Urteil des HessVGH vom 29.03.2017
VGH Kassel: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, begriff, zubehör, ermessensspielraum, eng
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 128/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Vorschriften der §§ 17 Abs. 4 FStrG, 34 Abs. 2 Hess. StraßenG räumen der
Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Frage, ob Auflagen zu erteilen sind, keinen
Ermessensspielraum ein, sondern verpflichten sie dazu, wenn derartige Anlagen
notwendig sind.
2. Anlagen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung benachbarter
Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind, können sowohl Teile des
Straßenkörpers selbst sein als auch Zubehör der Straße darstellen.
3. Der Begriff des öffentlichen Wohls im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG umfaßt nicht nur
die Bedürfnisse des Straßenverkehrs, sondern erstreckt sich auch auf sonstige
öffentliche Interessen, die durch den Straßenverkehr berührt werden. Im
Planfeststellungsbeschluß sind daher dem Träger der Straßenbaulast diejenigen
Auflagen zu machen, die zur Sicherung eines Wasserschutzgebietes erforderlich sind.
4. Auch gegenüber vorhandenen öffentlichen Straßen besteht ein im öffentlichen
Rechtsweg verfolgbarer Anspruch auf Herstellung von Vorkehrungen und Einrichtungen,
die geeignet sind, beeinträchtigende Einwirkungen auszuschließen oder zu mindern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.