Urteil des HessVGH vom 10.07.1996

VGH Kassel: anerkennung, hessen, recht auf mitgliedschaft, gutachter, verfügung, landwirtschaft, kommission, professor, rasse, organisation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 674/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 Nr 2 TierZG vom
22.03.1994, § 7 Abs 1 Nr 1
TierZG vom 22.03.1994, §
2 Abs 1 TierZG vom
22.03.1994, § 7 Abs 1 Nr 4
TierZG vom 22.03.1994,
Art 2 Abs 2 Buchst a
EWGEntsch 353/92
(Voraussetzungen für die Anerkennung als
Zuchtorganisation; zur Ermessensbindung)
Leitsatz
1. Ob eine für die Durchführung eines Zuchtprogramms hinreichend große
Zuchtpopulation vorhanden ist, die Voraussetzung für die Anerkennung einer
Zuchtorganisation gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 TierZG ist, ist an der Zwecksetzung der
Geeignetheit eines Zuchtprogramms im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 TierZG zu
messen, die tierische Erzeugung, auch unter Berücksichtigung bestehender
Zuchtprogramme, im Sinne des § 2 Abs. 1TierZG zu fördern.
2. Eine Zuchtpopulation, die nicht die effektive Zuchtpopulationsgröße, ausgedrückt in
N ee. (hier für Haflinger: 150 bis 200 N eef), erreicht, ermöglicht kein eigenständiges
Zuchtprogramm im Sinne des § 7 Abs. 1 TierZG.
3. Für die Bestimmung der Größe einer Zuchtpopulation einer Züchtervereinigung ist
davon auszugehen, daß ein Züchter grundsätzlich nur in einer anerkannten
Züchtervereinigung Mitglied sein kann, wie sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 TierZG und
der Verordnung über Zuchtorganisationen ergibt.
4. Das Ermessen der für die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 7 TierZG
zuständigen Behörde wird durch die Entscheidung 92/353/EWG der Kommission
gebunden.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Anerkennung als Zuchtorganisation für Haflinger-Pferde
und die Zurverfügungstellung geeigneten Landespersonals des Beklagten für die
Zuchtleitung und Zuchtberatung.
Am 26. Oktober 1986 wurde ausweislich des vorliegenden Behördenvorgangs der
Kläger gegründet. Die Gründungsversammlung fand am 2. August 1987 in Alsfeld-
Eudorf statt. Ausweislich eines Schreibens des damaligen Ministeriums für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz an das Hessische Landesamt für
Ernährung und Landwirtschaft in Kassel hatten im August und November 1986
Gespräche zwischen Vertretern der Hessischen Haflingerzucht und dem
Ministerium stattgefunden, deren Ausgangspunkt die Tatsache war, daß die
hessische Haflingerzucht in zwei anerkannten Züchtervereinigungen, dem
Verband Hessischer Pferdezüchter e.V. - VHP - und dem Verband der Ponyzüchter
Hessen e.V. - VPH - organisiert sei. Eine Zusammenfassung beider Populationen
in einem der vorgenannten Verbände sei aus züchterischer Sicht anzustreben,
damit eine für die Durchführung eines Zuchtprogramms hinreichend große
Zuchtpopulation vorhanden sei. Der Absicht von Vertretern der Haflingerzucht, die
Anerkennung eines eigenen hessischen Haflingerverbandes zu beantragen,
erteilten die Vertreter des Ministeriums eine Absage, da dies zu einer
Zersplitterung der Pferdezuchtorganisationen im Hinblick auf eine vergleichsweise
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Zersplitterung der Pferdezuchtorganisationen im Hinblick auf eine vergleichsweise
kleine Population mit nur rund 550 eingetragenen Haflingerstuten führe. Am 13.
Dezember 1986 sollen laut Schreiben des Hessischen Landesamtes für
Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung in Kassel an das oben genannte
Ministerium vom 3. September 1987 bei einer Mitgliederversammlung des VPH 34
anwesende Haflingerzüchter für einen Verbleib im VPH und 9 dagegen gestimmt
haben. Ausweislich eines Schreibens des VPH vom 22. August 1987 an die
Haflingerzüchter unter seinen Mitgliedern hatten bei dieser Versammlung 34 von
44 stimmberechtigten Mitgliedern für ein Verbleiben der Haflingerzüchter in dem
VPH gestimmt.
Bei der Gründungsversammlung des Klägers am 2. August 1987 wurde laut
Protokoll ein Schreiben des VHP Kassel verlesen, in dem bestätigt wurde, daß nach
einer Anerkennung des Klägers im VHP keine Haflingerzüchter mehr betreut
würden. Damit sei aus Sicht des Klägers sichergestellt, daß ca. 200 Mitglieder in
den neugegründeten Verband überwechseln könnten. Der VHP bestätigte in einem
Schreiben an den Kläger als "Gesprächsnotiz vom 8.7.1987", daß der Vorstand des
VHP zugesagt habe, einem Ausscheiden der Haflingerzüchter aus dem VHP mit
Datum der Anerkennung zuzustimmen. Mit am 21. Oktober 1987 bei dem
Hessischen Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung in
Kassel eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Anerkennung als
Züchtervereinigung nach § 8 Tierzuchtgesetz a.F. - TierZG - und die Bestellung des
damaligen Dezernenten für Pferdezucht bei dem oben genannten Landesamt, Dr.
W., als Zuchtleiter sowie der Herren E. und P. als Zuchtberater. Die
Voraussetzungen für die Anerkennung lägen vor. Nach erfolgter Anerkennung des
Klägers würden alle Züchter des VHP zum Kläger überwechseln. Der Antrag zur
Bestellung des Zuchtleiters und der Zuchtberater stütze sich auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem die Haflingerpopulation gegenüber
anderen Pferderassen in Hessen auch in bezug auf die personelle Betreuung nicht
benachteiligt werden dürfe. In einem ergänzenden Schreiben des Vorsitzenden
des Klägers an das Ministerium wies dieser darauf hin, daß die Haflingerzüchter im
VHP einstimmig eine Mitgliedschaft im VPH ablehnten. Da die Mitglieder des
jeweiligen bestehenden Verbandes nicht in den anderen überwechseln wollten, sei
die Gründung des Klägers eine notwendige Konsequenz zur Zusammenführung
der hessischen Haflingerpopulation gewesen.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1988, dem Vorsitzenden des Klägers am 23. Januar
1988 zugestellt, lehnte das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz den Antrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Züchtervereinigung nach § 8 TierZG
lägen nicht vor. Insbesondere sei keine "hinreichend große Zuchtpopulation"
vorhanden, da 332 Zuchtstuten in dem als Züchtervereinigung anerkannten VPH
organisiert seien, dessen Mitglieder sich mit deutlicher Mehrheit für ein Verbleiben
in ihrer Organisation ausgesprochen hätten. Da die Population im Verband des
Klägers deshalb zu klein sei, sei auch das Zuchtprogramm nicht im Sinne des § 8
Abs. 4 Nr. 1 TierZG geeignet, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1
Tierzuchtgesetz zu fördern. Dem Ziel einer hinreichend großen Zuchtpopulation in
einer Züchtervereinigung in Hessen stehe die Anerkennung des Klägers entgegen.
Die Anträge auf Bestellung von Personal des Beklagten für die Zuchtleitung und
Zuchtberatung könnten deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben. Auch eine
vorläufige Anerkennung des Klägers gemäß § 10 TierZG komme nicht in Betracht,
da auch in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen sei, daß der Kläger die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 2 TierZG erfülle.
Mit am 18. Februar 1988 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem
Schriftsatz hat der Kläger einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit
dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Anerkennung des Klägers
als Züchtervereinigung gemäß § 10 TierZG gestellt und zugleich Klage gegen den
ablehnenden Bescheid vom 14. Januar 1988 mit dem Ziel erhoben, den Beklagten
zu verpflichten, den Kläger als Züchtervereinigung anzuerkennen sowie geeignetes
Landespersonal für Zuchtleitung und Zuchtberatung zur Verfügung zu stellen. Den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der Kläger mit am 17. März
1989 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz
zurückgenommen. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im wesentlichen
ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 8 TierZG lägen vor.
Das Zuchtprogramm ergebe sich aus der vorgelegten Zuchtbuchordnung. Danach
sei die Förderung der tierischen Erzeugung im Sinne von § 1 TierZG erfüllt, da
zielgerichtet Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haflingerrasse verbessert
werde. Die für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große
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werde. Die für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große
Zuchtpopulation sei vorhanden und deckungsgleich mit dem Zuchtbestand der
Haflingerzüchter, die dem VHP angeschlossen seien (ca. 290 Zuchtpferde). Das
Personal für die Zuchtleitung und Zuchtberatung sei von der Beklagten zu stellen,
wie dies bei der Betreuung aller anderen Pferderassen in Hessen ebenso
gehandhabt werde. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als
Züchtervereinigung verstoße auch gegen Art. 3 GG, da kein sachlicher Grund dafür
gegeben sei, daß der Kläger nicht ebenso wie der VPH als Züchtervereinigung
anerkannt werde, obwohl nach seiner Anerkennung als Zuchtorganisation die
Haflingerzüchter des VHP zu ihm überwechseln würden. Im übrigen habe auch ein
beachtlicher Teil des VPH Interesse an einer Mitgliedsschaft bei dem Kläger
bekundet. Der Bestand habe sich durch weitere Beitritte zum Kläger bis zum Juni
1989 auf insgesamt 549 Haflinger erhöht. Aus dem aufgrund Beweisbeschlusses
des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Mai 1989 von Professor Dr. P. Glodek -
Institut für Tierzucht und Haustiergenetik der Universität Göttingen - erstatteten
Gutachten ergebe sich, daß die Zuchtbuchordnung des Klägers in vollem Umfange
die Anforderungen aus tierzuchtwissenschaftlicher Sicht erfülle. Zudem werde
darin festgestellt, daß die Beklagte die Anerkennung nicht wegen einer
unzureichenden Populationsgröße verweigern dürfe, da wesentlich kleineren
Ponypopulationen die Anerkennung seitens der Beklagten erteilt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1988 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Anerkennung als Züchtervereinigung
gemäß § 8 TierZG auszusprechen und geeignetes Landespersonal für die
Zuchtleitung und Zuchtberatung zur Verfügung zu stellen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die vorläufige Anerkennung nach § 10
TierZG auszusprechen und geeignetes Landespersonal für die Zuchtleitung und
Zuchtberatung zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß dem Kläger keine hinreichend große
Zuchtpopulation zur Verfügung stehe, denn im VHP, auf dessen
Haflingerpopulation der Kläger sich beziehe, seien lediglich 282 von insgesamt 632
Haflingerstuten in Hessen zusammengefaßt. Außerdem sei offen, ob alle
Haflingerzüchter des VHP zu dem Kläger überwechselten. Dem von dem Kläger
verfolgten und von dem Beklagten ebenso für richtig erachteten Ziel der
Zusammenfassung aller Pferdezüchter in einem hessischen Landesverband
widerspreche die Anerkennung des Klägers, da dadurch eine weitere Verfestigung
der Aufteilung der Haflingerzüchter eintrete. Auch das Zuchtprogramm sei nicht
im Sinne des § 8 TierZG geeignet, da die Population, auf die der Kläger sich berufe,
zu klein sei, um einer Förderung der tierischen Erzeugung im Sinne des § 1 TierZG
zu dienen. Auch eine vorläufige Anerkennung als Züchtervereinigung nach § 10
TierZG komme nicht in Betracht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf
Zurverfügungstellung geeigneten Personals durch den Beklagten. Insoweit liege
ein Verstoß gegen Art. 3 GG schon deshalb nicht vor, weil die Anerkennung des
Klägers zu einer weiteren Aufspaltung der Haflingerzucht in Hessen führen werde,
die nicht durch Landespersonal gefördert werden könne. Auch aus diesem Grunde
könne deshalb der Antrag auf Anerkennung als Züchtervereinigung keinen Erfolg
haben. Auch aus dem Gutachten von Professor Dr. Glodek ergebe sich nicht, daß
die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 8 TierZG vorlägen. Der
Gutachter habe fälschlich eine Zuchtpopulation angesetzt, die dem Kläger gar
nicht zur Verfügung stehe. Tatsächlich könne allenfalls von einer Zuchtpopulation
des Klägers von 16 Hengsten und 335 Stuten ausgegangen werden. Die
Berücksichtigung von sogenannten "Tierimporten" zur Auffrischung des
Zuchtpotentials widerspreche eigenständigen Zuchtprogrammen, wie sie
Voraussetzung für die Anerkennung einer Züchtervereinigung sei. Auch das
Gutachten komme zu Recht zu dem Ergebnis, daß die Aufspaltung der
Haflingerzucht in verschiedenen Verbänden in Hessen nicht sachgerecht sei und
ein eigenständiges Zuchtprogramm nur bei Zusammenfassung aller hessischen
Haflingerpopulationen sinnvoll sei.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 23. Mai 1989 ein
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Das Verwaltungsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 23. Mai 1989 ein
Gutachten von Professor Dr. P. Glodek - Institut für Tierzucht und Haustiergenetik
der Universität Göttingen - zur Frage eingeholt, ob bei dem Kläger eine für die
Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation im Sinne
des § 8 Abs. 4 Nr. 2 TierZG 1976 vorhanden ist. Dieses Gutachten hat der
Sachverständige unter dem 7. August 1989 erstattet. Wegen der Einzelheiten des
den Beteiligten bekannten Inhalts wird auf Bl. 74 bis 82 der Gerichtsakte Bezug
genommen.
Mit Urteil vom 21. Dezember 1989 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des
Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 14.
Januar 1988 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine
Anerkennung als Züchtervereinigung für Haflinger gemäß § 8 TierZG zu erteilen
sowie den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung geeigneten
Landespersonals für die Zuchtleitung und Zuchtberatung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe
einen Anspruch auf Anerkennung als Züchtervereinigung, da die Voraussetzungen
für die Anerkennung gemäß § 8 Abs. 4 TierZG a.F. erfüllt seien. Insbesondere sei
unter Berücksichtigung und auf der Grundlage des genannten Gutachtens des
Sachverständigen Professor Dr. Glodek davon auszugehen, daß eine zur
Durchführung des Zuchtprogramms erforderliche Zuchtpopulation vorhanden sei.
Dabei sei nicht auf die absolute, sondern die effektive Populationsgröße
abzustellen, die auch durch Tierimporte aus anderen Verbänden und sogenannte
Blutauffrischungen mit Tieren anderer Rassen möglich sei. Da der Sachverständige
bei einem Vergleich der Populationsgrößen, die dem Kläger zur Verfügung stehe,
und des Verbandes der Ponyzüchter Hessen zu ähnlichen Werten gekommen sei
und diese populationsgenetisch gleichgewichtig seien, sei zugrunde zu legen, daß
auch die bei dem Kläger vorhandene Haflingerpopulation für ein Zuchtprogramm
hinreichend groß sei. Zwar lägen die jeweiligen Populationen in ihrer effektiven
Größe weit unter der notwendigen Mindestmarke, mit der ein mittelfristig
eigenständiges Zuchtprogramm ohne Zuchttierimporte betrieben werden könne;
dies sei aber bei Pferdepopulationen wegen der Möglichkeit der Blutauffrischung
und von Zuchttierimporten nicht unbedingt erforderlich. Bei der Ermittlung der bei
dem Kläger vorhandenen Haflingerpopulation sei die dem VPH zuzuordnende
Population, wie dies auch der Sachverständige zu Recht getan habe, zu
berücksichtigen. Da nur von einer vorhandenen Zuchtpopulation ausgegangen
werden könne, seien die Züchter nicht zu berücksichtigen, die von dem VHP erst
im Falle der Anerkennung des Klägers zum Kläger überwechseln wollten. Dadurch
ergebe sich für den Kläger eine Zahl von 274 Zuchtstuten und 19 Zuchthengsten.
Gegenüber den von dem Sachverständigen als maßgeblich für die
Populationsgröße zugrunde gelegten Zahl von 23 Zuchthengsten ergebe sich
insoweit eine unmaßgebliche Änderung, die an der Bewertung des
Sachverständigen nichts ändere. Da somit eine hinreichend große
Zuchtpopulation vorhanden sei, sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch
das Zuchtprogramm zur Förderung der tierischen Erzeugung geeignet. Der Kläger
habe auch für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliches Personal gemäß
§ 8 Abs. 4 Nr. 3 TierZG nachgewiesen, da der von ihm benannte W. K. die
Voraussetzungen nach § 2 der Verordnung über Züchtervereinigungen und
Zuchtunternehmen vom 16. Dezember 1976 erfülle. Der Kläger habe unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch einen Anspruch auf Neubescheidung im
Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Landespersonal des Beklagten. Der
Beklagte dürfe die Zurverfügungstellung jedenfalls nicht mit der Begründung
ablehnen, der Kläger zähle nicht zu den anerkannten Zuchtverbänden. Im übrigen
könne der Beklagte aber insbesondere unter fiskalischen Gesichtspunkten zu einer
anderen Ermessensentscheidung kommen.
Gegen dieses ihm am 5. Februar 1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am
28. Februar 1990 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz
Berufung eingelegt, die er im wesentlichen unter Wiederholung seiner Argumente
aus dem erstinstanzlichen Verfahren begründet. Er weist insbesondere
ausdrücklich darauf hin, daß die Population der in dem VHP vereinigten
Haflingerzüchter nicht unbesehen dem Kläger zugerechnet werden könne, da
diese nach wie vor Mitglieder des VHP seien und nicht davon ausgegangen werden
könne, daß jedenfalls alle Züchter zum Kläger wechselten. Nach den
Erkenntnissen des Beklagten bestehe die Population des VHP aus 16 Hengsten
und 324 Stuten gegenüber 21 Hengsten und 395 Stuten des VPH. Der Hinweis auf
andere Kleinpferderassen, bei denen ebenfalls eine geringe Population vorhanden
sei, könne nicht durchgreifen, da dort jedenfalls alle Zuchttiere in einem einzigen
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sei, könne nicht durchgreifen, da dort jedenfalls alle Zuchttiere in einem einzigen
Verband zusammengeführt seien. Im übrigen müsse die Zuchtorganisation selbst
über eine ausreichend große Population verfügen; nicht einzubeziehen seien
Blutauffrischungen aus anderen Hauptzuchtgebieten für Haflinger. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es durchaus offen, ob das von dem Kläger
vorgestellte Zuchtprogramm geeignet sei; insofern reiche die von dem
Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung einer angeblich hinreichend
großen Zuchtpopulation von Haflingern nicht aus. Entgegen der Auffassung des
Klägers enthalte das Zuchtbuch nicht hinreichende Aussagen über die
Geeignetheit des Zuchtprogramms. Nach dem neuen Tierzuchtgesetz von 1994
sei gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bei der Prüfung der Geeignetheit des Zuchtprogramms
ausdrücklich zu berücksichtigen, ob die tierische Erzeugung "auch unter
Berücksichtigung bestehender Zuchtprogramme" im Sinne des § 1 Abs. 2 TierZG
gefördert werde. Daran fehle es im vorliegenden Falle. Dieses Kriterium werde
auch bestätigt durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 11. Juni 1992
(ABl.EG vom 11. Juli 1992 - L 192/63 -), nach dessen Art. 2 Abs. 2 die zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats die Anerkennung einer weiteren Organisation
ablehnen können, wenn dies die Erhaltung der Rasse gefährde oder das
Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer
bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stelle. In diesem Sinne führe
im vorliegenden Fall die Anerkennung des Klägers zur Schwächung des
Zuchtprogramms des VPH und zum Ende des Zuchtprogramms des VHP. Auch
die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TierZG liege nicht vor, da der Kläger nicht
das Vorhandensein des für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderlichen
Personals und der hierfür erforderlichen Einrichtungen nachgewiesen habe.
Insbesondere bestehe kein Anspruch des Klägers auf Zurverfügungstellung von
Personal des Beklagten, zumal der Beklagte auch keine Personalkapazitäten für
die Arbeit in verschiedenen, aufgespaltenen Zuchtorganisationen für Haflinger
habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21.
Dezember 1989 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Gutachten Professor Dr. Glodeks habe zu Recht
festgestellt, daß die dem Kläger zur Verfügung stehende Haflingerpopulation mit
der konkurrierender Verbände vergleichbar sei. Entscheidend sei insoweit, wie
auch das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, die Zahl der
Zuchthengste, insoweit komme es nicht maßgeblich darauf an, ob es sich um 23
oder 19 Zuchthengste handele. Es sei legitim, für die Größe der Zuchtpopulation
in "Nachzuchtgebieten" auf regelmäßige Blutauffrischungen aus anderen
Hauptzuchtgebieten wie Tirol, Bayern oder Westfalen abzustellen. Insoweit handele
es sich bei den Populationen in Hessen um von außen "offene Populationen". Das
Zuchtprogramm des Klägers sei geeignet; davon sei auch der Gutachter unter
Hinweis auf die Zuchtbuchordnung des Klägers ausgegangen. Der Kläger habe in
der Person des W. K. qualifiziertes Zuchtpersonal vorgestellt; im übrigen sei die
Zurverfügungstellung von Landespersonal des Beklagten nicht Gegenstand des
Verfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Kassel 4/2 G 551/88
sowie eines Hefters Behördenvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §
87 a Abs. 2, 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, soweit sie sich nicht
gegen die Abweisung der Klage im übrigen durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts richtet; insoweit ist sie mangels Rechtsschutzinteresse
unzulässig und daher zurückzuweisen. Die Berufung ist im übrigen begründet, weil
das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar
1988 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger eine
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1988 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger eine
Anerkennung als Züchtervereinigung für Haflinger gemäß § 8 TierZG a. F. zu
erteilen und den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung geeigneten
Landespersonals für die Zuchtleitung und Zuchtberatung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 1988, mit dem der Antrag des Klägers
auf Anerkennung als Züchtervereinigung und Bestellung von Personal des
Beklagten als Zuchtleiter und Zuchtberater abgelehnt worden war, ist rechtmäßig.
Der Kläger hat darauf keinen Anspruch. Zur Beurteilung des mit der
Verpflichtungsklage geltend gemachten Begehrens des Klägers ist die heutige
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des
Gerichts zugrunde zu legen. Danach ist als Rechtsgrundlage für den
Verpflichtungsantrag des Klägers § 7 TierZG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. März 1994 (BGBl. I, 601) heranzuziehen. Eine Zuchtorganisation wird nach
dieser Vorschrift von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn u.a. das
Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeugung, auch unter
Berücksichtigung bestehender Programme, im Sinne des § 1 Abs. 2 TierZG zu
fördern, eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große
Zuchtpopulation vorhanden ist und das für eine einwandfreie züchterische Arbeit
erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TierZG). Die zuständige Behörde kann die Zuchtorganisation
auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TierZG
noch nicht in vollem Umfange erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 Satz 3 TierZG). Eine
"Zuchtorganisation" im Sinne des § 7 Abs. 1 TierZG ist nach der Legaldefinition
des § 2 Nr. 5 TierZG eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; eine
"Züchtervereinigung" ist ein körperschaftlicher Zusammenschluß von Züchtern zur
Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtprogramm durchführt (§ 2 Nr. 6 TierZG). In
diesem Sinne ist der Kläger eine Züchtervereinigung, da er einen
Zusammenschluß von Züchtern darstellt, der ausweislich § 2 Abs. 1 Satz 2 b)
seiner Satzung den Zweck verfolgt, die Haflingerzucht in Hessen zu fördern.
Es fehlt aber am Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 TierZG, daß
für die Durchführung des Zuchtprogramms des Klägers eine "hinreichend große
Zuchtpopulation vorhanden ist". Dazu hat der Gutachter in seinem aufgrund des
Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 1989 unter dem 7.
August 1989 erstatteten Gutachten zur Frage, ob bei dem Kläger "eine für die
Durchführung des Zuchtprogramms hinreichend große Zuchtpopulation" im Sinne
des § 8 Abs. 4 Nr. 2 TierZG a.F. vorhanden ist, dargelegt, daß maßgeblich dafür die
"effektive Populationsgröße", ausgedrückt in N.eff. ist. Er hat dazu festgestellt, daß
eine Zuchtpopulation, mit der ein mittelfristig eigenständiges Zuchtprogramm
betrieben werden kann, bei einer effektiven Größe von 150 bis 200 N.eff. liegt. So
könne ein eigenständiges Zuchtprogramm nur mit einem einzigen hessischen
Haflingerverband, der alle vorhandenen Haflingerpopulationen enthielte, bei einer
effektiven Populationsgröße von N.eff. = 166 betrieben werden. Die in den
anerkannten Züchtervereinigungen "Vereinigung der Ponyzüchter Hessens" (VPH)
und dem "Verband Hessischer Pferdezüchter" (VHP) vorhandenen
Haflingerpopulationen könnten nur als Nachzuchtpopulationen durch Tierimporte
aus anderen Verbänden und im begrenzten Maße durch Blutauffrischungen mit
Tieren anderer Rassen betrieben werden. Er hat für den Zeitpunkt der Erstellung
seines Gutachtens für den VPH eine effektive Populationsgröße von N.eff. 80 und
für den VHP von N.eff. 86 festgestellt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist damit nach den von dem
Gutachter zugrunde gelegten Maßstäben für ein eigenständiges Zuchtprogramm
nicht davon auszugehen, daß diese tatsächlichen effektiven Populationsgrößen bei
den bisher in Hessen anerkannten Pferdezüchterverbänden das Vorhandensein
einer hinreichend großen Zuchtpopulation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 TierZG
belegen. Denn aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 TierZG ergibt
sich, daß der Begriff der "hinreichend großen Zuchtpopulation" an der
Zwecksetzung eines geeigneten Zuchtprogramms im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1
TierZG zu messen ist. Diese Eignung eines Zuchtprogramms liegt nur vor, wenn
dadurch die tierische Erzeugung, auch unter Berücksichtigung bestehender
Zuchtprogramme, im Sinne des § 1 Abs. 2 TierZG gefördert wird. Nach § 1 Abs. 2
TierZG ist Zweck des Tierzuchtgesetzes, im züchterischen Bereich die Erzeugung
der in § 1 Abs. 1 Satz 1 TierZG genannten Tiere, u.a. durch Zucht von Pferden, so
zu fördern, daß die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität
erhalten und verbessert wird, die Wirtschaftlichkeit, insbesondere
Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, die von den Tieren
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Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, die von den Tieren
gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen
entsprechen und eine genetische Vielfalt erhalten wird. Diesen Kriterien wird eine
Zuchtpopulation, die nicht dem von dem Gutachter dargestellten Maßstab eines
mittel- bzw. längerfristigen "eigenständigen Zuchtprogramms" genügt, nicht
gerecht. Zwar mag, wie von dem Gutachter dargelegt, das Erfordernis der
Erhaltung einer genetischen Vielfalt auch bei Populationen in sogenannten
Nachzuchtgebieten durch Tierimporte aus anderen Verbänden im In- und Ausland
und darüber hinaus durch regelmäßige Blutauffrischung grundsätzlich erreicht
werden können. Ein Zuchtprogramm, das im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierZG
geeignet ist, die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der
tierischen Erzeugung zu verbessern, liegt aber dann nicht vor, wenn aufgrund der
geringen effektiven Populationsgröße, gemessen in N.eff., langfristig ein
eigenständiges Zuchtprogramm nicht betrieben werden kann. Dies hat der
Gutachter für die Haflingerpopulationen in Hessen dargelegt. Da nach seinen
Ausführungen, wie oben angeführt, nur bei einer Mindestmarke von ab 150 bis 200
N.eff. zumindest mittelfristig ein eigenständiges Zuchtprogramm betrieben
werden kann und eine effektive Populationsgröße von N.eff. = 166 nur bei
Zusammenfassung aller Haflingerpopulationen in einem einzigen hessischen
Züchterverband (auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Gutachtens
vorhandenen Tiere) möglich ist, ist daraus zu entnehmen, daß nach dem Maßstab
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 TierZG eine für ein
eigenständiges Zuchtprogramm "hinreichend große Zuchtpopulation" im Sinne
des § 7 Abs. 1 Nr. 2 TierZG in Hessen bei keinem der beiden anerkannten
Pferdezuchtverbände vorhanden war und ist. Der Gutachter legt deshalb auch
ausdrücklich dar, daß erst die von dem Beklagten angestrebte Fusion der beiden
hessischen Haflingerpopulationen wenigstens für diese Kleinpferderasse in Hessen
"ein weitgehend eigenständiges Zuchtprogramm zulassen" würde, anders als die
"anhaltende Zersplitterung in zwei Verbände mit gleicher Rasse und gleichen
Zuchtprogrammen". Dies entspricht auch den langfristigen Zielsetzungen des
Klägers, wie von ihm im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren mehrfach
dargelegt und auch ausdrücklich als Zweck in § 2 Abs. 1 Satz 2 a) seiner Satzung
niedergelegt. Danach ist Zweck des Klägers u.a. "die Zusammenführung aller
hessischen Haflingerzüchter in dieser Züchtervereinigung". Da die Anerkennung
des Klägers aber nicht an seiner Zwecksetzung, sondern an den tatsächlich
vorhandenen Gegebenheiten zu beurteilen ist, ist festzustellen, daß die
Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers insoweit tatsächlich nicht
vorliegen.
Denn es ist bis zum Schluß der maßgeblichen letzten mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren nicht festzustellen, daß alle hessischen Haflingerzüchter bei
dem Kläger und damit in einer einzigen Züchtervereinigung für Haflinger
zusammengeführt würden. Der Gutachter hat bei der Beurteilung in seinem
Gutachten zugrunde gelegt, daß alle Haflingerpopulationen von Züchtern, die
Mitglied im VHP sind, dem Kläger zuzurechnen sind. Dies ist nicht zutreffend. Dies
gilt zum einen, worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht
hingewiesen hat, weil jedenfalls die Züchter, die erst im Falle einer Anerkennung
des Klägers diesem beitreten wollen, nicht mit ihren Haflingerpopulationen dem
Kläger zugerechnet werden können. Im übrigen ist auch festzustellen, daß alle
Mitglieder des VHP zunächst in diesem Verband verblieben sind, auch wenn sie
gleichzeitig ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Erklärungen dem Kläger
beigetreten sind. Es ist deshalb, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, durchaus
realistisch zugrunde zu legen, daß auch im Falle einer Anerkennung des Klägers
nicht alle jetzt dem Kläger (zusätzlich) beigetretenen Mitglieder des VHP aus
diesem Verband austreten. Insgesamt ist deshalb realitätsnah zugrunde zu legen,
daß bei einer Anerkennung des Klägers Haflingerzüchter in Hessen in drei
verschiedenen Züchtervereinigungen organisiert wären. Dabei ist davon
auszugehen, daß ein Züchter grundsätzlich nur in einer anerkannten
Züchtervereinigung Mitglied sein kann, da nur dann die Anforderungen u.a. nach §
7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 TierZG erfüllt werden können. Denn danach muß
sichergestellt sein, daß das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß
geführt wird und bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner
Abstammung die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des
Mitglieds in das Zuchtbuch eingetragen wird. Zudem muß bei einer
Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrundlage jeder Züchter in ihrem sachlichen
und räumlichen Tätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier
züchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitgliedschaft haben. Auch aus dem
Inhalt der Zuchtbuchordnung und des Zuchtbuches sowie der
Zuchtregisterordnung und des Zuchtregisters nach der "Verordnung über
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Zuchtregisterordnung und des Zuchtregisters nach der "Verordnung über
Zuchtorganisationen" vom 17. Oktober 1990 (BGBl. I 2249) ergibt sich, daß ein
Züchter mit seinen Zuchttieren nur Mitglied in einer anerkannten
Zuchtorganisation sein kann, wenn der mit der Anerkennung von
Zuchtorganisationen verfolgte gesetzgeberische Zweck erfüllt werden soll. Wenn
somit im Falle einer Anerkennung des Klägers als Züchtervereinigung davon
auszugehen ist, daß dann tatsächlich die hessischen Haflingerzüchter in drei
anerkannten Züchtervereinigungen aufgespalten wären, kann entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zugrunde gelegt werden, daß jede
dieser Züchtervereinigungen eine "hinreichend große Zuchtpopulation" für die
Durchführung eines eigenständigen Zuchtprogramms im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr.
1 und 2 TierZG, insbesondere auch unter Berücksichtigung bestehender
Zuchtprogramme bei den vorhandenen anerkannten Zuchtorganisationen hätte.
Insoweit kommt es unabhängig von den Darlegungen des Beklagten zu den
tatsächlichen Mitgliederzahlen und damit zusammenhängend den tatsächlichen
Haflingerpopulationen bei dem VPH und dem VHP sowie bei dem Kläger nicht
darauf an, ob und wieviele der Zuchttiere der Mitglieder des VHP dem Kläger
zuzurechnen sind. Denn es ist, wie dargelegt, insgesamt festzustellen, daß keiner
der beiden anerkannten Züchtervereinigungen in Hessen die Voraussetzungen für
ein eigenständiges Zuchtprogramm und eine dafür hinreichend große
Zuchtpopulation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TierZG erfüllt. Die
Anerkennung dieser beiden Züchtervereinigungen kann insoweit, wie aus dem
Vortrag der Beteiligten ersichtlich, nur aus der historischen Entwicklung der
Pferdezuchtverbände in Hessen verstanden werden. Dies führt aber nicht dazu,
daß auf der Grundlage des § 7 TierZG nunmehr eine weitere
Pferdezüchtervereinigung in Hessen anzuerkennen wäre, obwohl die
Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 TierZG nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung
des Gutachters und des Verwaltungsgerichts ist es deshalb auch nicht von
Bedeutung, daß innerhalb des VPH andere kleinere Pferde-Zuchtpopulationen als
die der beiden Haflingerpopulationen in den anerkannten Verbänden in Hessen
vorhanden sind. Dazu hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß damit
jedenfalls alle Populationen einer bestimmten Rasse in einem Verband
zusammengefaßt sind, während dies bei den Haflingerpopulationen in Hessen
gerade nicht der Fall ist. Die im Hinblick auf die Populationsgröße negative weitere
Aufspaltung der Haflingerpopulationen auf drei anerkannte Züchtervereinigungen
in Hessen, auch wenn man den größten Teil der Haflingerpopulationen der
Mitglieder des VHP dem Kläger zurechnen würde, würde durch eine Anerkennung
des Klägers verstärkt; sie ist insoweit auch nicht mit der Anerkennung anderer
Pferdepopulationen, wie im VPH, vergleichbar. Damit ist insgesamt festzustellen,
daß die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als
Züchtervereinigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
TierZG nicht vorliegen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung nach § 7 Abs. 2 Satz 3
TierZG. Es ist nicht ersichtlich, daß das Ermessen des Beklagten, das ihm durch
diese Vorschrift im Hinblick auf die Anerkennung einer Züchtervereinigung
eingeräumt ist, wenn die Voraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 TierZG nicht in
vollem Umfange erfüllt ist, allein auf die rechtmäßige Entscheidung reduziert wäre,
den Kläger als Züchtervereinigung anzuerkennen. Insoweit wird das Ermessen des
Beklagten, worauf dieser zu Recht hingewiesen hat, auch durch die Entscheidung
der EU-Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw.
Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die
Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (92/353-EWG, ABl.
vom 11. Juli 1992, L 192/63) gebunden (vgl. zur Bindung nationaler Gerichte und
Behörden durch solche "Entscheidungen" der EU-Kommission, die an die
Mitgliedsstaaten gerichtet sind: Bleckmann in: Europa-Recht, 5. Aufl. 1992, S. 98
Rdnr. 179, 182; N. Schweitzer/Hummer, Europa-Recht, 3. Aufl. 1990, S. 117;
Oppermann, Europa-Recht, 1991, S. 180 f. Rdnr. 470 ff.; von-der-Groeben u.a.,
Komm. z. EWG-Vertrag, 4. Aufl. 1992, Bd. 4, Art. 189 Rdnr. 43 f.). Danach können
die zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaats, in dem für eine gegebene Rasse
bereits eine oder mehrere Organisationen oder Vereinigungen amtlich zugelassen
bzw. anerkannt sind, die Anerkennung einer weiteren Organisation oder
Vereinigung ablehnen, wenn diese die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das
Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer
bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt (Art. 2 Abs. 2 a) der
Entscheidung der Kommission 92/353/EWG). Unter diesem Gesichtspunkt hat der
Beklagte beanstandungsfrei dargelegt, daß das von dem Kläger beantragte
Zuchtprogramm in einem weiteren eigenständigen Zuchtverband zum einen
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Zuchtprogramm in einem weiteren eigenständigen Zuchtverband zum einen
gegebenenfalls der weitgehenden Beendigung des laufenden Zuchtprogramms
des VHP und zum andern jedenfalls zu einer Schwächung des Zuchtprogramms
des VPH führen werde, da Mitglieder aus diesen Verbänden zu dem Kläger
wechseln würden und dies zu einer die Züchtung in Hessen durch Aufspaltung auf
mehrere Zuchtverbände insgesamt negativ beeinflussenden Wirkung führen und
das Funktionieren der bestehenden, anerkannten Zuchtvereinigungen schwächen
würde. Da diese Darlegungen in Anwendung und auf der Grundlage der o.g.
Entscheidung der EU-Kommission ermessensfehlerfrei sind, kann der Kläger auch
im Hinblick auf eine Ermessensentscheidung des Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 3
TierZG keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Züchtervereinigung nach § 7
TierZG haben.
Da somit eine Anerkennung des Klägers als Züchtervereinigung schon nach § 7
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 TierZG nicht in Betracht kommt, kann
dahingestellt bleiben, ob, wie der Beklagte darlegt, das gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3
TierZG für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die
hierfür erforderlichen Einrichtungen bei dem Kläger vorhanden sind. Auch der
Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung von Personal des Beklagten für
Zuchtleitung und Zuchtberatung kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger keinen
Anspruch auf Anerkennung als Züchtervereinigung hat. Insoweit besteht entgegen
dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil kein
Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung im
Hinblick auf dieses Begehren.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu
tragen (§§ 154 Abs. 1. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen
nicht vor.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 38.000,--
DM festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG. Dabei wird von
den Erwägungen ausgegangen, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zur
Bedeutung der Sache für den Kläger dargelegt hat; die Erhöhung des Streitwertes
beruht auf der Erhöhung des Auffangstreitwertes von 6.000,-- auf 8.000,-- DM
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der jetzt geltenden Fassung.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.