einheitlichen Höhe festgesetzt werden.
Die Klägerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie ist der Auffassung, die
Negativbescheinigung unterscheide sich in der rechtlichen Qualität nicht von der
Ausfuhrgenehmigung. Werde diese Negativbescheinigung versagt, sei die jeweilige
Ausfuhr abhängig von einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die (Einzel-)Ausfuhrgenehmigung nach § 17 AWV bezieht sich nicht nur auf die
Ausfuhr bestimmter Waren, sondern auch auf deren Maßeinheit, Menge und Wert
pro Einheit. Sie wird in der Regel für zwei Jahre erteilt und einmal für zwei Jahre
verlängert (siehe Hocke/Berwald/Maurer, Außenwirtschaftsrecht, Stand: März
1993).
Hingegen bezieht sich eine Negativbescheinigung, die im Rahmen des Verfahrens
bei der zollamtlichen Behandlung nach § 11 AWV von Bedeutung ist, nur auf die in
ihr näher bezeichneten Waren. In welcher Anzahl, Menge usw. diese Waren
tatsächlich ausgeführt werden ist hierbei ohne Belang. Die Negativbescheinigung
besitzt im Regelfall eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Sie wird insgesamt
dreimal ohne Antrag neu erstellt, soweit die Waren nicht durch entsprechende
Änderungen der Ausfuhrliste ausfuhrgenehmigungspflichtig geworden sind. Bei
Aufnahme der in der Negativbescheinigung genannten Waren in die Ausfuhrliste
tritt die Bescheinigung automatisch außer Kraft. Hierin ist eine auflösende
Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu sehen.
Eine Ausfuhrgenehmigung erledigt sich mit Ausfuhr der betreffenden Waren oder
mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Waren nicht
mehr ausfuhrgenehmigungspflichtig sind. Demgegenüber dient die
Negativbescheinigung während ihrer Gültigkeitsdauer bei jeder zollamtlichen
Abfertigung zur Ausfuhr nach § 11 AWV als Nachweis, daß die betreffenden Waren
genehmigungsfrei ausgeführt werden dürfen.
Deshalb erscheint es dem Senat nicht gerechtfertigt, wie die Beklagte meint,
lediglich den Auffangstreitwert (Regelstreitwert) nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG
anzusetzen, wenn um die Erteilung einer Negativbescheinigung gestritten wird und
hierbei Anhaltspunkte im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die sich aus dem
Antrag ergebende Bedeutung der Sache vorliegen. Diese Anhaltspunkte ergeben
sich im Streitfall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, aus der
beabsichtigten Ausfuhr der betreffenden Waren, die den Anlaß gegeben hat,
überhaupt die Erteilung der Negativbescheinigung zu beantragen. Im Hinblick auf
die zwölfmonatige Gültigkeitsdauer ist nicht zu beanstanden, auf den
voraussichtlichen Jahresgewinn, der aus der Ausfuhr der betreffenden Waren
herrührt, zurückzugreifen.
Allerdings ist hierbei zu beachten, daß wegen des jederzeit möglichen Eintritts der
auflösenden Bedingung (Aufnahme der Waren in die Ausfuhrliste) die Gültigkeit der
Negativbescheinigung entfallen kann. Deswegen erscheint es dem Senat nicht
ermessensgerecht im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, den vollen
voraussichtlichen Jahresgewinn als wirtschaftliches Interesse des Ausführers
zugrunde zu legen. Vielmehr ist in solchen Fällen wegen dieser Unsicherheit die
Bedeutung der Sache mit einem Drittel des voraussichtlichen Jahresgewinns
anzunehmen. Hiermit wird der (vorläufige) Nutzen, der aus der
Negativbescheinigung gezogen werden kann, hinreichend berücksichtigt.
Für den Ansatz in Höhe eines Drittels spricht auch die Tatsache, daß die
Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ebenfalls diesen Prozentsatz
angenommen hat (vgl. OVG Saarland, B. v. 31.05.1991, 2 W 7/91, JurBüro 1992,
190 zum Streitwert bei einer Klage auf Erteilung eines Negativattestes als
Nachweis der Nichtausnutzung des gemeindlichen Vorkaufsrechts und
Finanzgericht Berlin, B. v. 12.03.1984, VII 272/80, EFG 1984, 466 zum Streitwert
bei einer Klage auf Erteilung einer Ursprungsbescheinigung nach § 8
Berlinförderungsgesetz).
Im Streitfall beträgt der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche
Verfahren demnach 50.000,00 DM (ein Drittel von 150.000,00 DM als vermutlichen
Jahresgewinn). Deshalb war der angefochtene Streitwertbeschluß entsprechend
abzuändern, und war die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.