Urteil des HessVGH vom 15.06.2004
VGH Kassel: stützmauer, grundstück, befreiung, grenzbereich, hessen, eigentümer, arbeitsrecht, abgrabung, zustand, auflage
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UZ 2302/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 Abs 1 BauGB, § 6 Abs
8 BauO HE 2002, § 6 Abs 9
BauO HE 1993, Nr 7.3 Anl
2zu § 55 BauO HE
Abstandsflächen und bauplanungsrechtliches Einfügen von
Stützmauern an Grundstücksgrenzen
Leitsatz
1. Für die Frage gebäudegleicher Wirkungen baulicher Anlagen ist nicht von einem
festen Höhenmaß auszugehen etwa 1,50 oder 2,00 m.
2. Stützmauern mit maximal 2,54 m Höhe können bauordnungsrechtlich
abstandsflächenpflichtig und wegen Nicht-Einfügens in die nähere Umgebung
bauplanungsrechtlich unzulässig sein.
3. Auch eine 1,50 m hohe, 1,10 m tiefe und über 21,00 m lange grenzseitige
Stützmauer mit Erdanschüttungen und einem 0,90 m hohen, aufgesetzten
Maschendrahtzaun als Absturzsicherung kann gebäudegleiche Wirkungen entfalten.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Juli 2002 - 1 E 3128/01 - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
Der Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg.
Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, rügen sie zunächst
ineinander vermischt verschiedene Elemente des angefochtenen Urteils und der
Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts. Dies entspricht nicht dem
Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Im Rahmen der ernstlichen
Zweifel ist konzentriert und konkret die angefochtene Entscheidung in ihrem
Ergebnis in Frage zu stellen und zu erschüttern. Die Rüge einer unzulänglichen
Wiedergabe des Inhalts der klägerischen Schriftsätze, einer elementaren
Ungleichbehandlung der Beteiligten im Tatbestand, einer pauschalen Bezugnahme
auf den Widerspruchsbescheid, einer Nichtberücksichtigung wesentlichen neuen
Vorbringens, der fehlenden Benennung einer verletzten nachbarschützenden
Norm sowie der Vorwurf von Verstößen gegen § 117 VwGO reichen dafür nicht aus.
Soweit die Kläger hier im Rahmen der ernstlichen Zweifel der Sache nach auch
Hinweise auf Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und fehlende
Gründe der Entscheidung zur Sprache bringen, ohne ausdrücklich und voneinander
getrennt im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestimmte Verfahrensmängel zu
rügen, verhilft dies dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist nicht
die Aufgabe des Gerichts, sich aus einem vielfältigen Vorbringen einzelne
Zulassungsgründe herauszuschälen, um sie einer gesonderten rechtlichen
Bewertung zuzuführen.
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In diesem Zusammenhang verhilft es dem Zulassungsantrag auch nicht zum
Erfolg, dass die Kläger die Einbeziehung eines Urteils des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1999 ausdrücklich rügen. Die
Voraussetzungen eines der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2
VwGO sind damit nicht dargelegt.
Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet auch sonst keinen ernstlichen
Zweifeln. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Widerspruchsbescheid des
Beklagten vom 18. September 2001 beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass
den mit Baugenehmigungen vom 29. Januar 1996 und 8. März 2000 genehmigten
Baumaßnahmen der Kläger im südlichen Grenzbereich gebäudegleiche Wirkungen
im Sinne des § 6 Abs. 9 HBO 1993 zukommen. Mithin war gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 5 Satz 4 HBO 1993 auf dem Grundstück der Kläger eine Tiefe der
Abstandsfläche von mindestens 3 m einzuhalten, zumal beide mit den genannten
Baugenehmigungen verknüpften Befreiungen von § 6 Abs. 9 HBO 1993 schon
mangels einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 3 HBO
1993 nicht hätten erteilt werden dürfen.
Dabei befasst sich die Baugenehmigung vom 29. Januar 1996 mit
Befreiungsbescheid mit der nachträglichen Genehmigung der im Grenzbereich
zum Grundstück der Beigeladenen damals bereits errichteten ersten Stützmauer
mit Erdaufschüttung. Aus den zugehörigen Bauzeichnungen ergibt sich, dass eine
Winkelstützmauer im Süden mit einer Länge von 21,74 m und einer Höhe
beginnend bei 1,00 m über 1,80 m bis zu 2,54 m genehmigt worden ist. Bei
diesem genehmigten Höhenmaß von überwiegend 1,80 m und mehr bis zu 2,54 m
ist auch in Ansehung der den Beteiligten bekannten bisherigen Rechtsprechung
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wenn diese auch zu anderen Bauwerken
ergangen ist, von abstandsflächenpflichtigen gebäudegleichen Wirkungen der
Stützmauer mit Erdaufschüttung auszugehen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
16.03.1995 - 4 UE 2874/90 -; Beschluss vom 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 -; Beschluss
vom 16.07.1998 - 4 UE 1704/94 -; vgl. auch Hornmann, HBO, Kommentar, 2004, §
6 Rdnr. 131 ff., 133, der gebäudegleiche Wirkungen ab 1,00 m Höhe annimmt).
Der Senat sieht wie in den genannten Entscheidungen davon ab, für die Frage
gebäudegleicher Wirkungen von einem festen Höhenmaß, etwa 1,50 m oder 2,00
m, auszugehen. Vielmehr kann es im Rahmen der Zwecke des
Abstandsflächenrechts (dazu Hornmann, a.a.O., Rdnr. 132; Allgeier/von Lutzau,
Die Bauordnung für Hessen, Kommentar, 7. Auflage 2003, C 1 - Erl. § 6 Nr. 6.8) im
Einzelfall auch auf die topographischen Verhältnisse und die Länge und Tiefe der
betreffenden baulichen Anlage ankommen. Im vorliegenden Fall werden die
gebäudegleichen Wirkungen durch die Länge der südlichen Stützmauer der Kläger
von 21,74 m besonders verdeutlicht. Für das Grundstück der Beigeladenen
entsteht dadurch eine unzumutbare optische Einengung.
Bei alledem können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, wie sie dies in
ihrem Bauantrag für die erste Stützmauer getan haben, dass die maximale Höhe
dieser "Einfriedung" zunächst 1,30 m betragen habe und der "derzeitige Zustand"
erst durch eine "unerlaubte Abgrabung des Geländes hinter der Stützwand durch
den Nachbarn" entstanden sei, wobei fälschlich der Eigentümer der (östlich
gelegenen) Parzelle 43/4 genannt wird. Richtigerweise war wohl das Flurstück 43/8
der Beigeladenen gemeint. Wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde bei der
Erteilung der Baugenehmigung vom 29. Januar 1996 für die erste Stützmauer auf
die Festlegung einer maßgeblichen Geländeoberfläche an der Grenze anders als
bei der zweiten Baugenehmigung vom 8. März 2000 verzichtet, gibt sie sich mit
der damals tatsächlich vorhandenen Geländeoberfläche zufrieden und genehmigt
die sich daraus ergebenden Höhenmaße der Stützmauer, hier bis zu 2,54 m.
Dabei ist es unbeachtlich, dass sich die Kläger eine damals jedenfalls nicht mehr
vorhandene Geländehöhe gut rechnen und lediglich von einer 1,00 bis 1,30 m
hohen Stützmauer ausgehen, die sie gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 e) HBO 1993 für
baugenehmigungsfrei mit der Folge hielten, dass sie für die Stützmauer selbst
anders als für die Erdanschüttung ausdrücklich keinen Bauantrag und keinen
Befreiungsantrag stellten. Die Kläger sind offenbar davon ausgegangen, dass zur
Bestimmung der maßgeblichen Höhe einer Grenzwand mitten im offenliegenden
Mauerwerk eine Geländelinie angenommen werden kann, die tatsächlich weder
vorhanden ist noch erwartbar hergestellt werden soll.
Insgesamt verletzt die rechtswidrig mit Befreiung genehmigte erste Stützmauer
mit ihrer Höhe bis zu 2,54 m und ihrer Länge von 21,74 m mit ihrer grenzseitig
über Erdgleiche offenen Wandfläche die Abstandsflächenbestimmungen des § 6
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über Erdgleiche offenen Wandfläche die Abstandsflächenbestimmungen des § 6
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 9 HBO 1993. Schon wegen der
gewichtigen Beeinträchtigung des Nachbarfriedens zu Lasten der Beigeladenen ist
die Aufhebung dieser Baugenehmigung auf ihren Widerspruch hin im
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. September 2001 gerechtfertigt.
Dasselbe gilt für die mit Baugenehmigung und Befreiung vom 8. März 2000
genehmigte sog. "Schwergewichtsmauer" mit aufgesetztem Maschendrahtzaun
als Absturzsicherung. Auch wenn in dieser Baugenehmigung durch Grüneintragung
eine Geländeoberfläche festgesetzt und für die Mauer eine maximale Höhe von
1,50 m sowie für den Zaun von 0,90 m festgesetzt worden sind, ändert dies nichts
daran, dass von dem insgesamt 2,40 m hohen Bauvorhaben, für das eine
Befreiung mangels der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Nr. 3 HBO 1993 ebenfalls
nicht gerechtfertigt ist, schon wegen der genehmigten Höhe der
Schwergewichtsmauer selbst von maximal 1,50 m, der Tiefe von etwa 1,10 m und
der Länge von über 21,00 m nachbarbeeinträchtigende gebäudegleiche Wirkungen
im Sinne des § 6 Abs. 9 HBO 1993 ausgehen. Dies ist ohne eigene Abstandsfläche
auf dem Grundstück der Kläger mit einer Tiefe von mindestens 3,00 m unzulässig.
Die nichtgerechtfertigte Störung des Nachbarfriedens zu Lasten der Beigeladenen
zeigt sich daran, dass sie mit Glasfronten ihres Wohnhauses bei Wahrung einer
eigenen Abstandsfläche an die Nordgrenze ihres Grundstücks herangerückt ist,
nunmehr aber durch die Länge und Höhe der genehmigten ersten und zweiten
Stützmauer einer intensiven optischen Beeinträchtigung und Einengung
ausgesetzt ist. Daran ändern auch die sofort vollziehbare und vom
Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 21. August 1998 - 1 G 1162/98 -
bestätigte Abbruchverfügung für die erste Stützmauer wie auch die
bestandskräftige Verfügung vom 5. Dezember 2001 nichts, mit der den Klägern
später eine Reduzierung der Erdauffüllung und der Höhe der Stützmauern auf 1,50
m aufgegeben worden ist. Für die hier im Streit befindliche Frage der
Rechtmäßigkeit der Aufhebung der beiden rechtswidrigen Baugenehmigungen und
Befreiungen für die Stützmauern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob
und in wie weit die Kläger den genannten Beseitigungsverfügungen
nachgekommen sind.
Unabhängig von der dargelegten bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der
beiden Baugenehmigungen für die Stützmauern sind diese auch
bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, B. v.
02.07.2003 - 3 UE 1962/99 - zu einer 2,70 m hohen und 11,50 m langen
Grenzmauer). Die Mauern verletzen hier mit ihrer intensiven optischen
Beeinträchtigung und Störung des Nachbarfriedens auch das insoweit
nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, was ihre Aufhebung im
angefochtenen Widerspruchsbescheid ebenfalls rechtfertigt. Beide Mauern fügen
sich von der überbauten Grundfläche her nicht in die Eigenart der näheren
Umgebung ein, wo vergleichbare Bauwerke fehlen. Darauf hat schon der Beklagte
unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. Oktober 1986 - 3 UE 966/86 - HessVGRspr. 1987, 50 = BRS 46 Nr. 68 zu einer
1,90 m hohen Sichtschutzwand aus Holzlamellen in seinem Schreiben vom 12.
Februar 2003 an die Bauaufsichtsbehörde des Wetteraukreises hingewiesen (Bl.
294 der Gerichtsakte - GA -), ebenso die Beigeladene auf S. 21 ihres Schriftsatzes
vom 17. November 2003 (Bl. 348, 368 GA). Die Kläger haben dem Vorbringen der
übrigen Beteiligten dazu, dass vergleichbar hohe und lange Stützmauern in der
näheren Umgebung fehlen, nicht substantiiert widersprochen, sodass in der Sache
davon auszugehen ist. Auch die vorliegenden Lagepläne mit Einzeichnung der
Baulichkeiten in der näheren Umgebung lassen insoweit nichts anderes erkennen.
Ohnehin wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger auf vergleichbare
Stützmauern in der näheren Umgebung hingewiesen hätten.
Soweit die streitbefangenen Baugenehmigungen vom 29. Januar 1996 und 8. März
2000 etwa durch abweichende Bauausführung als ganz oder teilweise
unausgenutzt und damit durch Fristablauf nach § 72 Abs. 1 HBO 1993 bzw. § 64
Abs. 7 HBO 2002 insoweit als erloschen oder durch die Beseitigungsverfügung
vom 16. Juni 1998 als ganz oder teilweise aufgehoben oder überholt anzusehen
sein sollten, ändert dies nichts daran, dass der Widerspruchsbescheid auch in
diesem Falle zur Klarstellung und zur Vermeidung von Irritationen im
Rechtsverkehr und im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis berechtigt
war, beide Baugenehmigungen mit Befreiung noch einmal ausdrücklich
aufzuheben. Bei alledem geht der Senat auch nach der bestandskräftigen
bauaufsichtlichen Verfügung vom 5. Dezember 2001 zur teilweisen
Geländeabtragung und zur Reduzierung der Stützmauern auf 1,50 m Höhe nicht
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Geländeabtragung und zur Reduzierung der Stützmauern auf 1,50 m Höhe nicht
von einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aus, die
auch von keinem der Beteiligten erklärt worden ist. Die Kläger wollen offenbar nicht
so verstanden werden, dass ihnen inzwischen das Rechtsschutzinteresse an der
Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids fehlt, der seinerseits die
beiden Baugenehmigungen aufgehoben hat, die die Kläger zur mindestens
teilweisen Legalisierung ihrer vorhandenen Stützmauern benötigen. Den
Beseitigungsgeboten vom 16. Juni 1998 und vom 5. Dezember 2001 kommt dabei
keine Legalisierungswirkung für den übrigen Baubestand der beiden Mauern und
der Erdanschüttungen zu.
Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
auch deshalb geltend machen, weil dort ausgeführt sei, auf die klägerischen
Bauanträge für beide Mauern könne wegen des durch den Rückbau veränderten
Baubestandes keine Baugenehmigung mehr erteilt werden, weshalb die
Aufhebung der Baugenehmigungen ebenfalls rechtmäßig sei, führt auch dieser
Gesichtspunkt nicht zur Zulassung der Berufung. Diese zusätzliche Variante der
verwaltungsgerichtlichen Begründung ist nach der dargelegten bauordnungs- und
bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der genehmigten Bauvorhaben nicht mehr
entscheidungserheblich. Somit wird von diesem, von den Klägern zusätzlich
dargelegten Gesichtspunkt die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils
nicht berührt. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass Stützmauern bis 1,50 m
Höhe über Geländeoberfläche nach wie vor baugenehmigungsfrei sind (vgl. jetzt
Nr. 7.3 der Anlage 2 zu § 55 HBO 2002), ohne dass sie damit zugleich von der
pflichtigen Beachtung des materiellen Rechts freigestellt wären.
Die Kläger haben auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Bei den zwei Stützmauern mit
Erdanschüttungen und Absturzsicherung im Grenzbereich handelt es sich bei allen
daraus erwachsenen Rechtsstreitigkeiten letztlich aber um einen noch ohne
überdurchschnittliche Schwierigkeiten überschaubaren Streitstoff. Sowohl zu den
einzelfallabhängigen gebäudegleichen Wirkungen wie auch zur Frage des Sich-
Einfügens von Grenzwänden liegt bereits verschiedene Rechtsprechung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vor. Dabei fällt es nicht entscheidend ins
Gewicht, dass sich diese nicht unmittelbar mit Stützmauern und
Zubehörbaulichkeiten befasst, wenn sie, wie dargelegt, darauf der Sache nach
aber ohne besondere Schwierigkeiten anwendbar ist. Dass in der Vergangenheit
im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis der Kläger und der Beigeladenen
bisher trotz mehrfacher Rechtsstreite keine befriedende Lösung herbeigeführt
werden konnte, ist bedauerlich, erfüllt aber keinen gesetzlichen Zulassungsgrund.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Unabhängig davon, dass die Kläger insoweit
schon keine konkrete, in einem Berufungsverfahren klärungsfähige und
klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen, geht es hier nicht
um Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes im Sinne des § 6 Abs. 11
Satz 1 Nr. 2 HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 HBO 2002. Die genehmigten
Stützmauern dienten hier gerade zur Veränderung und Aufschüttung des
natürlichen Geländes.
Im Übrigen ist die Frage der gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 9
HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 8 HBO 2002 für Stützmauern in diesem Falle schon
deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die streitbefangenen Mauern auch nach
§ 34 Abs. 1 BauGB unzulässig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §
100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im Zulassungsverfahren für
erstattungsfähig zu erklären, zumal sie einen Antrag gestellt und damit gemäß §
154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist bereits mit insoweit weiter
geltendem Beschluss des früher für dieses Verfahren zuständigen 4. Senats des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2002 - 4 UZ 2302/02 - auf
8.000,00 € festgesetzt worden (vgl. auch den die genannte Streitwertfestsetzung
beibehaltenden Wiedereinsetzungsbeschluss vom 29. April 2003 - 4 UZ 2302/02 -).
Mit der Ablehnung des klägerischen Zulassungsantrags wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.