Urteil des HessVGH vom 11.07.1991
VGH Kassel: gleitende arbeitszeit, erfüllung, weisung, baurecht, bankrecht, kontrolle, erbrecht, rechtsverordnung, körperschaft, beamtengesetz
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 806/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 85 Abs 1 BG HE
(Pflicht des Behördenleiters zur Benutzung des
Zeiterfassungsgeräts bei gleitender Arbeitszeit)
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid vom 20.2.1991 zu Recht davon ausgegangen, daß die dem
Antragsteller erteilte Weisung, das Zeiterfassungsgerät zu benutzen, kein
Verwaltungsakt ist. Die Weisung betrifft nicht das Grundverhältnis, sondern das
Betriebsverhältnis des Antragstellers. Sie berührt ihn als Inhaber eines Amtes und
nicht persönlich. Dies folgt auch daraus, daß sich der Antragsteller zur Begründung
seiner Ansicht, das Zeiterfassungsgerät nicht benutzen zu müssen, im
wesentlichen auf Gesichtspunkte beruft, die er aus seiner Rechtsstellung als
Amtsarzt und Behördenleiter herleitet.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das in einen Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung umgedeutete Rechtsschutzbegehren abgelehnt. Der
Antragsteller steht als Amtsarzt in einem Beamtenverhältnis zu dem
Verwaltungsverband für das Gesundheitsamt der Stadt ... einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Für ihn gilt das Hessische Beamtengesetz (§ 1 Abs. 1 HBG).
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 HBG wird die Arbeitszeit der Beamten durch
Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. Dies gilt auch für die beamteten
Amtsärzte, die nicht zu dem Personenkreis des § 85 Abs. 1 Satz 2 HBG gehören
und für die auch sonst keine Sonderregelungen bestehen. Die Landesregierung
hat die Arbeitszeit der Beamten durch die Verordnung über die Arbeitszeit der
Beamten in der Fassung vom 14.3.1989 (GVBl. I S. 91) geregelt. § 3 dieser
Verordnung läßt die gleitende Arbeitszeit zu. Mit der Verpflichtung der Beamten,
der nach der für sie geltenden Arbeitszeitverordnung maßgebenden
Arbeitszeitverpflichtung nachzukommen, korrespondiert das Recht des
Dienstherrn, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überprüfen. Mit der Zustimmung
des zuständigen Personalrats kann der Dienstherr zur Kontrolle der Erfüllung der
Anwesenheitspflicht der Beamten Zeiterfassungsgeräte einführen, die die
Beamten dann auch zu benutzen haben.
Der Antragsteller ist von der Verpflichtung -- ebenso wie jeder andere Beamte des
Gesundheitsamtes --, das Zeiterfassungsgerät zu bedienen, nicht aufgrund seiner
Rechtsstellung als Amtsarzt und Behördenleiter befreit. Dies gilt auch, soweit er
seine amtsärztliche Tätigkeit selbstverantwortlich und von behördlichen Weisungen
unabhängig erfüllt. Diese Unabhängigkeit betrifft den Inhalt der Arbeitsleistung.
Der Dienstherr nimmt aber keinen Einfluß auf den Inhalt der Arbeit eines
Amtsarztes, wenn er über ein Zeiterfassungsgerät allein die Zeiten der
Anwesenheit des Amtsarztes im Gesundheitsamt festhält, ohne zugleich zu
überprüfen, welche Tätigkeiten während dieser Zeit und mit welchem Ergebnis
diese Tätigkeiten erbracht wurden.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er persönlich gefährdet ist,
wenn er das Zeiterfassungsgerät bedient. Er hat weder dargetan noch glaubhaft
gemacht, daß Personen, durch die er sich gefährdet fühlt, in dem Büroraum des
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gemacht, daß Personen, durch die er sich gefährdet fühlt, in dem Büroraum des
Verwaltungsleiters den an das Erfassungsgerät angeschlossenen Rechner und den
Drucker bedienen und so die Anwesenheit des Antragstellers in dem Amt
feststellen könnten, um sodann ein auf ihn geplantes Attentat durchzuführen oder
ihn sonstwie tätlich anzugreifen. Dabei geht der Senat davon aus, daß das Display
des Rechners nicht ständig die über die Code-Karte des Antragstellers
eingegebenen Daten für jedermann erkennbar anzeigt. Sollte dies etwa der Fall
sein, müßte der Rechner durch geeignete Vorkehrungen den Blicken unbefugter
Dritter, die sich zufällig in dem Arbeitszimmer aufhalten, entzogen werden.
Daß der Verwaltungsleiter als Gleitzeitbeauftragter bzw. sein Vertreter in diesem
Amt jederzeit über den Rechner abfragen kann, ob der Antragsteller sich im Amt
befindet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihm sind insoweit zulässigerweise
Befugnisse übertragen, die dem Dienstherrn gegenüber dem Antragsteller
zustehen. Im übrigen liegt es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Organisation
eines Gesundheitsamtes, daß jederzeit festgestellt werden kann, ob der Amtsarzt
im Amt erreichbar ist oder nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.