Urteil des HessVGH vom 06.09.1988
VGH Kassel: allgemeines verwaltungsrecht, grundstück, schnee, satzung, zugang, gewohnheitsrecht, eigentümer, irrtum, verschmutzung, rechtsüberzeugung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 1126/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 3 StrG HE, § 10
Abs 5 StrG HE, § 52 Abs 2
StrG HE
(Zur Straßenreinigungspflicht eines Anliegers; Observanz)
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, einen teilweise
treppenartig ausgebauten, im übrigen mit Betonpflaster belegen Fußgängerweg
nach Maßgabe einer im Jahre 1972 erlassenen Ortssatzung der Beklagten zu
reinigen. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten
Grundstücks Emser Straße in Wiesbaden, das in einer Länge von etwa 33 m an
den streitigen Weg mit der Bezeichnung "Zur Knausstraße" angrenzt. Der Weg
stellt eine Verbindung von der Emser Straße zur höher gelegenen
Riederbergstraße her und führt noch über diese hinaus zu weiteren Straßen
(Philippsbergstraße, Knausstraße). Er wurde bis 1979 - unter gleichzeitiger
Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren - von der Beklagten
selbst gereinigt.
Unter dem 12. Juni 1979 setzte das Stadtreinigungsamt der Beklagten den Kläger
über das Ergebnis einer internen rechtlichen Überprüfung der maßgeblichen
Ortssatzung in Kenntnis; danach seien Eigentümer von an einen öffentlichen Weg
oder Treppenweg angrenzenden Grundstücken nicht zur Zahlung von
Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen, sondern müßten - ab dem 1. Juni 1979
- die Gehwegreinigung einschließlich des Winterdienstes jeweils bis zur Mitte des
Weges selbst durchführen bzw. einen Dritten hiermit beauftragen. Mit Schreiben
vom 7. Januar und 19. Dezember 1980 widersprach der Kläger dieser
Rechtsauffassung. Bei dem Weg "Zur Knausstraße" handele es sich um einen
öffentlichen Weg, dessen Reinigung kraft Gesetzes der Beklagten obliege und nicht
auf die Anlieger übertragen werden könne. Im übrigen sei die schon seit vielen
Jahrzehnten von der städtischen Straßenreinigung durchgeführte Reinigung des
betreffenden Fußgängerweges zum Gewohnheitsrecht geworden.
Nachdem bei wiederholten Kontrollen festgestellt worden war, daß der
Verbindungsweg nicht gereinigt wurde, forderte das Stadtreinigungsamt der
Beklagten den Kläger durch Bescheid vom 31. März 1981 auf, bis zum 30. April
1981 die Reinigung bis zur Wegmitte auf der Länge seines Hausgrundstücks selbst
durchzuführen oder durchführen zu lassen; für den Fall der Nichtbefolgung wurde
zugleich - unter vorläufiger Veranschlagung eines Kostenbetrages von 50,00 DM -
die Ersatzvornahme angedroht. Den hiergegen mit Schreiben vom 29. April 1981
erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juli
1981, dem Kläger zugestellt am 30. Juli 1981, mit näheren Erwägungen als
unbegründet zurück.
Am 28. August 1981 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage
erhoben. Zur Begründung hat er sich auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1974 - VII C 46.72 - bezogen, wonach die
Heranziehung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu
Straßenreinigungsgebühren in extremen Ausnahmefällen gegen Artikel 3 Abs. 1
GG verstoße. Ein derartiger Verstoß liege hier vor, weil weder eine wirtschaftliche
oder verkehrliche Nutzung seines Grundstücks durch den streitigen Weg,
insbesondere die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, möglich sei noch
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insbesondere die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, möglich sei noch
von seinem Grundstück eine konkrete, nicht völlig unerhebliche Verschmutzung
dieses Weges ausgehe. Tatsächlich werde das ihm gehörende Grundstück
fortdauernd dadurch verschmutzt, daß Passanten Abfälle jeglicher Art von dem
Fußgängerweg über den Zaun hinüber würfen. Einen Zugang zu schaffen sei weder
nötig noch im Hinblick auf die Hanglage sinnvoll. Im übrigen müsse sich die
Beklagte an ihrer bisherigen, über Jahrzehnte geübten und deshalb zu
Gewohnheitsrecht gewordenen Praxis, Wege der in Rede stehenden Art selbst zu
reinigen und im Winter zu streuen, festhalten lassen, zumal sich die maßgebliche
Rechtslage nicht geändert habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. März 1981 und den Widerspruchsbescheid
vom 28. Juli 1981 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend vorgetragen, es sei
für die Voraussetzung des Erschlossenseins unerheblich, ob der Kläger von der in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestehenden Möglichkeit, einen Zugang zu
dem angrenzenden Verbindungsweg zu eröffnen, Gebrauch mache oder nicht. Von
einem Gewohnheitsrecht mit örtlich begrenztem Geltungsbereich (Observanz)
könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausgegangen werden, da die
Beklagte während der Zeit, in der sie die Reinigung selbst durchgeführt habe, nicht
in der Überzeugung gehandelt habe, daß das geltende Satzungsrecht auf den
Verbindungsweg "Zur Knausstraße" keine Anwendung mehr finden solle.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch am 11. März 1986 beratenen
Gerichtsbescheid abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die
Verpflichtung des Klägers zur anteiligen Reinigung des betreffenden Weges folge
aus den Bestimmungen der - formell ordnungsgemäß zustande gekommenen -
Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im
Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 28. Dezember 1972 nebst späteren
Änderungen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
hielten und auch verfassungsrechtlich unbedenklich seien. Ein extremer
Ausnahmefall im Sinne der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts liege nicht vor; denn von dem Treppenweg bestehe ein
- allerdings gegenwärtig nicht genutzter - Zugang zu dem Grundstück Emser
Straße . Auf ein Gewohnheitsrecht mit einem seine Reinigungspflicht aufhebenden
Inhalt könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Beklagte ursprünglich die wahre,
sich aus der einschlägigen Ortssatzung ergebende Rechtslage verkannt, nach
Aufdeckung dieses Rechtsirrtums jedoch alsbald die Grundstückseigentümer zur
Reinigung herangezogen habe.
Gegen diesen am 29. März 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger
durch Schriftsatz vom 20. April 1986, bei Gericht eingegangen am 23. April 1986,
Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und
unter Hinweis auf ein Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.
Januar 1939 - IV C 69/37 - vertieft.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den am 11. März 1986 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Wiesbaden aufzuheben und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag
zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die ihr zutreffend erscheinenden Gründe des angefochtenen
Gerichtsbescheids und die Urteile des erkennenden Senats vom 24. August 1982 -
II OE 1/81 u.a. - , die nach ihrer Auffassung in vergleichbaren Fällen ergangen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die beigezogen und zum
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Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die
Beklagte die Reinigungspflicht des Klägers durch Bescheid vom 31. März 1981
dahingehend konkretisiert hat, daß der streitige Verbindungsweg bis zum 30. April
1981 zu reinigen sei, ist eine Erledigung infolge Zeitablaufs nur hinsichtlich dieser
Fristbestimmung, nicht jedoch hinsichtlich der den Kläger dem Grunde nach
treffenden Verpflichtung selbst eingetreten. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in
den §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 bis 4 der Ortssatzung über die Reinigung der
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden
vom 28. Dezember 1972 in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. Juni 1975
(im folgenden: Reinigungssatzung). Insbesondere liegt, wie vorab festzustellen ist,
das Grundstück Emser Straße ... außerhalb des Teilgebiets des Stadtbezirks
Wiesbaden-Alt, für den die Beklagte ihre Straßenreinigung zur Reinigung auch der
Gehwege sowie zur Reinigung der Fußgängerstraßen bereitstellt (§ 2 Abs. 2 Satz 1
Reinigungssatzung) und insoweit Gebühren zur Deckung ihrer Kosten erhebt (§ 2
Abs. 5 Reinigungssatzung). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Reinigungssatzung wird im
Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden die Verpflichtung zur Reinigung aller
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (einschließlich Bundesstraßen) innerhalb
der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der durch öffentliche Straßen
erschlossenen Grundstücke auferlegt. § 1 Abs. 4 Satz 2 bestimmt, daß die
Reinigungspflicht bei Straßen, die nur dem Fußgängerverkehr gewidmet sind
Fußgängerstraßen), die gesamte Straßenbreite umfaßt. Die Reinigungspflicht
schließt auch die Verpflichtung ein, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom
Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, wobei diese
Verpflichtung bei Fußgängerstraßen für einen Streifen von 2,50 m Breite auf jeder
Straßenseite gilt (§ 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 Reinigungssatzung). Die Eigentümer der
durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke haben die Gehwege nach
Maßgabe bestimmter Einzelvorschriften zu reinigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1
Reinigungssatzung) und die Gehwege - bei Fußgängerstraßen ihre Seitenstreifen -
von Schnee zu räumen und auf ihnen Schnee- und Eisglätte zu beseitigen.
Die Reinigungssatzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist nach
§ 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - von der dafür zuständigen
Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 14. Dezember 1972 als Satzung
beschlossen und am 30. Dezember 1972 im Wiesbadener Kurier, Wiesbadener
Tagblatt und in der Allgemeinen Zeitung - Mainzer Anzeiger - ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden (Beschluß des 5. Senats des Hess. VGH vom
6. Juli 1976 - V TH 4/75 -). Entsprechendes gilt für die einschlägigen Änderungen
dieser Satzung (vgl. Senatsurteile vom 24. August 1982 - II OE 1, 5 und 7/81 -).
In materieller Hinsicht stützt sich die Satzung auf § 10 Abs. 5 des Hessischen
Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl I S. 437) - HStrG - . Nach dieser
Vorschrift sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur
Reinigung öffentlicher Straßen im Gemeindegebiet ganz oder teilweise den
Eigentümern oder Besitzern der durch sie erschlossenen Grundstücke
aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Daß diese
Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Senat im Anschluß an
die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.
August 1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22 S. 26 ff.; zuletzt Urt. v. 11. März 1988 - 4 C
78.84 -) bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Urt. v. 24. Mai 1977 - II OE 122/76 -
, v. 6. Dezember 1977 - II OE 78/77 - und zuletzt v. 10. November 1987 - 2 UE
329/85 - ). Es besteht auch kein Widerspruch zu der Ermächtigungsvorschrift des §
10 Abs. 3 Satz 1 HStrG, soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 Reinigungssatzung den
Eigentümern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke die Pflicht
auferlegt, Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und Seitenstreifen der
Fußgängerstraßen zu beseitigen. Zwar umfaßt die Reinigungspflicht nach § 10 Abs.
3 Satz 1 HStrG nur die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger
vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, nicht jedoch die
Verpflichtung, eine Beseitigung der Schnee- und Eisglätte vorzunehmen. Dies
beruht darauf, daß die praktisch völlige Gefahrlosigkeit eines Gehweges besonders
im Winter mit den in dieser Zeit durch die Naturgewalten plötzlich entstehenden
besonderen Gefahren mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von einem
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besonderen Gefahren mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von einem
Reinigungspflichtigen grundsätzlich auch nicht verlangt werden kann (vgl. Böhm,
das Hessische Straßengesetz, 2. Aufl. 1971, § 10 Anm. III c m.w.N.). § 3 Abs. 1
Reinigungssatzung ist jedoch im Zusammenhang mit § 3 Abs. 4 Satz 2 c zu
sehen, wonach die Beseitigung der Schnee- und Eisglätte durch Streuen mit Sand
oder anderem, abstumpfendem Material vorzunehmen ist. Damit ist klargestellt,
daß die satzungsmäßige Pflicht des Eigentümers zur Beseitigung der Schnee- und
Eisglätte sich im Rahmen der in § 10 Abs. 3 HStrG geregelten Streupflicht hält.
Der zum Teil als Treppenweg ausgebaute Verbindungsweg "Zur Knausstraße" ist
als selbständiger Gehweg (vgl. Senatsbeschl. v. 11. September 1979 - II N 2/75 - ,
Hess. VGRspr 1980 S. 1 f) eine öffentliche Straße im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1
HStrG. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG alle diejenigen
Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Das
Hessische Straßengesetz ist nach seinem § 55 am 1. November 1962 und somit
zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, als nach dem unwidersprochenen Vortrag
des Klägers der streitige Verbindungsweg bereits seit Jahrzehnten für den
öffentlichen Fußgängerverkehr eröffnet - und in die städtische Straßenreinigung
einbezogen - war. In der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 HStrG ist für
derartige "alte Wege" bestimmt, daß öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes
auch diejenigen Straßen sind, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße besitzen. Hieran besteht im vorliegenden Fall ( - in
Übereinstimmung mit der von den Beteiligten gemeinsam vertretenen Auffassung
- ) ebensowenig ein Zweifel wie am Vorliegen der sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1
HStrG ergebenden weiteren Voraussetzungen, daß es sich um eine innerhalb der
geschlossenen Ortslage liegende öffentliche Straße handeln muß; näherer
Ausführungen hierzu bedarf es nicht.
Das Grundstück des Klägers ist auch durch den Verbindungsweg "Zur
Knausstraße" im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Satz 1 Reinigungssatzung erschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats (Urt. v. 15. November 1967 - II OE 99/67 - , Hess. VGRspr 1968 S. 25 ff.,
und zuletzt v. 10. November 1987 - 2 UE 329/85 -; vgl. auch Urt. des 5. Senats des
Hess. VGH v. 10. Oktober 1968 - OS V 61/66 -, ESVGH 20 S. 79) ist der hier
verwendete Begriff der Erschließung nicht mit dem gleichlautenden Begriff des
Baurechts identisch. Während unter Erschließung nach dem Baugesetzbuch (§§
30, 33 - 35 und 123 ff.) alle Maßnahmen zu verstehen sind, die erforderlich sind,
um die Grundstücke im gemeindlichen Bereich für die Nutzung als
Baugrundstücke geeignet zu machen, ist ein Grundstück im Sinne des § 10 Abs. 5
Satz 1 HStrG bereits dann erschlossen, wenn es von der öffentlichen Straße einen
Vorteil hat. In aller Regel bringt schon allein das Angrenzen eines Grundstücks an
eine öffentliche Straße die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen
Nutzung, insbesondere die Möglichkeit mit sich, einen Zugang oder eine Zufahrt
zu schaffen, so daß sich die Straßenreinigung für den Eigentümer als vorteilhaft
auswirkt und daher ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinhaltung der
Straße begründet. Zwar kann in extremen Ausnahmefällen die für die
Reinigungspflicht des Angrenzers erforderliche Beziehung des Grundstücks zur
Straße fehlen, wenn nämlich weder eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung
des Grundstücks durch die Straße, insbesondere die Schaffung eines Zugangs
oder einer Zufahrt, möglich ist noch von dem Grundstück eine konkrete, nicht
völlig unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht (vgl. das vom Kläger
zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 10. Mai 1974 - VII C 46.72 - ,
VerwRspr. Band 26 Nr. 98 S. 442 = DÖV 1974 S. 708 = NJW 1974 S. 1915). Ein
derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch entgegen der vom Kläger vertretenen
Auffassung nicht vor. Von dem streitigen Verbindungsweg kann zwar keine für
Kraftfahrzeuge geeignete Zufahrt zu dem Grundstück des Klägers geschaffen
werden. Ein von Fußgängern zu nutzender Zugang ist jedoch nicht nur in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich und zwecks besserer Erreichbarkeit
der Riederbergstraße sowie weiterer Straßen naheliegend und sinnvoll, sondern
seit Jahrzehnten - nach den eigenen Angaben des Klägers seit Errichtung des
Wohnhauses und des dazu gehörenden Eisenzaunes auf dem Grundstück Emser
Straße ... noch vor dem Ersten Weltkrieg - in Wirklichkeit vorhanden. Der Umstand,
daß der Kläger persönlich den nach wie vor begehbaren Zugang nicht benutzt und
ihn sogar durch Anpflanzungen auf der Innenseite seines Grundstücks
unbenutzbar machen möchte, vermag den dadurch begründeten (objektiven)
Vorteil, an den allein die Straßenreinigungspflicht anknüpft, nicht zu beseitigen. Da
die Möglichkeit der verkehrlichen Nutzung des Grundstücks über den streitigen
Verbindungsweg hier gegeben ist, kann offenbleiben, ob - bei Fehlen einer
derartigen Möglichkeit - das klägerische Grundstück gleichwohl von ihm im Hinblick
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derartigen Möglichkeit - das klägerische Grundstück gleichwohl von ihm im Hinblick
auf seine Verschmutzung (etwa durch herabfallendes Laub) einen Vorteil hätte. Es
bedarf deshalb auch keines Eingehens auf das Vorbringen des Klägers, nicht der
Verbindungsweg werde durch den auf seinem Grundstück vorhandenen Bewuchs,
sondern umgekehrt werde sein Grundstück durch von Passanten hinüber
geworfene Abfälle erheblich verschmutzt. Hierauf kommt es hinsichtlich der
Reinigungspflicht des Eigentümers eines durch einen öffentlichen Fußgängerweg
erschlossenen Grundstücks nicht an.
Rechtlich ohne Bedeutung ist schließlich der Umstand, daß die Beklagte die
Reinigung des streitigen Weges auch unter der Geltung der Reinigungssatzung
vom 28. Dezember 1972 während eines langen Zeitraums bis ins Jahr 1979 hinein
selbst durchgeführt und die Anlieger insoweit zu Straßenreinigungsgebühren
herangezogen hat. Durch dieses Verhalten ist, wie der Senat in anderem
Zusammenhang bereits wiederholt entschieden hat, keine entsprechende
Observanz (Herkommen), d. h. Gewohnheitsrecht mit örtlich begrenztem - hier
gemeindlichem - Geltungsbereich, entstanden (Urteile vom 24. August 1982 - II OE
1, 5 und 7/81 -; Urteil vom 14. Dezember 1982 - II OE 16/80 -). Voraussetzung
hierfür ist eine langdauernde, allgemeine Übung, die durch Rechtsüberzeugung
getragen wird (vgl. hierzu Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 25 III c,
S. 126 m.w.N.; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht 1982, § 15 Rz. 74;
Ossenbühl in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 1986, S.
104). Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts war die
Möglichkeit einer Observanzbildung allerdings auch dann gegeben, wenn die
Beteiligten ursprünglich infolge eines Rechtsirrtums von der (unrichtigen)
Annahme ausgegangen waren, daß eine Satzung zu einer bestimmten Übung
(hier zur Reinigung des Verbindungsweges "Zur Knausstraße" durch die Beklagte
selbst bei gleichzeitiger Erhebung von Straßenreinigungsgebühren) verpflichte. Sie
hing jedoch in derartigen Fällen davon ab, daß
1. der die Observanzbildung hindernde Irrtum durch Erkennen der wahren
Rechtslage nachträglich beseitigt und
2. eine neue, von dem Irrtum unabhängige Rechtsüberzeugung der Beteiligten
gebildet wurde (vgl. Urteil vom 26. Januar 1939 - IV C 69/37 -, Band 103 S. 180,
187).
Im gegebenen Fall hat zwar die Beklagte zunächst die aufgrund der Satzung
bestehende Reinigungspflicht des Klägers irrtümlich verkannt; entgegen der
Meinung des Klägers bezog sich ihr Irrtum übrigens nicht auf eine völlige
Pflichtenfreiheit der Anlieger des Verbindungsweges "Zur Knausstraße", sondern
lediglich darauf, daß diese - bei Wahrnehmung der Reinigung durch die städtische
Straßenreinigung - zu entsprechenden Gebühren heranzuziehen seien (§ 2 Abs. 5
Reinigungssatzung). Die Beklagte hat jedoch, nachdem dieser Irrtum anläßlich
einer internen Überprüfung erkannt worden war, alsbald die Satzung entsprechend
ihrem objektiven Regelungsgehalt angewendet und nicht etwa ihre bisherige
Übung mit entsprechender Rechtsüberzeugung während einer längeren Zeit
fortgesetzt. Eine Observanz, durch die der Kläger von seiner durch Ortssatzung
begründeten Reinigungspflicht hätte freigestellt werden können, konnte sich somit
bei Beachtung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze nicht bilden.
Schließlich steht auch der bei der Anwendung der Straßenreinigungssatzung im
Einzelfall zu beachtende Grundsatz der Zumutbarkeit (vgl. insoweit Senatsurteil
vom 24. August 1982 - II OE 59/81 -) der Reinigungspflicht des Klägers nicht
entgegen. Selbst wenn er aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht in der Lage
sein sollte, den an sein Grundstück angrenzenden Abschnitt des - hier nur mit
wenigen Treppenstufen versehenen - Verbindungsweges "Zur Knausstraße"
persönlich zu reinigen, ist es ihm nicht unmöglich, seiner Reinigungspflicht
nachzukommen. Denn er kann sich hierfür der Hilfe eines Dritten bedienen oder
eines der mehreren im Stadtgebiet der Beklagten tätigen privaten
Reinigungsunternehmen beauftragen. Auf welche Weise er seiner Verpflichtung
nachkommt, bleibt allein ihm überlassen (vgl. zuletzt Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1988 a.a.O.).
Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2
VwGO zurückzuweisen. Hiernach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten
Voraussetzungen nicht vorliegen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der
die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. §
132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18
des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661).
Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO
genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und
spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die
angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die
Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm
und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben.
Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
3500 Kassel
Vermerk: Streitwert auch für das Berufungsverfahren 4.000,00 DM
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.