Urteil des HessVGH vom 30.10.2006
VGH Kassel: genehmigung, grundsatz der gleichbehandlung, einbau, stadt, gebäude, denkmalschutz, holz, gestaltung, denkmalpflege, erneuerung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 1628/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 16 Abs 3 S 2 DSchG HE
(Denkmalschutz; Holz- statt Kunststofffenster; optische
Mischung; Uneinheitlichkeit)
Leitsatz
Entsteht bei der Teilerneuerung von Fenstern eines Gebäudes in einer Gesamtanlage
durch eine Mischung von behördlicherseits verlangten neuen mehrflügeligen
Holzfenstern sowie von bestandsgeschützten Kunststofffenstern eine ungleichmäßige
optische Wirkung, ist diese zeitliche Uneinheitlichkeit denkmalschutzrechtlich eher
hinzunehmen als eine von der negativen Vorbildwirkung her für die Gesamtanlage
nachteilige Fortsetzung mit einflügeligen Kunststofffenstern.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 29. September 2005 - 6 E 4117/04 (1) - aufgehoben. Die Klage wird
abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen zwei Auflagen in einer ihm erteilten
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Dreihäusergasse ... in A-Stadt, welches
mit einer Doppelhaushälfte aus dem Jahre 1912 bebaut ist. Das Grundstück ist Teil
der Gesamtanlage Altstadt A-Stadt, die in der Denkmaltopographie des Main-
Taunus-Kreises verzeichnet ist und im Rahmen der Denkmälererfassung des
Kreises zwischen 1985 und 1989 ausgewiesen wurde. Seitdem ist sie in dem beim
Landesamt für Denkmalpflege B-Stadt geführten Denkmalbuch aufgeführt. Die
Gesamtanlage dokumentiert nach Darstellung des Landesamtes in ihren
Einzelteilen die Veränderungsgeschichte einer geschlossenen Kleinstadt vom
Mittelalter bis in das 20. Jahrhundert. Das klägerische Wohnhaus liegt innerhalb
dieser Gesamtanlage in einer Eckposition mit dem freien Giebel zur Hauptstraße.
Nach Darstellung des Landesamtes beansprucht es Aufmerksamkeit vor allem
durch sein markantes Mansard-Giebeldach, das auch für das mittige Zwerghaus
Verwendung gefunden habe. Aufgrund der sonstigen Einfachheit des
kleinstädtischen Bürgerhauses sei es in hohem Maße auf die Vollständigkeit seiner
formalen und handwerklichen Durchbildung angewiesen, wozu vorrangig die
traditionelle Befensterung gehöre.
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Der Kläger stellte am 9. Februar 2004 den Antrag auf Erteilung einer
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Einbau dreier Schallschutzfenster
im ersten Stock seines Wohnhauses. Seit den 70-er Jahren besitzt das Haus
ausschließlich einflügelige Kunststofffenster ohne Fensterkreuze. Hintergrund des
klägerischen Antrags ist die Bereitschaft der F. AG, die Kosten für passive
Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden für Schlafräume zu erstatten.
Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2004 die für den
Einbau der Fenster erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Dieser
Genehmigung waren jedoch mehrere Auflagen beigefügt. In Nr. 3 der Auflagen
heißt es, dass die Erneuerung der Fenster in Holz mit schlanken Querschnitten und
echtem Wetterschenkel als zweiflügelige Fenster vorzunehmen sei. Vor
Auftragsvergabe seien der unteren Denkmalschutzbehörde vermaßte Detailpläne
mit Angaben zu Material und Farbe zur Prüfung vorzulegen. In Nr. 6 der Auflagen
heißt es, dass die Grüneintragungen und Prüfbemerkungen in den Bauvorlagen
denkmalpflegerische Anforderungen und für die Bauausführung verbindlich seien.
Der Kläger legte gegen die genannten beiden Auflagen Widerspruch ein, den er
damit begründete, dass beide Doppelhaushälften und weitere Häuser in der
direkten Nachbarschaft mit Kunststofffenstern versehen seien. Von den
Bewohnern der anderen Haushälfte sei ihm nicht bekannt, dass deren Vermieter
Fenster austauschen lassen würde. Es handele sich bei seinem Wohnhaus um kein
selbst unter Denkmalschutz stehendes Haus als Einzeldenkmal, sondern lediglich
um einen Teil einer in die Denkmaltopographie aufgenommenen Gesamtanlage.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August
2004 zurück. Zur Begründung wurde darin unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege ausgeführt, das klägerische
Gebäude sei Teil einer geschützten Gesamtanlage. Der Austausch von Fenstern
sei genehmigungspflichtig, wobei eine Genehmigung nur erteilt werden könne,
wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegenstünden. Die dabei
vorzunehmende Abwägung müsse dergestalt ausfallen, dass eine Genehmigung
nur mit den vom Kläger angegriffenen Auflagen erteilt werden könne. Fenster
kämen in einem Gebäude besondere Bedeutung zu, da sie das Fassadenbild
entscheidend prägten und aus diesem Grunde auch als „Augen des Hauses“
bezeichnet würden. Zweiflügelige Holzfenster gehörten zum historischen
Erscheinungsbild des klägerischen Gebäudes. Bei einer Abwägung des Interesses
des Klägers an einem einheitlichen Erscheinungsbild des Gebäudes und dem
Gemeinwohlinteresse an der Erhaltung des historischen Erscheinungsbilds
überwiege der Denkmalschutz, denn die einflügeligen Kunststofffenster seien in
den 80-er Jahren in illegaler Weise eingebaut worden und hätten bei der
Erneuerung keinen Bestandsschutz. Da die anderen Kunststofffenster mittlerweile
etwa 25 Jahre alt seien, sei bei ihnen in absehbarer Zeit mit einem Austausch zu
rechnen. Ein in der Zwischenzeit festzustellendes uneinheitliches Erscheinungsbild
stelle ein geringeres Übel dar, als durch das Zulassen neuer Kunststofffenster den
unhistorischen Zustand auf Dauer festzuschreiben. Da der Einbau von
zweiflügeligen Holzfenstern – auch in der geforderten Schallschutzausführung –
unproblematisch sei, sei der Einbau von einflügeligen Kunststofffenstern
denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar.
Der Kläger hat am 10. September 2004 Anfechtungsklage erhoben. Zur
Begründung hat er vorgetragen, bei zahlreichen Gebäuden in der Altstadt A-Stadt
habe der Beklagte den Einbau von schallschutzdämmenden Kunststofffenstern
genehmigt, darunter auch bei seinem direkten Nachbarn. Bei dem Haus
Hauptstraße 25 sei sogar der Einbau von Aluminiumfenstern genehmigt worden.
Dementsprechend berufe er sich auf ein Recht auf Gleichbehandlung. Die
vorhandenen Fenster seien in hervorragendem Zustand. Ihr Austausch sei nicht
geboten, sondern erfolge nur wegen des Angebots der F.. Da die vorhandenen
Fenster in den 70-er Jahren eingebaut worden seien und die Altstadt A-Stadt erst
in den 80-er Jahren unter Denkmalschutz gestellt worden sei, genössen die
Fenster Bestandsschutz.
Der Kläger hat beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. August 2004 und die
Auflagen Nr. 3 und 6 der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. März
2004 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, das Landesamt für Denkmalpflege habe bestätigt, das
klägerische Wohnhaus sei auf die traditionelle Befensterung wegen seiner sonst
einfachen Gestaltung angewiesen. Das Nachbarhaus des Klägers habe dagegen
sein historisches Erscheinungsbild bereits in den 60-er Jahren verloren, ebenso das
Haus Hauptstraße 5, weshalb dort der Einbau von Kunststofffenstern genehmigt
worden sei. Bei der Hauptstraße 25 habe man den Einbau von Aluminiumfenstern
genehmigt, weil es sich um einen Neubau aus dem Jahre 1997 in moderner
Gestaltung mit Aluminium als einem hochwertigen Material handele.
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben. Die beiden
streitbefangenen Auflagen seien rechtswidrig, weil sie nicht aus überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 HessDSchG geboten
seien. Aussagen zur Gestaltung der Fassaden oder der Fenster der Gesamtanlage
enthalte die Denkmaltopographie nicht. Eine eindeutige Verwaltungspraxis der
Denkmalschutzbehörde des Beklagten für die Wiederherstellung des historischen
Erscheinungsbildes bei der Fenstergestaltung im hier einschlägigen Bereich der
Gesamtanlage sei nicht festzustellen. Man habe nicht durchgängig auf dem Einbau
von Sprossenfenstern beim Austausch von Fenstern bestanden. Zum
Nachbarhaus Hauptstraße 3 wird ausgeführt, das Argument, das Haus habe sein
historisches Erscheinungsbild bereits in den 60-er Jahren verloren, sei kein
trennscharfes Abgrenzungskriterium.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 – 3 UZ
2995/05 – die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die in der
Denkmaltopographie beigefügte Begründung zur Gesamtanlage, die vom Gesicht
der Gesamtanlage spreche und auf die Bauweise der Gebäude abstelle, lasse
erkennen, dass nicht nur der Gebäudegrundriss in der Altstadt unter
Denkmalschutz gestellt worden sei, sondern auch die äußere Gestaltung der
vorfindlichen Gebäude. Die Fenster eines Hauses seien dabei ein entscheidender
Bestandteil des äußeren Erscheinungsbildes.
Auch die eigene Verwaltungspraxis belege, dass das äußere Erscheinungsbild der
Gesamtanlage, insbesondere die Gestaltung der Fenster dem Denkmalschutz
unterliege. In 62 Genehmigungen sei der Einbau von Holzfenstern zur Auflage
gemacht worden. Nur 9 Gebäude davon seien Einzeldenkmäler.
Insgesamt sei im Rahmen des § 16 Abs. 3 HessDSchG jeweils eine
Einzelfallabwägung vorzunehmen, die bei einem Neubau wie dem Gebäude
Hauptstraße 25 aus dem Jahre 1997 mit Aluminiumfenstern als absoluter Einzelfall
einmal anders ausfallen könne. Darüber hinaus nimmt der Beklagte zu
verschiedenen weiteren Einzelfällen näher Stellung und beruft sich auf eine
differenzierte Einzelfallbewertung. Er hat dazu eine Auflistung der genehmigten
Holzfenster, eine Plankarte mit entsprechenden Roteintragungen und eine
Lichtbildmappe vorgelegt.
Schließlich verweist der Beklagte auf eine Stellungnahme des Landesamtes für
Denkmalpflege als zuständige Fachbehörde, die den spezifischen Denkmalwert
des kleinstädtischen Bürgerhauses und den Vorrang der traditionellen
Befensterung bestätigt habe.
Der Beklagte führt weiter aus, dem Kläger entstehe beim Einbau von Holzfenstern
kein finanzieller Nachteil, da dem Schreiben der F. AG vom 8. Dezember 2005 zu
entnehmen sei, dass auch die durch denkmalschutzrechtliche Auflagen
entstehenden Mehrkosten übernommen würden.
In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Kläger den
Klageantrag neu formuliert und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine denkmalschutzrechtliche
Genehmigung für die drei Fenster im ersten Obergeschoss des Hauses
Dreihäusergasse 1 in A-Stadt in Kunststoffausführung mit Wetterschenkeln,
einflügelig, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September
2005 – 6 E 4117/04 (1) – aufzuheben und die Klage, auch soweit sie neu formuliert
worden ist, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, der Beklagte habe während des laufenden Verfahrens weitere
Genehmigungen erteilt, die Kunststofffenster zuließen bzw. Fenster mit
Holzimitation. Nichts anderes begehre er. Im Übrigen sei erstinstanzlich
unwidersprochen festgestellt worden, dass seine Kunststofffenster nicht illegal
eingebaut worden seien.
Der Senat hat zu Beweiszwecken eine Ortsbesichtigung in der Altstadt A-Stadt
vorgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2006 (Bl. 227 ff. der Gerichtsakte – GA -)
Bezug genommen.
Dem Senat liegen 3 Hefter einschlägige Behördenunterlagen sowie eine
Lichtbildmappe des Beklagten vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und Beratung gewesen sind. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten
Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die drei Fenster im ersten
Obergeschoss des Hauses Dreihäusergasse ... in A-Stadt in Kunststoffausführung
mit Wetterschenkel, einflügelig. Die nur unter den Auflagen Nr. 3 und 6 erteilte
denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 11. März 2006 sowie die darin
enthaltene Ablehnung einer insoweit auflagenfreien Genehmigung ist nicht
rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zu Recht hat der Kläger seine Klage zuletzt in der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren auf eine Verpflichtungsklage umgestellt. Soweit darin eine
Klageänderung liegt, ist sie gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte
ausdrücklich eingewilligt hat und das Gericht die Änderung im Übrigen auch für
sachdienlich hält. Dies beruht darauf, dass es sich bei den beiden
streitbefangenen Auflagen Nr. 3 und 6 um sog. "modifizierende Auflagen" handelt
(s. dazu Brohm, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl., München 2002, § 28 Rdnr. 19 ff.).
Die Auflagen Nr. 3 und 6 sind keine isoliert anfechtbaren, eigenständigen
Sachentscheidungen, die zur Genehmigung als solcher hinzutreten, sondern
bilden einen wesentlichen Bestandteil ihres Inhalts. Der begünstigende
Genehmigungsverwaltungsakt kann hier schon deshalb sinnvoller- und
rechtmäßigerweise nicht ohne Nebenbestimmungen bestehen bleiben, weshalb
eine isolierte Anfechtbarkeit schon von vornherein ausscheidet, weil der Kläger zu
seinem im Übrigen nicht einmal unterschriebenen Genehmigungsantrag vom 9.
Februar 2004 keine konkreten Angaben über Material, Art und Gestaltung der
Fenstererneuerung gemacht hatte.
Die Erneuerung der drei Fenster im ersten Obergeschoss des Wohngebäudes
Dreihäusergasse 1 stellt eine genehmigungspflichtige Veränderung eines
Kulturdenkmals gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 HessDSchG dar. Das Gebäude des
Klägers unterliegt als Teil einer Gesamtanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1
HessDSchG dem Kulturdenkmalschutz. Es handelt sich um die Gesamtanlage A-
Stadt. Sie hat mittlerweile Aufnahme in die Denkmaltopographie Bundesrepublik
Deutschland, Kulturdenkmäler in Hessen, Main-Taunus-Kreis, S. 218 f. gefunden. In
der Denkmaltopographie werden die stadtbaugeschichtliche und die
baukünstlerische Bedeutung dieser Gesamtanlage dargestellt, worauf verwiesen
wird.
Wie bei einem Einzelkulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 HessDSchG ist auch
für Maßnahmen an einer Gesamtanlage eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1
HessDSchG erforderlich. Allerdings wird den berechtigten Interessen des
Eigentümers bei Durchführung einer genehmigungspflichtigen Maßnahme an
einem Teil einer Gesamtanlage dadurch Rechnung getragen, dass die
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einem Teil einer Gesamtanlage dadurch Rechnung getragen, dass die
Genehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HessDSchG zu erteilen ist, d.h., es besteht
ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn die geplante
Maßnahme das historische Erscheinungsbild der Gesamtanlage nur unerheblich
oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll
nachprüfbar und ist nach dem Urteil eines sachverständigen Betrachters (so
Dörffeldt/Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 2. Auflage, 1991, § 16 Rdnr.
25 m.w.N.), zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege
aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (so VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 1999 – 1 S 2998/89 – BRS 50 Nr. 135; Hess.
VGH, U. v. 02.03.2006 – 4 UE 2636/04 -).
Die Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Beklagte in dem verhältnismäßig großen Schutzgebiet der Altstadt Flörsheims
mit mehreren Straßenzügen, das erst seit Ende der 80-er Jahre unter
Ensembleschutz steht und Kunststofffenster aus der Zeit davor aufweist, bei der
Erneuerung von Fenstern nicht in jedem Fall Holzfenster verlangt hat und in der
Zukunft nicht verlangen will. Angesichts des differenzierten Regelungsprogramms
des § 16 Abs. 3 HessDSchG und der jeweils einzustellenden Eigentümerinteressen
hat der Beklagte in sich widerspruchsfrei und plausibel vorgetragen, er sei einer
Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Umstände und
Abwägungsgesichtspunkte verpflichtet. Dies ist der Sache nach nicht zu
beanstanden. In diesem Zusammenhang ist den verschiedenen vom Kläger
genannten Vergleichsfällen, wo Kunststofffenster oder Kunststoff mit Holzimitation
ermöglicht oder zugestanden worden seien, die Auflistung einer Vielzahl von über
60 Vergleichsfällen entgegenzuhalten, wo Holzfenster verlangt worden sind. Der
Kläger ist dieser Auflistung und den zugehörigen Roteintragungen in einer
Plankarte der Altstadt nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit ist davon
auszugehen, dass der Beklagte Holzfenster in der weit überwiegenden Zahl der
Fälle verlangt und Abweichungen davon die Ausnahme sind, ohne dass diese Fälle
mit dem des Klägers in vollem Umfang gleich gelagert sind. Es ist auch nicht so,
dass die durchgängig plausibel begründeten Ausnahmen den Denkmalwert des
Ensembles so nachteilig gemindert hätten, dass der Denkmalwert der
Gesamtanlage in der Sache aufgehoben worden wäre.
Für die nicht unwesentliche Bedeutung des klägerischen Wohngebäudes aus dem
Jahre 1912 als Kopfbau einer Reihe im Rahmen der Gesamtanlage, ohne ein
Einzeldenkmal zu sein, ist insbesondere auf die Stellungnahme des Landesamtes
für Denkmalpflege Hessen vom 2. Juni 2005 hinzuweisen. Dort wird die Eckposition
des Wohnhauses Dreihäusergasse 1 mit dem freien Giebel zur Hauptstraße
hervorgehoben, weiter das markante Mansard-Giebeldach und das mittige
Zwerghaus. Angesichts der sonstigen Einfachheit des kleinstädtischen
Bürgerhauses komme es im hohen Maße auf die Vollständigkeit seiner formalen
und handwerklichen Durchbildung an, wozu vorrangig die traditionelle
Befensterung gehöre. Die vorhandenen Fenster, die aus der Zeit vor dem
Inkrafttreten des formellen Ensembleschutzes stammen, seien dagegen unbelebt,
monoton und lochartig. Sie beeinträchtigten erheblich den spezifischen
Denkmalwert des Gebäudes. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass diese
fachlich abgestützten Feststellungen in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und
plausibel sind. Bei alledem hat der Kläger, der sich im Wesentlichen auf den
Grundsatz der Gleichbehandlung stützt der bei einem Verpflichtungsbegehren
ohnehin nicht unmittelbar aufgerufen werden kann, da es keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung mit anderen Fällen möglichen Unrechts gibt, die auf den
Belegwert und die gestalterische Bedeutung seines Wohngebäudes bezogene
fachliche Stellungnahme des Landesamtes nicht substantiiert in Frage gestellt.
Soweit er geltend macht, die übrigen Fenster des Doppelwohnhauses würden in
nächster Zeit nicht erwartbar ersetzt, weshalb bei einer Mischung von Holz- und
Kunststofffenstern eine ungleichmäßige optische Wirkung entstünde, ist ihm
entgegenzuhalten, dass diese zeitliche Uneinheitlichkeit denkmalschutzrechtlich
eher hinzunehmen ist als eine von der negativen Vorbildwirkung her für die
Gesamtanlage nachteilige Fortsetzung mit Kunststofffenstern im Erneuerungsfall
(vgl. Bay. VerfGH, B. v. 17.03.1999 – Vf. 23-VI-98 – BayVBl. 1999, 368).
Selbst wenn man den klägerischen Fensteraustausch noch als
denkmalschutzrechtlich ausreichendes Minimum einer Fenster- und damit einer
teilweisen Fassadenerneuerung ansähe, wäre die als Kulturdenkmal geschützte
Gesamtanlage mit einer nicht einwandfreien gestalterischen Lösung mit negativer
Vorbildwirkung schon auf das Wohnhaus des Klägers selbst wie auf die übrigen
Gebäude im Ensemble auf Dauer vorbelastet.
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Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die den Kläger
treffenden kostenmäßigen Auswirkungen bei Holz- statt Kunststofffenstern hier
nicht unverhältnismäßig sind, zumal die Fraport AG bei den Fenstern zu
Schlafräumen sich auch an einem denkmalschutzrechtlich bedingten Mehraufwand
beteiligen will.
Der auf den Kläger als Eigentümer zukommende Renovierungs- und
Instandhaltungsaufwand bei Holz- statt Kunststofffenstern ist nicht geeignet, das
denkmalpflegerische Interesse am historisch materialgerechten Erhalt eines
Kulturdenkmals zu überwiegen, das dahingehende Eigentümerinteresse wird durch
die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 26 Abs. 1 HessDSchG hinreichend gewahrt (vgl.
Hess. VGH, U. v. 16.03.1995 – 4 UE 3505/88 -; U. v. 27.09.1996 – 4 UE 1284/96 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO entsprechend.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.