Urteil des HessVGH vom 09.02.1987
VGH Kassel: getreide, hafen, kanada, weizen, höhere gewalt, verkäuferin, beförderung, verordnung, kaution, sorgfaltspflicht
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 2657/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Als Versendungsland im Sinne des Art. 18 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1373/70 von US-
Getreide, das für eine geraume Zeit in den Silos eines kanadischen Hafens gelagert
wird, bevor es durch den Exporteur mit der Bestimmung des Verladehafens als das
vertragsmäßig zu liefernde Warenkontingent aus der dort lagernden Weizenmenge
ausgesondert wird, gilt gemäß Art. 10 VO (EWG) Nr. 1736/75 Kanada. Die nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen für die
Anerkennung eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 18 Ans. 1 VO (EWG) Nr.
1373/70 erfüllt ein Importeur dann nicht, wenn er trotz Kenntnis vom Ausbruch eines
Streiks in einem der als Verschiffungshäfen in Betracht kommenden Häfen mehrere
Wochen ungenutzt verstreichen läßt, bevor er sich um die Beschaffung von Ersatzware
bemüht, obwohl er damit rechnen muß, daß die Lieferfirma von ihrem ihr vertraglich
zustehenden Recht Gebrauch macht, am letzten Tag der Lieferfrist den bestreikten
Hafen als Verladehafen zu bestimmen. Bei Anwendung derjenigen Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns kann von einem Importeur erwartet werden, daß er sich ohne
Verzögerung um entsprechende Deckungseinkäufe bemüht, nachdem er Kenntnis von
der Streiksituation hat und ein Versuch, bei der Verkäuferin vorzeitig zu klären, ob sie
den bestreikten Hafen zum Verladehafen benennen werde, erfolglos geblieben ist.
Tatbestand
Am 3. Januar 1974 kaufte die Klägerin über die Deutsche ... GmbH in Hamburg von
der ... Export S.A. in Panama (R.P.) 1000 t Weichweizen aus USA-Anbau, dessen
Verschiffung für Juli 1974 vereinbart wurde. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen
Vertragsbedingungen "GAFTA Nr. 30" (Grain and Feed Trade Association, Contract
for Canadian and United States of America Grain Parcels to Continent) zugrunde.
Nach der darin enthaltenen "ports-of-shipment-clause" gilt als vertraglich
vereinbarter Verladehafen ein nach Belieben des Verkäufers zu benennender
kanadischer oder US-amerikanischer Hafen. Nach dem Inhalt der "strike-
extension-clause" ist der Verkäufer berechtigt, im Falle eines Streiks oder
ähnlicher Ereignisse in einem dieser Häfen den bestreikten Hafen als vertraglichen
Verladehafen zu benennen und damit eine der Streikdauer entsprechende
Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist herbeizuführen.
Unter dem 14. Juni 1974 erteilte die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und
Futtermittel (...-Getreide) der Klägerin antragsgemäß eine Einfuhrlizenz (Nr. 231
11 600) für 2500 t Weichweizen mit der Gültigkeitsdauer bis zum 12. August 1974.
In Spalte 13 des von der Klägerin unterschriebenen Antragsformulars und der ihr
erteilten Lizenz war als Versendungsland übereinstimmend "USA" angegeben. Die
Spalte 14 Ursprungsland - trug keine Eintragungen -. Die von der Klägerin zur
Sicherung ihrer Einfuhrverpflichtung gestellte Kaution betrug 27.450,-- DM.
Nachdem die ... GmbH in Hamburg der Klägerin durch Fernschreiben vom 31. Juli
1974 mitgeteilt hatte, daß die Verkäuferin unter Bezugnahme auf die "strike-
extension-clause" den seit dem 18. Juni 1974 bestreikten kanadischen Hafen Baie
Comeau zum Verladehafen bestimme, benannte die Klägerin in einem am 1.
August 1974 bei der ...-Getreide eingegangenen Schreiben unter Bezugnahme auf
die erteilte Einfuhrlizenz Nr. 231 11 600 für eine Teilmenge von 1000 t Weichweizen
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die erteilte Einfuhrlizenz Nr. 231 11 600 für eine Teilmenge von 1000 t Weichweizen
nunmehr Kanada als Versendungsland.
Am 21. August 1974 beantragte die Klägerin bei der ...-Getreide, die
Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz hinsichtlich einer nach anderweitigen Importen
verbleibenden Restmenge von 225 t Weizen mit Rücksicht auf die streikbedingte
Verzögerung der Verschiffung der 1000 t Weichweizen in dem kanadischen
Abladehafen Baie Comeau über den 12. August 1974 hinaus zu verlängern. Die ...-
Getreide wies diesen Antrag durch Bescheid vom 26. August 1974 mit der
Begründung ab, ein Umstand höherer Gewalt als Voraussetzung für die
Lizenzverlängerung könne vorliegend nicht anerkannt werden, da die Klägerin erst
nach Bekanntwerden des Streiks im Hafen von Baie Comeau Kanada als
Versendungsland angegeben habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der
Klägerin wies die ...-Getreide durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1975 als
unbegründet zurück.
Die von der Klägerin am 12. August 1975 erhobene Klage auf Feststelluna, daß die
...-Getreide verpflichtet gewesen sei, die Einfuhrlizenz entsprechend ihrem Antrag
vom 21. August 1974 zu verlängern bzw. die von ihr gestellte Kaution insoweit
freizugeben, wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 8.
Dezember 1976 mit der Begründung ab, es sei bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich
der Lieferverzögerung das Vorliegen eines Umstandes höherer Gewalt anerkannt
werden könne, da für die Klägerin die sich aus den GAFTA-Klauseln ergebenden
Risiken hinsichtlich der vereinbarten Lieferfrist vorhersehbar gewesen seien.
Entscheidend sei jedoch, daß sie der ...-Getreide das Versendungsland Kanada
nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als sie vom
Eintritt des Umstandes höherer Gewalt bereits Kenntnis gehabt habe.
Die dagegen eingelegte Berufung wies der erkennende Senat durch Urteil vom 2.
Februar 1981 als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus: Es könne
dahingestellt bleiben, ob die USA oder Kanada als Versendungsland anzusehen
sei, da der Streik im kanadischen Hafen Baie Comeau nicht die USA betroffen
habe und Kanada der Beklagten seitens der Klägerin nicht rechtzeitig mitgeteilt
worden sei. Ein, Umstand höherer Gewalt könne vorliegend nicht anerkannt
werden, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß außerhalb ihrer Einflußsphäre
liegende außergewöhnliche Umstände ihr die Einfuhr von Weizen innerhalb der
Gültigkeitsdauer der ihr erteilten Lizenz trotz Anwendung jener Sorgfalt, die von ihr
als einem ordentlichen Kaufmann billigerweise erwartet werden konnte, unmöglich
machten. Anstatt sich angesichts der GAFTA-Bedingungen über die Situation in
den in Betracht kommenden Verladehäfen zu informieren und Vorkehrungen für
fristgerechte Ersatzkäufe zu treffen, habe sie es unterlassen, alles Erforderliche zu
unternehmen, um ihrer Lizenzverpflichtung in zumutbarer Weise nachzukommen.
Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht auf die hiergegen von der Klägerin
eingelegte Revision durch Urteil vom 24. September 1985 aufgehoben und zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache an den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückverwiesen, das angefochtene
Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht, insbesondere habe das
Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt.
Im wesentlichen hat es dazu ausgeführt: Für die Zulässigkeit der von der Klägerin
erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage sei klärungsbedürftig, ob die bis zum
Ablauf der Einfuhrfrist nicht eingeführte Restmenge von 225 t Weizen später
aufgrund einer neu erteilten Einfuhrlizenz eingeführt worden sei.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der
VO (EWG) Nr. 1373/70 auch in Fällen vorliegen könne, in denen der Käufer und
Einführer von Getreide die Einfuhr infolge der Anwendung der strike-extension-
clause durch den Verkäufer nicht während der Gültigkeitsdauer der Lizenz habe
durchführen können. Voraussetzung dafür sei aber, daß die als Folge des Streiks
und der Anwendung der strike-extension-clause eingetretene Verspätung der
Einfuhr trotz aller aufgewandten Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nur um
den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wäre. Um seiner
Sorgfaltspflicht zu genügen müsse sich der Lizenznehmer in einem solchen Falle
deshalb über eine mögliche Streiksituation in den in Betracht kommenden
Verladehäfen informieren und bei Ausbruch eines Streiks in einem dieser Häfen
ohne Verzögerung versuchen, bei einem Verkäufer zu klären, ob dieser Hafen zum
Verladehafen bestimmt werde. Schließe der Verkäufer dies nicht aus, müsse der
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Verladehafen bestimmt werde. Schließe der Verkäufer dies nicht aus, müsse der
Käufer ohne Verzögerung die erforderlichen Vorkehrmaßnahmen bis zur Grenze
unverhältnismäßiger Opfer treffen, um die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer
der Lizenz sicherzustellen. Die Klägerin rüge in diesem Zusammenhang zu Recht,
daß das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt habe, ob die eingetretene
Verspätung der Einfuhr auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen
wäre, weil es die zu diesem Beweisthema angebotene Vernehmung ihres
Prokuristen als Zeugen unterlassen habe. Dieser Zeuge habe bestätigen sollen,
daß ihr anderweitig die rechtzeitige Beschaffung der restlichen 225 t Weizen
wirtschaftlich unmöglich gewesen sei, also nur um den Preis unverhältnismäßiger
Opfer möglich gewesen wäre.
Bejahendenfalls sei weiter zu klären gewesen, ob der als höhere Gewalt geltende
Umstand, falls er das Versendungsland betroffen habe, von der Klägerin der
Beklagten rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Denn die Klägerin habe der ...-Getreide
rechtzeitig im Sinne von Art. 18 Ab. 2 der VO (EWG) Nr. 1373/70 nur die USA, nicht
aber Kanada als Versendungsland mitgeteilt. Zu Unrecht habe es deshalb das
Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die USA oder Kanada als
Versendungsland anzusehen seien.
Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis
gelangen, daß entweder der Klägerin die rechtzeitige Einfuhr ohne
unverhältnismäßige Opfer möglich gewesen wäre oder Kanada das
Versendungsland gewesen sei, so wäre die Berufung wiederum zurückzuweisen.
Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin nunmehr vor, die bis zum 12.
August 1974 nicht eingeführte Restmenge von 225 t Weizen habe sie später
aufgrund einer neu erteilten Einfuhrlizenz vom 14. Oktober 1974 eingeführt. Ihr
berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gründe sich auf den
Umstand, daß die Beklagte die von ihr gestellte Kaution für die streikbefangene
Restmenge in Höhe von 2.448,99 DM bisher nicht freigegeben habe.
Der Import von Weichweizen aus Drittländern in das Bundesgebiet mache heute
nur noch einen Anteil von 2 % der Gesamtvermahlung aus und beschränke sich
ausschließlich auf im Spätherbst, im Oktober oder später geernteten
Sommerweizen, mit dem die in der EG geernteten Weichweizensorten aufgemischt
würden. Amerikanischer Winterweizen werde nicht nach Europa importiert, weil er
hier nicht absetzbar sei. Die Frist zwischen der Mitteilung der Verkäuferin, daß sie
den bestreikten kanadischen Hafen Baie Comeau als Verladehafen benenne, und
dem Verfalltag der Lizenz habe genau 13 Tage betragen. In dieser kurzen
Zeitspanne sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, US-Sonmerweizen anderweitig
einzukaufen, zu verfrachten und innerhalb der EG einzuführen, zumal allein der
Frachtweg von den Häfen des St.Lawrence-Stroms ca. 10 Tage in Anspruch
nehme, von anderen Häfen der USA der Frachtweg noch länger sei, die großen
Getreidefrachter nicht jeden Tag von den USA nach Europa führen und für eine
Menge von 225 t Weizen kein Frachter eigens gechartert, sondern diese Menge
nur im Rahmen einer Sammelladung verschifft werden könne. Sie habe deshalb
seinerzeit sämtliche in den europäischen Freihäfen schwimmend verfügbaren
Mengen an Weichweizen (rd. 705 t) aufgekauft und eingeführt. Mehr Getreide sei
nicht greifbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
8. Dezember 1976 den Bescheid der damaligen Einfuhr- und Vorratsstelle für
Getreide und Futtermittel vom 26. August 1974 nebst dem darauf bezüglichen
Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 25. Juli 1975 aufzuheben und
festzustellen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel
verpflichtet war, dem Antrag der Klägerin vom 21. August 1974 auf Verlängerung
der Einfuhrlizenz Nr. 231 11 600 vom 14. Juni 1974 für ca. 225 t Weizen zu
entsprechen und die von der Klägerin gestellte Kaution freizugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin habe bereits bei Abschluß des Kaufvertrages mit der ...
über 1000 t Weichweizen wegen der diesem zugrunde liegenden GAFTA-
Bedingungen damit rechnen müssen, daß die Lieferfrist im Falle eines Streiks in
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Bedingungen damit rechnen müssen, daß die Lieferfrist im Falle eines Streiks in
einem der möglichen Verladehäfen nicht eingehalten würde. Angesichts dieses
Risikos hätte sie frühzeitig und nicht erst zu einem Zeitpunkt, als die fristgerechte
Einfuhr wegen des Streiks unmöglich geworden war, ein Deckungsgeschäft
vornehmen müssen, wenn sie alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hätte. Im Juni
und Anfang Juli 1974 seien derartige Einkäufe zu relativ geringen Preisen
durchzuführen gewesen, da die Weizenpreise erst gegen Mitte August 1974 auf
207 Dollar pro Tonne gestiegen seien. Da der kanadische Hafen Baie Comeau vom
18. Juni 1974 an bestreikt worden sei, hätte die Klägerin also bereits 6 Wochen vor
der Mitteilung der Verkäuferin am 31. Juli 1974 klären können, ob der genannte
Hafen als Verladehafen in Betracht zu ziehen gewesen sei und gegebenenfalls
einen Deckungskauf vorbereiten müssen.
Als Versendungsland des in den USA geernteten und in Baie Comeau verschifften
Weichweizens sei Kanada anzusehen, da das Getreide nicht unmittelbar aus den
USA kommend extra zur Erfüllung des Vertrages mit der Klägerin über Kanada
nach Europa habe transportiert werden sollen, sondern bereits in Kanada gelagert
habe, bevor es für den Transport bestimmt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt
der Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen zu den Prozeßakten gereichten
Unterlagen sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der
Beklagten (2 Aktenhefte), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet, denn das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts hält auch nach Klärung der für eine abschließende
Sachentscheidung vom Revisionsgericht in seinem Urteil vom 24. September 1985
für erforderlich gehaltenen Fragen einer rechtlichen Oberprüfung stand. Danach
ergibt sich entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten
rechtlichen Beurteilung der Sache, daß der Klägerin ein begründeter
Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer bis zum 12.
August 1974 befristeten Einfuhrlizenz Nr. 231 11 600 nicht zustand.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin
zulässigerweise ihr Sachbegehren im Rahmen der von ihr erhobenen
Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgen konnte,
weil sich ihr ursprünglich im Verwaltungsverfahren verfolgtes Begehren auf
Verlängerung der bis zum 12. August 1974 befristeten Einfuhrlizenz Nr. 231 11
600 dadurch in der Hauptsache erledigt hatte, daß sie - nach ihrem vor der
Beklagten nicht bestrittenen Vortrag die Restmenge von 225 t Weichweizen
aufgrund einer anderen Einfuhrlizenz Nr. 231 1274 vom 14. Oktober 1974 später
eingeführt hat.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß sich die Klägerin
auf das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 (ABl. L 158 vom
20. Juli 1970) nicht mit Erfolg berufen könne, weil sie unabhängig von der Frage, ob
hinsichtlich der Lieferungsverzögerung überhaupt ein Umstand höherer Gewalt
anerkannt werden kann, der ...-Getreide das Versendungsland Kanada jedenfalls
nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.
Wenn die Ware - wie im vorliegenden Falle - vor ihrer Ankunft im Einfuhrland in ein
oder mehrere Länder verbracht worden ist und dort andere als mit der
Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte
stattgefunden haben, gilt nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des
Rates vom 24. Juni 1975 (ABl. I 183/6 vom 14. Juli 1975) als Versendungsland das
letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden
haben. In allen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit dem
Ursprungsland überein. Ursprungsland des in den USA geernteten und in Baie
Comeau verschifften Weizens ist USA. Als Versendungsland dieses Getreides gilt
jedoch Kanada, weil das Getreide vor seiner Ankunft in Europa in die Silos von Baie
Comeau verbracht worden ist und dort ein anderer als mit der Beförderung
zusammenhängender Aufenthalt stattgefunden hat.
Für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei der Lagerung von
US-Weizen in kanadischen Transit-Silos um einen Teil der Beförderung desselben
in ein Exportland und damit um einen mit der Beförderung zusammenhängenden
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in ein Exportland und damit um einen mit der Beförderung zusammenhängenden
Aufenthalt handelt oder nicht, ist von entscheidender Bedeutung, wie lange die
Zwischenlagerung in Kanada dauerte und wann das Bestimmungsland vom
Ablader festgelegt worden ist.
Wie die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren sehr ausführlich dargelegt hat,
handelte es sich bei der an sie gelieferten Ware um Sommerweizen, der
hauptsächlich in den Bundesstaaten Nord- und Süddakota angebaut wird, dessen
Aussaat jeweils im Frühjahr und dessen Ernte im Spätherbst, das heißt im Oktober
oder später, erfolgt. Das von der ... im Juli 1974 zur Lieferung an die Klägerin
bestimmte Kontingent von 1.000 t Weizen aus den in einem oder mehreren Silos
im kanadischen Hafen Baie Comeau lagernden Getreidebeständen stammte
danach entweder aus dem Erntejahr 1973 oder war noch älter. Nicht nur das Alter
des Getreides, sondern auch die Tatsache, daß der Hafen von Baie Comeau
bereits seit dem 18. Juni 1974 bestreikt wurde - woraus folgt, daß sich zumindest
von diesem Zeitpunkt an der Getreidebestand in den dortigen Silos nicht mehr
veränderte - sprechen dafür, daß das Getreide schon seit geraumer Zeit in
Kanada lagerte, bevor es von der Lieferfirma für die Verschiffung nach Europa
bestimmt wurde.
Gegen die Annahme der Klägerin, bei der Lagerung des Weizens aus den USA in
den Silos von Baie Comeau habe es sich um eine bloße Zwischenlagerung zur
Ansammlung in kanadischen Transitsilos und damit um einen Teil der Beförderung
bzw. um einen damit in Zusammenhang stehenden Aufenthalt gehandelt, spricht
außerdem der Umstand, daß die Lieferfirma erst am 31. Juli 1974 Baie Comeau
zum Verladehafen für das von ihr nach Europa zu liefernde Getreide bestimmte.
Frühestens mit dieser Bestimmung des Verladehafens durch die Lieferfirma wurde
das an die Klägerin vertragsmäßig zu liefernde Warenkontingent aus der dort
lagernden Weizenmenge ausgesondert. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hätte das
in den Silos von Baie Comeau lagernde Getreide durch die Lieferfirma ebensogut
für den Export nach Asien oder anderswohin abgerufen werden können.
Entsprechend der Regelung in Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 wäre
Kanada als Versendungsland nur dann ausgeschieden, wenn die ... die für die
Klägerin vorgesehene Warenmenge von 1000 t Weizen bereits vor der
Zwischenlagerung in Baie Comeau als solche ausgesondert und für die
Verschiffung nach Europa bestimmt hätte. Das ist aber vorliegend ganz eindeutig
nicht der Fall gewesen. Denn die Klägerin hat durch ihren Prokuristen in der letzten
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Senat noch einmal eingehend
und überzeugend dargelegt, daß ein Verkäufer von Getreide aus den USA
aufgrund eines nach den Bedingungen "GAFTA Nr. 30" geschlossenen Vertrages
grundsätzlich nicht bereit ist, sich vor Ablauf der hierfür vertraglich bestimmten
Frist auf einen bestimmten Verladehafen festzulegen. Darüber hinaus hat die
Klägerin weiter ausgeführt und sogar unter Beweis gestellt, daß die Bemühungen
ihres damaligen Prokuristen H., mit Rücksicht auf den seit dem 18. Juni 1974 in
Baie Comeau andauernden Streik von der Lieferfirma vor Ablauf der Lieferfrist zu
erfahren, welchen Hafen sie zum Verladehafen bestimmen werde, ohne Erfolg
geblieben sind, weil sich die ... weigerte, sich insoweit vorzeitig festzulegen. Damit
ist die Aussonderung des für die Klägerin bestimmten Warenkontingents aus den
bereits in kanadischen Silos lagernden Getreidemengen durch die Lieferfirma
frühestens am 31. Juli 1974 mit der Bestimmung von Baie Comeau zum
Verladehafen erfolgt; denn bis zu diesem Zeitpunkt hätte die für die Klägerin
bestimmte Warenmenge auch aus einem Silo der anderen kanadischen oder US-
amerikanischen Häfen abgerufen werden können.
Abgesehen hiervon hat die Klägerin auch nicht alles getan, was bei Anwendung
derjenigen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes von ihr billigerweise erwartet
werden konnte, um die eingetretene Versäumung der Lizenzfrist abzuwenden, und
damit die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH,
Rechtssache 186/73, in EuGHE Bd. XX, 1974, S. 533 <543>) erforderlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Falles höherer Gewalt im Sinne des
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 nicht erfüllt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es ihr - wie sie behauptet seinerzeit wirklich
nicht möglich war, außer den von ihr vorgenommenen Ersatzeinkäufen auch die
restlichen 225 t Weizen innerhalb von 13 Tagen zu einem für sie akzeptablen Preis
einzuführen. Denn wenn sie der ihr insoweit obliegenden Sorgfaltspflicht
ordnungsgemäß nachgekommen wäre, hätte sie mit ihren Bemühungen um
entsprechende Deckungskäufe nicht erst am 31. Juli 1974, sondern bereits sehr
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entsprechende Deckungskäufe nicht erst am 31. Juli 1974, sondern bereits sehr
viel früher begonnen, so daß ihr im Ergebnis mehr als dreimal soviel Zeit für den
Ankauf von Ersatzware zur Verfügung gestanden hätte, als es nach ihrer
Behauptung tatsächlich der Fall war.
Ihren Angaben zufolge war ihr spätestens am 21. Juni 1974 bekannt, daß der
Hafen von Baie Comeau seit dem 18. desselben Monats bestreikt wurde. Wie aus
ihrem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag außerdem
hervorgeht, hat ihr damaliger Prokurist H. mit Rücksicht hierauf auch versucht, von
der Klägerin vorzeitig zu erfahren, welchen Hafen sie zum Verladehafen wählen
würde. Daß diese Bemühungen ohne Erfolg geblieben sind, lag daran, daß die
Lieferfirma die Antwort auf entsprechende Anfragen verweigerte. In dieser
Situation durfte die Klägerin aber nicht bis zum 31. Juli 1974 abwarten, bevor sie
Vorkehrungen für die Ersatzbeschaffung der Ware traf, denn damit war für sie
vorhersehbar, daß die Lieferfirma unter Berufung auf die im Kaufvertrag
vereinbarte strike-extension-clause den bestreikten kanadischen Hafen zum
Verladehafen bestimmen würde. Wie das Revisionsgericht hierzu ausgeführt hat
(S. 13 der Entscheidungsgründe), hätte die Klägerin, um ihrer Sorgfaltspflicht
insoweit zu genügen, vielmehr ohne Verzögerung die erforderlichen Maßnahmen
bis zur Grenze unverhältnismäßiger Opfer treffen müssen, um die Einfuhr während
der Gültigkeitsdauer der Lizenz sicherzustellen. Selbst wenn man zugunsten der
Klägerin davon ausgeht, daß die von ihr nach Kenntnisnahme von dem
Streikausbruch in Baie Comeau ohne Verzögerung vorzunehmenden
Klärungsversuche bei der Verkäuferin bezüglich des Verladehafens weitere zehn
Tage in Anspruch genommen haben, standen ihr danach noch mehr als vier
Wochen bis zum 31. Juli 1974 für etwaige Deckungseinkäufe zusätzlich zur
Verfügung, die sie offensichtlich ungenutzt hat verstreichen lassen. Stattdessen
hat sie - wie sie im Berufungsverfahren noch einmal ausdrücklich betont hat - für
entsprechende Ersatzeinkäufe nur die Zeitspanne von 13 Tagen - vom 31. Juli
1974, dem Tag an dem die Lieferfirma den bestreikten Hafen Baie Comeau zum
Verladehafen bestimmte, bis zum Ablauf der Lizenzfrist am 12. August 1974 -
genutzt.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2
VwGO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der
Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132
Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.