Urteil des HessVGH vom 17.04.2008
VGH Kassel: führung des haushalts, erwerbstätigkeit, verdienstausfall, entschädigung, hausfrau, erfüllung, gemeindeordnung, amt, unterhalt, ausnahme
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 A 610/08.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 1 GemO HE, § 7
Abs 5 KHG HE
Entschädigung für Ehrenamt; Führung eines ehelichen
Haushalts
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Januar 2008 - 8 E 1657/07 - wird
abgelehnt.
Der Beklagten hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf einen Betrag von 2.160,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des
vorliegenden Beschlusses bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
18. Januar 2008 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 allein geltend gemachte
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin
Verdienstausfall für das Jahr 2006 in Höhe von 2.160,-- Euro zu gewähren. Zur
Begründung führt es aus, die Klägerin übe mit dem Amt der
Patientenfürsprecherin in Krankenhäusern ein Ehrenamt aus. Gemäß § 7 Abs. 5
Hessisches Krankenhausgesetz, 27 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO –
in Verbindung mit der Entschädigungssatzung des Beklagten habe sie Anspruch
auf Ersatz von Verdienstausfall, der ihr als Hausfrau in Höhe des
Durchschnittssatzes ohne konkreten Nachweis eines Verdienstausfalls zu
gewähren sei. Soweit § 2 Abs. 3 der Entschädigungssatzung des Beklagten diesen
Durchschnittssatz nur Hausfrauen und Hausmännern ohne eigenes Einkommen
gewähre, sei diese Vorschrift nichtig, da sie gegen § 27 Abs. 1 Satz 3 HGO
verstoße. Hausfrau oder Hausmann sei auch, wer nur über ein geringfügiges
Einkommen verfüge; dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie lediglich über einen
Rentenanspruch von monatlich 297,25 Euro verfüge. Die Klägerin leiste Hausarbeit
in Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1360 BGB, so dass die Führung
des Haushalts, der geldwerter Charakter zukomme, einer Erwerbstätigkeit
vergleichbar sei.
Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten wecken bei dem Senat keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Argumentation des
Beklagten, die darauf abstellt, dass der Klägerin als Bezieherin einer - wenn auch
geringfügigen - Rente kein Verdienstausfall entstehen könne, weil Rentnerinnen
und Rentner ihr Einkommen bezögen, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit
nachgingen, lässt die Situation der Klägerin außer Acht. Ihre Existenzsicherung
beruht im Wesentlichen - mit Ausnahme der geringfügigen Rente in Höhe von
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beruht im Wesentlichen - mit Ausnahme der geringfügigen Rente in Höhe von
297,25 Euro - auf Unterhaltsleistungen ihres Ehemanns. Ihre Verpflichtung nach §
1360 Satz 2 BGB, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt sie
durch die Führung des ehelichen Haushalts. Zutreffend weist das
Verwaltungsgericht deshalb darauf hin, dass die Führung des Haushalts die
geldwerte Erfüllung der Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten darstellt und
dementsprechend einer Erwerbstätigkeit vergleichbar ist. Genau diese Tätigkeit
hat § 27 Abs. 1 Satz 3 HGO im Blick, wenn diesem Personenkreis die
Entschädigung in Höhe des Durchschnittssatzes ohne den konkreten Nachweis
eines Verdienstausfalls gewährt wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -
GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.