Urteil des HessVGH vom 27.11.1991
VGH Kassel: grundstück, wirkung ex nunc, beitragspflicht, konstitutive wirkung, belastung, bebauungsplan, ausweisung, entstehung, industrie, hallenbad
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 80/89
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 131 Abs 3 BBauG, § 131
Abs 3 BauGB
(Zu Problemen bei der Heranziehung zum
Erschließungsbeitrag, insbesondere Fall des
gebietsbezogenen Wegfalls einer
Eckgrundstücksvergünstigung)
Tatbestand
Der Kläger, Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks
"In der L 22", wendet sich gegen die Höhe eines Erschließungsbeitrags, den die
Beklagte nach Fertigstellung der Straßen "In der L", K ring und A weg im Jahre 1983
für sein Grundstück festgesetzt hat.
Die vorgenannten Straßen wurden von der Beklagten auf der Grundlage ihres
Bebauungsplans Nr.18 für das Baugebiet "In der L" gebaut. Die Straße "In der L"
bildet die das Baugebiet durchquerende Haupterschließungsstraße. Der
Erschließung des südöstlichen Teils des Baugebiets dienen der von der Straße In
der L abzweigende und wieder auf sie zurückführende K ring sowie der A weg, der
eine Verbindung zwischen der Straße In der L und dem parallel zu dieser Straße
verlaufenden Teil des K rings herstellt. Von der Straße In der L zweigen ferner
mehrere kurze Stichwege - fünf in Richtung Norden, ein weiterer in Richtung
Südosten - ab. Der Bebauungsplan weist das Baugebiet als reines, zu einem
geringeren Teil auch als allgemeines Wohngebiet aus. Ferner enthält der
Bebauungsplan Flächenausweisungen für den Gemeinbedarf. Ausweislich der
verwendeten Planzeichen sind für eine kleinere Gemeinbedarfsfläche im nördlichen
Teil des Baugebiets die Nutzung "Altenwohnheim" und für eine größere Fläche im
Südwesten, die südlich der Straße In der L liegt, die Nutzungen "Hallenbad" und
"Schule" festgelegt.
Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschloß am 26. Mai 1983 den
Erlaß einer Abweichungssatzung des Inhalts, daß für die endgültige Herstellung der
von der Straße In der L abzweigenden kurzen Stichstraßen jeweils eine nur
einseitige Gehweganlage genüge. Außerdem beschloß die
Stadtverordnetenversammlung unter dem 12. August 1983 mit drei weiteren -
gesonderten - Beschlüssen die Zusammenfassung der Straßen In der L mit
zugehörigen Stichstraßen, des K rings und des A wegs zu einer
Erschließungseinheit, die endgültige Fertigstellung der zusammengefaßten
Straßen sowie deren Widmung für den öffentlichen Verkehr. Sämtliche Beschlüsse
wurden gemäß Bekanntmachungsverfügung des Magistrats im Kreisanzeiger B
veröffentlicht.
Hieran anknüpfend setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers mit
Bescheid vom 21. September 1983 auf der Grundlage ihrer
Erschließungsbeitragssatzung vom 16. November 1978 (im folgenden: EBS) einen
Erschließungsbeitrag in Höhe von 8.028,79 DM fest, wovon nach Abzug einer
Vorausleistung in Höhe von 2.850,-- DM noch 5.178,79 DM zu zahlen waren. Auf
den Widerspruch des Klägers setzte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
17. April 1985 auf Grund des Ergebnisses einer Neuberechnung mit geringfügig
vermindertem Erschließungsaufwand und Veränderungen bei der Verteilungsfläche
den Erschließungsbeitrag neu auf 4.354,35 DM fest, was einen nach Abzug der
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den Erschließungsbeitrag neu auf 4.354,35 DM fest, was einen nach Abzug der
Vorausleistung noch zahlbaren Betrag in Höhe von 1.504,35 DM ergab; im übrigen
wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob daraufhin am 8. Mai
1985 Klage mit dem Antrag,
den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 21. September 1983 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 1985 insoweit aufzuheben, als
der festgesetzte Beitrag 2.561,08 DM übersteigt.
Er machte geltend, daß die - im Bebauungsplan als Teil der Gemeinbedarfsfläche
im südwestlichen Teil des Baugebietes ausgewiesene - Parzelle 106/4 ein durch die
Straße In der L erschlossenes Hinterliegergrundstück darstelle und deshalb
ebenso wie die unmittelbar angrenzende Parzelle 106/5 mit einem
Erschließungsbeitrag zu belasten sei. Die Belastung für die Parzelle 106/5 müsse
höher ausfallen, weil dieses Grundstück in einer der gewerblichen Nutzung
vergleichbaren Weise genutzt werde und damit nicht in den Genuß der
satzungsmäßigen Eckgrundstücksvergünstigung kommen könne. Eine
Eckgrundstücksvergünstigung scheide auch deshalb aus, weil die Größe des
Grundstücks die durchschnittliche Größe der anderen Grundstücke weit
übersteige.
Die Beklagte beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrem
Widerspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob mit Urteil vom 1.November 1988 die
angefochtene Heranziehung in Höhe des 4.198,20 DM übersteigenden Betrages
auf; im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die
Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung ergebe sich aus den §§ 127
ff. des Bundesbaugesetzes (BBauG) und der Erschließungsbeitragssatzung der
Beklagten vom 16. November 1978. Die Beklagte habe zulässigerweise von der
durch § 130 Abs.2 BBauG in Verbindung mit § 5 Satz 2 EBS eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erschließungsanlagen des streitbefangenen
Baugebiets zu einer Erschließungseinheit zusammenzufassen. Der
Zusammenfassungsbeschluß vom 12. August 1983 sei noch rechtzeitig getroffen
worden, da vor diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht mangels Widmung
der Straße für den öffentlichen Verkehr nicht habe entstehen können. Der
Zusammenfassungsbeschluß sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da die
zusammengefaßten Erschließungsanlagen ein geschlossenes System zur
Erschließung der im Baugebiet gelegenen Baugrundstücke bildeten. Die Anlegung
der von der Straße In der L abzweigenden Stichstraßen mit einer nur einseitigen
Gehweganlage stehe der Entstehung des Beitragsanspruchs nicht entgegen, da
die Beklagte eine entsprechende Abweichungssatzung erlassen habe. Mit seinem
Einwand, auch die Fläche der Parzelle 106/4 müsse in die Verteilung des
Erschließungsaufwands einbezogen werden, könne der Kläger keinen Erfolg haben.
Im Erschließungsbeitragsrecht sei der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts
maßgebend. Als veranlagungsfähiges Grundstück sei deshalb allein die
unmittelbar an die Straße In der L angrenzende Parzelle 106/5 anzusehen. Für
diese Parzelle habe die Beklagte wegen gleichzeitiger Erschließung durch die W -
Straße dem Grunde nach zutreffend eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt.
Die Eckgrundstücksvergünstigung entfalle nicht etwa nach § 6 d Abs.3 EBS, denn
die Parzelle 106/5 liege in einem Sondergebiet im Sinne des § 17 Abs.7 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO), somit nicht in einem der in § 6 d Abs.3 EBS
ausdrücklich aufgeführten Baugebiete, in denen die Eckgrundstücksvergünstigung
entfalle. Die von der Beklagten für die Berechnung der Eckgrundstücksermäßigung
zugrunde gelegte Fläche von 11.250 qm sei freilich zu groß. Bei der Parzelle 106/5
handele es sich um ein übergroßes Grundstück, welches nur mit einer Teilfläche in
den Genuß der Eckgrundstücksvergünstigung kommen könne. Der eigentliche -
vergünstigungsfähige - "Eckbereich" beschränke sich auf die etwa 5.000 qm große
Fläche entlang der W -Straße, auf der sich das Hallenbad und die verschiedenen
Sportanlagen befänden. Die von der Beklagten im Termin zur mündlichen
Verhandlung vorgelegte Vergleichsberechnung, bei welcher die
Eckgrundstücksermäßigung auf eine Teilfläche von 5000 qm der Parzelle 106/5
beschränkt sei, führe für das klägerische Grundstück zu einem
Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.198,20 DM. Der angefochtene Bescheid könne
somit nur in dieser Höhe Bestand haben, im übrigen sei er aufzuheben.
Gegen dieses ihm am 29. November 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.
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Gegen dieses ihm am 29. November 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.
Dezember 1988 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt er aus: Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch die Parzelle 106/4 in die
Verteilung einzubeziehen. Sie werde als Hinterliegergrundstück durch die Straße In
der L erschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
ein im Hintergelände gelegenes Grundstück erschlossen, wenn von der
Anbaustraße aus über das trennende Anliegergrundstück tatsächlich Zufahrt
genommen werden könne. Unabhängig davon sei von einem Erschlossensein
auszugehen, wenn beide Grundstücke im Eigentum derselben Person stünden und
einheitlich genutzt würden.
In der Berufungsschrift hat der Kläger entsprechend seinem Klageantrag in erster
Instanz beantragt, die angefochtenen Bescheide unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils insoweit aufzuheben, als der festgesetzte
Erschließungsbeitrag 2.561,08 DM übersteigt. Im Verlauf des Berufungsverfahrens
hat die Beklagte auf Anforderung des Gerichts eine Vergleichsberechnung
vorgelegt, aus der sich - alternativ mit und ohne Gewährung einer
Eckgrundstücksvergütung für die Parzelle 106/5 - die Belastung des klägerischen
Grundstücks ergibt, wenn die Straße "I" als einzelne Erschließungsanlage
abgerechnet wird. An das Ergebnis dieser Vergleichsberechnung anknüpfend hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens die Berufung
auf den 2.910,42 DM übersteigenden Betrag der angefochtenen Heranziehung
beschränkt und hinsichtlich des weitergehenden Teils des ursprünglichen
Berufungsantrags die Rücknahme der Berufung erklärt. Er beantragt daher
nunmehr,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. November 1988 - IV/2 E
802/85 - zu ändern und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der
festgesetzte Erschließungsbeitragsbescheid 2.910,42 DM übersteigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung, soweit sie aufrechterhalten wird, zurückzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer schon im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung,
daß es sich bei der Parzelle 106/4 nicht um ein von der Straße In der L
erschlossenes Hinterliegergrundstück handele.
Wegen der ergänzenden Angaben, die die Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung zur Nutzung der Parzellen 106/5 und 106/4 und zu den insoweit
bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten gemacht haben, wird auf das
Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine
Vergleichsberechnung für den K weg und die Fotokopie eines Übergabevertrages
vom 19. April 1985, der den Erwerb von Restflächen des Geländes für die
Herstellung der Straße "In der L" zum Gegenstand hat, vorgelegt. Wegen dieser
Unterlagen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ebenfalls auf
die Gerichtsakte und darüber hinaus auf die zum Verfahren vorgelegten
Verwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, ist das
Berufungsverfahren einzustellen (§ 125 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - in Verbindung mit § 92 Abs.2 VwGO).
Soweit der Kläger mit der Berufung im übrigen sein erstinstanzliches
Anfechtungsbegehren, beschränkt auf den 2.910,42 DM übersteigenden Betrag
der angefochtenen Heranziehung, weiterverfolgt, ist die Berufung zulässig und
auch begründet. Ein höherer Erschließungsbeitrag als der von dem Kläger nach
erfolgter Teilrücknahme der Berufung anerkannte Beitrag steht der Beklagten
nicht zu.
Die Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten ist, wie der Kläger nicht
bestreitet, dem Grunde nach gerechtfertigt, denn mit der endgültigen und
erstmaligen Herstellung der im Bebauungsplan Nr.18 der Beklagten
ausgewiesenen Straße "In der L" ist für das durch diese Straße erschlossene
klägerische Grundstück auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung der
Beklagten vom 16. November 1978, gegen deren formelle und materielle
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Beklagten vom 16. November 1978, gegen deren formelle und materielle
Gültigkeit Bedenken nicht bestehen, die Beitragspflicht nach §§ 127 ff. BBauG -
das Baugesetzbuch (BauGB) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar -
entstanden. Soweit die Beklagte erst im Jahre 1985 den erforderlichen
Grunderwerb für die Anlegung der Straße abgeschlossen hat, wie sich aus dem
von ihr in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens überreichten
"Übergabevertrag" vom 19. April 1985 ergibt, schließt dies zwar die Entstehung der
Beitragspflicht für die Straße "In der L" bereits im Jahre 1983 aus; jedoch ist
spätestens im Jahre 1985 mit dem Erwerb der noch benötigten Flächen die
Beitragspflicht entstanden. Daß der Heranziehungsbescheid und möglicherweise
auch der auf den 17. April 1985 datierte Widerspruchsbescheid schon vorher
ergangen sind, ist unschädlich. Entsteht die s a c h l i c h
e Erschließungsbeitragspflicht erst nach Zustellung des Beitragsbescheides, so
hat dies lediglich zur Folge, daß die p e r s ö n l i c h e Beitragspflicht des in
Anspruch genommenen Grundstückseigentümers zu einem entsprechend
späteren Zeitpunkt entsteht, soweit dieser - wie hier - dann noch Eigentümer ist.
Der Heranziehungsbescheid wird dadurch mit Wirkung "ex nunc" geheilt (vgl.
Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3.Aufl. 1991, Rn.840).
Die angefochtene Beitragsfestsetzung ist jedoch der Höhe nach rechtswidrig. Der
auf das Grundstück des Klägers entfallende Erschließungsbeitrag ist falsch
berechnet. Die Beklagte hat zu Unrecht den Aufwand für die Straßen In der L, K
ring und A weg gemeinsam ermittelt und umgelegt. Zu beanstanden ist des
weiteren die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung für die im
Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche (Schule und Hallenbad) ausgewiesene
Parzelle 106/5. Werden diese Fehler vermieden, so ergibt sich - gemäß
Vergleichsberechnung vom 25. November 1991, die die Beklagte auf Anforderung
des Gerichts im Berufungsverfahren vorgelegt hat - als verbleibender
Erschließungsbeitrag für das Grundstück des Klägers ein Betrag in Höhe von
2.910,42 DM.
Das von der Beklagten praktizierte Verfahren der gemeinsamen Abrechnung
mehrerer Erschließungsanlagen als "Erschließungseinheit" nach § 130 Abs.2 Satz 2
BBauG setzt eine wirksame Zusammenfassungsentscheidung des hierfür
zuständigen Gemeindeorgans voraus. Wirkung kann eine
Zusammenfassungsentscheidung - von den aus § 130 Abs.2 Satz 2 BBauG
abzuleitenden inhaltlichen Voraussetzungen einmal abgesehen - nur dann
entfalten, wenn sie rechtzeitig, d.h. vor Entstehung der sachlichen
Erschließungsbeitragspflicht für die e i n z e l n e n Erschließungsanlagen,
getroffen wird (vgl. Driehaus, aaO, Rn. 481). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat die Zusammenfassung der
Straßen In der L mit zugehörigen Stichstraßen, K ring und A weg zu einer
Erschließungseinheit am 12. August 1983 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war
zwar für die Straße In der L mangels vollständigen Erwerbs der benötigten
Grundfläche, wie dem Übergabevertrag vom 19. April 1985 zu entnehmen ist,
noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden, wohl aber für die Straßen K ring
und A weg. Eine Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen zum Zweck
gemeinsamer Aufwandsermittlung und Umlegung ist schon dann nicht mehr
möglich, wenn auch nur für e i n e der zusammenzufassenden Verkehrsanlagen
bereits die Beitragspflicht entstanden ist. Soweit das Verwaltungsgericht einen
Hinderungsgrund für die Entstehung der Beitragspflicht v o r der
Zusammenfassungsentscheidung bei sämtlichen Erschließungsanlagen des
Baugebiets In der L darin gesehen hat, daß die Erschließungsanlagen erst mit
Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 12. August 1983 für den
öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, kann dem nicht gefolgt werden. Auf
diese Widmungsverfügung kam es für die Herstellung der Öffentlichkeit der
Straßen deshalb nicht an, weil sie auf der Grundlage eines Bebauungsplans, damit
"auf Grund eines förmlichen Verfahrens" gebaut waren und folglich gemäß § 2
Abs.1 Satz 2 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) schon mit der
Verkehrsübergabe als gewidmet galten. Für den Eintritt der Widmungsfiktion des §
2 Abs.1 Satz 2 HStrG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.
Beschlüsse vom 9. Dezember 1983 - 5 TH 59/83 - und vom 24. Mai 1988 - 5 TH
1582/84 - ZKF 1988,279 = GemHH 1989,138) die in § 4 Abs.3 Satz 2 HStrG
vorausgesetzte Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nicht erforderlich; sollte
also diese Bekanntmachung bislang gefehlt haben, so ließe sich auch damit eine
konstitutive Wirkung des Widmungsbeschlusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 12. August 1983 nicht begründen.
Ein Hinderungsgrund für die Entstehung der Beitragspflicht für die e i n z e l n e
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Ein Hinderungsgrund für die Entstehung der Beitragspflicht für die e i n z e l n e
n Erschließungsanlagen des Baugebiets In der L vor der
Zusammenfassungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich
nicht etwa daraus, daß wegen eines "Zusammenfassungszwangs" ohnehin nur die
Möglichkeit der gemeinsamen Aufwandsermittlung und Umlegung bestanden
hätte. Ob eine Gemeinde mehrere nach § 130 Abs.2 Satz 2 BBauG/§ 130 Abs.2
Satz 3 BauGB zusammenfassungsfähige Erschließungsanlagen tatsächlich
zusammenfaßt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen. Dieses Ermessen kann
allenfalls dann - ausnahmsweise - auf die Zusammenfassung als einzig
rechtmäßige Entscheidung reduziert sein, wenn als Folge der Einzelabrechnung die
an breiteren (aufwendigeren) Straßen gelegenen Grundstücke gegenüber anderen
Grundstücken des in Betracht kommenden Erschließungsgebiets ungebührlich
stark belastet werden müßten (vgl. Driehaus, aaO, Rn.480 unter Hinweis auf
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In dem vorliegend zu
beurteilenden Baugebiet In der L ist zwar der Hauptstraßenzug der Straße In der L
etwas breiter und aufwendiger ausgebaut als die Nebenstraßen K ring und A weg;
eine ungebührlich starke Belastung der Anlieger an der breiteren Straße ist damit
aber nicht verbunden, weil - zum einen - die Haupterschließungsstraße über
mehrere Stichwege als "Anhängsel" verfügt, die die Aufwendigkeit der
Gesamtanlage senken, und weil auch - zum anderen - die zugeordnete
Verteilungsfläche größer ist.
Die Höhe des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrags
ist nach allem auf der Grundlage einer Einzelabrechnung der Straße In der L zu
ermitteln. Bei dieser Einzelabrechnung ist die sowohl an die Straße In der L als
auch an die W -Straße angrenzende Parzelle 106/5 mit der vollen
Berechnungsfläche in die Verteilung des umzulegenden Aufwands einzubeziehen.
Ein Flächenabzug für Mehrfacherschließung nach Maßgabe des § 6 d EBS kommt -
entgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Verwaltungsgerichts,
welches diese Vergünstigung allerdings auf eine Teilfläche der Parzelle 106/5
beschränkt hat - nicht in Betracht. § 6 d EBS lautet in den hier interessierenden
Passagen wie folgt:
"(1) Für Grundstücke, die durch zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen
mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135ß erschlossen werden
(Eckgrundstücke), werden die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten
Berechnungsflächen für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln zugrunde
gelegt.
Dies gilt nur, wenn .....
(2) Abs.1 findet entsprechende Anwendung für Grundstücke, die durch mehr als
zwei aufeinanderstoßende Erschließungsanlagen erschlossen werden sowie für
Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen mit einem Abstand von
nicht mehr als 50 m liegen.
(3) Diese Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie- und
Kerngebieten sowie für Grundstücke in unbeplanten Gebieten, die überwiegend
gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude
genutzt werden oder i.S.d. § 6c Abs.4 S.2 genutzt werden dürfen."
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß nach dieser Satzungsbestimmung
wenigstens der eigentliche - mehrfach erschlossene - Eckbereich der Parzelle
106/5 in den Genuß der Eckgrundstücksvergünstigung kommen müsse, da die
Voraussetzungen, unter denen § 6d Abs.3 die Vergünstigung entfallen lasse, nicht
vorlägen. Letzterem kann der Senat nicht folgen. Die auf der Parzelle 106/5 kraft
ihrer Ausweisung im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche zulässige und auch
tatsächlich verwirklichte Nutzung ist bei einer am Differenzierungsgebot des § 131
Abs.3 BBauG/BauGB orientierten weiten Auslegung als eine "gewerbliche" Nutzung
im Sinne des Gewerbebegriffs anzusehen, wie er in den Satzungsbestimmungen
über den grundstücksbezogenen Artzuschlag und den grundstücksbezogenen
Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung wegen gewerblicher Nutzung verwendet
wird. Zu dieser Auslegung führt die Überlegung, daß es letztlich die im Vergleich zu
Wohngrundstücken wegen des Umfangs an Ziel- und Quellverkehr intensivere
Inanspruchnahme der Anbaustraße ist, die die höhere Belastung über den
Artzuschlag und den Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung für "gewerbliche"
Nutzung rechtfertigt (vgl. Driehaus, aaO, Rn.656 f.). Die vorliegend anzuwendende
Satzungsbestimmung sieht freilich einen g r u n d s t ü c k s bezogenen Wegfall
der Eckgrundstücksvergünstigung - also den Wegfall der
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der Eckgrundstücksvergünstigung - also den Wegfall der
Eckgrundstücksvergünstigung wegen tatsächlich ausgeübter oder im Einzelfall
zulässiger gewerblicher Nutzung des Grundstücks - nur für u n b e p l a n t
e Gebiete (§ 6d Abs.3 2.Alternative EBS) vor, nicht auch für b e p l a n t
e Gebiete. Für beplante Gebiete läßt die Satzung lediglich einen g e b i e t s b e -
z o g e n e n - d.h. an den Gebietscharakter (Gewerbegebiet, Industriegebiet,
Kerngebiet) anknüpfenden - Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung zu (§ 6d
Abs.3 2.Alternative EBS). Letzteres bedeutet, daß in einem Gewerbe-, Industrie-
oder Kerngebiet die Eckgrundstücksvergünstigung i m m e r - unabhängig von
der tatsächlich realisierten Nutzung auf den einzelnen Grundstücken -
ausscheidet, daß aber andererseits z.B. in einem W o h n g e b i e t selbst dann
die Eckgrundstücksvergünstigung erhalten bleibt, wenn ein einzelnes Grundstück
(dieses Wohngebiets) gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung
vergleichbaren Weise genutzt wird. Diese Differenzierung zwischen beplanten und
unbeplanten Gebieten leuchtet zwar nicht besonders ein, ist aber gleichwohl vom
Bundesverwaltungsgericht wegen des Grundsatzes der Typengerechtigkeit, der es
gestattet, (lediglich) Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als
sogenannte typische Fälle zu behandeln, gebilligt worden (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 36/81 - NVwZ
1982,434, ferner Driehaus, aaO, Rn.650). Da die Parzelle 106/5, um deren
Belastung es im vorliegenden Fall geht, in einem beplanten Gebiet liegt, kann die
lediglich für Grundstücke in unbeplanten Gebieten getroffene Satzungsregelung
über den grundstücksbezogenen Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung nicht
zur Anwendung kommen. Anzuwenden ist jedoch die Regelung über den g e b i e t
s bezogenen Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung (§ 6d Abs.3 1.Alternative
EBS). Aus denselben Gründen, die für eine weite Auslegung des Begriffs
"gewerbliche Nutzung" beim grundstücksbezogenen Artzuschlag bzw.
grundstücksbezogenen Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung sprechen, muß
auch der Begriff "Gewerbe-, Industrie- und Kerngebiete" in
Satzungsbestimmungen, die den gebietsbezogenen Artzuschlag und den
gebietsbezogenen Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung regeln, weit
ausgelegt werden. Das bedeutet, daß die planerische Ausweisung einer
Gemeinbedarfsfläche für Schulen und Sportanlagen der Ausweisung eines der
oben genannten Baugebiete gleichzustellen ist und damit - bei der Belastung der
fraglichen Fläche mit Erschließungsbeiträgen - den an den Gebietscharakter
anknüpfenden Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung bewirkt. Daß die
vorliegend zu beurteilende Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule
und Hallenbad) eingebettet ist in die Ausweisung eines angrenzenden (reinen bzw.
allgemeinen) Wohngebiets ändert daran nichts. Entscheidend ist allein, daß die
Gemeinbedarfsfläche als solche im Bebauungsplan ausgewiesen ist und auf Grund
ihrer räumlichen Ausdehnung als ein eigenständiges - den Kategorien Gewerbe-,
Industrie- und Kerngebiet im Sinne der Satzungsbestimmungen über den
gebietsbezogenen Artzuschlag/Wegfall der Eckgrundstücksvergünstigung
zuordnungsfähiges - Baugebiet in Erscheinung tritt.
Der Behandlung der Parzelle 106/4 als ein von der Straße I erschlossenes
Hinterliegergrundstück dürfte entgegenstehen, daß die Möglichkeit des
ungehinderten Heranfahrens an die nördliche Grenze der Parzelle 106/4 über die
Fläche der Parzelle 106/5 nicht besteht; denn die vorgenannte Fläche wird als
Schulhof genutzt und ist zu dem unmittelbar an die Straße "In der L"
angrenzenden Parkplatz durch eine Schranke, die nur in Ausnahmefällen geöffnet
wird, abgesperrt.
Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist nach allem - entsprechend
dem im Berufungsverfahren nach teilweiser Rücknahme der Berufung noch
aufrechterhaltenen Klageantrag - aufzuheben, soweit der festgesetzte Beitrag
2.910,42 DM übersteigt. Insoweit hat gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Beklagte die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Kläger ist gemäß § 155 Abs.2 VwGO
kostentragungspflichtig, soweit er seine Berufung zurückgenommen hat. Das führt
in entsprechender Anwendung des § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO zu einer Belastung
der Beklagten mit vier Fünfteln und des Klägers mit einem Fünftel der Kosten. Bei
der Bestimmung der Kostenanteile brauchte nicht zwischen erstinstanzlichem und
zweitinstanzlichem Verfahren unterschieden zu werden, da der im
Berufungsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme der Berufung im Streit
gebliebene Betrag auf Grund des geringen Obsiegens des Klägers im
erstinstanzlichen Verfahren nur geringfügig niedriger war als der streitige Betrag in
der ersten Instanz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.