Urteil des HessVGH vom 23.05.2007

VGH Kassel: daten, ermittlungsverfahren, strafprozessordnung, straftat, wiederholung, transport, blockade, deliktsart, gefahr, arbeitsrecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 1392/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 32 Abs 2 S 1 BKAG, § 32
Abs 3 BKAG, § 32 Abs 5 S 1
BKAG
(Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten in
Dateien des Bundeskriminalamts)
Leitsatz
Wenn in Dateien des Bundeskriminalamts personenbezogene Daten zu mehreren
Vorkommnissen gespeichert sind, ist für die Daten zu den einzelnen Vorkommnissen
jeweils gesondert zu prüfen, ob die weitere Speicherung noch erforderlich im Sinne von
§ 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG ist. Dies folgt aus der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG.
Eine Speicherung über die Aussonderungsprüffrist von zehn Jahren nach § 32 Abs. 3
BKAG hinaus ist zulässig, wenn die Daten sich auf besonders schwerwiegende
Rechtsgutsverletzungen beziehen und die Gefahr der Wiederholung einer solch
schweren Straftat droht oder der Betroffene erneut Straftaten der gleichen oder einer
ähnlichen, ebenfalls besonders schwerwiegenden Deliktsart begangen hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 19. Juli 2005 – 6 E 1334/03 (V) – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger will erreichen, dass das Bundeskriminalamt einen Teil der Daten löscht,
die bei der Behörde zu seiner Person gespeichert sind. Dabei geht es im
vorliegenden Verfahren allein um Daten, die einen Vorfall am 27. Oktober 1996
betreffen. Danach soll der Kläger sich mit anderen Personen auf Bahngleisen
niedergelassen haben, um einen Castor-Transport zu blockieren.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu diesem Vorfall stellte die zuständige
Staatsanwaltschaft am 10. Juni 1997 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung
(StPO) ein.
Für diese Daten setzte das Bundeskriminalamt zunächst eine
Aussonderungsprüffrist im Sinne von § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt (BKAG) bis zum 26. Oktober 2001 fest. Im Oktober 2001
verlängerte die Behörde die Prüffrist bis zum 10. Juni 2006. Der Grund für diese
Verlängerung war ein Vorfall am 11. Juni 2001. Danach soll der Kläger zusammen
mit anderen Personen an diesem Tag wiederum Bahngleise wegen eines Castor-
Transports blockiert haben. Zu diesem Vorfall finden sich in den Behördenakten,
welche die Beklagte vorgelegt hat, keine Hinweise über den Ausgang des
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welche die Beklagte vorgelegt hat, keine Hinweise über den Ausgang des
Ermittlungsverfahrens. Schließlich setzte das Bundeskriminalamt im Januar 2002
eine neue Prüffrist bis zum 4. November 2011 fest.
Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2002 beantragte der Kläger bei dem
Bundeskriminalamt die Löschung der über ihn gespeicherten Daten. Diesen
Antrag lehnte die Behörde mit Bescheid vom 13. Februar 2002 ab. Den
Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies das Bundeskriminalamt mit
Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2002 zurück.
Darauf hin hat der Kläger am 19. Juli 2002 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
Klage erhoben. Er hat zunächst beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2002 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2002 zu verpflichten, die über
ihn gespeicherten personenbezogenen Daten insoweit zu löschen, als die
Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind.
Mit einem Schriftsatz vom 12. Januar 2005 hat der Kläger dann klargestellt, dass
seine Klage sich nur auf die Daten zu dem Vorfall vom 27. Oktober 1996 bezieht,
zu dem die Staatsanwaltschaft am 10. Juni 1997 das Ermittlungsverfahren nach §
170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten haben ihre Anträge begründet.
Mit Urteil vom 19. Juli 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2002 verpflichtet, die über den Kläger
gespeicherten personenbezogenen Daten insoweit zu löschen, als sich diese auf
den Tatzeitpunkt 27. Oktober 1996 beziehen und das Ermittlungsverfahren mit
Beschluss der Staatsanwaltschaft Lüneburg am 10. Juni 1997 nach § 170 Abs. 2
StPO eingestellt worden ist.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte sich mit dem Antrag auf Zulassung
der Berufung gewandt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juni
2006 – 10 UZ 2167/05 – entsprochen. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung
innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 19.
Juli 2005 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Auch er begründet seinen Antrag.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass der Berichterstatter allein
und ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil und den Inhalt der
beigezogenen Behördenakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, die der Senat zugelassen hat und die auch im
Übrigen zulässig ist, ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Aufgrund des
Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter diese Entscheidung
allein und ohne mündliche Verhandlung treffen.
Maßgeblich für die Entscheidung des Berufungsgerichts ist die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Nach dieser Sach- und Rechtslage
hat der Kläger jetzt einen Anspruch darauf, dass das Bundeskriminalamt die
Daten, die in seinen Dateien über ihn im Zusammenhang mit dem Vorkommnis
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Daten, die in seinen Dateien über ihn im Zusammenhang mit dem Vorkommnis
am 27. Oktober 1996 (Blockade von Bahngleisen durch einen Sitzstreik vor einem
Castor-Transport) gespeichert sind, löscht.
Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bildet die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz
1 BKAG. Danach hat das Bundeskriminalamt die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Ein solcher Sachverhalt ist hier
hinsichtlich der Daten über die Beteiligung des Klägers an dem Vorkommnis am
27. Oktober 1996 gegenwärtig gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass
die Speicherung dieser Daten jetzt noch erforderlich ist.
Zwar ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit auf die Aufgaben des
Bundeskriminalamts als Zentralstelle nach § 2 BKAG abzustellen, wie sie die
Beklagte in der Berufungsbegründung hervorgehoben hat. Andererseits sind die
Art und Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens und vor allem der Zusammenhang mit späteren Taten des
Betroffenen zu berücksichtigen. Schließlich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber
in § 32 Abs. 3 BKAG eine Obergrenze für die Aussonderungsprüffrist von 10 Jahren
festgesetzt hat.
Das Berufungsgericht hält zwar an der Ansicht aus dem Zulassungsbeschluss vom
13. Juni 2006 fest, dass die Speicherung von personenbezogenen Daten im
Einzelfall auch über die Aussonderungsprüffrist von 10 Jahren hinaus erforderlich
sein kann. Dies gilt insbesondere bei einer besonders schwerwiegenden
Rechtsgutsverletzung und der Gefahr der Wiederholung einer solch schweren
Straftat oder, wenn der Betroffene erneut Straftaten der gleichen oder einer
ähnlichen, ebenfalls besonders schwerwiegenden Deliktsart begangen hat.
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des
Tatbeitrags des Klägers vom 27. Oktober 1996 eingestellt hat, belegt aber, dass
die Strafverfolgungsbehörde die Rechtsgutsverletzung nicht als schwerwiegend
angesehen hat. Dieser Bewertung ist der Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts
gefolgt, als er die Aussonderungsprüffrist zunächst auf 5 Jahre festgesetzt hatte.
Zwar spricht die Tatsache, dass der Kläger sich in den Jahren 1997, 1999, 2000
und 2001 erneut an der Blockade von Castor-Transporten beteiligt hat, dafür, dass
es geboten war, die ursprüngliche Aussonderungsprüffrist von 5 Jahren um weitere
5 Jahre auf insgesamt 10 Jahre zu verlängern. Doch kann nicht festgestellt werden,
dass die nochmalige Verlängerung der Aussonderungsprüffrist für die Daten zu
dem Vorfall vom 27. Oktober 1996 bis zum Jahr 2011 erforderlich war.
Diese Verlängerung hat der Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts deshalb
verfügt, weil der Kläger im November 2001 ein Ehrenmal für gefallene Soldaten mit
Zement beschmiert und dabei unter Anderem antifaschistische Aufkleber
angebracht hatte. Diese Straftat, die zu einer Bestrafung mit einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu jeweils 20,00 € geführt hat, betraf aber Rechtsgüter, die sich
von den Rechtsgütern, die bei dem Vorfall vom 27. Oktober 1996 verletzt wurden,
so deutlich unterschieden, dass sie es nicht gebieten konnte, die
Aussonderungsprüffrist auch hinsichtlich der Daten zu dem Vorfall vom 27.
Oktober 1996 weiter zu verlängern. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wenn – wie
hier – personenbezogene Daten zu mehreren Vorkommnissen gespeichert sind,
ist für die Daten zu den einzelnen Vorkommnissen jeweils gesondert zu prüfen, ob
die weitere Speicherung noch erforderlich ist. Davon ist bereits das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Diese Sicht ist aufgrund des
eindeutigen Wortlauts des § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG geboten, obwohl dies zu einem
erheblichen Prüfungsaufwand der Behörde führt. Schon das
Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 3.03 –
(Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, 402.46 BKAG Nr. 2) zu Recht auf die Unterschiede im
Wortlaut bei den Vorschriften des § 32 Abs. 5 S. 1 BKAG einerseits und der §§ 489
Abs. 6 und 494 Abs. 2 StPO andererseits hingewiesen. Wenn der Gesetzgeber die
Regelung in § 32 Abs. 5 S. 1 BKAG nicht an die genannten Regelungen in der
Strafprozessordnung angepasst hat, so ist daraus zu schließen, dass er
unterschiedliche Rechtsfolgen bei den Daten im Sinne von § 32 BKAG einerseits
und bei den Daten im Sinne der genannten Vorschriften der Strafprozessordnung
andererseits will.
Auch die anderen Vorkommnisse, die in den vorgelegten Behördenakten vermerkt
sind, lassen eine weitere Speicherung der Daten zu dem Vorfall vom 27. Oktober
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sind, lassen eine weitere Speicherung der Daten zu dem Vorfall vom 27. Oktober
1996 jetzt nicht mehr erforderlich erscheinen. Dabei ist entscheidend zu
berücksichtigen, dass diese Vorkommnisse nach dem Inhalt der Behördenakten
nicht zu Bestrafungen geführt haben. Sie wurden offensichtlich von den
maßgeblichen Strafverfolgungsbehörden nicht als schwerwiegende
Rechtsgutsverletzungen gewertet.
Da die Klage nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage begründet ist, ist der
Berufung gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu
entsprechen.
Nach § 154 Abs. 2 VwGO hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen, da sie mit ihrem Rechtmittel unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.