Urteil des HessVGH vom 03.03.2005

VGH Kassel: geeignete stelle, stadt, beiladung, subjektives recht, hessen, wahlrecht, zuwendung, schkg, subvention, anerkennung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TG 2352/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs
1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art
30 GG, Art 70 GG
(Schuldnerberatungsstelle; kein Anspruch auf Subvention)
Leitsatz
Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach dem Hessischen Ausführungsgesetz
zur Insolvenzordnung kann weder aus § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit dem
Hessischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung noch aus dem Grundgesetz einen
Anspruch auf finanzielle Förderung durch das Land Hessen herleiten
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Beiladung der Stadt A-Stadt in zweiter Instanz
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 66.468,- € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller betreibt eine nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zur
Insolvenzordnung - AGInsO - anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Die
Schuldnerberatungsstelle wird ausschließlich mit öffentlichen Mitteln gefördert; sie
erhält öffentliche Mittel der Stadt A-Stadt für die Sozialberatung von Schuldnern
nach dem Bundessozialhilfegesetz und erhielt bis zum Jahre 2003 öffentliche Mittel
des Landes Hessen für die Insolvenzberatung nach § 305 der Insolvenzordnung.
Rechtsgrundlage für die Förderung mit Landesmitteln war § 6 AGInsO in
Verbindung mit den vorläufigen Richtlinien für die Förderung von
Schuldnerberatungsstellen im Sinne der Insolvenzordnung vom 6. September
1999. Durch Art. 11 des Zukunftssicherungsgesetzes - ZSG - vom 18. Dezember
2003 (GVBl. I, S. 513) wurde § 6 AGInsO aufgehoben.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung
des Landes Hessen zur Gewährung einer finanziellen Förderung auch für das
Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 66.468,- €. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie den Antrag des
Antragstellers auf Beiladung der Stadt A-Stadt mit Beschluss vom 14. Juli 2004
abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 28. Juli 2004 in
der Sache und am 2. August 2004 gegen die Ablehnung der beantragten
Beiladung eingelegten Beschwerde. Mit der Beschwerdebegründung vom 12.
August 2004 beantragt der Antragsteller nochmals vorsorglich die Beiladung der
Stadt A-Stadt in zweiter Instanz.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren
gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beiden Stellungnahmen der
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gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beiden Stellungnahmen der
Stadt A-Stadt vom 10. Januar 2005 (Bl. ... nebst Anlagen und Bl. ... der
Gerichtsakten) verwiesen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO); in der
Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO
maßgeblichen Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom
12. August 2004 sowie in den ergänzenden Schriftsätzen vom 7. September 2004,
16. November 2004 und 19. Januar 2005 rechtfertigen eine Änderung der
angegriffenen Entscheidung nicht.
Der Antragsteller greift zunächst auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom
12. August 2004 sowie teilweise in den ergänzenden Schriftsätzen die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum grundsätzlichen Verbot der
Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren an. Die diesbezüglichen
Einwendungen des Antragstellers vermögen der Beschwerde aber bereits deshalb
nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich darauf gestützt hat,
dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr
2004 nicht glaubhaft gemacht hat. Die von dem Antragsteller im
Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe lassen nicht erkennen, dass diese
tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft wären.
Der Antragsteller geht auf S. ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004
in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 27. Mai
2004 (6 TG 709/04) davon aus, dass weder das Haushaltsgesetz noch der
Haushaltsplan Ansprüche auf Zahlung von Zuwendungen begründen oder
aufheben können (unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung - LHO -); davon geht auch das Verwaltungsgericht in der
angegriffenen Entscheidung aus. Eine außerhalb des Haushaltsplans liegende
Anspruchsgrundlage sieht der Antragsteller zum einen darin, dass die Aufhebung
von § 6 AGInsO durch Art. 11 ZSG sowie die Aufhebung der vorläufigen
Förderrichtlinien unzulässig bzw. nichtig gewesen seien und folglich diese
Bestimmungen weiterhin angewendet werden müssten, und zum anderen darin,
dass ihm ein Anspruch auf Zahlung der Zuwendung aus der grundgesetzlich
normierten Kompetenzordnung zustehe. Das Bestehen derartiger
Anspruchsgrundlagen hat das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht verneint.
Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass
sich aus der Vorschrift des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Verpflichtung des Landes,
"geeignete Stellen" im Sinne dieser Vorschrift vorzuhalten bzw. zu schaffen und
mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, nicht entnehmen lässt. Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München vom 25. Januar 2001 (29 K 99.2118), mit der sich -
so der Vorwurf des Antragstellers - das Verwaltungsgericht in der angegriffenen
Entscheidung nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Das Bayerische
Verwaltungsgericht München ist in der vorbezeichneten Entscheidung davon
ausgegangen, dass ein mittelloser Schuldner ein subjektives Recht auf Teilhabe
am Verbraucherinsolvenzverfahren des Inhalts habe, sich an eine "geeignete
Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu wenden, und das Land (Freistaat
Bayern) verpflichtet sei, ihm eine solche ortsnahe "geeignete Stelle" zu benennen.
Inwieweit mittellose Schuldner aus § 305 InsO in Verbindung mit den Vorschriften
des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung einen Anspruch auf
Zugang zu einer "geeigneten Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend
machen können, mag in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Jedenfalls
ist nicht erkennbar, dass die Insolvenzordnung eine Pflicht zur Gewährung von
Finanzhilfen für "geeignete Stellen" im Verbraucherinsolvenzverfahren und
entsprechende Leistungsansprüche dieser Stellen begründen wollte. Eine Pflicht
zur Gewährung von Finanzhilfen an konkrete Einrichtungen hat auch das
Bayerische Verwaltungsgericht München nicht angenommen. Es hat zwar aus §
305 InsO in Verbindung mit dem Bayerischen Ausführungsgesetz zur
Insolvenzordnung und der in den Art. 30, 70, 83 GG normierten
Kompetenzverteilung die Schlussfolgerung gezogen, dass der Freistaat Bayern
verpflichtet sei, "geeignete Stellen" im Sinne von § 305 Abs. 1 InsO vorzuhalten
und ggf. zu schaffen; wie er dieser Verpflichtung und der hierzu ggf. erforderlichen
finanziellen Förderung im Einzelnen nachkommt, unterliegt allerdings - so die
Ausführungen des Gerichts - seinem Gestaltungsermessen. Einen Anspruch
konkreter Schuldnerberatungsstellen auf finanzielle Förderung durch das Land -
dort den Freistaat Bayern - hat auch das Bayerische Verwaltungsgericht München
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dort den Freistaat Bayern - hat auch das Bayerische Verwaltungsgericht München
damit nicht ausgesprochen. Unabhängig davon ist das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichts München nicht rechtskräftig geworden; der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 (5 B
01.1.244) nach Erledigung der Hauptsache das Urteil - teilweise - abgeändert und
die Klage mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Für ein Eingehen auf die
"vielfältigen und rechtlich schwierigen Fragen", die der Rechtsstreit in materiell-
rechtlicher Hinsicht aufwarf - so die Formulierung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs - war bei dieser Sachlage kein Raum mehr.
Auch die Argumentation des Antragstellers, der Bundesgesetzgeber sei bei In-
Kraft-Treten der Insolvenzordnung - ebenso wie der Landesgesetzgeber bei In-
Kraft-Treten des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung - wie
selbstverständlich von einer Finanzierung der "geeigneten Stellen" im Sinne des §
305 Abs. 1 InsO durch Zuwendungen der Länder ausgegangen, vermag der
Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller gibt zwar auf S. ... und
... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 den Aufgabenbereich einer
"geeigneten Stelle" im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit den
Vorschriften des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
zutreffend wieder; ein Wille des Bundesgesetzgebers, den Ländern damit zugleich
eine Verpflichtung zur Gewährung von Finanzhilfen für diese Stellen aufzuerlegen,
lässt sich daraus aber nicht hinreichend deutlich entnehmen. Dass auch das Land
Hessen von einer solchen Pflicht zur Mindestfinanzierung in der Vergangenheit
nicht ausgegangen ist, zeigt der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt
vom 15. Dezember 1998, mit dem die Schuldnerberatungsstelle des
Antragstellers als "geeignete Stelle" im Verbraucherinsolvenzverfahren anerkannt
worden ist; dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass mit der Anerkennung kein
Anspruch auf Förderung verbunden ist (Bl. ... der Gerichtsakten).
Aus den vorbezeichneten Vorschriften lässt sich auch nicht - wie der Antragsteller
auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 meint - eine
Garantenstellung mit der Pflicht zur angemessenen öffentlichen Förderung
vergleichbar mit derjenigen gegenüber Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
herleiten. Einen Anspruch auf angemessene öffentliche Förderung der Personal-
und Sachkosten von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen hat der
Bundesgesetzgeber in § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung
von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG -) vom
27. Juli 1992 (BGBl. I, S. 1398) in der Fassung des Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I, S 1050)
ausdrücklich geregelt; eine derartige ausdrückliche Regelung für "geeignete
Stellen" im Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt dagegen. Für
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen beruht die Vorschrift des § 4 Abs. 2
SchKG darauf, dass die grundlegende Umgestaltung der Strafvorschriften über
den Schwangerschaftsabbruch - wie sie durch das Schwangeren- und
Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 und das Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 erfolgt ist - nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann Bestand haben konnte,
wenn schon die bundesrechtlichen Regelungen Gewähr dafür boten, dass die
Sicherstellung der notwendigen Beratung gewährleistet sein würde. Mit der
Aufnahme einer Pflicht zur angemessenen öffentlichen Förderung der
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in § 4 Abs. 2 SchKG kam der
Bundesgesetzgeber der Garantenpflicht des Staates gegenüber dem
ungeborenen Leben nach. Eine vergleichbare Garantenpflicht des Staates im
Verbraucherinsolvenzverfahren existiert nicht. Eine solche Garantenstellung lässt
sich auch nicht aus dem grundgesetzlichen Gebot einer weitgehenden
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes ableiten. Der Antragsteller gibt in diesem
Zusammenhang zwar der Inhalt der Vorschrift des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit
zu Recht wieder, als der Schuldner danach die Wahl hat, sich die für den Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erforderliche Bescheinigung über den
erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung entweder von einer
"geeigneten Person" oder von einer "geeigneten Stelle" ausstellen zu lassen. Er
zieht daraus aber wiederum die unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung, dass
das jeweilige Land - hier das Land Hessen - neben den geeigneten Personen (i.d.R.
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) auch "geeignete Stellen" vorhalten und ggf.
finanzieren muss, um zu gewährleisten, dass der Schuldner von seinem Wahlrecht
Gebrauch machen kann; ein Wahlrecht dieses Inhalts sieht § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
aber nicht vor. Ein solches Wahlrecht ist auch nicht geboten, um den "Ärmsten der
Armen" die Möglichkeit zur Teilnahme am Verbraucherinsolvenzverfahren zu
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Armen" die Möglichkeit zur Teilnahme am Verbraucherinsolvenzverfahren zu
eröffnen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren zu Recht darauf
hingewiesen, dass auch diesem Personenkreis die Teilnahme am
Verbraucherinsolvenzverfahren mit Hilfe eines Rechtsanwalts unter
Inanspruchnahme von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und
Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18.
Juni 1980 (BGBl. I S. 689) ermöglicht werde.
Ein Anspruch auf finanzielle Förderung lässt sich auch nicht - wie vom Antragsteller
auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 behauptet - aus
Art. 3 GG herleiten. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
sieht der Antragsteller darin, dass der Gesetzgeber Rechtsanwälten einen
unmittelbaren Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus der Landeskasse in
Form der Beratungshilfe zur Verfügung stellt, anderen "geeigneten Stellen" im
Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Vergütung aus der Landeskasse dagegen
versagt bleibt. Dabei geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass der
Gleichheitssatz - grundsätzlich - Grundlage eines Anspruchs im Allgemeinen und
eines Zahlungsanspruchs im Besonderen sein kann; derartige Ansprüche sind
allerdings - so die ausdrückliche Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts -
nur verhältnismäßig selten gegeben. Sie setzen insbesondere voraus, dass die
durch das vorangegangene Verhalten begründete Bindung - unter dem
Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung - gerade auch in Richtung auf
diesen Anspruchsinhalt so strikt und so unausweichlich geworden ist, dass dem
Gleichheitssatz einzig durch Zahlung Rechnung getragen werden kann (BVerwG,
28.04.1978 - IV C 49.76 -, BVerwGE 55, 349). Eine derartige Ausnahmesituation ist
im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass der
Bundesgesetzgeber mit dem Beratungshilfegesetz eine Lücke im
Rechtsberatungssystem geschlossen und einkommensschwachen
Bevölkerungsschichten die Rechtswahrnehmung auch außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens erleichtert bzw. ermöglicht hat, war der
Landesgesetzgeber nicht gezwungen, auch andere Personen oder Stellen im
Sinne des § 305 Abs. 1 InsO mit Subventionen zu unterstützen. Da das Land
Hessen mit der Aufhebung des § 6 AGInsO die Subventionen in diesem Bereich
gänzlich abgebaut hat, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht erkennbar.
Auch aus Art. 12 GG lässt sich ein Anspruch des Antragstellers auf finanzielle
Förderung - wie auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004
behauptet - nicht herleiten. Schutzgut des Art. 12 GG ist bei juristischen Personen
zwar auch die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit insbesondere ein
Gewerbe zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in
gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt
werden kann. Handelt es sich bei der juristischen Person allerdings um einen
Verein, so schützt Art. 12 Abs. 1 GG dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung
eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl. dazu
BVerfG, 29.10.1983 - 2 BvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196 und 14.01.1987 - 1 BvR
1052/79 -, BVerwGE 74, 129). Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren -
mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 - vorgetragen, dass der Antragsteller als
eingetragener Verein bei der Verbraucherinsolvenzberatung keine auf
Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausübe, sondern aus caritativen Gründen
kostenlose Sozialarbeit leiste; auch nach seiner Satzung sei der Antragsteller kein
gewerbswirtschaftliches Unternehmen. Der Bevollmächtigte des Antragstellers ist
diesem Vortrag nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass der
Antragsteller den Schutz des Art. 12 GG nicht genießt.
Schließlich können auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes nicht zu einer
Verpflichtung des Antragsgegners führen, dem Antragsteller die beantragte
Zuwendung für das Haushaltsjahr 2004 zu gewähren. Dabei beruft sich der
Antragsteller - auf S. ... bis ... der Beschwerdebegründung vom 12. August 2004 -
im Wesentlichen darauf, dass der Hessische Gesetzgeber - bis heute - seine
Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren u.a. daran
knüpfe, dass die Stelle "auf Dauer angelegt" und die "erforderliche Rechtsberatung
sichergestellt" sei. Auch wenn das Hessische Ausführungsgesetz zur
Insolvenzordnung von einer dauerhaften Tätigkeit der Schuldnerberatungsstellen
im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeht, erscheint das Vertrauen des
Antragstellers auf die ständige Fortschreibung der bisherigen
haushaltsgesetzlichen Regelungen nicht vertrauenswürdig. Einer derartigen
Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte steht bereits der Inhalt des
Anerkennungsbescheids vom 15. Dezember 1998 entgegen, in dem es heißt, dass
mit der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Verbraucherinsolvenzverfahren ein
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mit der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Verbraucherinsolvenzverfahren ein
Anspruch auf Förderung nicht verbunden sei. Der Antragsteller konnte und durfte
daher trotz der damaligen Regelung des § 6 AGInsO nicht von einer dauerhaften
Förderung seiner Personal- und Sachkosten mit öffentlichen Mitteln ausgehen.
Unabhängig davon regelte § 6 AGInsO eine Gewährung von Zuwendungen nur
nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Der Antragsteller musste wissen, dass der
Haushaltsgesetzgeber damit - in der Regel - jedes Jahr neu über die Förderung zu
entscheiden hatte. Sieht der Haushaltsgesetzgeber für ein neues Rechnungsjahr
(Haushaltsjahr) eine Subvention - die in der Vergangenheit gezahlt wurde - nicht
mehr vor, so verkürzt er damit nicht eine durch einen bestehenden Haushaltsplan
für die Zukunft bereits vorgesehene Leistung; er unterlässt es vielmehr nur, die in
früheren Rechnungsjahren für deren Dauer in den Haushaltsplan aufgenommenen
Leistungen erneut zu veranschlagen. Dazu darf sich der Haushaltsgesetzgeber
aufgrund des ihm von Verfassungs wegen zustehenden weiten Ermessens
entschließen. Die Möglichkeit, die Rechtsordnung zu ändern, Konjunkturpolitik,
Sozialpolitik oder Gesellschaftspolitik zu betreiben, ist damit unabdingbar
verbunden (vgl. dazu BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 [357]).
Die Befugnis umfasst somit nicht nur die Aufstellung eines neuen Haushaltsplans,
sondern auch die Aufhebung von § 6 AGInsO - wie durch Art. 11 ZSG erfolgt -,
zumal § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO - wie bereits ausgeführt - eine Pflicht zur Gewährung
von Finanzhilfen für "geeignete Stellen" im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht
begründet. Nach alledem war der Antragsgegner unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten auch nicht gehalten, eine Übergangsregelung
zu treffen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich
gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Beiladung der Stadt A-Stadt
richtet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Stadt
A-Stadt dem Verfahren beizuladen. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine
notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor, noch hält der Senat
eine einfache Beiladung der Stadt A-Stadt gemäß § 65 Abs. 1 VwGO für
zweckmäßig. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt bereits deshalb nicht vor,
weil die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung in Form der Gewährung
einer Förderung aus Landesmitteln nicht unmittelbar in Rechte der Stadt A-Stadt
eingreift. Auch eine einfache Beiladung hält der Senat unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der Stadt A-Stadt vom 10. Januar 2005 nicht für zweckmäßig, da
zwar wirtschaftliche Interessen der Stadt A-Stadt betroffen sein mögen, eine
Berührung rechtlicher Interessen aber nicht erkennbar ist. Aus diesem Grund kam
auch eine Beiladung der Stadt A-Stadt in zweiter Instanz nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Kosten des Streitwerts stützt sich auf § 47, § 52 Abs. 2
und § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung des
Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.
718), das gemäß Art. 8 Satz 1 am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist; der Senat folgt
dabei im Ergebnis der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.