Urteil des HessVGH vom 06.06.1997
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, ersatzvornahme, vollstreckung, vorläufiger rechtsschutz, anforderung, vollziehung, verfügung, behörde, einziehung, verwaltungsakt
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 4252/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 187 VwGO, § 12 VwGOAG
HE, § 80 Abs 2 Nr 3 VwGO
(Aufschiebende Wirkung: vorzeitige Anforderung der
Kosten für eine Ersatzvornahme ist eine Maßnahme der
Verwaltungsvollstreckung)
Tatbestand
Mit Verfügung vom 26.06.1996 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, bis
spätestens zum 31.07.1996 die durch Erdarbeiten entstandenen Böschungswände
auf den Grundstücken in der Gemarkung zu den Nachbargrundstücken durch
näher geregelte Maßnahmen so zu sichern, dass ein Nachrutschen von Erdreich
wirkungsvoll verhindert werde. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige
Vollziehung dieser Anordnung im überwiegenden Interesse der Eigentümer bzw.
Verfügungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke an. Ferner drohte der
Antragsgegner für den Fall der Nichtbeachtung der verfügten Anordnung die
Ersatzvornahme an und veranschlagte die Kosten hierfür vorläufig auf 50.000,--
DM.
Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang
nicht entschieden ist.
Mit weiterem Bescheid vom 15.08.1996 forderte der Antragsgegner die Kosten der
Ersatzvornahme an.
Hiergegen legte der Antragsteller am 26.08.1996 ebenfalls Widerspruch ein, über
den noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller hat beim
Verwaltungsgericht Gießen am 27.08.1996 wegen beider Verfügungen um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Durch Beschluss vom 17.09.1996 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass
der Widerspruch des Antragstellers vom 26.08.1996 gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 15.08.1996 aufschiebende Wirkung habe. Im Übrigen hat das
Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das
Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung vom 26.06.1996
sei offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung eilbedürftig. Hinsichtlich der
Verfügung vom 15.08.1996 komme dem hiergegen eingelegten Widerspruch
aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei nicht
gemäß § 12 Satz 1 HessAGVwGO i.V.m. § 187 Abs. 3 VwGO a.F. ausgeschlossen,
da es sich bei der Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme nicht um eine
Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handele.
Gegen den am 25.09.1996 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am
09.10.1996 Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die
Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme habe Vollstreckungscharakter.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. September 1996
abzuändern, soweit es festgestellt hat, dass der Widerspruch des Antragstellers
vom 26. August 1996 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. August
1996 aufschiebende Wirkung hat, und den Antrag insoweit abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass die Anforderung
der Kosten der Ersatzvornahme kein Vollstreckungsakt im engeren Sinn sei,
sondern ein Verwaltungsakt, der erst die Grundlage für eine weitere Vollstreckung
biete.
Im Übrigen sei der Beschwerde auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil weder
die akute Gefahr des weiteren Abrutschens des Hanges drohe, noch die
Anschüttung eine geeignete Maßnahme zur Sicherung des Hanges sei.
Der einschlägige Verwaltungsvorgang des Antragsgegners liegt vor und war
Gegenstand der Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist
begründet.
Dem eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom
15.08.1996 kommt nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Deswegen hat
das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt, dass der Widerspruch des
Antragstellers vom 26.08.1996 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
15.08.1996 aufschiebende Wirkung habe. Im vorliegenden Fall ist gemäß § 187
Abs. 3 VwGO a.F. (nunmehr § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) i.V.m. § 12 Satz 1
HessAGVwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
ausgeschlossen, denn es handelt sich bei der Aufforderung zur Zahlung der
vorläufig veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme um einen Verwaltungsakt,
der in der Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes ergeht und der dessen
Vollstreckung dient (Hess. VGH, Beschluss vom 05.07.1982 - IV TH 14/82 -, ESVGH
32, 255 bis 259 <257>, ebenso Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 573, a.A. OVG Münster, Beschluss vom
28.07.1982 - 7 B 1303/80 - NJW 1983, S. 1441 und VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 05.02.1996 - 5 S 334/96 - DÖV 1996, S. 425 f.). Die rechtliche Einordnung als
Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass die Behörde befugt ist, die Ersatzvornahme auch ohne vorherige Anforderung
der Kosten durchzuführen. Die Anordnung der Vorauszahlung der veranschlagten
Kosten ist für die Durchführung der Ersatzvornahme zwar entbehrlich und insofern
rechtlich unerheblich. Gleichwohl dient die vorherige Anforderung der Kosten der
Ersatzvornahme der Vollstreckung der Grundverfügung, denn durch die vorherige
Einziehung der Kosten wird die weitere Vollstreckung erleichtert und in Fällen, in
denen - wie hier - relativ hohe Geldbeträge in Frage stehen, in Anbetracht der
jedenfalls heutzutage knappen öffentlichen Mittel unter Umständen überhaupt erst
ermöglicht. Es handelt sich mithin um eine zwar rechtlich nicht notwendige, aber
mögliche Stufenfolge im Gang der Vollstreckung. Durch die vorherige Einziehung
der veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme entlastet sich die Behörde zudem
von dem mit der Erhebung und eventuellen Beitreibung der entstandenen Kosten
nach Durchführung der Ersatzvornahme verbundenen finanziellen Risiko. Dieses
Vorgehen dient nicht lediglich fiskalischen Interessen (so aber OVG Münster,
a.a.O.), sondern der effektiven Durchsetzung hoheitlichen Handelns durch Einsatz
weiterer hoheitlicher Mittel. Da die tatsächliche Ausführbarkeit der Vollstreckung
der Grundverfügung durch die vorherige Aufforderung zur Zahlung der Kosten der
Ersatzvornahme somit zumindest erleichtert wird, dient diese der Vollstreckung
der Grundverfügung und ist eine Maßnahme in der Vollstreckung im Sinne von §
12 HessAGVwGO. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers hat
daher kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.
Auch der ursprünglich vom Antragsteller gestellte und sinngemäß weiterverfolgte
Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den
Kostenanforderungsbescheid vom 15.08.1996 wiederherzustellen, bleibt ohne
Erfolg, denn dieser Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung
eilbedürftig. Der Kostenanforderungsbescheid dient der Vollstreckung der
Grundverfügung vom 26.06.1996, die das Verwaltungsgericht zu Recht als
offensichtlich rechtmäßig und deren Vollziehung es als eilbedürftig beurteilt hat.
Der Antragsteller, der insoweit nicht Beschwerde eingelegt hat, kann in dem
vorliegenden, nur noch die Kostenanforderung betreffenden Verfahren keine
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vorliegenden, nur noch die Kostenanforderung betreffenden Verfahren keine
Einwendungen gegen die Grundverfügung geltend machen. Gründe, die die
Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.08.1996 selbst in Frage stellen könnten,
hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind nach Lage der Akten nicht
gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1
(analog) GKG. Der Senat bewertet das Verwaltungsinteresse an dem ins
Beschwerdeverfahren gelangten Teil des Verwaltungsstreitverfahrens ebenso wie
das Verwaltungsgericht mit 25.000,-- DM, also mit der Hälfte des Betrages der
streitigen Kostenanforderung.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.