Urteil des HessVGH vom 08.07.2004
VGH Kassel: bebauungsplan, privates interesse, ausweisung, grundstück, gemeinde, juristische person, besondere schutzfunktion, realisierung, genehmigungsverfahren, dachgeschoss
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 2094/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 1
S 3 BauGB, § 3 Abs 2
BauGB, § 1 Abs 6 BauGB,
Art 13 Abs 1 GG
(Normenkontrolle wegen Festsetzung eines Mischgebiets
neben ein allgemeines Wohngebiet)
Leitsatz
Wendet sich ein Antragsteller gegen einen an sein Wohngrundstück im allgemeinen
Wohngebiet angrenzenden Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt und keine
Vorgaben hinsichtlich der inneren Erschließung des Plangebietes enthält, ist der
Normenkontrollantrag in der Regel zulässig.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme von den im Plangebiet zulässigen 3-geschossigen
Gebäuden auf das Wohngrundstück des Antragstellers, befürchtete Lichteinwirkungen
und eine geltend gemachte optische Erdrückung des Wohngebäudes sowie der Erhalt
der "schönen Aussicht" in Ortsrandlage sind in der Regel außerhalb der
landesrechtlichen Abstandsvorschriften keine abwägungserheblichen privaten Belange.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bendersee", Änderung Bereich C, mit dem
die Antragsgegnerin ein Mischgebiet ausgewiesen hat.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten
Grundstücks Immanuel-Kant-Straße xx im Gemarkungsbereich der
Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans
"Kleine Lindenstruth", der für seinen Bereich ein allgemeines Wohngebiet
festgesetzt hat. Das Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner südöstlichen
Grundstücksseite unmittelbar an das streitgegenständliche Plangebiet an.
Die Antragsgegnerin hat mit einem von dem Antragsteller ebenfalls angegriffenen
Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" - das entsprechende
Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter
dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 anhängig - den größeren, südöstlich vom
Grundstück des Antragstellers belegenen Bereich als Gewerbegebiet beplant. Der
hier streitgegenständliche Bebauungsplan betrifft einen ca. 60 m breiten Streifen
von gut 7.500 qm Fläche unmittelbar zwischen der Bebauung "Kleine Lindenstruth"
und dem als Gewerbegebiet geplanten Bereich, der sich weiter südöstlich
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und dem als Gewerbegebiet geplanten Bereich, der sich weiter südöstlich
erstreckt. Das streitgegenständliche Plangebiet war ursprünglich von dem
Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" mit umfasst und ebenfalls als
Gewerbegebiet beplant. Am 9. Dezember 1999 beschloss die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr.
132/1 "Bendersee" mit seinen drei Geltungsbereichen gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §
233 Abs. 1 BauGB als Satzung, wobei der streitgegenständliche Bereich von dem
Satzungsbeschluss nicht mit umfasst war. Ebenfalls unter dem 9. Dezember 1999
fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss, für
das Baugebiet Bendersee Teil C, Teile der Flur 11, Gemarkung Kronberg, einen
Bebauungsplan aufzustellen sowie beim Umlandverband Frankfurt zu beantragen,
im Flächennutzungsplan die Mischgebiets- und Gewerbegebietsflächen in den
Bereich A 1 und B an die aktuelle Bauleitplanung anzupassen.
Der Bebauungsplanentwurf lag gemäß öffentlicher Bekanntmachung in der
"Taunus-Zeitung" vom 17. August 2000 in der Zeit vom 17. August 2000 bis 18.
September 2000 öffentlich aus, letztgenannte Frist wurde ausweislich der
öffentlichen Bekanntmachung vom 19. August 2000 in der "Taunus Zeitung" bis
zum 25. September 2000 verlängert. Die Beteiligung der Träger der öffentlichen
Belange erfolgte unter dem 23. August 2000. Mit Schriftsatz seines vormaligen
Bevollmächtigten vom 21. September 2000 trug der Antragsteller umfangreiche
Anregungen zum geplanten Vorhaben vor.
Am 1. März 2001 beschäftigte sich die Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin unter anderem mit den von dem Antragsteller sowie den Trägern
öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und beschloss den
Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee Teil C" als Satzung. Der Satzungsbeschluss
wurde in der "Taunus Zeitung" vom 23. November 2001 öffentlich bekannt
gemacht.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Juli 2003, bei Gericht eingegangen
am 29. Juli 2003, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur
Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Antragsbefugnis ergebe sich aus
einer möglichen Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1
GG sowie einer Verletzung des auch seine Belange berücksichtigenden
Rücksichtsnahmegebotes. Die Abwägungserheblichkeit der privaten Belange
ergebe sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen. Das Wohngebiet "Kleine
Lindenstruth" sei zwar als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, tatsächlich
entspreche es jedoch der Nutzung eines reinen Wohngebietes. Sein Haus sei in
einer Achse von Nordwesten nach Südosten hin ausgerichtet, wobei die
südöstliche Front im Erdgeschoss durch eine fast die gesamte Breite des Hauses
erfassende Terrassentürverglasung geprägt sei, im ersten Geschoss befänden
sich die Fenster des Elternschlafzimmers und eines zweiten Kinderzimmers, im
Dachgeschoss zwei große Gaubenfenster. Die im Aufstellungsverfahren diskutierte
Aussicht auf die Frankfurter Skyline sei nur vom Dachgeschoss aus möglich. Die
Antragsbefugnis werde nicht dadurch tangiert, dass er gemeinsam mit seiner
Ehefrau und dem Sohn nach Berlin verzogen sei, da zum einen die Tochter sowie
die Schwiegermutter weiterhin das Haus Immanuel-Kant-Straße 26 bewohnten und
die Familie spätestens nach 10 Jahren nach Kronberg zurückkehren werde.
Durch die geplante dreigeschossige Bebauung in nur 14 m Abstand zu seiner
Grundstücksgrenze werde einer Vielzahl von anonymen Xxxxxxxx-Mitarbeitern
ungehindert Einblick in Garten, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer
sowie das von beiden Seiten gut belichtete Dachgeschoss gegeben. Das durch
Art. 13 GG geschützte Recht auf Privatsphäre sei verletzt und die durch Art. 14 GG
geschützten Nutzungsrechte seien entwertet, weil mindestens vom 4. und 5.
Geschoss der Bürogebäude aus ein ungehinderter Einblick in den eigentlich
einblickgeschützten Garten und das dahinter offene Wohnzimmer möglich sei, wo
sich das Privatleben seiner Familie in der Hauptsache abspiele. Die Privatnützigkeit
seines Wohneigentums sei weiterhin dadurch herabgesetzt, dass die ganze Nacht
von den Bürogebäuden ein starker Lichtschein auf die Fensterfronten des
Wohnhauses strahle. Darüber hinaus drohe eine Verletzung seiner
Eigentumsrechte durch unzumutbare Lärmimmissionen. Schon die derzeitige
Bebauung durch Bürohäuser mit großen Glasfronten lasse erkennen, dass ein
erheblicher Bedarf nach klimatechnischer Regulierung bestehe. Die
großdimensionierten, lärmintensiven Aggregate der Server-, Heizungs- und
Lüftungstechnik auf den Dachaufbauten verursachten einen in der ganzen
Umgebung hörbaren Lärm, der bereits zu Nachbarbeschwerden und
parlamentarischen Diskussionen geführt habe. So sei das Büro Hirschberg in
einem Schreiben an das Staatliche Umweltamt am 12. Mai 2000 zu einer
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einem Schreiben an das Staatliche Umweltamt am 12. Mai 2000 zu einer
erheblichen Lärmbelästigung im Bereich von 80 dB(A) allein von den
Dachzentralen aus ohne Berücksichtigung weiterer Geräuschquellen gekommen.
Im Genehmigungsverfahren sei zwar durch Zusatzauflage des
Regierungspräsidiums ein Immissionsgrenzwert unter anderem auch für sein
Grundstück festgesetzt worden. Die einfache Vorgabe eines Lärmgrenzwertes sei
jedoch ungeeignet, wenn nach Art des Vorhabens eine Überschreitung drohe, was
hier der Fall sei. Aufgrund der vorherrschenden Südwestwinde würden sowohl die
Verkehrsgeräusche von der Zufahrt auf das Bendersee-Gelände als auch die
Geräusche der Dachzentralen ungehindert und nur wenig abgeschwächt sein
Grundstück erreichen.
Eine Gefährdung von eigentumsrechtlichen Rechtspositionen drohe auch durch
möglicherweise erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungen im Wohngebiet "Kleine
Lindenstruth". Eine eingeschränkte Nutzung der Planstraße A nur für den
Anliegerverkehr von der Sodener Straße aus und für einen rein öffentlichen
Durchgangsverkehr von und zur Freiherr-vom-Stein-Straße sei planerisch nicht
gewährleistet. Die Verfügung des Bürgermeisters xxxx zur Anbringung eines
versenkbaren Pollers vom 14. September 2000 sei zur dauerhaften Abwehr von
Zusatzbelastungen ungeeignet, denn einerseits könne sie jederzeit
zurückgenommen werden und andererseits sei sie nicht in der Form einer
Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht worden (vgl. Anlage 15 zur
Antragsschrift, Bl. 163 der GA). Darüber hinaus bestehe das Risiko einer
erheblichen Zusatzbelastung des Wohngebietes und der Zufahrt zu seinem
Grundstück durch parkende Fahrzeuge, wenn sich die auf dem Gelände in der
Tiefgarage eingerichteten Stellplätze als zahlenmäßig unzureichend oder einfach
für die Mitarbeiter zu teuer erwiesen. Wer im Wohngebiet einen kostenlosen
Stellplatz finde, habe jedenfalls seinen Arbeitsplatz auf dem Bendersee-Gelände in
zwei bis fünf Minuten problemlos zu Fuß erreicht.
Eine Verletzung seiner Eigentumsrechte drohe auch dann, wenn es durch den
großvolumigen Tiefgaragenbau von drei Etagen unter der Erde unter der
gesamten Fläche der drei großen Bürogebäude zu nennenswerten
Grundwasserabsenkungen komme. Derartige Gefahren seien nicht
auszuschließen, zumal es anlässlich der viel geringeren Eingriffe beim Bau des
Westerbachcenters auf der südwestlichen Seite der Sodener Straße bereits zu
Grundwasserschäden gekommen sei (vgl. Bl. 38 der GA). Das hydrologische
Gutachten der Dr. Hug Geoconsult halte solche Gefahren jedenfalls bei
Realisierung der dritten Ausbaustufe (Teilplan C) für möglich. Er - der Antragsteller
- halte diese Einschätzung für begründet, denn er beobachte jetzt schon eine
Absenkung einer Terrassentrennmauer zum Nachbargrundstück xxxxx, die - das
Haus stehe schon lange und ein Erdbeben habe es nicht gegeben - vermutlich auf
die bereits durchgeführten Bauarbeiten zurückgehe.
Auch sei mit einer erheblichen Wertminderung seines Grundstücks zu rechnen, für
das 1994 vielfach Preise von 4.500,00 DM pro Quadratmeter geboten worden
seien. Eine Wertminderung drohe insbesondere deshalb, weil die Antragsgegnerin
in der Realisierung des durch den Bebauungsplan geförderten Vorhabens von
Umständen abhängig sei, die sie nicht beeinflussen könne. Denn der tatsächliche
Einzug von Xxxxxxxx sei von diversen vertraglichen Bedingungen abhängig, deren
Eintritt nicht gesichert sei. Ein Wohngrundstück in Nachbarschaft zu einem
vielleicht ungenutzten oder nur teilgenutzten Büropark sei jedenfalls unattraktiv
und führe zu einer entsprechenden Wertminderung (Bl. 38 der GA).
Zudem sei das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt, da zum einen die
hohe und blockartige Bebauung die niedrige und feingliedrige Bebauung des
Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" erdrücke, die hellerleuchteten Büroräume das
Wohngebiet auch zur Nachtzeit ausstrahlten, sein Interesse auf die Aussicht vom
Dachgeschoss Richtung Frankfurter Skyline nicht berücksichtigt worden sei und er
ein berücksichtigungswürdiges Interesse am Erhalt des Wohnklimas habe, das
durch kühle Abendwinde und eine erfrischende Abendfeuchte von dem
Wiesengelände des Bendersees aus geprägt sei. Hinsichtlich der Aussicht sei zu
erwähnen, dass sämtliche Anwohner der Immanuel-Kant-Straße mit Ortsrandlage
ihre Grundstücke nach Südosten ausgerichtet hätten und dabei entweder durch
besondere Dachgauben oder sogar durch Dachbalkone dem besonderen Vorteil
dieser Lage und der außerordentlich schönen Aussicht Rechnung getragen hätten.
Das Vertrauen in den Erhalt dieser Aussicht sei nach den bisherigen Vorplanungen
der Antragsgegnerin auch berechtigt gewesen, die nach dem
Bebauungsplanentwürfen 1995 und den weiteren Diskussionen im Jahre 1998
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Bebauungsplanentwürfen 1995 und den weiteren Diskussionen im Jahre 1998
dreistöckige Gebäude nur an der Grenze zur Sodener Straße zulassen wollte (vgl.
Bl. 40 der GA).
Wegen der bereits erfolgten Errichtung von drei Bürogebäuden sei sein
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da er sämtliche ihm bekannt gewordenen
Baubescheide auf der Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans mit
Drittwidersprüchen angefochten habe, die noch nicht beschieden seien. Eine
Verpflichtung zur Durchführung eines Eilantrages gemäß § 47 Abs. 6 VwGO
bestehe nicht.
Der angegriffene Bebauungsplan verletze das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2
Satz 1 BauGB. Zwar weise der angegriffene Bebauungsplan tatsächlich, wie von
dem Flächennutzungsplan vorgegeben, ein Mischgebiet aus, tatsächlich seien
aber auf der gesamten zur Bebauung ausgewiesenen Fläche allein Bürogebäude
geplant. Eine das Gebiet mitprägende Wohnnutzung, wie es der
Flächennutzungsplan vorsehe, werde es demnach nicht geben.
Der Bebauungsplan verfolge auch ein rechtswidriges Planungsziel. Nachdem die
früheren Planungen zweifellos von der Zielsetzung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB getragen gewesen
seien, wobei diese vorrangig das Ziel einer Sicherung der städtischen Handwerks-
und sonstigen Gewerbebetriebe verfolgt habe, fehle es für die neue Planung zu
Gunsten des Einzelvorhabens eines Großinvestors an der städtebaulichen
Rechtfertigung. Denn mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in
Kronberg habe die Einrichtung der Deutschlandzentrale der Firma... nichts zu tun.
Erklärtermaßen gehe es der Gemeinde auch gar nicht um die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung, sondern um das städtische Steueraufkommen. In allen
Verlautbarungen der Antragsgegnerin zur Zielsetzung der geänderten Planung
verweise sie auf die "überragende Bedeutung" der Sicherung und Steigerung ihrer
Gewerbesteuereinnahmen. Da das Vorhaben der Firma... mit den
Planungsleitsätzen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang stehe, fehle dem
angegriffenen Bebauungsplan auch unter Berücksichtigung der Förderung privater
Interessen eine hinreichende städtebauliche Zielsetzung.
Damit sei auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt, weil eine
Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange in Wirklichkeit nicht
vorgenommen worden sei. Eine Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB habe
nicht stattgefunden. Die Prüfung und Gewichtung der eingegangenen Anregungen
sei der Planergruppe ASL übertragen worden, die schon die Begründung für den
Entwurf des neuen Bebauungsplans gefertigt habe und deren Kosten nach
Kenntnis des Antragstellers im Rahmen der allgemeinen Planungskosten von der
Vorhabensträgerin OFD übernommen worden seien, die unverzichtbare eigene
Gewichtung der betroffenen Belange habe die Antragsgegnerin unterlassen.
Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan seien alle Abwägungsdefizite zu
eigen, welche den auch am 9. September 1999 beschlossenen Gesamtplan und
den am 9. Dezember 1999 beschlossenen "Teilplan A/B" auszeichneten. Zu
nennen seien die besondere Kürze des Aufstellungsverfahrens, der durch örtliche
Belange nicht zu rechtfertigende Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen, die
ungelösten Probleme der zusätzlichen Verkehrsbelastung, die Gefahren für die
Belange des Denkmalschutzes, die Außerachtlassung des Landschaftsschutzes,
die fehlende Überprüfung der Klimafolgen, die fehlende Klärung der
bodenrechtlichen Voraussetzungen, die Außerachtlassung der Nachbarbelange
und die Außerachtlassung früherer Alternativplanungen. Hinsichtlich des
streitgegenständlichen Bebauungsplans sei zu konstatieren, dass die angeblichen
Gründe für eine stärkere Berücksichtigung der Nachbarbelange tatsächlich in der
Abwägung keinerlei Rolle gespielt haben. Schon aus der Beschlussvorlage zur
Stadtverordnetensitzung vom 9. Dezember 1999 werde offenbar, dass die
Abwägung nur auf ein Zurückdrängen an sich gegebener
Rechtsschutzmöglichkeiten der Nachbarn gerichtet gewesen sei.
Die Planung verletzte auch das in § 50 BImSchG geregelte Trennungsgebot. Zwar
sei bei einer Überprüfung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nach der
"Papierlage" eine Verletzung nicht gegeben, da danach die Antragsgegnerin ein
Mischgebiet neben einem allgemeinen Wohngebiet geplant habe. Tatsächlich
handele es sich jedoch bei dem Plangebiet der "Kleinen Lindenstruth" um ein
reines Wohngebiet, neben das faktisch ein reines Gewerbegebiet geplant worden
sei. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass von der angrenzenden
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sei. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass von der angrenzenden
Gewerbenutzung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen auf das Wohngebiet
ausgingen. Zudem verursache die zugelassene Bebauung eine erhebliche
Beeinträchtigung des Stadtbildes. Zwischen den schon vorhandenen fünfstöckigen
Bürogebäuden und die angrenzenden Einfamilienhäuser werde noch einmal ein
Riegel dreistöckiger Bürogebäude gepresst. Die kleingliedrige Struktur des
Wohngebietes werde damit von den großen Quadern der Bürogebäude überlagert
und verliere völlig ihre Eigenständigkeit als harmonisch in die Landschaft
hineingeplante Bebauung.
Das Abwägungsergebnis sei auch deshalb fehlerhaft, weil die getroffenen
Festsetzungen den Vorgaben für ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO nicht
entsprächen. Der Gebietscharakter eines Mischgebietes sei durch das
Nebeneinander von Wohnen und nicht störenden Gewerbebetrieben geprägt, eine
Wohnnutzung werde jedoch in dem beplanten Gebiet nicht wahrnehmbar sein. Die
vorgesehene Gewerbenutzung sei auch nicht "nicht störend", da von ihr im
Unterschied zu vielen anderen Gewerbenutzungen dauerhafte, d. h. 24-stündige
und die Sonn- und Feiertage einschließende Lärm- und Lichtbelastungen
ausgingen.
Schließlich sei das Abwägungsergebnis auch deshalb fehlerhaft, da die
Nichtberücksichtigung möglicher Alternativplanungen dazu geführt habe, dass
Möglichkeiten zu einer stärker die Belange des Landschaftsschutzes, der
Nachbarinteressen und der geordneten städtebaulichen Entwicklung
berücksichtigenden Lösung nicht realisiert worden seien.
Die gerügten Abwägungsmängel seien auch offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Sie
führten zur Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans, da eine Heilung der
Mängel nicht möglich sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 132/1 "Bendersee" Teil C für nicht zu
erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zunächst weist sie darauf hin, dass es sich bei dem Bebauungsplangebiet "Kleine
Lindenstruth" um ein allgemeines und nicht um ein reines Wohngebiet handele.
Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass es innerhalb des Gebiets eine
kleine Speisewirtschaft, einen Kindergarten und am Rand einen Bolzplatz gebe.
Darüber hinaus seien Nutzungsänderungen in dem Gebiet möglich, so dass der
Bebauungsplan mit der Ausweisung "allgemeines Wohngebiet" nicht obsolet
geworden sei. Dem angefochtenen Bebauungsplan habe der Flächennutzungsplan
in der Fassung von 1988 zu Grunde gelegen. In dem Flächennutzungsplan sei der
ganz überwiegende Teil des jetzt als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichs als
G-Fläche dargestellt. Der Bereich zu dem Bebauungsplangebiet "Kleine
Lindenstruth" (W-Fläche) sei als Mischgebiet (M) dargestellt. Wie dem
Flächennutzungsplan zu entnehmen sei, sei ein kleinerer als M-Fläche
dargestellter Bereich nunmehr als Gewerbefläche überplant, der nordöstlich
zwischen dem 70 m breiten Mischgebietsstreifen und der geplanten G-Fläche
liege. Es handele sich hierbei um eine verhältnismäßig kleine Fläche von ca. 5.000
qm, die bei Fortschreibung des Flächennutzungsplans entsprechend berücksichtigt
werde.
Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da nicht ersichtlich sei, inwieweit er
durch den Bebauungsplan in einem ihm zustehenden Recht verletzt sein könnte
oder in absehbarer Zeit verletzt werden solle. Er könne keine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG geltend machen. Der
Bebauungsplan treffe keine (nachteiligen) Inhalts- und Schrankenbestimmungen
für sein Grundeigentum, das Grundstück befinde sich über 15 m von dem
nächstgelegenen Baufenster entfernt, also außerhalb des Bebauungsplangebietes
und sei daher von dessen Festsetzungen nicht unmittelbar betroffen. Auch das
geltend gemachte Recht auf Privatsphäre werde nicht mehr als unwesentlich
berührt. Der Antragsteller berufe sich auf eine mögliche Verletzung des
Abwägungsgebots unter Hinweis auf eine Vielzahl von privaten Belangen bzw.
Interessen, die sich nicht als abwägungsbeachtlich erwiesen. Aus dem Umstand
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Interessen, die sich nicht als abwägungsbeachtlich erwiesen. Aus dem Umstand
des Heranrückens eines Mischgebiets an ein allgemeines Wohngebiet könne keine
Rechtsverletzung abgeleitet werden, denn in einem Mischgebiet seien nur ein
Wohnen nicht störende Betriebe zulässig (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Auch aus dem
Schutz der Privatsphäre könne der Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung
nicht ableiten, auch nicht aufgrund der von ihm behaupteten Möglichkeit des
Einblicks in Garten, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer sowie
Dachgeschoss. Die hier nicht streitgegenständliche fünfgeschossige Bebauung sei
über 70 m von dem Anwesen des Klägers entfernt, so dass die geltend gemachten
Belange bereits deshalb nicht relevant seien. Hinsichtlich der unmittelbar
angrenzenden dreigeschossigen geplanten Mischgebietsbebauung stehe es dem
Kläger, wie übrigens auch gegenüber der fünfgeschossigen Bebauung frei, z. B. mit
von innen durchsichtigen Vorhängen etc. Abhilfe zu schaffen.
Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht durch den von dem Antragsteller
befürchteten Lichtschein durch die Bürogebäude. Hierbei handele es sich nicht um
einen privaten, abwägungsbeachtlich geschützten Belang, der im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens zu beachten gewesen wäre. Der von dem Kläger
angesprochene Konflikt sei im Genehmigungsverfahren nach dem Gebot der
Rücksichtsnahme gemäß § 15 BauNVO zu klären, erforderlichenfalls könne hier
auch durch geeignete Auflagen im Genehmigungsverfahren (z. B. Jalousien) an
den gewerblichen Gebäuden Abhilfe geschaffen werden. Auch soweit der
Antragsteller Beeinträchtigungen durch unzumutbare Lärmimmissionen befürchte,
könnten diese nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplans zurückgeführt
werden. Dort werde zwar ein Mischgebiet festgesetzt, nicht jedoch Dachaufbauten
mit großen und lärmintensiven Aggregaten, die eine Verletzung von
Eigentumsrechten naheliegend möglich erscheinen ließen. Die Frage der
Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines solchen Lärms werde im
Baugenehmigungsverfahren geprüft und entschieden und nicht im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens. So sei auch das vom Antragsteller zitierte Schreiben
des Büros Hirschberg an das Staatliche Umweltamt vom 12. Mai 2000, welches
eine erhebliche Lärmbelästigung angesprochen habe, offensichtlich Gegenstand
des Baugenehmigungsverfahrens und nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Im
Übrigen scheide eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung insofern
schon deshalb aus, weil dieser Belang im Bebauungsplanverfahren nicht
vorgebracht worden sei und sich auch nicht aufgedrängt habe, nachdem die damit
zusammenhängenden Fragen im Genehmigungsverfahren zu klären seien. Nicht
nachvollziehbar sei auch der Vortrag, dass aufgrund vorherrschender
Südwestwinde Verkehrsgeräusche aufgrund der Zufahrt auf das
Benderseegelände und der Aggregate auf den Dachzentralen "verstärkt werden
würden". Vom Grundstück des Antragstellers aus gesehen befinde sich das
Gewerbegebiet nordwestlich, so dass die vorherrschenden Südwestwinde nicht
über das Gewerbegebiet in Richtung des Grundstücks des Antragstellers wehten.
Der Antragsteller mache zu Unrecht eine Gefährdung von eigentumsrechtlichen
Rechtspositionen durch "möglicherweise erhebliche zusätzliche
Verkehrsbelastungen" im Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" geltend. Dass sich ein
Mitarbeiter oder Besucher des Gewerbegebiets in den inneren Bereich der
Immanuel-Kant-Straße verirre, sei offensichtlich unwahrscheinlich. Im Übrigen
werde in Gewerbegebieten über die notwendige Zahl der nachzuweisenden
Stellplätze (bauordnungsrechtlich) den Belangen angrenzender Wohngebiete
hinreichend Rechnung getragen. Auf den Fortbestand einer bestimmten
Verkehrsstärke in einer öffentlichen Straße bestehe kein schutzwürdiges
Vertrauen, weshalb es sich auch nicht um eine abwägungsbeachtliche Position
handele, so dass dem Antragsteller hier kein rechtlich geschütztes Vertrauen auf
den Fortbestand der Verkehrssituation in der Freiherr-vom-Stein-Straße
zukomme, von der er selbst ca. 77 m entfernt liege. Hierbei sei die Frage der
Wirksamkeit der Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin
vom 14. September 2000 (versenkbarer Poller) für die Frage der Wirksamkeit des
Bebauungsplans ohne Belang. Soweit der Antragsteller eine zukünftig
rechtswidrige Beeinträchtigung der Zufahrt zu seinem Grundstück durch parkende
Fahrzeuge befürchte, sei dem entgegenzuhalten, dass dies nicht über eine
Bebauungsplanung, sondern über das Straßenverkehrsrecht (Parkverbot)
ausreichend geregelt und gesichert werde. Darüber hinaus sei auch tatsächlich ein
solches Risiko nicht zu befürchten, da ohnehin im Bereich des Grundstücks des
Antragstellers und der Wendeflächen keine Parkmöglichkeiten bestünden.
Auch soweit der Antragsteller drohende Sachschäden durch den Bau einer
großvolumigen Tiefgarage im Gewerbegebiet befürchte, könne dies seine
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großvolumigen Tiefgarage im Gewerbegebiet befürchte, könne dies seine
Antragsbefugnis nicht begründen, da der Bebauungsplan Tiefgaragen nicht
zwingend vorschreibe, sondern diese lediglich grundsätzlich zulasse, jedoch
selbstverständlich nur dann, wenn Rechte Dritter - die nicht im
Bebauungsplanverfahren, sondern im Genehmigungsverfahren zu prüfen seien -
nicht beeinträchtigt würden. Auch die sich mit Grundwasserabsenkungen zu
beschäftigenden Fragen seien im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens,
ggf. im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens zu klären und könnten
deshalb nicht die Wirksamkeit des Bebauungsplans berühren. Dass die
entsprechenden Probleme gelöst werden könnten, beweise das hydrogeologische
Gutachten von Dr. Hug Geoconsult vom 10. Februar 2000. Anderes werde auch
von dem Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
Soweit der Antragsteller befürchte, bei Realisierung des Bebauungsplans trete eine
erhebliche Wertminderung hinsichtlich seines Grundstücks ein, handele es sich
insoweit um keinen abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Belang.
Die von dem Antragsteller angesprochene "Erdrückungswirkung" sei tatsächlich
nicht gegeben, da auch ein dreigeschossiges Gebäude in einer Entfernung von ca.
25 m zum Wohnhaus des Antragstellers offensichtlich nicht erdrückend wirke. Auch
die von dem Antragsteller angeführte Aussichtslage bzw. Ortsrandlage mit Blick
auf die Frankfurter Skyline sei grundsätzlich kein privates Interesse von solchem
Gewicht, dass im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsse. Aufgrund
der Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie der Begründung des
Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth" habe der Antragsteller mit einer
entsprechenden weiterführenden Bebauung rechnen müssen; aus der Begründung
des Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth" ergäben sich insbesondere keine
Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise der Aussicht besondere Schutzfunktion
zukommen sollte. Dies ergebe sich auch nicht aus den besonderen örtlichen
Gegebenheiten.
Hinsichtlich des von dem Antragsteller angesprochenen Wohnklimas sei bereits
nicht substantiiert die Gefahr einer befürchteten Klimaveränderung vorgetragen,
zumal das Grundstück des Antragstellers nicht in einer Haupt-, sondern in einer
Nebenwindrichtung in Nordwestrichtung vom geplanten Gewerbegebiet liege.
Soweit er die gesicherte Erschließung des Gewerbegebiets und des Mischgebiets
aufgrund befürchteter Verkehrsbelastungen des "Sodener Stockes" gefährdet
sehe, handele es sich um keinen privaten Belang, welcher im Rahmen der
Abwägung zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen. Die bekannten
Verkehrsprobleme am Bahnübergang und am Sodener Stock seien parallel zum
Bebauungsplanverfahren in Angriff genommen worden und im Übrigen dem
nachfolgenden Planvollzug überlassen worden, was auch für die von dem
Antragsteller angesprochenen Lärmimmissionen gelte.
Die Antragsbefugnis ergebe sich auch nicht aus der wiederholt gerügten
Verletzung der planungsrechtlichen Typenbindung, da in dem festgesetzten
Mischgebiet die Zulässigkeit von Wohngebäuden sowie Geschäfts- und
Bürogebäuden geregelt sei. Im Übrigen sehe § 1 Abs. 5 BauNVO vor, dass
bestimmte Arten von Nutzungen, die nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig seien, für
allgemein nicht zulässig erklärt werden können, sofern die allgemeine
Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibe. Dies sei bei einer Nutzung
durch Geschäfts-, Büro- und Wohngebäude der Fall.
Der Bebauungsplan sei jedoch auch materiell wirksam. Der Bebauungsplan sei aus
dem Flächennutzungsplan 1988 entwickelt. Dem stehe nicht entgegen, dass eine
kleine Teilfläche von ca. 5.000 qm inmitten des Gebiets nicht als Mischgebiet,
sondern als Gewerbegebiet ausgewiesen worden sei. Insbesondere werde durch
die Ausweisung des Mischgebietes kein "Etikettenschwindel" betrieben, da in dem
Bebauungsplan keine Festsetzungen vorgenommen worden seien, die nicht mehr
einem Mischgebiet entsprächen.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei auch erforderlich im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei nicht zu
beanstanden, dass parallel zu der Bauleitplanung auch fiskalische Interessen
verfolgt würden. Die Änderung in der Zielsetzung, die Voraussetzungen für die
Neuansiedlung eines größeren Unternehmens anstatt Erweiterungsmöglichkeiten
für ortsansässige Betriebe zu schaffen, sei weder unter dem Stichwort
"Erforderlichkeit" noch im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung zu
beanstanden. Der Bebauungsplan diene nicht lediglich und isoliert privaten
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beanstanden. Der Bebauungsplan diene nicht lediglich und isoliert privaten
Interessen des Investors sondern auch der gewerblichen, also städtebaulichen
Entwicklung auf ihrem Gemarkungsgebiet und ihrer Entwicklung als Mittelzentrum.
Dies stehe mit ihrer Planungshoheit im Einklang.
Soweit der Antragsteller ihr eine rechtswidrige Delegation der Abwägung auf einen
Dritten und damit einen "Abwägungsausfall" vorwerfe, könne dem nicht gefolgt
werden. Die Stadtverordnetenversammlung habe sich den vorbereiteten
Abwägungskatalog zu eigen gemacht, was bei Einschaltung eines Dritten, auch
wenn dieser durch den Vorhabenträger bezahlt werde, nicht anders zu sehen sei,
als wenn die Stadtverwaltung selbst einen entsprechenden Abwägungskatalog
erarbeitet habe. Sie habe auch nicht die eigene Gewichtung der betroffenen
Belange unterlassen. So habe sie entgegen der Auffassung des Antragstellers auf
die Vorplanungen zurückgreifen können, da auch nach der Konzeption vom Juli
1995 der Bereich als Gewerbegebiet überplant gewesen sei. Trotz der
Vorhabenbezogenheit der Planung habe keine "faktische Vorbindung"
stattgefunden. Dass die Stadtverordnetenversammlung auf die von dem
Planungsbüro erarbeiteten Abwägungskriterien zurückgreife, sei nicht zu
beanstanden.
Ein Abwägungsdefizit könne der Antragsteller auch nicht durch den zeitlichen
Verfahrensablauf herleiten, da sowohl der Gesetzgeber als auch die
Rechtsprechung eine rasche Bearbeitung eines Bebauungsplanverfahrens zulasse.
Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei auch der Verbrauch
landwirtschaftlicher Flächen gesehen und in die Abwägung eingestellt worden. Dies
ergebe sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und insbesondere aus den
Ausführungen über den naturschutzrechtlichen Ausgleich.
Auch die Berücksichtigung der Erschließung und Verkehrsbelastung sei nicht
abwägungsfehlerhaft erfolgt. Sowohl die gesicherte Erschließung als auch die
Verkehrsbelastung über die Sodener Straße seien weder bei der Beschlussfassung
noch heute nach zwischenzeitlichem Ausbau des sog. "Sodener Stockes"
zweifelhaft. Die Verkehrsbelastung sei von ihr gesehen und in die Abwägung
eingestellt worden. Die Antragsgegnerin habe bei Beschlussfassung des
Bebauungsplans davon ausgehen dürfen, dass eine ausreichende Erschließung
vorhanden und der Konflikt bezüglich der Verkehrsbelastung bis zur Realisierung
des Vorhabens - soweit erforderlich - gelöst werde. Nach dem nunmehr erfolgten
Ausbau des "Sodener Stockes" zeige sich, dass dieser hinreichend leistungsfähig
sei.
Das Naturdenkmal (Speierlingbaum) sei im Bebauungsplanverfahren hinreichend
berücksichtigt und durch Ausweisung im Bebauungsplan (ND) geschützt worden.
Auch die Belange an einem wünschenswerten Erhalt des Landschaftsbildes seien
gesehen und in die Abwägung eingestellt worden, gleiches gelte für die
klimatischen Folgen der Planung.
Unter dem Begriff "Nachbarbelange" seien von dem Antragsteller Belange
angeführt, die in die Abwägung nicht hätten eingestellt werden müssen. Der
Antragsteller habe sich selbst für eine Herausnahme des 60 m breiten Streifens
aus dem Gewerbegebiet ausgesprochen, um diesen Bereich - wie im
Flächennutzungsplan dargestellt - als Mischgebietsfläche auszuweisen. Dem sei
sie nachgekommen. Unabhängig davon sei dies von ihr gesehen und auch in die
Abwägung eingestellt worden, wie gerade die Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials und die Darlegungen des Vortrags des Antragstellers und der
anderen Anregungen im Einzelnen zeigten. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, "Alternativplanungen"
durchzuführen. Es obliege ihrer planerischen Hoheit, - wie geschehen - die
bisherige Planung aufzugeben und zu einer veränderten Planung überzuwechseln.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers entspreche die streitgegenständliche
Planung gerade dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG, zwischen Gewerbegebiet
und allgemeinem Wohngebiet sei ein MI-Gebiet als Puffer geplant worden.
Die im Bebauungsplan zugelassene Bebauung verursache keine so erhebliche
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, dass die Zurücksetzung dieses Belangs
außer Verhältnis seiner objektiven Gewichtung es stehe. Aus den in dem Verfahren
3 N 1894/02 vorgelegten Lichtbildern werde deutlich, dass sogar die
fünfgeschossigen Gebäude im GE-Gebiet allenfalls unwesentlich über den Horizont
hinausragen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
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hinausragen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
nicht in Frage stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3
N 1894/02 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem
Verfahren (ein Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen) sowie den
Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 1894/02 (zwei
Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen sowie der
Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung). Die Unterlagen
sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen
Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
überprüft werden kann.
Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die
geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller
genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen
vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die
Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt
wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592; Hess. VGH,
Urteil vom 29.01.2003 - 3 N 2764/02 -).
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller, dessen Grundstück
unmittelbar an den Planbereich angrenzt, erfüllt. Nach seinem Vorbringen ist eine
Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebotes des § 1 Abs. 6 BauGB
möglich, denn er hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu
berücksichtigen waren. Das Interesse des Antragstellers an einer
ordnungsgemäßen Ermittlung der Lärmsituation sowie der durch die
streitgegenständlichen planerischen Festsetzungen verursachten
Verkehrsbelastung durch die innere Erschließung des Plangebiets sind im Rahmen
des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserhebliche Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom
06.12.2000 - 4 BN 59.00 -), bei denen nicht von vornherein ausgeschlossen
werden kann, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot
nicht vorliegt. Hierin liegt der Unterschied zu der in dem Verfahren 3 N 1894/02
verneinten Antragsbefugnis, da das Plangebiet unmittelbar an das Grundstück
des Antragstellers anschließt und berücksichtigungspflichtige Belange des
Antragstellers durch die Anlegung oberirdischer Parkmöglichkeiten oder
grundstücksnaher Erschließungsanlagen tangiert sein können.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Antragsteller hinsichtlich des Aufstellungsverfahrens rügt, eine
Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB habe nicht stattgefunden, kann dem
nicht gefolgt werden. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
erfolgte ausweislich der zu dem Verfahren 3 N 1894/02 eingereichten Unterlagen
gemeinsam mit dem dort streitgegenständlichen Plangebiet - ursprünglich waren
beide Plangebiete gemeinsam in der Planung - am 1. September 1995
(Veröffentlichung in der "Kronberger Zeitung" vom 23. August 1995). Einer
erneuten vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bedurfte es
auch nach dem Beschluss vom 9. Dezember 1999, mit dem die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines
separaten Bebauungsplans für das streitgegenständliche Gebiet beschlossen
hatte, nicht. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB, nach dem sich
an die Unterrichtung und Erörterung das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB auch
dann anschließt, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Nichts
anderes hat für den vorliegenden Fall zu gelten, bei dem nach Auswertung der
eingegangenen Anregungen und Bedenken ein Teil des ursprünglichen
Gesamtplanes einer gesonderten Beplanung zugeführt wurde. Soweit der
Antragsteller die "besondere Kürze des Aufstellungsverfahrens" rügt, legt er
bereits nicht substantiiert dar, welchen Rechtsverstoß er hiermit geltend machen
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bereits nicht substantiiert dar, welchen Rechtsverstoß er hiermit geltend machen
will. Der Antragsteller behauptet nämlich nicht, dass die Antragsgegnerin die
Fristen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht eingehalten hat, außerhalb der dort genannten
Fristen steht es der Antragsgegnerin frei, ein bauplanungsrechtliches Verfahren
zügig zu bearbeiten. Im Übrigen sind gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Verstöße
gegen die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.
Soweit der Antragsteller meint, der streitgegenständliche Bebauungsplan sei
gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, da er ein rechtswidriges Planungsziel
verfolge, indem er lediglich die Interessen eines Großinvestors und damit rein
fiskalische Bedürfnisse befriedige, kann dem nicht gefolgt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Das
Erforderlichkeitsprinzip des § 1 Abs. 3 BauGB enthält eine die
Planungsmöglichkeiten der Gemeinden eingrenzende Regelung. Sie muss im
Sinne der Aufgabenbeschränkung der Bauleitplanung einen bodenrechtlichen
Bezug haben, d. h. die Bauleitplanung bedarf der Rechtfertigung durch
städtebauliche Gründe (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand:
Oktober 2003, § 1 Rdnr. 32). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bauleitpläne,
die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung
von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist.
Auf diese Weise und mit Rücksicht auf die grundsätzliche Maßgeblichkeit der
planerischen Konzeption der Gemeinde stellt das Merkmal der Erforderlichkeit
praktisch nur bei groben und bei einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine
Schranke der Planungsbefugnisse dar (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 1
Rdnr. 33 m. Rsprn.). So darf die Gemeinde die Bauleitplanung nicht vorschieben,
um allein private Interessen zu befriedigen. Andererseits darf die Gemeinde
hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen
und sich dabei an den Wünschen der Grundeigentümer orientieren, allerdings
unter der Voraussetzung, dass sie zugleich auch städtebauliche Belange und
Zielsetzungen verfolgt, weil nur darauf die Planung gestützt werden kann. Ein
Zusammenwirken zwischen Gemeinde und privaten Investoren bei der Einleitung
und Aufstellung von Bauleitplänen widerspricht insoweit nicht dem § 1 Abs. 3
BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 1 Rdnr. 34).
Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt ein Großinvestor,
im benachbarten Gewerbegebiet mit einer maximalen Bruttogeschossfläche von
43.600 qm ein Büro- und Verwaltungszentrum für ca. 1.500 bis 2.000 Arbeitsplätze
zu errichten. Die Außendarstellung des Unternehmens sowie die Identifikation der
Mitarbeiter mit ihrem Arbeitsumfeld stellten wichtige Rahmenbedingungen für
diese Planung dar. Das Gesamtkonzept könne mit dem Schlagwort "Arbeiten im
Grünen" umschrieben werden. Entsprechend der Planungskonzeption sollten
architektonisch hochwertige Bürogebäude in ein parkähnlich gestaltetes Umfeld
integriert werden. Zum anspruchsvollen ökologischen Konzept gehöre auch die
Schaffung eines naturnahen Landschaftsparkes mit Feuchtbiotopen im Anschluss
an die geplante Bebauung. Durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan solle
der schon in der vorausgegangenen Planung erwähnte Übergang zwischen
Wohngebiet und Gewerbegebiet konkretisiert und durch die Ausweisung eines
Mischgebiets den Anforderungen des Flächennutzungsplanes nachgekommen
werden.
Ausweislich der in dem Verfahren 3 N 1894/02 eingereichten Unterlagen beschloss
die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bereits am 30.
September 1993 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das
streitgegenständliche Plangebiet sowie das unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02
in Streit befindliche Plangebiet, wobei insgesamt die Ausweisung eines
Gewerbegebiets vorgesehen war. Dass die Antragsgegnerin im Laufe des
Planaufstellungsverfahrens von ihrem ursprünglichen Vorhaben, für ortsansässige
Handwerks- und sonstige Gewerbebetriebe Erweiterungsmöglichkeiten zu
schaffen, zu Gunsten eines Großinvestors Abstand genommen hat, ist unter dem
Gesichtspunkt der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden
und im Rahmen der planerischen Grundentscheidungen der Antragsgegnerin
zulässig. Gerade die Tatsache, dass die Antragsgegnerin bereits seit längerer Zeit
geplant hatte, das Gebiet als Gewerbe-/Mischgebiet auszuweisen, zeigt die
städtebauliche Rechtfertigung dieser Planungen auch ohne Hinzutreten des
nunmehr ausschlaggebenden Großinvestors. Im Übrigen steht der planerischen
Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes nach den oben gemachten Ausführungen
nicht entgegen, dass damit auch fiskalische oder arbeitsplatzpolitische Aspekte
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nicht entgegen, dass damit auch fiskalische oder arbeitsplatzpolitische Aspekte
von der planenden Gemeinde mitverfolgt werden, solange sie in ein
städtebauliches Konzept eingebunden sind.
Der streitige Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt. Ausweislich des maßgeblichen
Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt vom 6. Juli 1987 in der
Fassung der genehmigten Änderungen vom 31. März 1999 ist die
streitgegenständliche Fläche dort als Mischgebiet ausgewiesen worden, so dass
die streitgegenständliche Mischgebietsausweisung mit der entsprechenden
Darstellung des Flächennutzungsplans übereinstimmt. Dem kann auch nicht - wie
von dem Antragsteller versucht - entgegengehalten werden, bei der
streitgegenständlichen Ausweisung handele es sich faktisch um einen
"Etikettenschwindel", da tatsächlich eine reine Gewerbegebietsfläche - geplant
seien allein Bürogebäude und keine Wohnungen - ausgewiesen worden sei.
Ausweislich der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans sind
gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude sowie Geschäfts- und Bürogebäude in
dem Plangebiet zulässig. Nicht zulässig sind gemäß Ziffer 2.2 der Festsetzungen
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen
sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Die von der Antragsgegnerin
vorgenommenen Festsetzungen berücksichtigen im besonderem Maß die Nähe
des Plangebiets zu der angrenzenden Wohnbebauung, wobei es gerade auch im
Interesse des Antragstellers sein dürfte, dass stärker emittierende
Nutzungsformen von der Antragsgegnerin ausgeschlossen worden sind. Dass die
Festsetzungen eines Bebauungsplans in der Zukunft nicht durch die Erteilung
einseitiger Baugenehmigungen funktionslos werden, ist nicht die zu beachtende
Aufgabe des Plangebers, sondern Aufgabe der für die Erteilung von
Baugenehmigungen zuständigen Bauaufsicht.
Der angegriffene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Anforderungen, die sich
für eine rechtsstaatliche Planung aus dem Abwägungsgebot ergeben.
Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der
Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtlicher im
Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten
Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen
Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise
erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis
steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht
verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die
Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt
Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit wiederum umfasst verschiedene
Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb
des vorbeschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen
bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein
nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare
planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung
sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig
der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen
(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BRS 22 Nr. 4; Hess. VGH, Urteil
vom 17.03.2003 - 9 N 3232/99 -).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das
Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB nicht deshalb verletzt, weil sie eine
Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange in Wirklichkeit nicht
vorgenommen hat. Der Antragsteller meint insoweit, dass die Antragsgegnerin
dadurch, dass sie die Prüfung und Gewichtung der eingegangenen Anregungen der
Planergruppe ASL übertragen habe, die schon die Begründung für den Entwurf des
neuen Bebauungsplans gefertigt habe und deren Kosten seiner Kenntnis nach im
Rahmen der allgemeinen Planungskosten von der Vorhabenträgerin OFB -
Bauvermittlungs- und Gewerbebau GmbH - übernommen worden seien, die
unverzichtbare eigene Gewichtung der betroffenen Belange unterlassen habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin,
dass sich die Stadtverordnetenversammlung den vorbereiteten Abwägungskatalog
zu eigen gemacht habe, was bei Einschaltung eines Dritten, auch wenn dieser
durch den Vorhabenträger bezahlt werde, nicht anders zu sehen sei, als wenn die
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durch den Vorhabenträger bezahlt werde, nicht anders zu sehen sei, als wenn die
Stadtverwaltung selbst einen entsprechenden Abwägungskatalog erarbeitet habe.
Zu Unrecht meint der Antragsteller in diesem Zusammenhang, die
Antragsgegnerin habe auf die ursprünglichen Planungen nicht mehr zurückgreifen
dürfen. Wie bereits oben ausgeführt, sahen auch die ursprünglichen Planungen aus
dem Jahr 1993 vor, das Gebiet als Gewerbegebiet auszuweisen. Dass sich die
streitgegenständliche Ausweisung zu Gunsten eines Großinvestors auswirken kann
- die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das
Institut des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gewählt - lässt die Planung nicht
als grundlegend neue erscheinen, so dass der förmliche Neubeginn eines
Planungsverfahrens nicht erforderlich war. Ein Abwägungsausfall liegt entgegen der
Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb vor, weil "zur Realisierung einer
vorhabenbezogenen Planung eine faktische Vorausbindung eingetreten ist". Der
Antragsteller belegt diese Annahme am streitgegenständlichen Fall nicht. Die
Antragsgegnerin hat vielmehr gerade durch die streitgegenständlichen
Umplanungen - Planung eines Mischgebietes statt des ursprünglich vorgesehenen
Gewerbegebietes - gezeigt, dass sie auf die Anregungen und Bedenken der
betroffenen Anlieger sowie der Träger der öffentlichen Belange eingeht und sich in
ihren planerischen Entscheidungen flexibel zeigt. Soweit der Antragsteller meint,
die vorgenommenen Umplanungen seien nur durchgeführt worden, um an sich
gegebene Rechtsschutzmöglichkeiten der Nachbarn zurückzudrängen, handelt es
sich um eine reine Mutmaßung, die durch nichts belegt ist und für das vorliegende
Verfahren zudem nicht entscheidungserheblich ist.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet auch im Übrigen nicht an
Abwägungsmängeln.
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die
für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit
wie möglich vermieden werden.
Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen
Bebauungsplan um eine raumbedeutsame Planung im Sinne des § 50 BImSchG
handelt, da die ansonsten dort aufgestellten Anforderungen durch den
streitgegenständlichen Bebauungsplan gerade beachtet worden sind. Entgegen
der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Plangebiet "Kleine
Lindenstruth" nicht um ein reines Wohngebiet, sondern entsprechend der
Ausweisungen des Bebauungsplans "Kleine Lindenstruth" vom 29. Mai 1982 um
ein allgemeines Wohngebiet. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin
zutreffend darauf hingewiesen, dass es, wie von dem Antragsteller selbst
vorgetragen, innerhalb des Gebietes eine kleine Speisewirtschaft, einen
Kindergarten und am Rand einen Bolzplatz gibt und zudem jederzeit
Nutzungsänderungen in dem Gebiet möglich sind, so dass der Bebauungsplan mit
der Ausweisung "allgemeines Wohngebiet" nicht funktionslos geworden sei. Dem
folgt der Senat und weist zudem darauf hin, dass das Funktionsloswerden eines
allgemeinen Wohngebietes zu Gunsten eines reinen Wohngebietes ohnehin nur in
extrem gelagerten Fallkonstellationen denkbar ist, da allein durch wenige und
jederzeit mögliche Nutzungsänderungen im Umfeld einer reinen Wohnnutzung die
Voraussetzungen eines allgemeinen Wohngebietes wieder gegeben wären.
Das allgemeine Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" grenzt an das
streitgegenständliche Mischgebiet an, das nicht etwa, wie der Antragsteller meint,
faktisch ein Gewerbegebiet darstellt. Vielmehr handelt es sich um ein
eingeschränktes Mischgebiet, das gerade immissionsträchtige Nutzungsformen
ausschließt und somit den Interessen der angrenzenden Wohnnutzer in
verstärktem Maß entgegenkommt.
Soweit der Antragsteller meint, das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB sei
verletzt, da die hohe und blockartige Bebauung die niedrige und feingliedrige
Bebauung des Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" erdrücke, die hell erleuchteten
Büroräume auch zu Nachtzeiten das Wohngebiet ausstrahlten und sein Interesse
auf Aussicht vom Dachgeschoss Richtung Frankfurter Skyline nicht berücksichtigt
worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang weist die
Antragsgegnerin zunächst zu Recht darauf hin, dass allein das Heranrücken eines
Mischgebietes an ein allgemeines Wohngebiet keine Rechtsverletzung zur Folge
haben kann, denn in einem Mischgebiet sind nur ein Wohnen nicht störende
Betriebe zulässig (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch
darauf hin, dass der von dem Antragsteller monierte Lichtschein, der von den
darauf hin, dass der von dem Antragsteller monierte Lichtschein, der von den
Bürogebäuden ausgeht, kein privater, abwägungsbeachtlich geschützter Belang
ist. Durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan werden Wohn-, Geschäfts-
und Bürogebäude mit maximal drei Vollgeschossen zugelassen, der Abstand von
den jeweiligen Baufenstern zum Grundstück des Antragstellers beträgt
mindestens 14 m, zu dem Wohnhaus 25 m. Ausweislich des Bebauungsplans ist
an der Grenze zwischen neu geplantem Mischgebiet und vorhandenem
allgemeinen Wohngebiet ein öffentlicher Fuß- und Radweg sowie ein ca. 5 m breiter
Streifen vorgesehen, der für die Anpflanzung von Sträuchern planerisch
festgesetzt worden ist. Selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers als wahr
unterstellen wollte, dass auch in dem streitgegenständlichen Plangebiet
Bürogebäude errichtet werden, die aufgrund ihrer Anbindung zu dem
Gewerbegebiet Bendersee "rund um die Uhr" genutzt werden und daher von ihnen
in den Nachtstunden ein Lichtschein ausgeht, ist dies gleichwohl kein
abwägungsbeachtlicher Belang, da zum einen, worauf die Antragsgegnerin zu
Recht hinweist, der Antragsteller durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen
wie das Anbringen von Jalousien oder Vorhängen den Lichtschein von seinen
Wohnräumen abhalten kann und zum anderen bauordnungsrechtliche Auflagen
denkbar sind, die die "Ausstrahlung" der umliegenden Bebauung möglichst gering
halten. Bei den oben genannten Abständen einer maximal dreigeschossigen
Bebauung ist offensichtlich, dass durch den streitgegenständlichen
Bebauungsplan bzw. durch die zulässige maximale Bebauung eine
Erdrückungswirkung in Bezug auf das Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" nicht
gegeben ist. Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan hat die
Antragsgegnerin die Nähe zu dem Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" in dem
Bauplanungsverfahren gesehen und in die Abwägung eingestellt. Durch den
Bebauungsplan soll der Übergang zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet
gestaltet werden, wobei ein Abstand der Baufenster zur "Kleinen Lindenstruth" mit
14 m festgelegt wird und durch die Ausweisung der überbaubaren Fläche in drei
deutlich voneinander abgesetzte Baufenster verhindert wird, dass ein größerer,
parallel zur Wohnbebauung verlaufender Baukörper entsteht. Darüber hinaus dient
die Festlegung der maximalen Geschosszahl der Rücksicht auf die benachbarte
Wohnbebauung.
Auch soweit der Antragsteller moniert, durch den streitgegenständlichen
Bebauungsplan werde ihm die Aussicht auf die Frankfurter Skyline verbaut und
dieser Belang sei von der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung eingestellt
worden, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Aussichtslage
bzw. Ortsrandlage mit Blick auf die Frankfurter Skyline grundsätzlich kein privates
Interesse von solchem Gewicht ist, das im Rahmen der Abwägung berücksichtigt
werden muss. Die Minderung der Aussicht und damit der Verkehrswert des
Grundstücks ist im Allgemeinen kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die
Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht bei Inanspruchnahme eines
Bauplatzes lediglich eine Chance ist. Im Allgemeinen muss jeder
Grundstückseigentümer mit Bautätigkeit bzw. mit planerischen Tätigkeiten der
Gebietskörperschaft auf den Nachbargrundstücken und der damit verbundenen
Beschränkung seiner Aussicht rechnen. Durch die Schaffung der planerischen
Voraussetzungen für die Ansiedlung von mischgebietstypischen Bauwerken wird
grundsätzlich nur der Ausblicksinhalt verändert, der grundsätzlich kein privates
Interesse von solchem Gewicht ist, dass es im Rahmen der Abwägung
berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 BN
17.94 -). Nur ausnahmsweise wird das Interesse am Schutz vor Beschränkungen
der Aussicht als abwägungsbeachtlicher Belang angesehen, wenn sich ein
Grundstückseigentümer auf die Festsetzungen eines früheren Bebauungsplans
berufen kann, der sein Interesse an der Erhaltung der Aussicht schützt, z. B. durch
Anordnung des Bauens auf Lücke oder durch eine vorgeschriebene
Flachdachbauweise (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 47
Rdnr. 73 m. Rsprn.). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf den
vorliegenden Fall zu übertragen ist, da der Antragsteller bereits nicht substantiiert
vorgetragen hat, dass der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth", den der Senat
nebst Begründung in dem Verfahren 3 N 1894/02 beigezogen hat, derartige
drittschützende Festsetzungen enthält. Der Antragsteller macht lediglich geltend,
sämtliche Anwohner der "Kleinen Lindenstruth" hätten ihre Gebäude faktisch in
Richtung des streitgegenständlichen Bebauungsplans mit großen Fenstern
ausgerichtet und durch die Schaffung von Dachgauben, Dachterrassen etc. den
Blick auf die Frankfurter Skyline ermöglicht. Dies reicht jedoch für die Annahme
drittschützender Festsetzungen nicht aus, die sich im Übrigen auch weder den
Festsetzungen noch aus der Begründung des Bebauungsplans "Kleine
Lindenstruth" entnehmen lassen. Insoweit weist die Antragsgegnerin auch
zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der Darstellungen des
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zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der Darstellungen des
gültigen Flächennutzungsplans, der in Fortsetzung des Plangebiets "Kleine
Lindenstruth" Mischgebiets- und Gewerbegebietsflächen vorsieht, mit einer
weiteren Bebauung hat rechnen müssen, wobei die hier vorgesehene Bebauung
durch Festsetzung der Vollgeschosse, der Baufenster und der Eingrünung
besondere Rücksicht auf die anliegende Wohnbebauung nimmt. Im Übrigen ist die
Aussicht des Antragstellers aufgrund der festgesetzten Baufenster nur
unwesentlich tangiert, da in unmittelbarer Verlängerung seines Grundstücks ein
Baufenster nicht vorgesehen ist.
Soweit der Antragsteller im Übrigen rügt, die Antragsgegnerin habe die zu
erwartenden Lärmimmissionen von den umfangreichen klimatechnischen
Dachaufbauten nicht mit in die Abwägung eingestellt, weist die Antragsgegnerin
zutreffend darauf hin, dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan zwar
ein Mischgebiet festgesetzt worden ist, nicht jedoch Dachaufbauten mit großen
und lärmintensiven Aggregaten, die eine Verletzung von Eigentumsrechten
naheliegend möglich erscheinen lassen. Zutreffend weist die Antragsgegnerin
auch darauf hin, dass die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines derartigen
Lärms im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird und nicht im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die
ausgewiesene Mischgebietsfläche von vornherein Immissionsprobleme produziert
werden, die nicht im Rahmen des bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens bewältigt werden können. Die Frage einer Verlagerung
der Konfliktbewältigung in andere Verfahren ist im Zusammenhang mit dem
Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" zu sehen. Die Lösung der durch die
Planung ausgelösten Folgeprobleme ist nur insoweit notwendiger Gegenstand von
Festsetzungen im Bebauungsplan, als diese zu den Aufgaben und
Regelungsmöglichkeiten der Bauleitplanung gehören. Die nicht durch
Festsetzungen im Bebauungsplan zu lösenden Probleme können dem
nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden, wenn nach den
anzuwendenden fachgesetzlichen Vorschriften entsprechende Verpflichtungen
bestehen oder in sonstiger Weise die sachgerechten Lösungen sichergestellt sind.
Die Gemeinde kann die Durchführung entsprechender Maßnahmen dem späteren,
dem Vollzug der Festsetzung dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn
sie im Rahmen ihrer Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die
Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (vgl.
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, § 1 Rdnr. 120 m.
Rsprn.). Hinsichtlich der von dem Antragsteller monierten Lärmimmissionen durch
Dachaufbauten auf den im Plangebiet errichteten Gebäuden konnte die
Antragsgegnerin davon ausgehen, dass durch die von ihr vorgenommenen
Festsetzungen keine Probleme geschaffen werden, die nicht im nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren gelöst werden können. Soweit der Antragsteller sich
insoweit auf ein Schreiben des Büros Hirschberg an das Staatliche Umweltamt
vom 12. Mai 2000 bezieht, handelt es sich um ein Schreiben, das in dem
Baugenehmigungsverfahren betreffend den Bereich des Bebauungsplans
"Bendersee" Bereiche A 1 und B erstellt worden ist und daher für das vorliegende
Verfahren nicht von Interesse ist. Zwar ist der Hinweis der Antragsgegnerin, eine
Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheide schon deshalb aus, weil
dieser Belang im Bebauungsplanverfahren nicht vorgebracht worden sei,
unzutreffend, da der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz
vom 21. September 2000 auch auf diesen Aspekt hingewiesen hat. Die
Antragsgegnerin ist zwar nicht in der Begründung des Bebauungsplans, gleichwohl
jedoch in der Zurückweisung der Anregungen auf die von dem Antragsteller
vorgebrachte Lärmproblematik eingegangen und hat darauf hingewiesen, dass die
Bewohner der Kleinen Lindenstruth aufgrund der Darstellungen im
Flächennutzungsplan und der allgemeinen Bauentwicklung im Rhein-Main-Gebiet
damit hätten rechnen müssen, dass das Gebiet Bendersee eines Tages bebaut
und auch mit gewerblichen Bauten bebaut werde. Bei der zu erwartenden
moderaten Geräuschentwicklung und Klimaanlagen nach modernster Technik
seien zusätzliche bauleitplanerische Vorkehrungen zum Schallschutz
unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat sich mithin im Rahmen der Abwägung
ausreichend mit den von dem Antragsteller vorgetragenen Anregungen
auseinander gesetzt, einer vertiefenden Betrachtung bedurfte es aufgrund der
konkreten Festsetzungen und der örtlichen Verhältnisse nicht, da die
Antragsgegnerin zutreffend davon ausgehen durfte, dass die von dem
Antragsteller angesprochenen Lärmprobleme im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens lösbar sind.
Soweit der Antragsteller den streitgegenständlichen Bebauungsplan für
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Soweit der Antragsteller den streitgegenständlichen Bebauungsplan für
abwägungsfehlerhaft hält, da die Antragsgegnerin die von ihm befürchteten
zusätzlichen Verkehrsbelastungen im Wohngebiet "Kleine Lindenstruth" nicht
zutreffend in die Abwägung eingestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die
Antragsgegnerin hat die Erschließung des streitgegenständlichen Bebauungsplans
unter Berücksichtigung der Belange des Wohngebiets "Kleine Lindenstruth"
geplant. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden
Verfahren ausschließlich um die zusätzliche Verkehrsbelastung durch die 7.500
qm große streitgegenständliche Mischgebietsfläche gehen kann.
Verkehrsbelastungen, die durch die Ausweisung des Bebauungsplans "Bendersee"
Bereiche A 1 und B verursacht werden, können im vorliegenden Verfahren keine
Berücksichtigung finden. In der Begründung zum streitgegenständlichen
Bebauungsplan führt die Antragsgegnerin aus, dass das Gesamtgebiet Bendersee
verkehrlich über die Sodener Straße erschlossen wird, wobei die Landesstraße
mittelfristig im Bereich des Bahnübergangs umgebaut werden soll, was
mittlerweile unstreitig geschehen ist. Von der Sodener Straße führt die Planstraße
A zunächst zum P + R-Parkplatz an der S-Bahn und dann parallel zur Bahnlinie
und dann in Richtung Wohngebiet "Kleine Lindenstruth", womit das Mischgebiet
über die Planstraße A angebunden ist. Die weiterführende Anbindung an das
Wohngebiet diene ausschließlich der Verkehrsführung der geplanten Buslinie an
den P + R-Parkplatz. Zur Vermeidung von Schleichverkehr seien entsprechende
Beschilderungen und technische Maßnahmen vorgesehen. Da die Erschließung
des streitgegenständlichen Plangebiets nicht über das Wohngebiet "Kleine
Lindenstruth" führt, musste sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung
auch nicht mit zusätzlichen Verkehrsbelastungen in diesem Bereich auseinander
setzen. Bei den von dem Antragsteller vorgetragenen Befürchtungen handelt es
sich um reine Mutmaßungen, wobei die Antragsgegnerin zu Recht darauf hinweist,
dass es unwahrscheinlich ist, dass sich Mitarbeiter oder Besucher des
angrenzenden Mischgebietes in den inneren Bereich der Immanuel-Kant-Straße
verirren. Im Übrigen weist sie zutreffend darauf hin, dass über die notwendige Zahl
der nachzuweisenden Stellplätze (bauordnungsrechtlich) den Belangen
angrenzender Wohngebiete hinreichend Rechnung getragen werde, wobei in dem
streitgegenständlichen Bereich zwischen den Baufenstern jeweils Tiefgaragen
zulässig sind. Im Übrigen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Fortbestand
einer bestimmten Verkehrssituation, wobei im Bereich seines Grundstücks
aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ohnehin kaum
Parkmöglichkeiten bestehen, die noch auf Grund der Schaffung von reinen
Anwohnerparkplätzen weiter eingeschränkt worden sind. Hierbei ist unerheblich, ob
die Anordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 14. September 2000
(Bl. 163 der Gerichtsakte) rechtswirksam ist oder nicht, wie von dem Antragsteller
vermutet, da diese nicht Gegenstand des bauplanungsrechtlichen Verfahrens ist
und auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt werden dürfte, dass
wirksame straßenverkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden können, die
eine Durchfahrt von der Planstraße A auf die Freiherr-vom-Stein-Straße
verhindern. Die Belange der Anwohner des Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" sind
mithin von der Antragsgegnerin ausreichend in die Abwägung eingestellt worden,
da sie davon ausgehen durfte, dass die Erschließung des streitgegenständlichen
Gebiets über die Planstraße A und nicht über das angrenzende Wohngebiet
erfolgen wird.
Die Antragsgegnerin durfte auch aufgrund der von ihr vorgenommenen
straßenverkehrsrechtlichen Planungen davon ausgehen, dass die durch den
streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgelösten Konflikte ausreichend
bewältigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der
"Konfliktbewältigung" ausgeführt: "Den Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis, dass
jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst
zurechenbaren Konflikte zu lösen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C
50.72 - BVerwGE 45, 309). Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche
Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB und besagt nicht mehr, als dass
die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht
werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie
hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztendlich ungelöst bleiben. Dies
schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf
nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer
abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand
nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten
Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger
Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium
Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium
absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem
nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil
vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom
17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30). Ob eine Konfliktbewältigung durch
späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die
Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu
beurteilen. In ihre Erwägungen kann sie auch flankierende planerische Maßnahmen
anderer Planungsträger einbeziehen. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der
Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf
sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Wann Planungen, auf die sie ihre
Zukunftserwartungen baut, einen Realitätsgehalt aufweisen, der es ihr erlaubt, von
eigenen planerischen Vorgaben abzusehen, hängt davon ab, wie weit die
Maßnahmen des anderen Planungsträgers bereits konkrete Gestalt angenommen
haben. Je stärker sich die zur Konfliktbewältigung geeignete externe Planung
verfestigt hat, desto eher darf die Gemeinde sich eigener Festsetzungen
enthalten. Berechtigten Anlass zu einer solchen Zurückhaltung hat sie jedenfalls
dann, wenn eine parallele Planung bereits soweit fortgeschritten ist, dass an ihrer
Verwirklichung und damit an der Lösung der durch den Bebauungsplan
aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist (vgl. BVerwG, Urteil
vom 18.12.1987 - 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 Fernstraßengesetz Nr. 70).
Davon ist bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung regelmäßig auszugehen,
sobald die Planunterlagen im Anhörungsverfahren ausgelegt worden sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150). Jedoch sind
Umstände denkbar, die auch in einem früheren Verfahrensstadium den Schluss
auf eine hinreichend verfestigte Planung zu rechtfertigen geeignet sein können
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG
Nr. 20). Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des
Einzelfalls und entzieht sich einer abstrakten Klärung." Diesen Ausführungen
schließt sich der Senat an. In der Begründung zu dem streitgegenständlichen
Bebauungsplan führt die Antragsgegnerin aus, dass das Gesamtgebiet Bendersee
verkehrlich über die Sodener Straße (L 3015) erschlossen werden solle. Die
Landesstraße solle mittelfristig im Bereich des Bahnübergangs umgebaut werden,
hier sei die Errichtung einer Bahnunterführung vorgesehen. Von der Sodener
Straße führe eine Erschließungsstraße, Planstraße A, zunächst zum P + R-
Parkplatz an der S-Bahn und dann parallel zur Bahnlinie in Richtung Wohngebiet
"Kleine Lindenstruth". Das Mischgebiet sei damit angebunden, die weiterführende
Anbindung an das Wohngebiet diene ausschließlich der Verkehrsführung der
geplanten Buslinie an den P + R-Parkplatz. Zur Vermeidung von Schleichverkehr
seien entsprechende Beschilderungen und technische Maßnahmen vorgesehen.
Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lagen der Antragsgegnerin diverse
Verkehrsuntersuchungen vor, so das Gutachten zur Fortschreibung der
Verkehrsdaten zur Stadtentlastungsstraße Kronberg vom November 1993 der
Cocks Consult GmbH, die Verkehrsuntersuchung Eschborn, Kronberg, Schwalbach
des Umlandverbandes Frankfurt vom Juni 1995, die Verkehrsuntersuchung
"Gewerbegebiet Bendersee" der Dipl.-Ing. G. Skoupil und M. Müller (R + T) vom
September 1999 und der Zweite Untersuchungsteil der Verkehrsuntersuchung
"Gewerbegebiet Bendersee" aus Oktober 1999, ebenfalls von R + T, sowie die von
dem Antragsteller in Auftrag gegebene Plausibilitätsprüfung und Stellungnahme
zur Beurteilung der erforderlichen verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Bebauung des Gewerbegebiets "Bendersee" in Kronberg
des Ing.-Büros Vössing vom 4. August 2000 sowie der zusammenfassende
Erläuterungsbericht zum Ausbau des Knotenpunktes L 3005/L 3015 - Sodener
Stock - (Planung Ing.-Büro Burkholzer-Trieb), Ausbau der L 3015 - Sodener Straße
und Neubau der Erschließungsanlagen "Bendersee" - (Planung Ing.-Büro Ottmar
Bergmann; Durth Roos Consulting GmbH) vom September 2000. Die
Antragsgegnerin durfte aufgrund der ihr vorliegenden Verkehrsuntersuchungen
sowie aufgrund von der von ihr durchgeführten Parallelplanungen wie der Planung
der Stadtentlastungsstraße - das hierzu gehörende Normenkontrollverfahren war -
letztmalig - vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen
3 N 1080/03 anhängig -, davon ausgehen, dass die ihr bewussten und bekannten
Verkehrsprobleme am "Sodener Stock" im Rahmen der Bebauung des
streitgegenständlichen Plangebiets sowie zeitnah danach einer Lösung zugeführt
werden können. Die von R + T vorgeschlagenen Maßnahmen für die Realisierung
des - mittlerweile erstellten - ersten Bauabschnitts (Errichtung eines dritten
Fahrstreifens in der Zufahrt der L 3005 und Ausbau der Zufahrt der L 3015 mit drei
Fahrstreifen), die sich jedoch auf die Ausbaumaßnahmen in dem unter dem
Aktenzeichen 3 N 1894/02 geführten Normenkontrollverfahren bezogen, wurden
zwischenzeitlich hergestellt. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 in dem Verfahren 3
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zwischenzeitlich hergestellt. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 in dem Verfahren 3
N 1894/02 trägt die Antragsgegnerin vor, im Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse
sei sie von der Leistungsfähigkeit der Straßen insbesondere des Knotenpunktes
"Sodener Stock" nicht nur für den realisierten ersten Bauabschnitt, sondern auch
im Fall der Realisierung des zweiten und dritten Bauabschnitts bis zu deren
Realisierung ausgegangen. Bereits vor Erlass der beiden Bebauungspläne
"Bendersee" habe die Stadt eine Stadtentlastungsstraße geplant, deren
Verkehrsprognosen damals bis zum Jahr 2005 gereicht hätten und sowohl die
Bebauung des Bereichs "Bendersee", des Baugebiets "Am Henker" in
Oberhöchststadt und noch weitere Reserveflächen der Antragsgegnerin mit
einschloss. Als Fortsetzung dieses Bebauungsplanes Stadtentlastungsstraße
bestünden auch Planungen für den zweiten Teil des Umbaus des "Sodener
Stockes" und einer Unterführung der S 4.
Die Antragsgegnerin durfte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon
ausgehen, dass die durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan bewirkten
Konflikte - hier geht es ausschließlich um die 7.500 qm große Mischgebietsfläche -
durch die parallel geführten straßenverkehrsrechtlichen Planungen ausreichend
gelöst werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die von dem
Antragsteller in Auftrag gegebene Plausibilitätsprüfung des Ing.-Büros Vössing
vom August 2000, die er im Rahmen seiner Anregungen der Antragsgegnerin
vorgelegt hat. Sowohl die von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten
zur Untersuchung der verkehrlichen Situation insbesondere am Sodener Stock als
auch die Stellungnahme des Ing.-Büros Vössing beschäftigen sich mit dem
Komplettausbau des Gewerbegebiets Bendersee, schwerpunktmäßig also mit dem
unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 ausgewiesenen Gewerbegebiet. Zwar wird
auch durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan Ziel- und Quellverkehr
ausgelöst, es ist jedoch von dem Antragsteller weder substantiiert dargetan noch
für den Senat ersichtlich, dass dieser Quellverkehr nicht durch die bereits von der
Antragstellerin durchgeführten zusätzlichen Baumaßnahmen einer Lösung
zugeführt worden ist. So wurden mittlerweile aus Richtung Bad Soden drei
Fahrstreifen statt nur einem Fahrstreifen und aus Richtung Kronberg ein
zusätzlicher Rechtsabbiegerstreifen hergestellt, nach Auskunft von R + T von April
2004 sind die Ausbaumaßnahmen 2001/2002 abgeschlossen worden und der
Knotenpunkt Sodener Stock weist eine ausreichende Verkehrsqualität aus.
Bei den von dem Antragsteller befürchteten Grundwasserabsenkungen und den
daraus folgenden Gebäudeschäden handelt es sich um reine Mutmaßungen, die
durch nichts belegt sind und die die Antragsgegnerin daher auch nicht in die
Abwägung hat einstellen müssen. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, es habe
bereits jetzt eine Absenkung einer Terrassentrennmauer zum Nachbargrundstück
Spieß gegeben, ist damit nicht belegt, dass diese Absenkungen ursächlich durch
die etwa 100 m entfernten Baumaßnahmen in dem Plangebiet des
Bebauungsplans "Bendersee" Bereiche A 1 und B verursacht worden sind. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Antragsteller zitierten
hydrogeologischen Gutachten Dr. Hug Geoconsult GmbH vom 10.02.2000, das im
Auftrag der OFB GmbH Frankfurt erstellt wurde. Das Gutachten bestätigt zwar,
dass aus zahlreichen Untersuchungen bekannt ist, dass sich der im
Untersuchungsgebiet anstehende Frankfurter Ton durch eine erhebliche
geologische Vorbelastung auszeichnet, die zu einem überwiegend linear
elastischen Setzungsverhalten und einem nur geringen Anteil an Zeitsetzungen
führt. Auch weist das Gutachten darauf hin, dass eine erhebliche Neigung zum
Quellen und Schrumpfen der in Kronberg anstehenden tertiären Schichten bei
Wassergehaltsveränderungen hervorzuheben ist, was bereits - auch in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Untersuchungsgebiet - zu erheblichen
Bauschäden geführt hat. Das Gutachten kommt im Ergebnis gleichwohl dazu, dass
die beabsichtigten Baumaßnahmen - das Gutachten wurde im
Baugenehmigungsverfahren vorgelegt - bei Beachtung der von dem Gutachter
formulierten Maßnahmen durchgeführt werden können, ohne dass Schäden am
Bauwerk selbst oder in der Nachbarschaft entstehen.
Die Antragsgegnerin durfte den Problembereich daher auf das nachfolgende
Genehmigungsverfahren verweisen.
Auch die von dem Antragsteller monierte Veränderung des Wohnklimas, das durch
kühle Abendwinde und eine erfrischende Abendfeuchte von dem Wiesengelände
des Bendersees aus geprägt sei, ist von der Antragsgegnerin in die Abwägung
eingestellt worden und abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Die
Antragsgegnerin hat auch die insoweit von dem Antragsteller vorgebrachten
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Antragsgegnerin hat auch die insoweit von dem Antragsteller vorgebrachten
Anregungen zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass die Planung
"Bendersee" im Gegensatz zur Planung der "Kleinen Lindenstruth" klimatisch
deutlich wirksame Auenanteile freihalte. Jede Veränderung habe auch Folgen.
Verhältnismäßig geringe Folgen für das Klima der Anlieger dürften nicht zu einem
allgemeinen Stillstand der Bauentwicklung führen. Im Rahmen der Abwägung ist
nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Interesse an der Beplanung
des im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellten Gebiets über das
Interesse der Anwohner am vollständigen Erhalt der klimatischen Bedingungen
gestellt hat. Im Übrigen ist das streitgegenständliche Plangebiet in dem
Regionalplan Südhessen 2000 (beschlossen durch die Regionalversammlung
Südhessen am 10. Dezember 1999, genehmigt durch die Hessische
Landesregierung am 14. November 2000 - StAnz. 2001, 614 -) weder durch die
Ausweisung "Regionaler Grünzug" noch durch die Ausweisung "Bereich für
besondere Klimafunktionen" betroffen, wie dies in anderen Bereichen der Stadt
Kronberg der Fall ist.
Bei der von dem Antragsteller befürchteten Wertminderung seines Grundstücks
handelt es sich nicht um einen abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten
Belang. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der Wertminderung noch
unter Geltung des Nachteilsbegriffs des § 47 Abs. 2 VwGO a. F. ausgeführt, dass
die Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert zwar zum
Abwägungsmaterial gehören mögen, soweit sie das überplante Grundstück selbst
betreffen (etwa Festsetzung einer Grundfläche, Herabsetzung des Maßes der
Nutzung). Etwas anderes gelte jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den
Verkehrswert, vor allem, wenn sie bei Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans aufträten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
09.02.1995 - 4 BN 17.94 -). Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer
Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteile sich grundsätzlich nicht nach dem
Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der
faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen
Beeinträchtigungen, die durch die angegriffene Norm zugelassen würden. Der
Verkehrswert sei nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten
Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hänge von vielen Faktoren,
insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke ab. Der den
Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtige auch solche
Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der
städtebaulichen Belange berücksichtigt werden könnten oder müssten. In die
Abwägung seien deshalb in solchen Fällen nicht die potenziellen
Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die
Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgingen. Nur wenn diese
tatsächlichen Auswirkungen einen Grad erreichten, der ihre planerische
Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordere, liege auch ein Nachteil im Sinne
des § 47 Abs. 2 VwGO vor. Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen
eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a.
a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989,
151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19
Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz
a. a. O. Nr. 109). Dem folgt der Senat.
Auch die von dem Antragsteller monierte fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des
Stadtbildes und der von ihm behaupteten mangelnden Überprüfung von
Alternativstandorten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat
gerade die gestalterischen Aspekte gesehen und in der Begründung zum
Bebauungsplan ausgeführt, dass die vorgesehenen einzelnen, kleineren Baukörper
eine Anpassung an das angrenzende Wohngebiet "Kleine Lindenstruth"
gewährleisten sollen. Das Gesamtkonzept des Großinvestors könne mit dem
Schlagwort "Arbeiten im Grünen" umschrieben werden, entsprechend der
Planungskonzeption sollten architektonisch hochwertige Bürogebäude in ein
parkähnlich gestaltetes Umfeld integriert werden. Ausweislich der
Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen führt die Antragsgegnerin
aus, es handele sich um ein Projekt mit absehbar positiven Auswirkungen für die
Stadt Kronberg und mit gestalterischen Qualitäten, die nicht selbstverständlich
seien. Ein Stillstand in der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung von Kronberg,
Vortaunus und Rhein-Main-Gebiet sei nicht gewollt. Die Antragsgegnerin hat auch
die gestalterischen Möglichkeiten, mithin die Gestaltung des Stadtbildes in die
Einwägung eingestellt und sich statt für die Ausweisung eines ohne weitere
Beschränkungen zulässigen Mischgebietes mit anschließendem Gewerbegebiet für
die hier streitgegenständlichen Maßnahmen entschieden. Durch die Ausweisung
des Mischgebietes ist auch planungsrechtlich gewährleistet, das dort sowohl
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des Mischgebietes ist auch planungsrechtlich gewährleistet, das dort sowohl
Wohnnutzung als auch Geschäfts- und Bürogebäude zulässig sind (Ziffer 2.2 der
textlichen Festsetzungen). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach alledem ergibt sich, dass der angegriffene Plan rechtlich nicht zu
beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht
gegeben.
Sonstiger Langtext
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Beschwerde muss die
Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden
oder
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem
vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die
Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung,
oder
- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.