Urteil des HessVGH vom 26.05.2003

VGH Kassel: bebauungsplan, landwirtschaftlicher betrieb, grundstück, juristische person, bekanntmachung, tierhaltung, neubau, bestandteil, amtsblatt, ausweisung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 N 3189/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 6 BauGB, § 1 Abs 5
BauGB
(Wohnbebauung - landwirtschaftlicher Betrieb mit
Rinderhaltung)
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 46, "Zwischen K 5
und Rhönbergstraße" im Ortsteil Petersberg der Antragsgegnerin. Die Satzung
überplant eine ca. 5 ha große, zur Zeit landwirtschaftlich genutzte Fläche am
nordöstlichen Ortsrand des genannten Ortsteils mit einem "Allgemeinen
Wohngebiet".
Der Antragsteller bewirtschaftet in Petersberg, Rhönbergstraße ..., einen
landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in der Größe von ca. 60 ha
landwirtschaftlicher Nutzfläche. Davon befinden sich ca. 28 ha im Eigentum des
Antragstellers, die restlichen Betriebsflächen sind angepachtet. Zwei der
Pachtgrundstücke des Antragstellers (1,86 ha insgesamt) befinden sich in dem
von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplangebiet.
Der landwirtschaftliche Betrieb ist auf die Milcherzeugung sowie auf die Erzeugung
von Schweinefleisch angelegt; der Antragsteller hält dazu durchschnittlich etwa 50
- 60 Stück Rindvieh, davon 30 Milchkühe mit Nachzucht, sowie etwa 100
Mastschweine.
Die Hofreite des Antragstellers befindet sich auf dem nahezu 3 ha großen
Grundstück Gemarkung Petersberg, Flur ..., Flurstück .... Als bauliche Anlagen
befinden sich auf diesem Grundstück die Wohn- und Betriebsgebäude und in deren
unmittelbarer Nähe eine Fahrsilo- und eine Festmistanlage; bei dem restlichen
weitläufigen Grundstücksteil handelt es sich um Grünland, das als hofnahe
Rinderweide genutzt wird. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde im Jahr 1956 an
seine jetzige Stelle ausgesiedelt.
Das genannte Grundstück Flst. ... des Antragstellers bildet ein Dreieck, dessen
südwestliche Spitze durch den Einmündungsbereich der Rhönbergstraße und der K
5 gebildet wird; in dieser Spitze befinden sich auch die Wohn- und Betriebsgebäude
des landwirtschaftlichen Betriebs. An der Westseite dieses Grundstücks liegen
entlang der Rhönbergstraße sieben mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die
sich unmittelbar an den Gebäudekomplex des landwirtschaftlichen Betriebes
anschließen. Auch an der an der Südseite des genannten Grundstücks des
Antragstellers sich entlangziehenden Kreisstraße 5 ist an der dem
Betriebsgrundstück gegenüber liegenden Straßenseite Wohnbebauung zu finden.
An die südöstliche Spitze des Flst. ... grenzt das von der Antragsgegnerin
ausgewiesene Gebiet des Bebauungsplans Nr. 46 an, das sich dann in
nordöstlicher Richtung zwischen der Rhönbergstraße und der K 5 erstreckt.
Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für diesen Bereich stellt sich wie folgt dar:
Am 23.08.2000 gab die Antragsgegnerin in ihrem amtlichen
Bekanntmachungsorgan, dem Amtsblatt Petersberg, bekannt, dass sie am
11.12.1997 die Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplans, Ortsteil
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11.12.1997 die Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplans, Ortsteil
Petersberg, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" beschlossen habe. Am
11.10.2000 erfolgte die Bekanntmachung der ebenfalls am 11.12.1997 von der
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossenen Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 46 mit der selben Bezeichnung.
Der Geltungsbereich der beschlossenen Bauleitplanung liegt im Nordosten des
Ortsteils Petersberg. Die äußere Begrenzung des (ursprünglich vorgesehenen)
Geltungsbereichs bilden im Norden und Nordwesten die Rhönbergstraße (K 4), im
Nordosten ein asphaltierter landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg in der Flurlage "Am
roten Rain" und im Süden die K 5. Der beschriebene Bereich war im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Planaufstellung im Flächennutzungsplan überwiegend
als "Landwirtschaftliche Nutzfläche" dargestellt; lediglich für den Bereich der
Hofreite des Antragstellers war eine "Gemischte Baufläche" und für den Bereich
der sich unmittelbar an den Gebäudekomplex des landwirtschaftlichen Betriebes
anschließenden Wohnbebauung eine "Wohnbaufläche" dargestellt. Nach der
Änderungsplanung war für den gesamten beschriebenen Bereich im
Flächennutzungsplan eine "Wohnbaufläche" und im Bebauungsplan eine
Ausweisung als "Allgemeines Wohngebiet" vorgesehen. Die Größe des
Geltungsbereichs betrug ursprünglich etwa 10 ha; einbezogen waren darin das
Grundstück Flst. ... des Antragstellers und die mit Wohnhäusern bebauten,
unmittelbar an das genannte Grundstück angrenzenden Grundstücke entlang der
Rhönbergstraße.
Im Rahmen der durchgeführten Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange äußerten sich der Antragsteller und der Kreisbauernverband
Fulda - Hünfeld e.V. ablehnend zu der beabsichtigten Bauleitplanung; bei einer
Umsetzung der geplanten Wohnbebauung sei eine Entwicklungsfähigkeit des
landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr gegeben, vielmehr drohe dessen
Existenzgefährdung. Der Antragsteller trug vor, bereits seit längerer Zeit
beabsichtige er den dringend notwendigen Bau eines Boxenlaufstalls für Milchkühe
mit einer Güllelagerstätte. Dieses Vorhaben sei bisher durch eine
Veränderungssperre von der Antragsgegnerin verhindert worden; hinsichtlich der
abschlägig beschiedenen diesbezüglichen Bauvoranfrage klage er vor dem
Verwaltungsgericht.
Das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Fulda
sprach sich gleichfalls gegen die geplante Bauleitplanung aus. Der
landwirtschaftliche Betrieb mit Milchviehhaltung benötige die im Hofanschluss
liegende Grünlandfläche für die weitere Existenz des Betriebes. Darüber hinaus
wäre eine geplante Erweiterung des Betriebes in östlicher Richtung aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen dann nicht mehr möglich.
Nach öffentlicher Auslegung des - geänderten - Entwurfs der 44. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht in der Zeit vom 19.07.2001 bis
20.08.2002 (Bekanntmachung der Auslegung am 11.07.2001) - aus dem
ursprünglichen Plangebiet wurde das Grundstück des Antragstellers Flst. ...
einschließlich der sich unmittelbar an dieses Grundstück anschließenden, an der
Rhönbergerstraße gelegenen Wohngrundstücke herausgenommen - wurden
wegen der deutlichen Verkleinerung des Geltungsbereiches der
Flächennutzungsplanänderung erneut die Träger öffentlicher Belange am
Verfahren beteiligt.
Die bereits im ersten Beteiligungsverfahren gegen die
Flächennutzungsplanänderung votierenden Stellen und auch der Antragsteller
hielten an ihrer ablehnenden Haltung in Bezug auf die geplante Ausweisung einer
Wohnbaufläche fest.
Unter Berücksichtigung eines von der Antragsgegnerin im Bauleitplanverfahren
inzwischen eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. G. vom
14.08.2001 zur "Immissionssituation hinsichtlich möglicher Einwirkungen durch den
landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinder- und Schweinehaltung" beschloss die
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 27.09.2001 nach Abwägung der
eingegangenen Anregungen und unter Berücksichtigung derselben die Änderung
Nr. 44 des Flächennutzungsplans. In Bezug auf die vom Antragsteller und vom
Kreisbauernverband geäußerten Anregungen nahm die Gemeindevertretung wie
folgt Stellung:
Die Wohnbebauung grenze bereits heute an den landwirtschaftlichen Betrieb des
Antragstellers. Bei der weiteren Entwicklung des Gebietes sei das in § 34 BauGB
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Antragstellers. Bei der weiteren Entwicklung des Gebietes sei das in § 34 BauGB
verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Dies bedeute, dass für beide
Seiten (Wohnen und Landwirtschaft) gewisse Einschränkungen hinzunehmen
seien. Daraus resultiere, dass die angrenzende Wohnbevölkerung höhere
Immissionen hinnehmen müsse als in einem sonstigen Wohngebiet, andererseits
bedeute dies auch, dass sich der landwirtschaftliche Betrieb bei zukünftigen
Erweiterungen gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der umgebenden Bebauung
(Wohnbebauung) einzufügen habe. Der landwirtschaftliche Betrieb genieße folglich
in seiner heutigen Form Bestandsschutz. Eine Umstrukturierung zu einem stärker
emittierenden Betrieb sei daher bereits heute aufgrund der angrenzenden
Wohnbebauung nicht zulässig. Diese Einschränkung werde durch die Ausweisung
von weiteren Wohnbauflächen nicht maßgeblich zusätzlich beeinflusst. Nach dem
der Antragsgegnerin vorliegenden Gutachten zur Geruchsimmissionssituation
halte das Plangebiet den erforderlichen Immissionsschutzabstand auch unter
ungünstigsten Bedingungen ein. Zukünftige Wirtschaftsgebäude seien dem in § 34
BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme verpflichtet.
Die vom Regierungspräsidium Kassel am 11.12.2001 ausgesprochene
Genehmigung der von der Antragsgegnerin beschlossenen 44. Änderung des
Flächennutzungsplans wurde am 09.01.2002 ortsüblich bekannt gemacht.
Bereits am 10.10.2001 hatte die Antragsgegnerin in Entsprechung zu der am
27.09.2001 beschlossenen 44. Flächennutzungsplanänderung die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 46 mit einem - oben bereits
dargestellten - wesentlich verkleinerten Geltungsbereich (von ehemals 10 ha auf
7,1 ha) bekannt gemacht; der Bebauungsplanentwurf mit Begründung lag vom
18.10.2001 bis zum 19.11.2001 in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin
zu jedermanns Einsicht aus.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach der Auslegung
hielten der Kreisbauernverband und die Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten
und Naturschutz des Landrates des Landkreises Fulda die von ihnen bereits
vorgebrachten Bedenken aufrecht.
Das Kreisbauamt wies unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes darauf
hin, dass das geplante Baugebiet - wie das Immissionssituationsgutachten
bestätige - einen Mindestabstand zum bestehenden landwirtschaftliche Betrieb
einhalte. Eine Bestandsänderung (Vergrößerung) des Betriebes sei damit
begrenzt.
Am 31.01.2002 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin nach
Abwägung der während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen den Bebauungsplan Nr. 46, OT
Petersberg, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße", teilweise als Ersatz des
Bebauungsplans Nr. 2 "OT Petersberg, "Am Rauschenberg - Fronbach - Stöckelser
Straße" als Satzung.
Den in Bezug auf die Situation des landwirtschaftlichen Betriebes des
Antragstellers abgegebenen Anregungen entsprach die Gemeindevertretung
nicht; vielmehr schloss sie sich der gutachterlichen Aussage an, dass eventuellen
Erweiterungswünschen des Antragstellers kein Erfolg beschieden sein dürfe, weil
eine jegliche Verschlechterung der immissionsschutzmäßigen Situation an der
bereits vorhandenen unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung scheitere. Bereits
bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Jahr 1956 zur Ansiedlung
des Betriebes des Antragstellers hätten in einer Entfernung von etwa 30 - 50 m
zwei Reihen Wohnhäuser gestanden, so dass dem Antragsteller schon seinerzeit
hätte klar sein müssen, dass eine wesentliche Weiterentwicklung des
landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich sein würde. Das Einvernehmen sei
damals zu einem gewöhnlichen Bauernhof mit Festmistverfahren und einer max.
Haltung von 20 St. Großvieh und bis zu 20 Schweinen erteilt worden. Der
Antragsteller habe in dem späteren Planverfahren betreffend den B-Plan Nr. 2, OT
Petersberg hinsichtlich der Festsetzung eines "Reinen Wohngebietes" weder
Anregungen noch Bedenken vorgetragen und auch keinen Widerspruch gegen die
Baugenehmigungen erhoben, die in der Umgebung erteilt worden seien und durch
die sich die Wohnbebauung im Umfeld des Betriebes verdichtet habe.
Angesichts dieser Entwicklung sei es sachgemäß, nicht von einer Beplanung des
Baugebietes Nr. 46 "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" abzusehen. Nach Prüfung
von Alternativstandorten sei lediglich die hier vom Bebauungsplan Nr. 46 erfasste
Fläche zur Deckung der starken Nachfrage nach Baugrundstücken, insbesondere
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Fläche zur Deckung der starken Nachfrage nach Baugrundstücken, insbesondere
für die Wohnbebauung, verblieben. Es treffe zu, dass in einigen Jahren im Rahmen
der weiteren baulichen Entwicklung die Frage entstehen werde, ob der
landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in einen dann aufzustellenden
Bebauungsplan einzubeziehen sei. Sofern die landwirtschaftliche Betätigung des
Familienbetriebes gewährleistet sei, werde sich voraussichtlich die planerische
Umnutzung des Betriebsgeländes anbieten. Wegen des damit verbundenen
Eingriffs in eine ausgeübte Nutzung würden Entschädigungsfragen nach §§ 40 ff.
BauGB aktuell werden, die darauf hinauslaufen könnten, dass gegen
ordnungsgemäße Entschädigung durch die Gemeinde der Betrieb in einem
solchen Bereich angesiedelt werden würde, der eine sinnvolle Entwicklung
gewährleiste. Die Gemeinde werde dann gehalten sein, die entsprechenden
Voraussetzungen grundstücksmäßiger und erschließungstechnischer Art für eine
Verlagerung und einen ordnungsgemäßen Betrieb zu schaffen. Diese Erkenntnisse
könnten jedoch nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens sein. Sie sollten
auch nur für den Betroffenen die wahrscheinliche künftige Entwicklung aufzeigen,
damit auf beiden Seiten entsprechend langfristig angelegte Vorbereitungen
getroffen werden könnten (vgl. § 180 BauGB).
In ihrer Sitzung am 01.08.2002 fasste die Gemeindevertretung der
Antragsgegnerin den Beschluss, den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 46, OT Petersberg, vom 31.01.2002 insoweit aufzuheben, als er die
Grundstücke in der Gemarkung Petersberg, Flur 3, Flst. 236/1, Flur 4, Flst. 24/5,
24/6, 100/25 sowie 24/7 teilweise umfasst. Im Übrigen wurde der Beschluss vom
Januar 2002 bestätigt.
Die ortsübliche Bekanntmachung des genannten Bebauungsplans, wie er am
01.08.2002 beschlossen worden war, erfolgte am 07.08.2002 im Amtsblatt
Petersberg.
Am 05.09.2002 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46.
In der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der
Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Amtsblatt Petersberg vom
30.10.2002 wies die Antragsgegnerin (u.a.) darauf hin, dass bedingt durch die
Verkleinerung des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans und den
Wegfall des Regenrückhaltebeckens für die Abwasserbeseitigung eine 1. Änderung
erforderlich sei. Gleichzeitig solle der Spielplatz in den Bereich der
Abwasserkanaltrasse im östlichen Plangebiet verlegt und geringfügige Änderungen
in der Führung der Erschließungsstraßen vorgenommen werden.
Nach ortsüblicher Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 13.11.2002 lag
der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 in der Zeit vom
21.11.2002 bis zum 23.12.2002 in der Gemeindeverwaltung Petersberg aus.
In der Begründung zur 1. Änderung dieses Bebauungsplans wird unter Gl.Nr. 8.4
(Immissionsschutz) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zur Bewertung
möglicher Einwirkungen durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers
mit Rinder- und Schweinehaltung ein Immissionsschutzgutachten habe erstellen
lassen, das zu dem Ergebnis komme, das Baugebiet halte auch unter
ungünstigsten Annahmen den erforderlichen Immissionsschutzabstand ein; im
zukünftigen Wohngebiet seien keine erheblichen oder unzumutbaren
Geruchsbelastungen zu erwarten.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sprach sich der
Kreisbauernverband wiederum mit gleicher Begründung gegen die
Bebauungsplanänderung aus. Auch der Antragsteller machte schriftlich am
22.11.2002 als Anregung erneut die bereits vorgebrachten Gründe gegen die
geplante Wohnbebauung geltend.
Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die 1.
Änderung des B-Plans Nr. 46 erfolgte am 30.01.2003. In Abwägung der vom
Antragsteller und vom Kreisbauernverband vorgetragenen Gründe beschloss die
Gemeindevertretung, dass sich zu der bislang im Bebauungsplanverfahren im
Rahmen der Abwägung vertretenen Auffassung, durch die geplante
Wohnbebauung erfolge keine zusätzliche Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen
Betriebes, durch die 1. Planänderung keine neuen Sachverhalte ergäben.
Der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46, OT
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Der Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46, OT
Petersberg, "Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" wurde am 12.02.2003 ortsüblich
bekannt gemacht.
Am 25.11.2002 hat der Antragsteller beim Hess VGH einen Normenkontrollantrag
gestellt. Er macht geltend, durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 46
"Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" werde die Existenzfähigkeit seines
landwirtschaftlichen Betriebes entscheidend negativ beeinträchtigt. Es handele
sich um einen Vollerwerbsbetrieb, der auch in Zukunft fortgeführt, ausgebaut und
konkurrenzfähig erhalten werden solle. Sein heute 22-jähriger Sohn habe
Landwirtschaft gelernt und wolle den Hof übernehmen. Die konkret von ihm
angestrebte Betriebserweiterung durch den Neubau eines Boxenlaufstalles für ca.
60 - 70 Milchkühe mit Güllelagerung und Erweiterung des Fahrsilos sei bislang von
der Antragsgegnerin verhindert worden. Aufgrund der Nichterteilung des
gemeindlichen Einvernehmens zu der von ihm beim Kreisbauamt beantragten
Bauvoranfrage in Bezug auf dieses Vorhaben sowie durch den Erlass einer
Veränderungssperre sei die Bauvoranfrage abschlägig beschieden worden; eine
positive Bescheidung werde von ihm inzwischen durch eine Klage beim
Verwaltungsgericht Kassel angestrebt, über die bislang aber noch nicht
entschieden sei. Mittlerweile sei ein weiteres Gutachten zur Immissionssituation
seines landwirtschaftlichen Betriebes erstellt worden, in dem der Sachverständige
Grimm zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Boxenlaufstall nur dann
genehmigungsfähig sei, wenn man die umliegenden Gebiete als Dorfgebiete
einstufe; dies sei jedoch nicht möglich. Aufgrund dieses Gutachtens habe er sich
gezwungen gesehen, sein geplantes Bauvorhaben um 50 m in südöstlicher
Richtung zu verschieben, so dass dann zwar eine Genehmigungsfähigkeit erreicht
werden könne, gleichzeitig aber der notwendige Schutzabstand von 184 m
zwischen seinem Betrieb und der Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplans
Nr. 46 nicht mehr eingehalten werden könne.
Der angegriffene Bebauungsplan schaffe keine geordnete städtebauliche
Entwicklung, denn der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei hier nicht auf
Flächen ausgedehnt worden, auf die er hätte ausgedehnt werden müssen. Von der
Antragsgegnerin sei ein Wohngebiet in den landwirtschaftlich genutzten
Außenbereich hinein erweitert worden, dabei sei jedoch sein Hofgrundstück
unbeplant frei gelassen worden. Dieser unbeplante Bereich bilde einen
Fremdkörper innerhalb des Wohngebietes ("Insellage"). Dadurch entstehe eine
Gemengelage, die unter keinem städtebaulichen Gesichtspunkt sachgerecht sei.
Die nicht beplante Fläche seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks werde
zum baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Innenbereich, der vollständig
von einem allgemeinen Wohngebiet "umzingelt" werde. Aufgrund der geplanten
Wohnbebauung werde seinem Betrieb erstmals auch die Möglichkeit genommen,
in südöstlicher und östlicher Richtung Geräusche und Gerüche ungehindert
emittieren zu können.
Darin liege zudem ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB.
Wenn die Umschließung einer unbeplanten landwirtschaftlichen Fläche durch ein
Wohngebiet zu nicht unerheblichen Bewirtschaftungserschwernissen führe und
dadurch nicht nur die privaten Interessen des Eigentümers unverhältnismäßig
zurückgesetzt würden, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprochen werde, sei die
Entscheidung im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Dem Bebauungsplan mangele es
an Konfliktbewältigung und er verstoße gegen den Grundsatz der Trennung
unverträglicher Nutzungen.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 46, Ortsteil Petersberg,
"Zwischen K 5 und Rhönbergstraße" in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom
01.08.2002 und darüber hinaus in der Fassung, die er durch den 1.
Änderungsbeschluss vom 30.01.2003 erlangt hat, für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, der Normenkontrollantrag sei bereits als unzulässig
zu bewerten, weil das von drei Seiten mit reiner Wohnbebauung umgebene
Hofgrundstück des Antragstellers zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil der
Gemeinde gehöre. Eine wirtschaftlich vernünftige Entwicklung des Betriebes sei mit
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Gemeinde gehöre. Eine wirtschaftlich vernünftige Entwicklung des Betriebes sei mit
Blick auf ausreichende Abstände zur vorhandenen Wohnbebauung nicht denkbar.
Das Herannahen der Wohnbebauung habe der Antragsteller in den letzten
Jahrzehnten widerspruchslos geduldet, solange dafür eigene Grundstücke
(gewinnbringend oder zum Zwecke der Erbauseinandersetzung) zur Verfügung
gestellt worden seien.
Ursache der mangelnden Entwicklungsmöglichkeit des landwirtschaftlichen
Betriebes sei dessen Nähe zur unmittelbar angrenzenden reinen Wohnbebauung
im Westen und Süden, also in genau der entgegengesetzten Richtung des
Baugebietes, gegen das sich der Normenkontrollantrag richte. In diesem
Zusammenhang sei weiter zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin über den
vom Sachverständigen empfohlenen Abstand zwischen dem bestehenden Betrieb
des Antragstellers und dem Beginn der möglichen Bebauung von 184 m hinaus
noch einmal einen reichlich bemessenen Abstand von 60 m bis 85 m unbeplant
gelassen habe, um einer Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes des
Antragstellers gerecht zu werden. Die vom Antragsteller beklagte "Insellage"
infolge der Bauleitplanung sei unrichtig dargestellt. Der landwirtschaftliche Betrieb
liege an einer noch verbleibenden breiten Außenbereichslandschaft, die sich
Richtung Osten erstrecke. Auch der Bereich zwischen der geplanten und der
bestehenden Wohnbebauung bleibe eindeutig Außenbereich.
Im Übrigen sei im Bauleitplanverfahren dargelegt worden, warum die einzige
städtebauliche Entwicklung sich nur noch auf den in Anspruch genommenen
Bereich erstrecken könne und der Verzicht auf jede städtebauliche Entwicklung
unter Schonung landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht in Betracht komme. Aus
diesem Grund sei auch der Erhalt von potenziellem Pachtland weniger
schützenswert als eine städtebauliche Entwicklung, wie sie bereits im Regionalplan
und im Flächennutzungsplan vorgegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens 4 N 3189/02
bzw. 4 NG 469/03, die beigezogene Akte des Verwaltungsgerichts Kassel 2 E
2390/00 (1) betreffend die Bauvoranfrage des Antragstellers einschließlich
Beiakten sowie die den Flächennutzungsplan und die den streitigen
Bebauungsplan betreffenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (3 Ordner
sowie 1 Hefter Hauptsatzung) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der
Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO statthaft, denn der
Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit eine im Rang
unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit von dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 15 Abs. 1
HessAGVwGO überprüft werden kann.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im
Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche
oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren
Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu
werden, den Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach
Bekanntmachung stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine
höheren Anforderungen zu stellen als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42
Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 =
NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er
hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich
erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen
Rechten verletzt wird (BVerwG, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller erfüllt. Nach seinem
tatsächlichen Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden
Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 6 BauGB möglich, denn der Antragsteller hat
Belange als verletzt benannt, die für die Abwägung zu beachten waren. Das
Interesse eines Landwirtes, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung seines
landwirtschaftlichen Betriebes störende Wohnbebauung fernzuhalten, ist ein im
Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserheblicher Belang, ebenso wie eine
durch einen Bebauungsplan negativ betroffene Entwicklungsmöglichkeit eines
landwirtschaftlichen Betriebes, die bereits konkret ins Auge gefasst worden ist oder
bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Hess.
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bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Hess.
VGH, Beschluss vom 24.09.1987 - 3 N 6/83 - BRS 47 Nr. 28; Beschluss vom
08.10.1999 - 4 NG 1439/98 -; Urteil vom 06.02.2003 - 4 N 4530/98 -).
Hier hat der Antragsteller bereits konkrete Erweiterungsmaßnahmen (Neubau
eines Boxenlaufstalles zur Aufstockung des Milchviehbestandes) geplant und
verfolgt diese nach erfolgter Ablehnung der Bauvoranfrage weiter im Klagewege.
Es erscheint daher nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein Verstoß der
Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot vorliegt. Dieses Interesse war auch
nicht geringwertig oder mit einem Mangel behaftet (vgl. zur
Nichtabwägungserheblichkeit solcher Belange BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4
CN 2.98 - a.a.O.) und damit in die Abwägung grundsätzlich einzustellen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Zunächst begegnet der Bebauungsplan in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
Derartige Mängel sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan nicht zu
beanstanden.
Zunächst ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB nicht gegeben. Die Rüge
des Antragstellers, mit dem Bebauungsplan werde keine geordnete städtebauliche
Entwicklung geschaffen, weil dessen Geltungsbereich nicht auf Flächen ausgedehnt
worden sei, auf die er hätte ausgedehnt werden müssen, um nicht die
städtebauliche Ordnung seiner Umgebung in Frage zu stellen, geht fehl.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der erkennende
Senat teilt und die auch vom Antragsteller in der Antragsschrift zitiert wird, ist eine
Gemeinde hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines
Bebauungsplans grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1
BauGB darf sie die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen
festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter
Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der
Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen (BVerwG,
Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 - m.w.N., NVwZ 1996, 888). Es ist ferner
anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche
beschränken darf, in denen ein "akuter" planerischer Handlungsbedarf besteht
(BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG - Buchholz 406.11 § 9
BBauG/BauGB Nr. 47 - ). Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere
Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht notwendig auf einen
Schlag verwirklicht werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 - BVerwG - ).
Das Planungsermessen der Gemeinde ist aber (auch) bei der Festsetzung der
Grenzen eines Plangebiets durch § 1 BauGB eingeschränkt. Einerseits darf der
Bebauungsplan mit seinem räumlichen Geltungsbereich nicht weiter reichen, als
dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Andererseits kann es jedoch auch geboten sein, den Geltungsbereich des
Bebauungsplans auf Flächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde
gegenwärtig an sich nicht interessiert ist. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu
vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine
geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5
Satz 1 BauGB). Die Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB an eine
geordnete städtebauliche Entwicklung erfüllt ein Bebauungsplan nur dann, wenn er
die städtebauliche Ordnung auch seiner Umgebung nicht in Frage stellt (BVerwG,
Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, a.a.O.).
Die Schaffung städtebaulicher Unordnung hat das Bundesverwaltungsgericht in
der letztgenannten Entscheidung für den Fall angenommen, dass ein
Bebauungsplan ein Wohngebiet im Anschluss an eine vorhandene oder durch
Bauleitplanung zugelassene Wohnbebauung in den landwirtschaftlich genutzten
Außenbereich hinein erweitert, dabei jedoch einen von dem Wohngebiet
umschlossenen "schmalen Riegel" von etwa 140 m x 25 m Größe unbeplant
freilässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Bewertung damit begründet,
dass der unbeplante Bereich einen Fremdkörper innerhalb des Wohngebiets bilde;
die Überplanung seiner Nachbarschaft lasse seine Außenbereichsqualität inmitten
des nunmehr beplanten Innenbereichs zunächst unberührt, die landwirtschaftliche
Nutzung - auch die bauliche Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - bleibe
zulässig. Dadurch entstehe eine Gemengelage, die unter keinem städtebaulichen
Gesichtspunkt sinnvoll sei. Werde der Bebauungsplan realisiert, indem in seinem
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Gesichtspunkt sinnvoll sei. Werde der Bebauungsplan realisiert, indem in seinem
Geltungsbereich entsprechend seinen Festsetzungen Wohnhäuser errichtet
werden, so werde die nicht beplante Fläche Bestandteil eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils. Bauplanungsrechtlich sei sie dann nach § 34 BauGB zu
beurteilen. Ob auf ihr gebaut werden könne, richte sich danach, ob die
Erschließung gesichert sei. Zumindest auf Teilflächen des unbeplanten Bereichs
könne dann, wenn ein Anschluss an vorhandene Straßen bestehe, ein Baurecht
aus § 34 BauGB entstehen, während andere Flächen mangels Erschließung
unbebaubar bleiben könnten. Möglich sei sogar, dass eine spätere Überplanung
zumindest erheblich erschwert werde, wenn nämlich notwendige
Erschließungsanlagen über Grundstücke geführt werden müssten, deren
Bebauung wegen ihrer (zufälligen) Lage an einer vorhandenen
Erschließungsanlage nicht habe verhindert werden können. Eine Bauleitplanung,
die eine derartige Fehlentwicklung ermögliche, verfehle ihre Aufgabe, die
städtebauliche Entwicklung zu ordnen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB
23.94 -, a.a.O.).
Die zuvor beschriebene planungsrechtliche Situation ist indes mit der hier in Rede
stehenden nicht vergleichbar. Gleiches gilt für die vom Bay. VGH entschiedene
Fallkonstellation in der vom Antragsteller benannten und zur Gerichtsakte
gereichten Entscheidung vom 09.02.1998 - 15 N 97.2415 -. Denn die Gefahr, dass
bei Realisierung des angegriffenen Bebauungsplans die nicht beplante Fläche sich
zum Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils entwickelt und
bauplanungsrechtlich dann nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, besteht nach
Auffassung des Senats nicht.
Das ganz überwiegend als hofnahe Weidefläche genutzte Grundstück des
Antragstellers (Flst. 23/10) weist eine Fläche von etwa 3 ha auf. Die ferner
aufgrund des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 01.08.2002
unbeplant bleibenden, an das benannte Flurstück 23/10 z.T. angrenzenden und
ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke weisen eine Größe von etwas
mehr als 2 ha auf. Dieser gesamte unbeplant gebliebene Bereich wird auch nach
Entstehen der Wohnbebauung im Planbereich weiterhin als Außenbereich zu
betrachten sein. Denn eine Prägung durch die umgebende Wohnbebauung erfährt
diese insgesamt ca. 5 ha große "Außenbereichsinsel" nicht. Die bereits
bestehende Wohnbebauung entlang der Rhönbergstraße, speziell das Grundstück
Rhönbergstraße ... (Flst. ...; ehemalige Landratsvilla) ist von der im Gebiet des
Bebauungsplans neu entstehenden Wohnbebauung, die nicht einmal - anders als
die genannte Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe der Hofreite des
Antragstellers - zu der Rhönbergstraße hin ausgerichtet ist, zu weit entfernt, als
dass der dazwischen liegende Bereich als - zu schließende - Baulücke gewertet
werden könnte, die eine Bebauung nach § 34 BauGB zuließe.
Zur Wohnbebauung entlang der K 5 besteht durch die Kreisstraße eine klare
Abgrenzung und allein die an die an den nördlichsten Teil des Grundstücks Flst. ...
angrenzende künftige Wohnbebauung wird keine prägende Wirkung in Bezug auf
das Grundstück Flst ... des Antragstellers oder die weiteren unbeplant gebliebenen
Flst. 24/5 und 24/6 entfalten.
Auch die Größe der vorliegend unbeplant gebliebenen, landwirtschaftlich genutzten
Fläche, die mit der des Planungsgebietes nahezu identisch ist, spricht hier gegen
eine Entwicklung dieses Gebietes zum Bestandteil eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils. Ein Größenvergleich mit den Flächen, die Gegenstand der vom
Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
Bay. VGH waren - es handelte sich dabei um ca. 5400 qm große, vom Wohngebiet
umschlossene "schmale Riegel" - verdeutlicht zudem, dass diese Rechtsprechung
auf die hier gegebene Planungssituation nicht übertragbar ist.
Ist also bei einer Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 46 der oben näher
beschriebene, nicht beplante Bereich weiterhin als Außenbereich zu betrachten
und bleibt damit nur die landwirtschaftliche Nutzung sowie eine bauliche Nutzung
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, sind die von der zuvor genannten
Rechtsprechung geschilderten städtebaulichen Fehlentwicklungen hier nicht zu
erwarten.
Die Erforderlichkeit, weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans
einzubeziehen, wie sie der Antragsteller sieht, ergibt sich vorliegend auch nicht aus
dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Das in ihm enthaltene Gebot der
Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt zwar die planerische Freiheit der
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Problem- und Konfliktbewältigung beschränkt zwar die planerische Freiheit der
Gemeinde auch bei der Festlegung des Plangebiets. Es entspricht allgemeiner
Auffassung, dass die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan ausgelösten
Konflikte die Einbeziehung auch der von den Auswirkungen der Planung
betroffenen Grundstücke erfordern kann. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist es bei einer ordnungsgemäßen Abwägung
notwendig, ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück
in das Plangebiet einzubeziehen, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor
seiner Grenze enden zu lassen (s. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 - 4 NB
23.94 -, a.a.O., m.w.N.). Auch davon kann hier keine Rede sein, denn der
Antragsteller wird durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht schwer und
unerträglich getroffen.
Vielmehr hat die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers als Inhaber
eines in der Nähe des Plangebietes angesiedelten landwirtschaftlichen Betriebes
einerseits sowie aber auch andere hier maßgebliche Belange, wie die
Anforderungen an die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1
BauGB) hinsichtlich der künftigen Wohnbebauung andererseits mit der ihnen
zukommenden objektiven Reichweite zutreffend in ihre Abwägung einbezogen und
abgewogen. Ein Abwägungsfehler ist damit nicht gegeben.
In die Abwägung ist als privater Belang nicht nur das Interesse des Inhabers eines
landwirtschaftlichen Betriebes einzustellen, den vorhandenen Betrieb weiter zu
nutzen, sondern auch ein betriebliches Erweiterungsinteresse, soweit letzteres
hinreichend konkretisiert worden ist und an einen schutzwürdigen Bestand
anknüpft (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 - m.w.N. und Beschluss
vom 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3 sowie Hess. VGH, Urteile vom
12.03.2002 -4 N 2171/96 -, NVwZ-RR 2002, 830 und vom 06.02.2003 - 4 N
4530/98 -). Diese Belange sind von der Antragsgegnerin hier rechtsfehlerfrei in die
Abwägung einbezogen worden.
In ihrem Beschluss vom 31.01.2002, den sie durch Beschluss vom 01.08.2002
insoweit bestätigt und mit Beschluss zur 1. Bebauungsplanänderung vom
30.01.2003 wegen unveränderten Sachverhaltes aufrecht erhalten hat, hat die
Gemeindevertretung der Antragsgegnerin sich mit den Anregungen des
Antragstellers und des die Interessen des landwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls
wahrnehmenden Kreisbauernverbandes Fulda - Hünfeld auseinandergesetzt und
sich dabei das Gutachten des Sachverständigen für Immissionsschutz in der
Landwirtschaft Dipl. Ing. G. vom 14.08.2001 zu eigen gemacht. Der
Sachverständige habe festgestellt, dass eventuellen Erweiterungswünschen des
Antragstellers kein Erfolg beschieden sein dürfe, weil eine jegliche
Verschlechterung der immissionsschutzmäßigen Situation an der bereits
vorhandenen unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung scheitere. Durch die
geplante Wohnbebauung erfolge keine zusätzliche Beeinträchtigung des
landwirtschaftlichen Betriebes.
Die Heranziehung des genannten Gutachtens und die daraus abgeleitete
Bewertung der privaten Interessen des Antragstellers und deren Einstellung in die
Abwägung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht rechtsfehlerhaft
erfolgt.
Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass das auf der VDI-Richtlinie 3474
basierende Gutachten eine tragfähige Grundlage für die Bewertung der hier in
Rede stehenden Immissionssituation darstellt. Die seit März 2001 als Entwurf
(Gründruck) vorliegende Richtlinie 3474 "Emissionsminderung Tierhaltung
Geruchsstoffe" stellt eine Zusammenfassung und Überarbeitung der Richtlinien
VDI 3471, VDI 3472 und VDI 3473 Blatt 1 dar und soll diese künftig ersetzen. Eine
Neufassung der genannten Richtlinien wurde erforderlich, weil sich in den
vergangenen Jahren nicht nur die Tierhaltungsverfahren geändert haben, sondern
auch die Beurteilungsmethoden und -kriterien weiterentwickelt und verfeinert
worden sind; so wird die VDI 3471 etwa seit 1977 angewendet (vgl. S. 6 der
Richtlinie, Einleitung). Die Richtlinie VDI 3474 fasst den Erkenntnisstand des Jahres
2000 zusammen.
Der erkennende Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 12.03.2002 (- 4 N
2171 - a.a.O.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bereits die Vorgängerrichtlinie VDI 3471 als eine
brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung
und Wohnbebauung herangezogen. Da es sich bei der Richtlinie VDI 3474 nicht um
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und Wohnbebauung herangezogen. Da es sich bei der Richtlinie VDI 3474 nicht um
etwas völlig Neues, sondern um eine Weiterentwicklung der für die Tierhaltung
maßgebenden VDI-Richtlinien handelt, zudem keine Gründe erkennbar geworden
sind, die ihrer Heranziehung entgegenstehen könnten, der neueste
Erkenntnisstand eingebracht worden ist und nunmehr die Möglichkeit gegeben ist,
auch gemischte Bestände nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen zu
können, stellt nach Auffassung des Senats die VDI-Richtlinie 3474 ebenso wie ihre
Vorgängerrichtlinie 3471 eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung eines
Mindestabstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung dar, auch wenn diese
Richtlinie sich z.Z. noch in der Entwurfsphase befindet.
In seinem auf der neuen Richtlinie basierenden Gutachten vom 14.08.2001 gelangt
der Sachverständige Dipl. Ing. Grimm nach Ermittlung der Örtlichkeiten und der
vorhandenen Betriebseinrichtungen in einem Ortstermin - abstellend auf den Ist-
Zustand des landwirtschaftlichen Betriebes - aufgrund nachvollziehbarer
Berechnung der geruchsrelevanten Tiermasse unter Ansetzung der auch im
vorliegenden Verfahren vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinem
Viehbestand und unter Einbeziehung weiterer emissions- bzw.
immissionsbestimmender Größen zu dem Ergebnis, dass der vom Plangebiet zu
wahrende Immissionsschutzabstand 184 m betrage. Dieser werde auch unter
ungünstigen Annahmen eingehalten. Der kleinste Abstand vom
Emissionsschwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes zu der Grenze des
Plangebietes in ost-nordöstlicher Richtung belaufe sich auf etwa 185 m, zu den
anderen Wohnnutzungen im Umfeld sei der Abstand weitaus geringer.
Es sind daher für das Plangebiet keine erheblichen oder unzumutbaren
Geruchsbelastungen und erfahrungsgemäß auch keine erheblichen
Lärmimmissionen durch den Betrieb der Tierhaltung zu erwarten.
Das Gutachten bezieht auch zu einer möglichen Erweiterung des
landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers Stellung. Eine Erweiterung oder
Änderung des Betriebes sei aufgrund der gegebenen Standortsituation (Nähe zur
Wohnbebauung) und der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im
Nachbarschaftsverhältnis in Bezug auf die vorhandenen Nutzungen nicht ohne
weiteres möglich und werde durch das Plangebiet nicht weiter eingeschränkt. Der
Betrieb werde durch das Plangebiet in seiner Entwicklungsmöglichkeit am Standort
nicht weiter eingeschränkt als er es ohnehin schon sei.
Diese Einschätzung des Sachverständigen findet ihre Bestätigung in dem im
Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Kassel (2 E 2390/00) von der
Antragsgegnerin als Beigeladener vorgelegten ergänzenden Gutachten des selben
Sachverständigen vom 29.08.2002, das die Immissionssituation unter
Berücksichtigung des vom Antragsteller geplanten (Betriebserweiterungs-)
Vorhabens zum Gegenstand hat. Darin kommt der Sachverständige zu dem
Ergebnis, durch das geplante Bauvorhaben (Neubau eines Liegeboxenlaufstalls
mit Plätzen für 66 Kühe, 9 Färsen, 18 Stück Jungvieh und 12 Kälber, mit
Flüssigentmistung in einen Außenbehälter mit geschlossener Betondecke sowie
Erweiterung der Fahrsiloanlage) seien schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund
erheblicher Geruchsimmissionen in den Nutzungen im Umfeld möglich, wenn diese
Gebiete als Wohngebiete (WA) i.S.d. BauNVO eingestuft würden, da die gegenüber
allgemeinen Wohngebieten erforderlichen Mindestabstände nach dem Entwurf der
VDI 3474 von 106 m für den Boxenlaufstall bzw. von 72 m für die Fahrsiloanlage [in
Bezug auf die bereits vorhandene Wohnbebauung im Umfeld des Betriebes] nicht
eingehalten würden; die Immissionen seien nur dann nicht erheblich, wenn das
Umfeld als Dorfgebiet eingestuft werde. Selbst bei der für den Antragsteller
günstigsten Annahme (Mittelung der Richtwerte der hier aufeinandertreffenden
unterschiedlichen Gebietstypen (Außenbereich mit privilegierter
landwirtschaftlicher Nutzung und Wohngebiet im Innenbereich) ist nach
Einschätzung des Gutachters das Vorhaben nach den Ergebnissen der
Immissionsprognose nicht genehmigungsfähig, da die derzeitige, als
bestandsgeschützt einzuschätzende Immissionssituation sich mit der
Betriebserweiterung auf ein erhebliches, d.h. nach dem Mittelwertprinzip nicht
zumutbares Maß verschlechtern werde.
Da die vom Sachverständigen für das Erweiterungsvorhaben des Antragstellers
(Aufstockung der Rinderhaltung) errechneten Mindestabstände der
Geruchsemissionsquellen zu einem allgemeinen Wohngebiet von 106 m bzw. 72 m
in Bezug auf das den Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens
bildende Plangebiet ersichtlich eingehalten würden (s. Anlage 6.1 des ergänzenden
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bildende Plangebiet ersichtlich eingehalten würden (s. Anlage 6.1 des ergänzenden
Gutachtens vom 29. 08.2002), sind - wie dies in gleicher Weise für den Betrieb in
seinem jetzigen Umfang anzunehmen ist - keine unzumutbaren
Geruchsbelastungen für die künftigen Bewohner des Plangebietes zu erwarten.
Nichts anders gilt auch in Bezug auf die vom Antragsteller in Reaktion auf das
zitierte ergänzende Gutachten vom 29.08.2002 beabsichtigte Verschiebung des
geplanten Standortes für den Boxenlaufstall um ca. 42 m in östlicher Richtung. Der
errechnete Mindestabstand von 106 m zu dem dem Grundstück des
Antragstellers am nächsten gelegenen, an dieses spitzwinklig angrenzenden Teil
des Plangebiets, das eine Wohnbebauung vorsieht (nordöstlich des
Einmündungsbereichs der Straße "Igelstück" in die K 5) wird auch für dieses
Vorhaben nach dem vom Kreisausschuss des Landkreises Fulda in dem Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht Kassel (2 E 2390/00) vorgelegten Kartenmaterial (Bl.
125 der VG-Akte; Auszug aus der Liegenschaftskarte) nicht unterschritten.
Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in dem 2. Ergänzungsgutachten (Bl. 166
- 171 der GA) des Dipl. Ing. Grimm vom 11.03.2003, das Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war und in dem der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt
ist, dass das nach dem Bebauungsplan Nr. 46 OT Petersberg geplante WA-Gebiet
einen mehr als ausreichenden Abstand zu dem geplanten Liegeboxenlaufstall des
Antragstellers einhält. Mit erheblichen Geruchsbelastungen aus diesem Stall ist
daher im Plangebiet nicht zu rechnen. Dies gilt auch, wenn man den Weiterbetrieb
der alten Hofstelle im bisherigen Umfang unterstellt.
Diese Einschätzung gilt erst recht dann, wenn man dem Vorbringen des
Antragstellers folgend die von ihm in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Kassel eingebrachte, von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme des
Agrartechnikers ... vom 30.11.2002 (Bl. 117 ff der GA des Klageverfahrens 2 E
2390/00) in ihrer fachlichen Einschätzung als zutreffend zugrunde legt, dass
nämlich nach vom Gutachter Grimm in seinem Gutachten nicht berücksichtigten
Neuerungen in der Bewertung von Gerüchen in der Milchviehhaltung und neueren
Stalltypen, wie sie der Antragsteller zu bauen beabsichtige, von einem wesentlich
günstigeren Emissionsverhalten auszugehen sei.
Die Antragsgegnerin musste auch nicht - wie der Antragsteller meint - alle auf
dem Grundstück des Antragstellers möglichen Erweiterungsvorhaben, etwa an
dessen östlichen Rand, in ihre Abwägung einstellen. Da hier der Antragsgegnerin
eine durch die Bauvoranfrage für den geplanten Liegeboxenlaufstall hinreichend
konkretisierte Erweiterungsabsicht des Antragstellers bekannt war, auf die der
Antragsteller im Planaufstellungsverfahren auch hingewiesen hatte, musste sie
zwar diese, aber nicht auch jede andere denkbare Erweiterungsmöglichkeit bei
ihrer Beschlussfassung berücksichtigen.
Damit ist zugleich auch die vom Antragsteller gerügte Verletzung des Gebotes der
Konfliktbewältigung nicht gegeben. Das Gebot der Konfliktbewältigung richtet keine
selbständige Planungsschranke auf, sondern ihm kommt vielmehr lediglich
insofern Bedeutung zu, als ihm neben anderen Abwägungskriterien im Rahmen
des § 1 Abs. 6 BauGB nach Maßgabe des Abwägungsgebots Rechnung zu tragen
ist. Das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung ist erst
dann verletzt, wenn dem Betroffenen dadurch, dass ein durch die Planung
hervorgerufenes Problem zu seinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der
Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird (BVerwG, Beschluss vom 01.09.1999 -
4 BN 25.99 - BRS 62 Nr. 3).
Dies ist hier nach den obigen Ausführungen nicht der Fall, denn das nach
Auffassung des Antragstellers auf den Erlass des angegriffenen Bebauungsplans
zurückzuführende Problem einer - möglicherweise - nicht gegebenen
Erweiterungsmöglichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes wird erkennbar nicht
durch die hier in Rede stehende Bauleitplanung der Antragsgegnerin
hervorgerufen. Eine Konfliktsituation ist hier durch die mit dem Bebauungsplan
ermöglichte Wohnbebauung nicht geschaffen worden, da diese - gemäß den
obigen Darlegungen - einen ausreichende Abstand zum landwirtschaftliche Betrieb
des Antragstellers einhält.
Danach bleibt festzustellen, dass die vom Antragsteller hinreichend konkretisierte
Erweiterungsabsicht in Bezug auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb von der
Antragsgegnerin in die Abwägung mit einbezogen und mit der ihr objektiv
zukommenden Reichweite rechtsfehlerfrei abgewogen worden ist.
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Ferner ist kein Abwägungsdefizit darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die
Existenz eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes - nämlich des so genannten
Fronbachhofes - in ihre planerische Abwägungsentscheidung nicht mit einbezogen
hat; auf diesen in der Umgebung des Baugebietes angesiedelten
landwirtschaftlichen Betrieb hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung
näher hingewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dazu erwidert, dass der genannte Hof für das
Planaufstellungsverfahren ohne Bedeutung gewesen sei und im Rahmen des
Satzungsbeschlusses keine Rolle gespielt habe, weil er ca. 200 m vom Baugebiet
entfernt und darüber hinaus in einer Himmelsrichtung (Norden) liege, die
immissionstechnisch günstig sei. Der Hof liege am Rande einer kleinen Senke und
Kaltluftschneise und weder dessen Inhaber noch Träger öffentlicher Belange hätten
im Planaufstellungsverfahren Anregungen bezogen auf eine zum geplanten
Baugebiet auftretende Konfliktsituation vorgebracht.
Aus dem dem Senat vorliegenden, vom Antragsteller in der Verhandlung
überreichten Kartenmaterial (Radwanderkarte im Maßstab 1: 25.000), in das der
Standort des Fronbachhofes und die nördliche Grenze des Plangebietes in der
mündlichen Verhandlung eingezeichnet worden sind, ist zu ersehen, dass der an
der Rhönbergstraße / K 4 liegende Fronbachhof von dem geplanten Neubaugebiet
(mindestens) 200 m und nicht - wie der Antragsteller angegeben hat - ca. 100 m
entfernt ist und zwar in nördlicher Richtung. Unter weiterer Berücksichtigung des
Umstandes, dass die vom Sachverständigen Grimm für das Plangebiet ermittelten
Hauptwindrichtungen Süd und Süd-Südwest sind, basiert die Bewertung der
Gemeinde, dass der Fronbachhof in Bezug auf das Baugebiet immissionstechnisch
günstig gelegen sei und Immissionen daher nicht zu erwarten seien, auf
zutreffenden Annahmen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Antragsgegnerin nach allem die Existenz dieses Hofes in der Umgebung des
Plangebietes in ihre Abwägung bei der Beschlussfassung über den angegriffenen
Bebauungsplan nicht mit einbezogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
sind nicht erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.