Urteil des HessVGH vom 29.03.2017
VGH Kassel: hessen, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, vergütung, verwaltungsgerichtsbarkeit, quelle, zivilprozessrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS V 20/60
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem
geltend gemachten Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Vergütung aus der
Landeskasse befugt.
2. Die Verjährungseinrede ist nicht schon mit ihrem Eingang bei Gericht rechtswirksam
erhoben, sondern erst mit ihrem Eingang bei dem beigeordneten Anwalt, gegen dessen
Vergütungsanspruch sie sich richtet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.