Urteil des HessVGH vom 22.02.2002

VGH Kassel: rechtliches gehör, nachhaltigkeit, tierhaltung, landwirtschaft, stall, amt, verfügung, einfriedung, eigentum, legalität

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UZ 2226/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, §
35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 62
BauO HE
(Nachhaltigkeit einer Tierhaltung im Außenbereich)
Tatbestand
I. Die Kläger sind nach den Angaben in der Bauakte Eigentümer der im
Außenbereich der Stadt Schwalbach am Taunus in der Gemarkung Schwalbach,
Außenbereich Flur 36 gelegenen Flurstücke 129 bis 132, auf denen der Kläger zu 2.
nach seinen Angaben in früheren Jahren Schafe gehalten hat.
Nachdem im Jahre 1997 festgestellt wurde, dass auf dem Flurstück 129 ein Stall
und ein Bauwagen errichtet worden waren und die Flurstücke 129 bis 132 mit
einem Zaun von ca. 1,80 bis 1,90 m Höhe eingefriedet waren, hat der Beklagte
mit Verfügung vom 19. März 1999 die Anordnung der Beseitigung von Stall und
Bauwagen und mit der weiteren Verfügung vom 28. Oktober 1999 die Beseitigung
der Einfriedung angeordnet.
Die Kläger erhoben Widerspruch, den sie damit begründeten, ihre Tochter, Frau X
X, habe ursprünglich auf den Grundstücken Tierhaltung aus Liebhaberei betrieben,
die sie seit dem 1. Januar 1999 zu einem landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetrieb erweitert habe, dem die Anlagen dienten. Der Betrieb
umfasse darüber hinaus 39 große Apfelbäume, deren Ertrag teils verkauft, teils
verfüttert werde. Der aus der Landwirtschaft erwartete Gewinn solle das
Einkommen der Betriebsinhaberin, die hauptberuflich als Verwaltungsangestellte
tätig ist, aufstocken. Unter dem 12. April 1999 hat die Betriebsführerin beim Amt
für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Usingen einen
Antrag auf "Anerkennung als Nebenerwerbslandwirtin" gestellt. Unter dem 22. April
1999 erklärte sich das Amt dazu nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und
dabei geführten Gesprächen mit Frau X X außerstande, ihr derzeit zu
bescheinigen, dass die von ihr betriebene Tierhaltung einem landwirtschaftlichen
Betrieb gemäß §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 201 BauGB diene. In einer Sitzung vom 28.
September 1999 des Widerspruchsausschusses, an der außer der Klägerin zu 1.
auch die Betriebsinhaberin teilnahm, empfahl dieser die Frage einer möglichen
Privilegierung mit dem Landwirtschaftsamt abzuklären. Aufgrund der Anfrage des
Beklagten vom 29. September 1999 erklärte das genannte Amt am 5. Oktober
1999 auch dieser gegenüber, es sehe sich außerstande zu bescheinigen, dass
Frau X X derzeit einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führe.
Gegen den daraufhin ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1999,
mit dem die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen wurden, haben die Kläger
Klage erhoben, in deren Verlauf die Betriebsinhaberin verschiedene Unterlagen,
darunter eine Gewinnermittlung für das Betriebsjahr Juli 1999 bis Juni 2000, einen
Lage- und Ausbauplan der Hofstelle und ein Privatgutachten des
Sachverständigen B. über die betrieblichen Verhältnisse des landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetriebes vorgelegt hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 2001 u.a. mit der
Begründung abgewiesen, die baulichen Anlagen seien bauplanungsrechtlich
unzulässig und durch ihre Errichtung seien öffentliche Belange beeinträchtigt
worden. Hiergegen wenden sich die Kläger mit einem rechtzeitig gestellten Antrag
auf Zulassung der Berufung vom 3. August 2001, den sie auf die
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auf Zulassung der Berufung vom 3. August 2001, den sie auf die
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO stützen. Der Beklagte ist
dem Antrag entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, denn die geltend gemachten
Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
Die Kläger legen dar, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass
die angepachteten Flächen zum Teil im Eigentum der Kläger stünden, die sie an
die Tochter verpachtet hätten und von ihr bereits in der zweiten Generation
landwirtschaftlich genutzt würden. Im Übrigen sei es nicht ungewöhnlich, dass
landwirtschaftliche Grundstücke im Eigentum von bereits aus dem aktiven
Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen von deren Kind bewirtschaftet würden.
Frau X X werde eine Betriebserweiterung durch Anpachtung weiterer Grundstücke
vornehmen, wie dies im vorgelegten Gutachten dargestellt werde. Sie befinde sich
gegenwärtig in einem Dilemma. Vergrößere sie den Betrieb sofort auf den
angestrebten Umfang, laufe sie Gefahr, bei einem negativen Ausgang des
Rechtsstreits eine Vielzahl von zivilrechtlich bindenden langfristigen Verträgen
erfüllen zu müssen, aus öffentlich-rechtlichen Gründen jedoch zur Nutzung der
Grundstücke nicht in der Lage zu sein. Aus diesem Grund verbiete es sich, von der
derzeitigen Situation des Betriebs prognostisch auf dessen weitere Entwicklung zu
schließen, wobei Jahreseinkommen von 8.892,39 €, die 38 % des
Gesamteinkommens aus der hauptberuflichen Tätigkeit der Tochter darstellten,
nicht als "äußerst gering" eingestuft werden könnten.
Mit dieser Begründung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des
Verwaltungsgerichts nicht dargetan: Die Besonderheit der Sachlage besteht im
vorliegenden Fall darin, dass sich die Kläger als nach den angefochtenen
Verfügungen Beseitigungspflichtige auf eine Privilegierung der
streitgegenständlichen baulichen Anlagen auf ihren Flurstücken 129 bis 132 in der
Flur 36 durch einen Betrieb berufen, der nicht von ihnen, sondern von ihrer Tochter
geführt wird. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass für die Privilegierung
einer Nebenerwerbsstelle entscheidend sei, dass die Nachhaltigkeit der
landwirtschaftlichen Tätigkeit hinreichend gewährleistet werde. Es zählt zu den
Merkmalen mit indizieller Bedeutung für die Nachhaltigkeit der Nutzung den mehr
oder minder dauernd gesicherten Zugriff auf nutzbare Flächen, die Gegenstand
der unmittelbaren Bodenertragsnutzung in landwirtschaftlicher Weise sein sollen.
Nach Aktenlage verfügt die Betriebsführerin über kein eigenes Land. Vielmehr sind
auch die Flurstücke 129 bis 132 wie das übrige von ihr bewirtschaftete Land nur
befristet gepachtet. Auf den Begriff der Landwirtschaft in § 201 BauGB und das
darin geregelte Erfordernis einer Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener
Futtergrundlage ist aber im Verlauf des Verfahrens gegenüber den Klägern und
der Betriebsinhaberin wiederholt abgestellt worden, und zwar sowohl in den
Ausgangsverfügungen als auch im Widerspruchsbescheid und der Bescheinigung
des Amtes für Regionalentwicklung, Landwirtschaftspflege und Landwirtschaft
Usingen vom 22. April 1999 (Bl. 62 der Behördenakten). Daraus haben die Kläger
keine Folgerungen im Sinne einer dinglichen Sicherung der Betriebsflächen zu
Gunsten der Betriebsinhaberin gezogen. Auch die Kläger müssen sich die für den
Betrieb nachteilige, weil die Nachhaltigkeit ausschließende Betriebsführung allein
auf gepachtetem Grund und Boden entgegenhalten lassen. Entgegen der
Auffassung der Kläger in ihrer Zulassungsbegründung begründen die familiären
Bindungen bei dieser Sachlage auch keine besonderen tatsächlichen Umstände,
durch die die der Pacht aus Rechtsgründen eignende eigene Schwäche in
Anlehnung an die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1972 (- IV C 9.70
- BVerwGE 41, 144) ohne Weiteres ausgeräumt wäre.
Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass bei Anlegung des vom
Bundesverwaltungsgericht in der vom Klägerbevollmächtigten zitierten
Entscheidung vom 3. November 1972 (a.a.O.) angelegten Maßstabs die
Voraussetzungen für eine Privilegierung der baulichen Anlagen auf dem
Grundstück der Kläger aus einem weiteren Grund nicht erfüllt sind. Nach dieser
Entscheidung dient "ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann,
wenn es durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar
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wenn es durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar
geprägt wird". Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der
Senat anschließt, kann ein Vorhaben auch dann nicht als einem
landwirtschaftlichen Betriebe dienend zugelassen werden, wenn es zwar nach
seinem Verwendungszweck in dem oben genannten Sinne gerechtfertigt sein
mag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung aber nicht durch
diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Ein Beweisanzeichen dafür
sieht das Bundesverwaltungsgericht darin, dass seine Verwendung zu nicht
privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut genehmigungsbedürftige
Nutzungsänderung erfordert. Im vorliegenden Fall dienten die Einfriedung und die
streitgegenständlichen baulichen Anlagen (Stall und Bauwagen), die vom
Beklagten seit 1997 aufgegriffen worden sind, ursprünglich einer von der
Betriebsinhaberin aus Liebhaberei betriebenen Tierhaltung, die nach den Angaben
der Kläger seit dem 1. Januar 1999 zu einem landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsbetrieb erweitert worden sein soll. Eine spezifische Prägung für einen
Betrieb, der der Pferdezucht und der Haltung von vier Pensionspferden dienen soll,
kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden.
Die Kläger können sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen. Es geht hier
nicht um die Frage, ob ggfs. eine Weideschutzhütte zulässig sein könnte, sondern
um das vorhandene Stallgebäude, das wegen seiner Zweckbestimmung sicher
auch im Innenbereich ausgeführt werden kann.
Abschließend weist der Senat zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
auf Folgendes hin: Die Kläger haben durch ihren Schriftsatz vom 13. Februar 2001
nebst Anlagen versucht, die Frage nach der Funktion der streitgegenständlichen
Anlagen im Rahmen der Betätigung der Betriebsinhaberin vertieft in das
Beseitigungsverfahren der Beklagten einzuführen. Trotz des damit verbundenen
Aufwandes vermag dieses Verfahren die von der hessischen Bauordnung
geforderte präventive Kontrolle durch ein Baugenehmigungsverfahren vor der
Errichtung der baulichen Anlagen, in dem der Betrieb der Inhaberin insgesamt
Gegenstand der Prüfung ist, nicht zu ersetzen. Das zeigt sich schon darin, dass ein
Nutzungsverbot für bauliche Anlagen bei materieller Legalität solange weiterhin
angeordnet werden kann, wie die formelle Legalität nicht nach positivem Abschluss
eines Baugenehmigungsverfahrens eingetreten ist. Zu den mit dem Bauantrag
vorzulegenden Bauvorlagen könnte eine Liste und Plankarte sämtlicher
Betriebsgrundstücke, getrennt nach Eigenland und Pachtland mit Angabe der
jeweiligen Grundstücksnutzung (etwa als Ackerland oder als Wiese usw.) sowie
Nachweis der Pachtverträge gehören, ggf. Erklärungen der Verpächter über die
Bereitschaft, Grundstücke zu übereignen oder sie langfristig zu verpachten (vgl.
dazu BVerwG, U. v. 03.11.1972, a.a.O., unter Verweis auf OVG Münster, BRS 23 Nr.
58 = VRspr. 22, 343). Ein Bauantrag mit den nach der Bauvorlagenverordnung
erforderlichen Unterlagen würde der Fachbehörde die abschließende Prüfung
ermöglichen, ob der Betrieb mit den verschiedenen von der Betriebsinhaberin
ausgeübten Tätigkeiten die Anforderungen erfüllt, die an einen privilegierten
landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich zu stellen sind.
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO). Die von den Klägern als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot
angesehene unterschiedliche Behandlung der Einrichtung einer Pferdekoppel und
von Kleingärten ist nicht der richtige Ansatzpunkt. Das Verwaltungsgericht hat auf
der Grundlage des Vortrags des Beklagten, wonach das Bauaufsichtsamt
unverzüglich gegen Neubaumaßnahmen vorgeht, dargelegt, dass die
Beseitigungsverfügungen nicht unter Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergangen sind (Seiten 10 und
11 der Urteilsausfertigung). Insoweit verweist der Senat auf diese zutreffenden
Ausführungen. Der Vortrag der Kläger ist insoweit nicht substantiiert, da sie weder
dargelegt haben, dass es sich bei den Kleingärten um Neuanlagen handelt, noch
dass diese nicht genehmigt sind.
Die Entscheidung beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO). Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
insbesondere auch keine Überraschungsentscheidung vor. Die Kläger sind der
Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Beteiligten Gelegenheit zu Fragen
Stellung zu nehmen geben müssen, die es als entscheidungserheblich ansehe. Zu
den Fragen, die es in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gebracht
habe, gehöre die Betriebsführung ausschließlich auf Pachtland, die
Einkommenshöhe oder auch überhaupt das Problem der Nachhaltigkeit. Da der
Sachverständige nicht zum Termin geladen worden sei, hätten die Beteiligten
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Sachverständige nicht zum Termin geladen worden sei, hätten die Beteiligten
davon ausgehen müssen, dass das Gutachten entweder der Entscheidung zu
Grunde gelegt werden würde oder aber die in ihm behandelten Fragen für die
Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang sein würden. Mit diesem Vortrag ist
ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Ausweislich der Niederschrift wurde die
Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert (§ 104 Abs. 1 VwGO). Eine
besondere Pflicht zur Erörterung bestimmter Fragen in der mündlichen
Verhandlung kann sich aus dem Verbot ergeben, eine Entscheidung auf Gründe zu
stützen, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozessverfahren erörtert
wurden und mit deren Erheblichkeit für die Entscheidung nach dem bisherigen
Prozessverlauf auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht
rechnen musste. Um derartige Fragen handelt es sich bei dem von den Klägern
benannten Themenkreis nicht. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen,
dass die Frage, ob die Tochter der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb
betreibe oder lediglich ihrem Hobby nachgehe, Gegenstand des Vorverfahrens
gewesen ist. Auch die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren umfangreich zu
den mit dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes zusammenhängenden
Fragen vorgetragen. Zu diesem Vortrag gehört auch das Gutachten des privaten
Sachverständigen. Der Senat hat in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der
Kläger zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, dass und
aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht
bestehen und verweist in diesem Zusammenhang ergänzend auf die zutreffenden
Ausführungen der ersten Instanz. Auch bei einer Erörterung der zwischen den
Beteiligten streitigen Fragen in der mündlichen Verhandlung, sollte sie nicht
stattgefunden haben, ist nicht wahrscheinlich, dass das Gericht nach der von ihm
vertretenen Rechtsauffassung zu einem für die Kläger sachlich günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §
100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.