Urteil des HessVGH vom 28.02.1997

VGH Kassel: widerruf, verfügung, besondere härte, hessen, wehr, beamtenverhältnis, härtefall, hauptsache, arbeiter, dienstpflicht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 684/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 12 GG, § 18a
BG HE, § 17 HO HE, § 49
Abs 4 HO HE
(Zum Anspruch eines Rechtsreferendars auf Zulassung
zum juristischen Vorbereitungsdienst in Hessen - Kapazität
- haushaltsrechtliche Voraussetzungen)
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Antragstellerin, nach
Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung vom Antragsgegner als
Rechtsreferendarin in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen
übernommen zu werden.
Ihren dahingehenden Antrag lehnte das Hessische Ministerium der Justiz mit
Bescheid vom 4. Februar 1997 mit der Begründung ab, zu dem gewünschten
Einstellungstermin 3. März 1997 übersteige die Zahl der Bewerbungen die Zahl
der noch freien Haushaltsstellen für die Einstellung von Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst, so daß die Auswahl durch Losentscheidung zu treffen
gewesen sei. Hiernach könne ihr für diesen Einstellungstermin ein
Ausbildungsplatz nicht zugeteilt werden. Gegen diese Entscheidung legte die
Antragstellerin Widerspruch ein und stellte am 4. Februar 1997 bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag, den Antragsgegner im Wege
des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie als
Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. Arbeitstag des
Monats März 1997 einzustellen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihrer
Aufnahme stünden weder Begrenzungen der Ausbildungskapazität des
Antragsgegners noch die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Stellen und
Mittel entgegen. Die im Haushaltsplan des Landes Hessen für das Jahr 1997 für
den Bedarf an 2.500 Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
bereitgestellten Haushaltsmittel würden vom Antragsgegner nicht ausgeschöpft.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Antragsschriftsatz vom 12.
Februar 1997 Bezug genommen. Im übrigen vertritt die Antragstellerin die
Auffassung, die in § 14 a Abs. 2 Nr. 4 JAO vorgesehene Berücksichtigung des
geleisteten Wehr- und Ersatzdienstes als Härtefall führe zu einer
geschlechtsspezifischen Bevorzugung männlicher Bewerber mit der Folge, daß sie
durch die Art und Weise des vom Antragsgegner durchgeführten
Auswahlverfahrens als Frau diskriminiert werde.
Der Antragsgegner ist dem Antrag im wesentlichen mit der Begründung
entgegengetreten, die im Haushaltsplan für das Jahr 1997 als Bedarf an Beamten
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorgesehenen 2.500 Stellen für
Rechtsreferendare würden durch die Zahl der zum 3. März 1997 übernommenen
Bewerber in vollem Umfang ausgenutzt. Laut einer Auskunft der Zentralen
Besoldungsstelle seien am Stichtag 31. Januar 1997 2.434 Stellen von
Rechtsreferendaren besetzt. Hinzu kämen 12 Stellen von Rechtsreferendaren, die
ihre Ausbildung im Angestelltenverhältnis absolvierten. Unter Berücksichtigung der
im Monat Februar zu prüfenden 76 Kandidaten seien für den Fall, daß alle die
Prüfung bestehen sollten, zum 28. Februar 1997 2.370 der 2.500 Stellen besetzt.
Die verbleibenden freien Stellen würden - notfalls im Nachrückverfahren - zum 3.
März 1997 bis zur Obergrenze von 2.500 Stellen vollständig besetzt werden. Im
übrigen sei die Berücksichtigung der Wehr- und Ersatzdienstleistung als Härtefall
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übrigen sei die Berücksichtigung der Wehr- und Ersatzdienstleistung als Härtefall
als teilweiser Ausgleich der durch die Dienstpflicht bedingten Zeitverluste objektiv
gerechtfertigt und sozial geboten, sie habe mithin keine Frauen diskriminierende
Wirkung.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 21. Februar 1997
dem Antrag unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stattgegeben. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner schöpfe die
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht vollständig aus. Angesichts einer
kontinuierlichen Prüfungstätigkeit und eines entsprechenden sukzessiven
Ausscheidens von Referendaren nach der Prüfung sowie angesichts der Tatsache,
daß lediglich alle zwei Monate Neueinstellungen vorgenommen würden, erlaubten
die eingesparten Haushaltsmittel eine angemessene Überschreitung der zunächst
freien Stellen im Hinblick auf die im Laufe des folgenden Monats freiwerdenden
Stellen von Referendaren. Erst eine derartige Einstellungspraxis ermögliche eine
effektive Gesamtausschöpfung der im Jahre 1997 zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel, ohne diese zu überschreiten. Der Zulassungsanspruch ergebe
sich ferner aus der Verpflichtung des Antragsgegners, Diskriminierungen zu
beseitigen. Die Härtefallregelung in § 14 a Abs. 2 Nr. 4 JAO wirke sich für Frauen
diskriminierend aus.
Der Antragsgegner hat am 24. Februar 1997 beantragt, die Beschwerde gegen
diesen Beschluß zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit
bestünden und im übrigen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Zur
Begründung hat er darauf verwiesen, besetzbar seien zum 3. März 1997 lediglich
die bis zur haushaltsrechtlichen Obergrenze von 2.500 zum Stichtag freien und
daher besetzbaren Stellen. Es könne nicht zu einer Differenz zwischen Stellen und
Mitteln kommen, da die vorhandenen Mittel bei vollständiger Besetzung aller
Stellen zum Stichtag vollständig vergeben würden.
Die Antragstellerin hat die Zurückweisung des Zulassungsantrags beantragt.
Der Senat hat mit Beschluß vom 27. Februar 1997 die Beschwerde des
Antragsgegners wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (1
TZ 669/97).
Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsgegner,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1997
aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Antragstellerin beantragt unter Bezugnahme auf die ihrer Ansicht nach
zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses,
die Beschwerde zurückzuweisen und ihr Prozeßkostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe gegen
Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gemäß § 166 VwGO, §§
114 ff. ZPO zu bewilligen, wobei der Senat bei der Festsetzung der Raten den
Erwägungen des Verwaltungsgerichts folgt.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat ihn zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung
gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, die Antragstellerin als
Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. Arbeitstag des
Monats März 1997 einzustellen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß für das
Einstellungsbegehren ein Anordnungsgrund gegeben ist. Die begehrte Regelung
ist im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Einstellungstermin dringlich.
Trotz Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Verweisung der Antragstellerin auf
das Hauptsacheverfahren wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung
ihrer Berufsausbildung und der gegebenen Erfolgsaussichten ihres Antrags
unzumutbar.
Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, daß die Antragstellerin
einen auf Einstellung zum 1. Arbeitstag des Monats März 1997 gerichteten
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einen auf Einstellung zum 1. Arbeitstag des Monats März 1997 gerichteten
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Die Rechtsgrundlage für ihren Anspruch auf Aufnahme in den juristischen
Vorbereitungsdienst bildet § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die juristische
Ausbildung (JAG) i.d.F. vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 73), zuletzt geändert durch
7. ÄndG vom 16. Juli 1996 (GVBl. I S. 320) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Da der
juristische Vorbereitungsdienst nicht nur Teil einer beamtenrechtlichen Laufbahn,
sondern allgemeine Ausbildungsstätte ist, eröffnet Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG den
Zugang unter bestimmten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich
unabhängig von der objektiven Stellensituation oder einem angenommenen
Bedarf (vgl. OVG S. -H., Beschluß vom 30. September 1994 - 3 M 49/94 -, DVBl.
1995, 208 f.). Objektive Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen
formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen grundsätzlich
einer gesetzlichen Grundlage und sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz
eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts in den Grenzen des unbedingt
Erforderlichen unter Erschöpfung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln
geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluß
vom 22. Oktober 1991, BVerfGE 85, 36 = DVBl. 1992, 145 m.w.N.).
Gesetzliche Grundlage für eine solche Zulassungsbeschränkung ist in Hessen § 18
a HBG i.V.m. § 24 Abs. 2 JAG. Nach § 18 a Abs. 1 HBG kann die Zulassung zu
einem Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines
Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, für den jeweiligen
Zulassungstermin versagt werden, wenn entweder 1. die im Haushaltsplan des
Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder 2. die
personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsdienststellen eine
sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet. Wie der Senat mit Beschluß vom 27.
Dezember 1996 - 1 TG 5043/96 - entschieden hat, wird die Anwendung dieser
Vorschrift auf die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst durch die
Regelung in Absatz 5 dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen, wonach § 24 Abs. 2
JAG unberührt bleibt. Durch § 24 Abs. 2 JAG wird die Auswahl unter den
Einstellungsbewerbern geregelt, wenn die Zahl der für einen Einstellungstermin
fristgerecht eingegangenen Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt. Die dann vorzunehmende
Auswahl nach Härtegesichtspunkten und im übrigen durch Losentscheidung tritt
an die Stelle der in § 18 a Abs. 2 HBG geregelten vorrangigen Auswahl nach
Eignung und Leistung der Bewerber. § 24 Abs. 2 JAG ist somit lediglich hinsichtlich
§ 18 a Abs. 2 und 3 Satz 2 Nr. 1 HBG lex specialis, soweit dort von § 24 Abs. 2 JAG
abweichend Auswahlkriterien geregelt sind; die übrigen Regelungen des § 18 a
HBG bleiben grundsätzlich anwendbar. Sie sollen ersichtlich den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG an verfassungskonforme
Zulassungsbeschränkungen Rechnung tragen. An diese Vorgaben ist der
Antragsgegner auch in dem Bereich der Zulassung zum juristischen
Vorbereitungsdienst gebunden, der von § 24 Abs. 2 JAG geregelt wird.
Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist der Senat aufgrund der im
Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der tatsächlich vorhandenen
Ausbildungsplätze und Mittel zu der Überzeugung gelangt, daß die Antragstellerin,
die die subjektiven Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, gestützt auf § 23 Abs. 1
JAG, § 18 a Abs. 1 HBG, Art. 12 Abs. 1 GG die tatsächlichen Voraussetzungen für
das von ihr geltend gemachte Aufnahmeverlangen glaubhaft gemacht hat.
Der Antragsgegner beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, dem
Aufnahmeverlangen stünden haushaltsrechtliche Gründe gemäß § 24 Abs. 2 Satz
1 JAG, § 18 a Abs. 1 Nr. 1 HBG entgegen. Er hat nicht zur Überzeugung des Senats
darzulegen vermocht, daß ein weiterer Ausbildungsplatz, der zum 3. März 1997
mit der Antragstellerin besetzt werden könnte, aus haushaltsrechtlichen Gründen
nicht zur Verfügung steht. Er hat bei der Ablehnung des Zulassungsantrags der
Antragstellerin, aber auch im gerichtlichen Verfahren trotz der Behauptung nicht
ausgeschöpfter Haushaltsmittel im Antragsschriftsatz vom 12. Februar 1997 und
entsprechender Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen
Beschluß sich darauf beschränkt, darzulegen, es sei sichergestellt, daß zum
Stichtag 3. März 1997 alle im Haushaltsplan vorgesehenen 2.500
Ausbildungsplätze besetzt seien. Dieses Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt,
ist nicht geeignet, die Ablehnung der Zulassung der Antragstellerin zur Ausbildung
im Vorbereitungsdienst zu rechtfertigen, denn dies ist nur in den Grenzen des
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im Vorbereitungsdienst zu rechtfertigen, denn dies ist nur in den Grenzen des
unbedingt Erforderlichen und unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit
öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten und Mittel zulässig.
Durch die Besetzung aller 2.500 in der Stellenübersicht über den Bedarf an
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Haushaltsplan 1997
ausgewiesenen Ausbildungsstellen ist jedoch nicht sichergestellt, daß die im
Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mittel für Anwärterbezüge für
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erschöpfend genutzt werden.
Der Antragsgegner verkennt bei seiner Argumentation nach Auffassung des
Senats Inhalt und Normzweck des § 18 a Abs. 1 Nr. 1 HBG. Hiernach kann die
Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für den jeweiligen Zulassungstermin nur
versagt werden, wenn die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden
"Stellen und Mittel" nicht ausreichen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung
ergibt sich, daß - entgegen der Verwaltungspraxis des Antragsgegners - die
Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht allein deshalb versagt werden darf, weil
die zur Verfügung stehenden Stellen (Ausbildungsplätze) nicht ausreichen. Käme
es nur hierauf an, wäre nicht verständlich, warum vom Gesetzgeber auch - und
zwar, wie noch auszuführen sein wird, maßgeblich - auf die zur Verfügung
stehenden (Haushalts-) Mittel abgestellt wird. Dem entspricht auch der
Normzweck dieser Vorschrift, der ersichtlich darauf gerichtet ist, die Zulassung zu
einem Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines
Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, nur in den Grenzen des unbedingt
Erforderlichen und der Erschöpfung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln
geschaffenen Ausbildungskapazitäten und der hierfür zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel zu versagen. Damit trägt der Landesgesetzgeber den
Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG in der Ausprägung der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 ff.>; 85, 36 <53
ff.>). Jedenfalls aber ist § 18 a Abs. 1 Nr. 1 HBG bei der gebotenen
verfassungskonformen Auslegung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG im
vorgenannten Sinne zu verstehen und von der Verwaltung anzuwenden.
Der normative Begriff "Stellen und Mittel" im Sinne des § 18 a Abs. 1 Nr. 1 HBG
kann, jedenfalls gilt dies für den hier interessierenden Fall von Stellen für Beamte
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Ausbildungsplätze), nicht in einem
kumulativen Sinn dahingehend verstanden werden, daß bei vollständiger
Besetzung der vorhandenen Stellen zum Stichtag des Einstellungstermins trotz für
diesen Zweck noch vorhandener Haushaltsmittel die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst versagt werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
Im Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 sind im Einzelplan 05 für den
Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz und für
Europaangelegenheiten im Kapitel 0504 (Ordentliche Gerichte und
Staatsanwaltschaften) unter dem Titel 422 610 52 für das Jahr 1997
Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - laufende
Zahlungen - in Höhe von 74.228.000,00 DM veranschlagt. Die Erläuterungen zu
diesem Titel (Stellenplan 1997) weisen in der Stellenübersicht über den Bedarf an
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Besoldungsgruppe R 1
(Rechtsreferendare) 2.500 Stellen auf. Dabei geht der Haushaltsgesetzgeber
offenbar davon aus, daß im Jahre 1997 ein Ausbildungsbedarf bestehen wird, der
mit 2.500 Stellen abgedeckt werden kann oder soll. Die ausgebrachten
Haushaltsmittel entsprechen ihrer Höhe nach ersichtlich dem Bedarf an laufenden
Zahlungen für Anwärterbezüge für die in der Stellenübersicht aufgeführten
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Die Ausbringung der Haushaltsmittel für Anwärterbezüge in der festgesetzten
Höhe im Haushaltsplan ist für die Justizverwaltung - und auch für die Gerichte -
bindend. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststellung des
Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 1997 vom 16.
Dezember 1996 (GVBl. I S. 522), dessen Anlage der Haushaltsplan bildet, sowie
aus §§ 2, 3, 11, 13, 14 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 8.
Oktober 1970 (GVBl. I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
1995 (GVBl. I S. 558).
Hingegen vermag der Senat der Auffassung des Antragsgegners nicht zu folgen,
eine vergleichbare rechtliche Bindung bestehe hinsichtlich der in der
Stellenübersicht als Erläuterung zu dem Titel 422 61 genannten Stellenzahl (vgl.
zum Problem OVG S. -H., das in seinem Beschluß vom 30. September 1994,
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zum Problem OVG S. -H., das in seinem Beschluß vom 30. September 1994,
a.a.O., für das schleswig-holsteinische Landesrecht je nach Festlegung des
Haushaltsgesetzgebers bindende Stellenbegrenzungen für möglich hält). Die
fehlende Bindungswirkung ergibt sich zunächst bereits aus dem Umstand, daß es
sich bei der Stellenübersicht lediglich um eine Erläuterung der - Verwaltung und
Gerichte bindenden - Höhe der veranschlagten Haushaltsmittel handelt.
Ausweislich der Regelungen der Landeshaushaltsordnung ist die Stellenzahl nicht
bindend. Dies folgt zum einen aus § 13 Absätze 2, 3 LHO, wo Stellenübersichten
nicht vorgesehen sind. Ferner ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO, daß die
Stellenübersicht hinsichtlich des Bedarfs an Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst vom Gesetz nicht als zwingender Bestandteil des
Haushaltsplans vorgesehen wird. Denn dort ist geregelt, daß der Haushaltsplan als
Anlagen eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und der Stellen der
Angestellten und Arbeiter enthält. Entsprechendes ergibt sich aus § 17 Abs. 7, §
49 Abs. 3 LHO.
Bei den Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (hier:
Rechtsreferendare) handelt es sich nicht um Planstellen im Sinne der
vorgenannten Vorschriften, da diese nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu
deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und
die in der Regel Daueraufgaben sind (§ 17 Abs. 5 Satz 2 LHO). Die nicht
begründete rechtliche Qualifizierung der hier in Rede stehenden Ausbildungsstellen
für Rechtsreferendare als "Planstellen" durch den Antragsgegner ist daher
unzutreffend. Es sind aber auch keine Stellen für Angestellte oder Arbeiter, da
Rechtsreferendare den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf
ableisten. Vielmehr handelt es sich um "andere Stellen" als Planstellen im Sinne
des § 17 Abs. 6 LHO, die in den Erläuterungen auszuweisen sind. Bereits aus
diesem Grunde kann sich eine rechtliche Bindung an die Stellenübersicht über den
Bedarf an Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht aus § 49 Abs. 4 LHO
ergeben, der nur auf Planstellen Anwendung findet. Hiernach sind die
Stellenübersichten für beamtete Hilfskräfte und nicht beamtete Kräfte ebenso
bindend wie die Stellen der planmäßigen Beamten. Rechtsreferendare im
Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind jedoch keine
beamteten Hilfskräfte, wie sich bereits aus der Anmerkung zur Stellenübersicht
über den Bedarf an Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im
Haushaltsplan selbst ergibt. Dementsprechend werden sie auch nicht auf Stellen
für beamtete Hilfskräfte, sondern auf Anwärterstellen geführt. Ebensowenig sind
sie nichtbeamtete Kräfte, da sie die Ausbildung im Widerrufsbeamtenverhältnis
absolvieren.
Im übrigen weist der Senat als weiteres Argument dafür, daß die Justizverwaltung -
anders als bei den veranschlagten Haushaltsmitteln - an die der Erläuterung für
deren Höhe dienenden Stellenübersichten nicht kraft Gesetzes gebunden ist, auf
die Regelung in § 9 des Haushaltsgesetzes vom 16. Dezember 1996 hin. Hierdurch
wird die Landesregierung ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen,
insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen und Stellen
umzuwandeln.
Bei der im Rahmen eines Eilverfahrens allein möglichen summarischen
Überprüfung der mithin entscheidungserheblichen Frage, ob bei der
Einstellungspraxis des Antragsgegners - hier bezogen auf den Einstellungstermin
3. März 1997 - sichergestellt ist, daß den rechtlichen Vorgaben des § 18 a Abs. 1
Nr. 1 HBG und dem bundesverfassungsrechtlichen Gebot vollständiger
Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich Rechnung getragen
wird, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus,
daß dies nicht der Fall ist. Der Antragsgegner hat hierzu wegen seiner
vermeintlichen Bindung an die Stellenzahl keine Angaben gemacht, der Sache
nach also nicht einmal behauptet, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt,
daß die vom Gesetzgeber für den Zweck der Ausbildung von Rechtsreferendaren
im juristischen Vorbereitungsdienst bereitgestellten Haushaltsmittel bezogen auf
das gesamte Haushaltsjahr 1997 tatsächlich vollständig ausgeschöpft werden.
Insbesondere kann der Argumentation des Antragsgegners nicht zugestimmt
werden, zu einem bestimmten Stichtag (hier: 3. März 1997) seien alle
vorgesehenen Ausbildungsplätze besetzt mit der Folge, daß die hierfür
vorgesehenen Mittel auch vollständig ausgegeben würden. Denn es werden über
das gesamte Jahr verteilt kontinuierlich zweite juristische Staatsprüfungen
durchgeführt mit der Folge, daß bei Bestehen oder wiederholtem Nichtbestehen
der Prüfung der betreffende Rechtsreferendar kraft Gesetzes (§ 49 JAG) mit Ablauf
des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aus dem Beamtenverhältnis
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des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aus dem Beamtenverhältnis
entlassen ist. Die von ihm in Anspruch genommene Stelle (Ausbildungsplatz) wird
jedoch erst zum nächsten Einstellungstermin, das ist der 1. Arbeitstag der Monate
Januar, März usw. im Zweimonatsrhythmus, erneut besetzt (§ 24 Abs. 1 JAG). Um
ein Beispiel bezogen auf den konkreten Streitfall zu geben: Die Stellen der
Rechtsreferendare, die am 6./7. März 1997 erfolgreich geprüft werden, bleiben fast
zwei Monate unbesetzt, so daß die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel
eingespart werden. Mithin sind die 2.500 Ausbildungsplätze im Jahre 1997 nicht
durchgängig besoldungswirksam besetzt. Bei dieser dem Ministerium bekannten
Sachlage genügt sein Hinweis, zum jeweiligen Einstellungstermin würden alle 2.500
Stellen besetzt werden, nicht, um sicherzustellen, daß die zum Zwecke der
Ausbildung von Rechtsreferendaren vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung
gestellten Mittel vollständig für diesen Zweck in Anspruch genommen werden.
Zur Entscheidung des Streitfalls war es nicht erforderlich, im einzelnen
aufzuklären, in welchem Umfang infolge der aufgezeigten Verfahrensweise die
zum Zwecke der Ausbildung von Rechtsreferendaren bereitgestellte
Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahr 1997 nicht ausgegeben werden. Denn
sie genügen jedenfalls, um die Anwärterbezüge für eine Stelle, nämlich die von der
Antragstellerin beanspruchte, bestreiten zu können, ohne die bindende -
Obergrenze der im Titel 224 61 052 veranschlagten Haushaltsmittel zu
überschreiten.
Bei dieser Sachlage kommt es ferner für die Entscheidung des Streitfalls nicht
darauf an, ob bzw. inwieweit wegen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der
Haushaltsansätze (§§ 20, 35 Abs. 2, 46 LHO), die gemäß § 2 Abs. 1 des
Haushaltsgesetzes vom 16. Dezember 1996 für die Titel 422 61 und 422 62
angeordnet worden ist, sich weiterer Finanzierungsspielraum für die Sicherstellung
der Ausbildung von Rechtsreferendaren ergibt. Der Titel 422 62 052 weist für
Einzelzahlungen im Rahmen der Anwärterbezüge für Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst weitere 10 Millionen DM auf.
Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, daß die bisherige
Einstellungspraxis des Ministeriums, die allein an der Zahl der Ausbildungsplätze
zum jeweiligen Einstellungsstichtag orientiert war, einfacher zu handhaben ist als
die nunmehr erforderlich werdende vorausschauende Bewirtschaftung der
Haushaltsmittel, bezogen auf das gesamte Haushaltsjahr. Diese Verfahrensweise
ist jedoch - wie dargelegt - nicht nur aus materiell-rechtlichen Gründen erforderlich,
um die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zum Zwecke der Ausbildung
vollständig auszuschöpfen. Sie entspricht auch geltendem Haushaltsrecht. Gemäß
§ 34 Abs. 2 Satz 2 LHO sind nämlich die Ausgabemittel so zu bewirtschaften, daß
sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne
Zweckbestimmung fallen. Demgemäß wird zukünftig dem Ministerium nichts
Unzumutbares abverlangt, sondern lediglich eine Handhabung, die auf allen
Verwaltungsebenen beim Haushaltsvollzug erforderlich ist und seit langem
praktiziert wird.
Außerhalb der tragenden Entscheidungsgründe weist der Senat hinsichtlich der
Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe darüber hinaus
auch deshalb einen durchsetzbaren individuellen Anspruch auf Zulassung, weil sie
durch Berücksichtigung geleisteten Wehr- oder Ersatzdienstes als Härtefall in ihrer
Eigenschaft als Frau diskriminiert werde, auf Folgendes hin, um möglicherweise
zukünftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen über diese Frage vorzubeugen:
Zunächst teilt der Senat bereits nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die
Berücksichtigung von Zeitverlusten durch die Erfüllung einer verfassungsrechtlich
angeordneten Dienstpflicht (Art. 12 a Abs. 1, 2 GG) als Härtefall gemäß § 14 a
Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes i.d.F.
vom 8. August 1994 (GVBl. I S. 323, 334) - JAO - führe zu einer mittelbaren oder
gar unmittelbaren Diskriminierung von Frauen und verstoße daher gegen den
Gleichberechtigungsgrundsatz aus Art. 1 Hessische Verfassung, Art. 3 Abs. 2, 3
Satz 1 GG und § 3 Abs. 1, 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 21.
Dezember 1993 (GVBl. I S. 729) - HGlG -. Denn eine besondere Härte im Sinne
des § 24 Abs. 2 JAG liegt gemäß § 14 a Abs. 1 JAO vor, wenn die Zurückstellung für
die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Nachteilen verbunden wäre, die über
das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich
hinausgehen. Diese Regelung knüpft daher nicht an das Geschlecht an, sondern
stellt auf die mit einer Zurückstellung allgemein, d.h. grundsätzlich bei Frauen und
Männern eintretenden Nachteile ab. Dementsprechend können alle der in § 14 a
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Männern eintretenden Nachteile ab. Dementsprechend können alle der in § 14 a
Abs. 2 JAO beispielhaft aufgeführten Gruppen von Härtefallgründen bei Frauen und
bei Männern vorliegen. Dies gilt grundsätzlich auch für die beispielhaft in Nr. 4
aufgeführten Dienstpflichten, denn auch Frauen erleiden bei der Erfüllung einer
dem Wehr- oder Ersatzdienst funktional vergleichbaren und vom
Verordnungsgeber gleichgestellten Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder bei
Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres entsprechende zeitliche
Verzögerungen, deren Berücksichtigung als Härtefall ebenso wie bei Ableistung
von Wehr- und Ersatzdienst bei der Einstellung in dem juristischen
Vorbereitungsdienst objektiv gerechtfertigt und durch das Sozialstaatsprinzip
geboten ist. Einer näheren Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen
Ausführungen des Verwaltungsgerichts bedarf es jedoch schon deshalb nicht, weil
sie nicht entscheidungserheblich sind.
Denn jedenfalls begründet selbst ein Verstoß gegen Vorschriften, die der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen und Diskriminierungen
verbieten, keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch, außerhalb des
Zulassungsverfahrens vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern in den
Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Sowohl Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2
GG wie § 3 Abs. 1, 3 HGlG stellen objektiv-rechtliche Gebote dar, begründen jedoch
grundsätzlich keine konkreten subjektiven Rechte, insbesondere keine originären
Teilhabe- bzw. Leistungsansprüche etwa in Form eines konkreten individuellen
Zulassungsrechts (vgl. statt vieler Osterloh, in: Sachs, Grundgesetzkommentar,
Art. 3 Rdnr. 54, 233 ff., 262 m.w.N.). Vielmehr bleibt es grundsätzlich der
Verwaltung überlassen, bei gerichtlich festgestellten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1
GG oder gegen spezielle Gleichheitsgrundsätze oder Diskriminierungsverbote
eines der mehreren möglichen, rechtlich zulässigen Verfahrensmodelle zu wählen
und danach die Zulassung vorzunehmen.
Als unterlegener Beschwerdeführer hat der Antragsgegner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 GKG in entsprechender
Anwendung, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 lit. b, § 20 Abs. 3 GKG. Der
Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht von einer Reduzierung des
Streitwertes ab, da die beantragte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme
der Hauptsache gerichtet ist.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.